Die Straffähigkeit
Neben dem Zivilrecht gibt es auch das Strafrecht, in dem es verschiedene Lebensalterstufen gibt. Je nachdem, wie alt der Täter oder die Täterin ist, kann er oder sie bestraft werden oder nicht. Dies bezeichnet man als Straffähigkeit.
Straffähigkeit von Kindern
Begeht eine Person, die jünger als 14 Jahre alt ist, eine Straftat, so stellt das Gesetz in § 19 StGB die unwiderlegliche Vermutung auf, dass sie schuldunfähig ist. Das bedeutet, dass sie strafunmündig ist, also nicht strafrechtlich belangt werden kann. Davon abzugrenzen sind aber etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche: Sie richten sich grundsätzlich allein nach den bereits dargelegten zivilrechtlichen Grundlagen.
Straffähigkeit von Jugendlichen
Als zweiter „Abschnitt“ kann das Alter zwischen 14 und 18 Jahren betrachtet werden. In diesem Bereich gilt man als jugendlich (§ 1 Abs. 2 JGG). Zwar kann der Täter/die Täterin in diesem Alter bereits bestraft werden. Dies hängt aber von der geistigen Reife der Person ab (§ 3 JGG). Daher wird von einer beschränkten Strafmündigkeit gesprochen.
Das JGG hat im Gegensatz zum StGB nicht die Bestrafung als Hauptziel. Vielmehr steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund: Durch entsprechende Maßnahmen sollen Jugendliche wieder in geregelte Verhältnisse geleitet werden, um so weitere Straftaten zu verhindern. Hintergrund hiervon ist die Erkenntnis, dass Jugendliche noch „geformt“ werden können und dass z. B. Gefängnisaufenthalte ein Abdriften in „Verbrechermilieus“ erst ermöglichen.
Straffhäigkeit von Heranwachsenden
Darauf folgt der Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Vollendung des 21. Lebensjahres. In dieser Zeit ist man ein Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Grundsätzlich gilt man zwar als voll strafmündig. Doch steht es im Ermessen des Gerichts, dennoch das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Täter/die Täterin bei der Begehung der Tat noch nicht die volle geistige Reife besitzt.
Straffähigkeit von Erwachsenen
Schließlich ist man ab einem Alter von 21 Jahren erwachsen. Ab diesem Moment ist zwingend das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Das Gericht muss also die vom StGB vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Freiheits- und Geldstrafe, verhängen.