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Rechtliches Handeln der privaten Haushalte

Aufgaben des Rechts

Das Recht hat mehrere Funktionen. Zum Einen soll es Personen, insbesondere solche, die unterlegen sind, schützen. Zum Anderen soll eine Ordnung, die auch eine Konfliktlösung bereithält, aufgebaut und erhalten werden. Damit verbunden ist auch eine Friedensfunktion.

Unterschied Eigentum – Besitz

Das Eigentum umfasst die rechtliche Herrschaft über eine Sache, vgl. § 903 BGB. Der Besitz hingegen ist die tatsächliche Sachherrschaft, § 854 BGB. So ist ein Mieter, Entleiher oder Verpächter Besitzer; der Vermieter, Verleiher und Verpächter ist entsprechend Eigentümer.

Der Vertrag am Beispiel einer Kaufhandlung

Möchte man z.B. beim Bäcker ein Brot kaufen, werden im Rahmen dieser Kaufhandlung insgesamt drei Verträge abgeschlossen. Diese sind nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) grundsätzlich verbindlich.

Verpflichtungsgeschäft:

Der erste Vertrag ist ein sogenanntes Verpflichtungsgeschäft, welches den „Grund“ für die Handlungen darstellt. Deswegen wird auch von einem Kausalgeschäft (lat. causa: Grund) gesprochen.

Der Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die aufeinander bezogen sind (korrespondierend), vorliegen und die wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) vereinbart worden sind.

Stellt man sich den Brotkauf vor, entspricht das Verlangen („ich hätte gerne...“) einem Antrag (§ 145 BGB); dieser ist die erste Willenserklärung. Spätestens in der (wortlosen) Übergabe liegt die Annahme, § 147 BGB. Zu den essentialia negotii gehören beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) die Kaufsache, der Preis sowie das Wissen, wer der jeweilige Vertragspartner ist.

Liegen die drei Voraussetzungen vor, ist wirksam ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Daraus ergeben sich für die Vertragspartner Pflichten. Nach § 433 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer die Sache übergeben und das Eigentum ohne Sachmängel (s.u.) verschaffen. Der Käufer hingegen muss den Kaufpreis zahlen und die gekaufte Sache abnehmen, § 433 Abs. 2 BGB.

Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) der Ware

Neben dem Kausalgeschäft wird weiterhin ein Verfügungsgeschäft abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen Einigungsvertrag, der auf die Übereignung der Ware gerichtet ist, § 929 BGB. Notwendig ist hierfür deshalb wieder ein Angebot und eine Annahme nach §§ 145, 147 BGB. Daneben benötigt man auch einen „Realakt“ in Form der Übergabe der Sache nach § 854 BGB.

Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) des Geldes

Das Erfüllungsgeschäft über das Geld ist auch ein Einigungsvertrag, benötigt also ebenfalls zwei Willenserklärungen und einen Realakt.

Verhältnis zwischen Kausalgeschäft und Verfügungsgeschäft

Die drei abgeschlossenen Verträge werden in Deutschland rechtlich als eigenständige Einheiten behandelt. Sie sind voneinander abstrahiert (sogenanntes Abstraktionsprinzip). Das bedeutet, dass z.B. die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht die Verfügungsgeschäfte betrifft; sie sind weiterhin gültig. Jedoch lässt sich gegebenenfalls die Sache/das Geld nach §§ 812 ff. BGB zurückholen.

Formen der Willenserklärungen

Eine Willenserklärung kann zum Einen ausdrücklich geäußert werden. Darunter versteht man das münliche, schriftliche (§ 126 BGB), elektronische (§ 126a BGB) oder notariell beurkundete (§ 128 BGB) Äßern. Zum Anderen ist eine konkludente (schlüssig erklärte) Willenserklärung möglich

Rechte des Käufers bei Schmängeln

Der Verkäufer hat gemäß § 433 BGB die Pflicht, die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Ob ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach § 434 BGB. Nach dem Abs. 1 muss ein nicht unerheblicher Mangel gegeben sein; Abs. 2 erwähnt die fehlerhafte Montage(anleitung), Abs. 3 die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge.

Der Sachmangel muss dabei vor der Übergabe (Gefahrübergang) vorliegen, §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1 BGB. Ist dies auch gegeben, kann der Käufer die Rechte nach § 437 BGB geltend machen. Nach § 440 BGB ist dabei die Nacherfüllung (§ 439 BGB) vorrangig. Man kann also vom Verkäufer die Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Nachrangig besteht nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern sowie nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Aufwendungsersatz zu verlangen.

Für den Schadensersatzanspruch muss nach § 280 BGB der Schuldner (hier also der Verkäufer) jedoch nur haften, wenn er eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis (hier: Kaufvertrag) zu vertreten hat; er müsste also fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei gilt jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

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