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Die rechtliche Stellung Minderjähriger im Zivilrecht

Da minderjährige Personen erst noch Erfahrung sammeln müssen, um sich im komplexen Rechts- und Wirtschaftsleben, werden ihnen im BGB bestimmte Privilegien zugestanden; sie erfahren aber auch Beschränkungen in ihrer Mölichkeit, Verträge abzuschließen.

Lebensaltersstufen

Im Groben gibt es folgende verschiedene Lebenssaltersstufen:

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres

Vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 BGB. Sie können also für sich keinerlei Verträge abschließen oder rechtlich wirksam tätig werden. Dem gleichgestellt sind Personen, die dauerhaft geisteskrankt sind, § 104 Nr. 2 BGB.

Geschäftsfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Zwischen 7 und 18 Jahren gilt der Minderjährige als beschränkt geschäftsfähig, §§ 2, 106 BGB. Die Beschränkung richtet sich nach den §§ 107 bis 113 BGB.

Grundsätzlich bedürfte der Minderjährige nach § 107 BGB daher für jedes Rechtsgeschäft, welches nicht nur lediglich vorteilhaft für ihn ist, der Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB). Darunter werden auch rechtlich neutrale Geschäfte gefasst. Zu beachten ist, dass die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit unerheblich ist; er darf also nicht zu einer Handlung verpflichtet werden.

Ausnahmen hiervon sind der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB), der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) sowie ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB).

Liegen weder Einwilligung noch die Ausnahmetatbestände vor, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt dann von der Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 183 Abs. 1 BGB) ab, § 108 Abs. 1 BGB. Eine Ausnahme hiervon bildet § 111 BGB, nach dem ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Kündigung) immer unwirksam ist.

Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres

Sofern der § 104 Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist, ist eine Person, die 18 Jahre oder älter ist, voll geschäftsfähig. Man braucht dann in der Regel keine Zustimmung eines anderen für Rechtsgeschäfte.

Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres

Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, haften nicht für die Schäden, die sie anderen Personen zufügen, § 828 Abs. 1 BGB. Gegebenenfalls müssen jedoch die Eltern (bzw. Aufsichtspflichtigen) für die Schäden eintreten, § 832 BGB.

Deliktsfähigkeit zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr

Sofern ein Kind, das zwischen 7 und 10 Jahre alt, nicht vorsätzlich gehandelt hat, haftet es im Rahmen des fließenden Straßenverkehrs nicht, § 828 Abs. 2 BGB. Damit werden Kinder privilegiert, da für sie der Straßenverkehr meist unübersichtlich ist.

Deliktsfähigkeit zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr

Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr besteht bei einem Minderjährigen lediglich eine bedingte Deliktsfähigkeit. Sie haften demnach, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, § 828 Abs. 3 BGB.

Deliktsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres

Mit der Volljährigkeit wird eine Person auch voll deliktsfähig. Solange also die Ausnahme des § 827 BGB nicht eingreift, haftet der Schädiger grundsätzlich für die von ihm verursachten Schäden.

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