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Organisation der Betriebsverfassung

Die Organe der Betriebsverfassung

Der Betriebsrat

Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat

Auf der Ebene des Betriebs wird ein Betriebsrat gebildet (§§ 7 ff. BetrVG). Ihm obliegen grundsätzlich alle Aufgaben des BetrVG.

Sind in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden, muss ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist ein Dauergremium, das solange besteht, wie es mehrere Betriebe gibt[1]BAG NZA 2003, 336.. Er ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Hierfür muss eine einheitliche Lösung zwingend erforderlich sein[2]BAG NZA 2012, 1237.. Daneben kann der Gesamtbetriebsrat auch mit einer Aufgabe betraut werden, § 50 Abs. 2 BetrVG.

Besteht ein Konzern, kann fakultativ auch ein Konzernbetriebsrat gebildet werden, § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Er ist zuständig für Angelegenheiten, die den Konzern betreffen und nur auf dieser Ebene geregelt werden können (§ 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG), sowie für Angelegenheiten, die ihm ein Gesamtbetriebsrat anvertraut hat (§ 58 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Errichtung des Betriebsrats
Bildung, Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats

Die Bildung des Betriebsrats ist keine Pflicht der Arbeitnehmer, sondern lediglich eine Obliegenheit. Auch der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, eine Betriebsratswahl einzuleiten; er darf sie aber auch nicht behindern.

Die Wahlberechtigung haben nach § 7 S. 1 BetrVG alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebs. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn für die Überlassung mehr als drei Monate vorgesehen sind, § 7 S. 2 BetrVG[3]Preis, § 145, Rn. 1686.. Wählbar sind nach § 8 BetrVG alle Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind und dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern mindestens sechs Monate angehört haben. Leiharbeitnehmer sind dagegen nicht wählbar, § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG.

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der degressiven Größenstaffel des § 9 BetrVG. Die Leiharbeitnehmer werden dabei mitgezählt, § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Wahl (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Nach § 15 BetrVG ist vorgesehen, dass die verschiedenen Beschäftigungsarten anteilsmäßig vertreten werden (Abs. 1). Daneben gibt es – sofern hinreichend Kandidaten vorhanden sind – die Pflicht, den Betriebsrat gemäß der Geschlechterverteilung zu besetzen. Sind nicht genügend Wahlbewerber vorhanden oder lehnen zu viele das Amt ab, gilt § 11 BetrVG entsprechend[4]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 138..

Durchführung und Mängel der Wahl

Nach § 13 Abs. 1 BetrVG finden alle vier Jahre von März bis Mai regelmäßige Wahlen statt. Daneben können gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG auch außerordentliche Wahlen stattfinden. Das Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 14 ff. BetrVG und der Wahlordnung. Demnach wird die Wahl durch einen Wahlvorstand organisiert (§ 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Je nach Größe des Betriebs findet ein Regelwahlverfahren (§ 14 BetrVG) oder ein vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) statt.

Bei Fehlern im Zuge der Wahl ist sie in der Regel lediglich anfechtbar, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist, keine Berichtigung erfolgt ist und eventuell das Ergebnis beeinflusst worden ist (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die Anfechtung wirkt ex nunc. Sie erfolgt vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Zur Anfechtung sind die in § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG bezeichneten Personen; ihre Berechtigung richtet sich nach dem Tag der Wahl[5]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 170.. Dabei gilt eine materielle Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Soll die Anfechtung nur gegen die Wahl eines Mitglieds erfolgen, ist dies möglich, wenn nur dessen Wahl fehlerhaft war und keine Auswirkungen auf die übrigen Mitglieder bestehen[6]BAG NZA-RR 2010, 76..

Im Ausnahmefall kann die Wahl aber nichtig sein. Sie ist dann wirkungslos, der Betriebsrat hat daher keine Mitwirkungsrechte. Die Nichtigkeit ist gegeben, wenn der Verstoß dazu führt, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl besteht[7]BAG NZA 2012, 345.. In diesem Fall ist die Wahl ex tunc ungültig. Die Geltendmachung kann von jedermann ohne Befristung geltend gemacht werden.

Rechtsstellung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist der gesetzliche Repräsentant der gesamten Belegschaft, wird aber aufgrund seines Amts und nicht als deren Vertreter tätig. Er ist bei seinen Handlungen weisungsunabhängig. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht ein „Betriebsverhältnis“ als eine besondere Rechtsbeziehung, das einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich ist. Es bestimmt dadurch die Rechte und Pflichten bei den einzelnen Mitbestimmungsrechten sowie die wechselseitigen Rücksichtspflichten aus § 2 BetrVG[8]BAG NZA 1995, 40..

Der Betriebsrat ist nach der h.M. weder rechts- noch vermögensfähig, besitzt aber im Ausßenverhältnis eine betriebsverfassungsrechtliche Teilrechtsfähigkeit: Er kann Beteiligter im Prozess sein (§ 10 ArbGG) sowie Ansprüche haben. Hat der Betriebsrat Aufwendungen im eigenen Namen, kann er Aufwendungsersatz (§ 40 Abs. 1 BetrVG, §§ 670, 683 BGB) oder Freistellung (§ 257 BGB) verlangen.

Überschreitet der Betriebsrat im Außenverhältnis aus der ex ante-Sicht seine Befugnisse, haften die Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsgeschäftslehre und dem allgemeinen Schuldrecht als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis wird zwischen denjenigen nach § 420 BGB ausgeglichen, die die Entscheidung getragen haben[9]BAG NZA 1987, 100..

Organisation der Betriebsratstätigkeit
Wahl eines Vorsitzenden

Besteht der Betriebsrat aus mehreren Mitgliedern, wird aus dessen Mitte der Vorsitzende gewählt, § 26 Abs. 1 BetrVG. Er vertritt den Betriebsrat nach außen im Rahmen seiner Beschlüsse und nimmt Erklärungen entgegen, § 26 Abs. 2 BetrVG. Er ist Vertreter in der Erklärung[10]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 195; BAG AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972., nicht Vertreter im Willen. Wird er außerhalb der gefassten Beschlüsse tätig, ist die Handlung nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam[11]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 196.. Dabei besteht aber eine widerlegbare Vermutung, dass die Erklärung durch einen entsprechenden Beschluss gedeckt ist[12]BAG NZA 2000, 785.. Aus § 27 Abs. 2, Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass der Vorsitzende bei einem kleinen Betriebsrat die laufenden Geschäfte führt.

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Besteht der Betriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern, ist ein Betriebsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte führt (§ 27 BetrVG). Daneben können auch bestimmte Fachausschüsse gebildet werden und Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen werden, §§ 28, 28a BetrVG.

Sitzungen

Die Entscheidungen des Betriebsrats werden in nicht öffentlichen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss gefasst, §§ 30, 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Treten beim Beschluss Mängel auf, gilt die Sphärentheorie. Demnach wird dem Arbeitgeber ein Fehler des Betriebsrats grundsätzlich nicht zugerechnet, selbst wenn er ihn kannte oder hätte kennen müssen. Beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG) und ein ordnungsgemäße Ladung vorliegt[13]BAG NZA 2008, 369, 370..

Ein Betriebsratsmitglied, das persönlich von einem etwaigen Beschluss betroffen ist, darf nicht an der Entscheidung mitwirken. Wird dagegen verstoßen, gilt der Beschluss grundsätzlich als nicht wirksam[14]BAG NZA 2000, 440; BAG DB 2010, 455..

Kostentragung

Laut § 40 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG obliegt dem Arbeitgeber die Kostentragung der Betriebsratstätigkeit. Hierbei besteht ein Umlageverbot auf die Arbeitnehmer, § 41 BetrVG. Die Kostentragung erstreckt sich aber nur auf die erforderlichen Mittel, wobei der Betriebsrat eine Einschätzungsprärogative unter Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen hat. Den Gerichten steht insoweit eine Missbrauchskontrolle zu. Die Beurteilung hat sich dabei an einer Bewertung aus der Sicht eines objektiven Dritten zu orientieren[15]BAG DB 2012, 2524; BAG NZA 2010, 662.. Neben unmittelbaren Kosten werden auch solche Kosten erfasst, die aufgewendet werden, um eine Pflichtenkollision zwischen der Betriebsratstätigkeit und einer weiteren Rechtspflicht vernünftig lösen zu können[16]BAG NZA 2010, 1298..

Betriebsversammlung, Wirtschaftsausschuss, Jugend- und Auszubildendenvertretung

Zur Information der Belegschaft finden Betriebsversammlungen als eine „Vollversammlung“ der Arbeitnehmer statt, § 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Sie sind nicht öffentlich, der Arbeitgeber und die vertretenen Gewerkschaften haben aber ein Anwesenheitsrecht (§§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss besteht in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern, § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Er ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats für wirtschaftliche Angelegenheiten und hat daher keine eigenständigen Rechte.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60–73b BetrVG) dient den besonderen Bedürfnissen der jungen Arbeitnehmer. Er wirkt lediglich über den Betriebsrat. Auf der Unternehmens- und Konzernebene müssen bzw. können entsprechende Vertretungen gebildet werden.

Sprecherausschuss

Der Sprecherausschuss ist das für die leitenden Angestellten zuständige Kollektivgremium. Er besitzt nur ein Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Beratung, §§ 30 ff. SprAuG. Die getroffenen Vereinbarungen haben grundsätzlich keine normative Wirkungen, § 28 Abs. 2 S. 1 SprAuG.

Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle (§§ 76 f. BetrVG) und ist damit unabhängig von den Parteien. Sie dient dazu, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu lösen und kann deren Einigung ersetzen. Teilweise ist dies für die Betriebsparteien verbindlich.

Die Errichtung erfolgt grundsätzlich bei Bedarf, kann aber auch ständig geschehen (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Die Einigungssstelle besteht aus je gleich vielen parteiischen Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden, § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Bei einer erzwingbaren Mitbestimmung kann eine Betriebspartei die Einigungsstelle anrufen, § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG. In diesem Fall wirkt sie wie eine Betriebsvereinbarung und kann vom Arbeitsgericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden (§ 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG). Bei einer freiwilligen Mitbestimmung müssen beide den Antrag stellen, § 76 Abs. 6 S. 1 BetrVG. Sie entfaltet nur dann normative Wirkung, wenn beide Seiten sich dem Spruch vorher oder nachher unterwerfen, § 76 Abs. 6 S. 2 BetrVG.

Rechtsstellung der einzelnen Betriebsratsmitglieder

Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsbefreiung und Freizeitausgleich

Die Betriebsratsmitglieder übernehmen ein unentgeltliches Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Die Mitgliedern müssen im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freigestellt werden, ohne dass ihr Entgelt verändert wird, § 37 Abs. 2 BetrVG. Dabei gilt das Lohnausfallprinzip: Sie erhalten den Lohn, als hätten sie gearbeitet, also das laufende Entgelt und sonstige Leistungen[17]BAG NZA 2015, 1328., aber kein Aufwendungsersatz[18]BAG NZA 2009, 1328.

Für die Befreiung müssen die Mitglieder keine Zustimmung des Arbeitgebers einholen, müssen sich aber ab- und zurückmelden, wenn eine Umorganisation der Arbeitseinteilung möglich erscheint[19]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 240.. Wird das Mitglied tätig, ohne dass ein Mitbestimmungsrecht besteht, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht abmahnen, wenn die Auffassung des Mitglieds zwar objektiv falsch war, es sich aber um eine schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage handelt[20]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 238..

Muss der Betriebsrat aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszet tätig werden, haben die Mitglieder einen Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Ist es nicht möglich, den Ausgleich zu gewähren, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten, § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Nicht unter die „betriebsbedingten Gründe“ fallen betriebsratsbedingte Gründe, wie etwa eine länger dauernde Betriebsratssitzung.

Teilnahme an Schulungen

Das Betriebsratsmitglied hat auch einen Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, soweit diese für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, § 37 Abs. 6, Abs. 7 BetrVG. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich auch diese Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen. Erfolgt die Schulung aber durch einen sozialen Gegner, hat er keine Tragungspflicht. In diesem Fall können die Kosten für den Arbeitgeber reduziert werden[21]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 267..

Schutz der Betriebsratsmitglieder

Die Betriebsratsmitglieder werden durch mehrere Vorschriften geschützt. Zunächst dürfen sie in ihrer Tätigkeit weder gestört oder noch behindert werden, § 78 S. 1 BetrVG. Daneben dürfen sie nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG) und haben auch einen Entgelt- sowie Tätigkeitsschutz (§ 37 Abs. 4, Abs. 5 BetrVG).

Nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, § 103 Abs. 1 BetrVG. Auch hat grundsätzlich der Betriebsrat einer Versetzung eines Mitglieds zuzustimmen, § 103 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BetrVG.

Verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen seine Amtspflichten, kann dies eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen, sondern kann lediglich die Absetzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG zur Folge haben[22]Preis, § 146, Rn. 1982.. Im Ausnahmefall können aber eine zur Kündigung berechtigende Vertragspflichtverletzung und eine Amtspflichtverletzung zusammenfallen (Simultantheorie).

Die Rechtsstellung der Koalitionen

Verhältnis der Gewerkschaften zum Betriebsrat

Der Betriebsrat ist nach der gesetzlichen Konzeption unabhängig von Gewerschaften. Es besteht aber das Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Betriebsparteien und den im Betrieb vertretenen Koalitionen, § 2 Abs. 1 BetrVG. Verstößt der Betriebsrat grob seine gesetzlichen Pflichten, kann eine Gewerkschaft § 23 Abs. 1 BetrVG geltend machen. Bestehen tarifwidrige betriebliche Regelungen steht dieser ein Unterlassungsanspruch zu.

Gewerkschaftsrechte im Betrieb

Den Gewerkschaften werden im BetrVG verschiedene Rechte zugestanden. Hierzu gehören Mitwirkungsrechte bei der Betriebsratsbildung sowie die Unterstützung und Überwachung des Betriebsrats. Zu diesem Zweck hat die Gewerkschaft ein Zugangsrecht zum Betrieb, § 2 Abs. 2 BetrVG. Voraussetzung ist, dass sie im Betrieb vertreten ist, d.h. dass mindestens ein Arbeitnehmer, der kein leitender Angestellter ist, ihr angehört. Eine Tarifzuständigkeit ist dafür nicht erforderlich[23]BAG NZA 2005, 426.. Davor muss der Arbeitgeber aber rechtzeitig unterrichtet werden[24]BAG NZA 2010, 1365.; dafür ist in der Regel ein Tag ausreichend[25]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 123..

Ein allgemeines Zutrittsrecht für betriebsfremde Gewerkschaften besteht nach den Regeln des BetrVG nicht[26]BAG NZA 2012, 1176.. Gleichwohl können sich Gewerkschaftsrechte auch aus der Koalitionsfreiheit an sich ergeben. In diesem Fall kann eine betriebsfremde Gewerkschaft unter Umständen auch Zutritt verlangen.

Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer werden grundsätzlich durch den Betriebsrat repräsentiert. Sie haben daneben einige Rechte im Rahmen der §§ 81–86a BetrVG. Dennoch besteht nach der ganz h.M. zwischen der Belegschaft und dem Betriebsrat keine Rechtsbeziehung.

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