Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Beteiligung des Wirtschaftsausschusses
Der Wirtschaftsausschuss ist in allen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden, § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Er ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats; ihm obliegt die Beratung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens mit dem Unternehmer (§ 106 Abs. 1 Abs. 2 Alt. 1 BetrVG) und den Betriebsrat darüber zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 Abs. 2 alt. 2 BetrVG).
Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
Betriebsänderung
Neben den Beteiligungsrechten des Wirtschaftsausschusses ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass im Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, § 111 S. 1 BetrVG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss der Planung der Betriebsänderung, wodurch das Beteiligungsrecht entsteht[139]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 600.. Dazu muss die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft haben.
Als Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG gelten insbesondere die Fallgruppen des § 111 S. 3 BetrVG[140]Preis, § 154, Rn. 2595.. Bei ihnen ist aufgrund des Verweises auf S. 1 nicht mehr zu prüfen, ob wesentliche Nachteile gegeben sind[141]BAG NJW 1983, 1870.. Aus § 112a BetrVG ergibt sich, dass ein reiner Personalabbau eine Betriebseinschränkung darstellen kann, aber nur, wenn die Zahlengrenzen des § 17 KSchG erreicht und mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sind[142]BAG NZA 2006, 932.. Hierbei ist unerheblich, ob die Kündigungen gleichzeitig erfolgen; maßgeblich ist, dass sie auf einen einheitlichen Entschluss des Unternehmers beruhen[143]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 608..
Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Die Betriebseinschränkung ist eine erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs[144]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 606..
Dem Betriebsrat stehen ein Informations- und ein Beratungsrecht zu, § 111 S. 1 BetrVG. Diese Beteiligungsrechte hat vor der Betriebsänderung zu erfolgen. Sie bestehen, wenn die Betriebsänderung geplant ist und sich die Überlegungen auf eine bestimmte Maßnahme verengt haben, ohne dass die Entscheidung schon gefallen sein muss.
Interessenausgleich
Nach § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG müssen die Betriebsparteien bei der Beratung versuchen, einen Interessenausgleich zu erreichen. In ihm ist das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung geregelt[145]Preis, § 154, Rn. 2609.. Er betrifft alle organisatorischen Fragen, die nicht im Sozialplan geregelt werden[146]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 615.. Aus dem Umkehrschluss aus § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG ergibt sich, dass er keine normative Wirkung entfaltet. Schaffen es die Betriebsparteien nicht, sich zu einigen, kann die Einigungsstelle oder die Bundesagentur für Arbeit angerufen werden, § 112 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG.
Sozialplan
Die Betriebsparteien haben auch einen Sozialplan aufzustellen. Dieser ist die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Gemäß § 112 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG ist sie schriftlich niederzulegen.
Die Wirkung des Sozialplans ist die einer Betriebsvereinbarung, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG; er wirkt also normativ. Nach § 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG findet aber die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung. Ansonsten findet im Verhältnis zu Tarifverträgen das Günstigkeitsprinzip Anwendung[147]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 623..
Im Gegensatz zum Interessenausgleich ist der Sozialplan erzwingbar. Scheitern die Verhandlungen, kann die Einigungsstelle verbindlich entscheiden, § 112 Abs. 4 BetrVG. Eine Besonderheit befindet sich in § 112a BetrVG: Besteht die Betriebsänderung lediglich in einem Personalabbau, sind die Zahlengrenzen dieser Norm für die Anwendbarkeit zu beachten.
Bei der Ausgestaltung des Inhalts sind die Betriebsparteien grundsätzlich frei; § 112 Abs. 5 BetrVG findet auf sie keine Anwendung[148]Preis, § 154, Rn. 2641.. Sie haben sich aber am Zweck des Sozialplans auszurichten. Daneben bestehen die allgemeinen Schranken der Normenhierarchie. Wird der Sozialplan aber über die Einigungsstelle geschlossen, sind die Ermessensrichtlinien des § 112 Abs. 5 BetrVG zu beachten. Überschreitet sie ihr Ermessen, ist der Sozialplan nach § 112 Abs. 5 i.V.m. § 76 Abs. 5 S. 3, 4 BetrVG ermessensfehlerhaft und damit unwirksam[149]BAG NZA 1995, 440..
Nachteilsausgleich
Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund vom Interessenausgleich abweicht, § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG. Daneben können sie auch andere wirtschaftliche Nachteile geltend machen, § 113 Abs. 2 BetrVG. Gleichgestellt sind die Fälle, in denen der Unternehmer keinen Interessenausgleich versucht hat.
Umstritten ist, inwiefern der Nachteilsausgleich auf eine Sozialplanleistung anzurechnen ist. Nach einer Auffassung erfolgt keine Anrechnung. Begründet wird dies mit dem Sanktionscharakters des Nachteilsausgleichs. Die zweite Auffassung[150]BAG NZA 1989, 894. rechnet dagegen die Sozialplanleistung komplett an, da zwischen dem Nachteilsausgleich und dem Sozialplan eine Zweckidentität bestehe und der Arbeitnehmer keinen doppelten Ausgleich erhalten solle. Die dritte Auffassung möchte eine teilweise Anrechnung vornehmen, soweit die Zweckidentität reicht.
Unterlassungsansprüche
Streitig ist, ob der Betriebsrat einen Unterlasssungsanspruch gegen den Unternehmer gegen die Durchführung der Betriebsänderung hat, solange keine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt ist. Unstreitig besteht ein Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen.
Dagegen ist der allgemeine Unterlassungsanspruch umstritten. In der Rechtsprechung ist diese Frage offen. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass es den allgemeinen Unterlassungsanspruch gibt. Verwiesen wird hierbei auf den sonst fehlenden effektiven Schutz. Auch sei dies europarechtlich wegen Art. 8 Abs. 1 S. 2 RL 2002/14 und Art. 8 Abs. 2 RL 2000/14 geboten. Die Gegenauffassung lehnt den Anspruch ab und verweist auf den Nachteilsausgleich und den damit verbundenen gesetzgeberischen Willen.