- Leitprinzipien der Betriebsverfassungsgesetzes
- Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Grundsatz der betrieblichen Friedenspflicht
- Verbot der parteipolitischen Betätigung
- Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- Grundsatz von Recht und Billigkeit
- Diskriminierungsverbote
- Schutz des Persönlichkeitsrechts
Leitprinzipien der Betriebsverfassungsgesetzes
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
§ 2 Abs. 1 BetrVG statutiert das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgber. Damit besteht bei der betrieblichen Mitbestimmung ein Kooperationsmodell. Dabei haben die Betriebspartner das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu beachten. Aus der Vorschrift lassen sich weder Mitwirkungsrechte schaffen noch einschränken[1]Preis, § 144, 1629; BAG NZA 2014, 1213 (Rn. 35).. Gleichwohl bindet sie nach der h.M. alle betriebsverfassungsrechtlichen Gremien und diejenigen Gewerkschaften, die Aufgaben nach dem BetrVG im Betrieb wahrnehmen[2]h.M., BAG DB 1975, 1178..
Die Norm dient als Auslegungsregel für die Rechte und Pflichten der Betriebsparteien und für unbestimmte Rechtsbegriffe[3]BAG NJW 1984, 2309.. Außerdem ergeben sich aus ihr Neben- und Hilfsrechte bzw. -pflichten. So muss alles unterlassen werden, was die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten vereitelt[4]Preis, § 144, Rn. 1629.. Daneben ist der Betriebsrat über alle nicht unerheblichen Vorgänge zu unterrichten.
Konkretisierungen hat § 2 Abs. 1 BetrVG in § 74 Abs. 1 BetrVG (Grundsätze für die Zusammenarbeit) und in § 80 Abs. 2 BetrVG (Allgemeiner Unterrichtungsanspruch) erfahren.
Grundsatz der betrieblichen Friedenspflicht
§ 74 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, S. 2 BetrVG verbietet Arbeitskämpfe zwischen den Betriebsparteien aufgrund von Meinungsverschiedenheiten. Im Gegensatz zum Tarifrecht, in dem es das Mittel des Streiks gibt, müssen sie die Konflikte vor der Einigungsstelle oder dem Arbeitsgericht austragen. Untersagt ist damit jegliche Handlung, die abstrakt den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden stören kann[5]Preis, § 144, Rn. 1634.. Dabei ist unter Arbeitsablauf die Organisation und Durchführung der Arbeiten, unter Betriebsfrieden die Atmospähre der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens gemeint[6]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 104..
Unberührt von dieser Friedenspflicht bleiben Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien, § 74 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat sich dabei als Gremium aber neutral zu verhalten. Gleichwohl dürfen die einzelnen Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmer am Streik teilnehmen; einen Bezug zu ihrem Amt haben sie zu unterlassen.
Verbot der parteipolitischen Betätigung
Ein Verbot der parteipolitischen Betätigung findet sich in § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Für die „Betätigung“ ist nicht nur ein gelegentliches politisches Gespräch ausreichend[7]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 108.. Erlaubt ist nach der Norm die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder die Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Auch ist nicht jede Äußerung allgemeinpolitischen Inhalts umfasst[8]BAG NZA 2010, 1133., da aufgrund der Einschränkung der Meinungsfreiheit auch der Wertgehalts des Grundrechts beachtet werden muss[9]Preis, § 144, 1640; BAG NZA 2010, 1133 (Rn. 39)..
Eine konkrete Störung des Betriebsfriedens ist dennoh nicht notwendig. Verstößt der Betriebsrat gegen das Verbot, hat dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers zur Folge[10]BAG NZA 2014, 1213 (Rn. 20)..
Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Grundsatz von Recht und Billigkeit
Arbeitgeber und Betriebsrater müssen für die Gleichbehandlung ihrer Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (§ 75 Abs. 2 BetrVG) sorgen. Es handelt sich dabei um zwingendes materielles Recht, das als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Gesetzes und bei der Grenzbestimmung der Betriebsautonomie dient[11]Preis, § 144, Rn. 1644.. Bei der Direktion der Aufgaben muss der Arbeitgeber auch Verstöße gegen den Grundsatz durch einzelne Arbeitnehmer unterbinden[12]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 116.. Über § 75 BetrVG nimmt das BAG eine Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen vor[13]BAG NZA 2005, 773. und eine Bindung an andere Freiheitsrechte an[14]BAG NZA 2007, 453..
Diskriminierungsverbote
Gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG besteht ein absolutes Diskriminierungsverbot, das als Teilumsetzung der RL 2000/78 anzusehen ist. In die Norm sind die Bestimmungen des AGG hineinzulesen[15]BAG NZA 2010, 774., sodass sich die Rechtfertigung nach dessen entsprechenden Normen richtet[16]Preis, § 144, 1650.. Verstößt eine Betriebsvereinbarung gegen die Vorgaben, ist sie nach § 134 BGB bzw. § 7 Abs. 2 AGG nichtig[17]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 115., sodass Benachteiligte grundsätzlich eine Gleichstellung durch Angleichung nach oben verlangen können[18]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 115..
Schutz des Persönlichkeitsrechts
§ 75 Abs. 2 BetrVG ist dagegen eine Auslegungsrichtlinie, die vor allem bei den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG bedeutend wird. Ob ein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, ist anhand einer Güterabwägung zu bestimmen. Nach Ansicht des BAG sind nur solche Einschränkungen in den Fällen erlaubt, in denen das betriebliche Interesse überwiegt und die Einschränkung geboten und erforderlich ist[19]vgl. BAG NZA 2004, 1278..