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Zählmarke Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Mobilien
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Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Mobilien

Erwerb vom Berechtigten

Allgemeines

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb (§§ 929 ff. BGB) erfordert eine Einigung als rechtsgeschäftliches Moment sowie die Übergabe der Sache oder ein Übergabesurrogat als Realakt.

Die Einigung

Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, in dem vereinbart wird, dass das Eigentum an einer bestimmten oder bestimmbaren Sache übergehen soll. Es sind daher die allgemeinen Regelungen der §§ 104 ff. BGB anwendbar[1]BGH NJW 2016, 1887.. Nach der h.M. wird die Einigung als nicht bindend angesehen[2]BGH NJW 1979, 213; 1978, 696; Baur/Stürner, § 51, Rn. 11; Prütting, Rn. 373.. Das wird aus einem Umkehrschluss zu den §§ 873 Abs. 2, 956 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitet. Aus diesem Grund muss die Einigung noch bei der Übergabe vorhanden sein. Besteht indes ein Anwartschaftsrecht erfolgt die Übereignung aber auch ohne fortdauernde Einigung[3]BGH MDR 1960, 1004.. Der Widerruf der Einigung muss dem anderen aber auch zugehen, um wirksam zu werden.

Übergabe und Übergabesurrogate

Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

Die Übergabe ist der von den Vertragsparteien gewollte Wechsel des unmittelbaren Besitzes[4]BGH NJW 1977, 42.. Die einseitige Besitzergreifung auf Seiten des Erwerbers ist daher keine Übergabe. Ein Mitbesitz von Veräußerer und Erwerber genügt ebenfalls nicht[5]BGH NJW 1979, 714.. Diese ist in der Regel ein Realakt (§ 854 Abs. 1 BGB), kann aber auch ein Rechtsgeschäft sein (§ 854 Abs. 2 BGB).

Sie kann durch die Vertragsparteien, deren Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißpersonen vorgenommen werden. Die h.M. lässt genügen, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitzer anweist, für den Erwerber zu besitzen. Der Veräußerer muss aber seinen mittelbaren Besitz vollständig verlieren und der Erwerber seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen können[6]BGH WM 2010, 900..

Bloße Einigung (§ 929 S. 2 BGB)

Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt nach § 929 S. 2 BGB die alleinige Einigung zwischen diesem und dem Veräußerer (brevi manu traditio). Der Veräußerer darf aber keinen etwaigen Besitz behalten[7]BGH NJW 2005, 359.. Eine antizipierte Einigung ist ausreichend, wenn die Einigung bei der Besitzerlangung noch nicht widerrufen ist[8]Baur/Stürner, § 51, 20..

Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

Nach § 930 BGB (constitutum possessorium) kann die Übergabe durch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses nach § 868 BGB ersetzt werden, wenn der Veräußerer (un)mittelbarer Besitzer bleiben soll. Es muss sich also der Eigenbesitz des Veräußerers in den Fremdbesitz gleicher Stufe umwandeln[9]Prütting, Rn. 379..

Das Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB muss konkret bestimmt sein, damit der Übereignungswille eindeutig ist[10]Prütting, Rn. 380.. Sind dieses und die dingliche Einigung in einer Urkunde festgehalten, bilden sie eine Einheit i.S.d. § 139 BGB. Ist das Besitzmittlungsverhältnis nichtig und die Einigung wirksam, genügt für die Übereignung, dass irgendein Herausgabeanspruch besteht, der Veräußerer den Erwerber als Oberbesitzer anerkennt[11]Baur/Stürner, § 51, Rn. 23.. Ausreichend ist auch ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, wenn die Parteien die Übereignung wollten[12]Erman/Bayer, § 930, Rn. 4..

Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)

Bei einer Übereignung nach § 931 BGB ändern sich die unmittelbaren Besitzverhältnisse nicht. In diesem Fall ist ein Dritter unmittelbarer Besitzer. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, hat dieser dem Erwerber seinen Anspruch gemäß § 870 nach den §§ 398 ff. BGB abzutreten[13]BGH NJW 1959, 1536; Baur/Stürner, § 51, Rn. 36.. Hat er dagegen keinen Besitz, genügt auch der Rückgabeanspruch aus Kondiktions- oder Deliktsrecht[14]Prütting, Rn. 384.. Besteht auch ein solcher nicht, genügt nach der h.M. die bloße Einigung[15]Baur/Stürner, § 51, Rn. 37; Erman/Bayer, § 930, Rn. 2.; die Gegenansicht fordert die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen späteren Besitzer. Nicht ausreichend ist dagegen die Abtretung des Anspruchs nach § 985 BGB.

Die Abgrenzung der Übereignung nach § 931 BGB und nach § 930 BGB kann man anhand einer Interessensbetrachtung vornehmen: Soll der Veräußerer nicht endgültig aus der Rechtsbeziehung zum Dritten verdrängt werden, kommt § 930 BGB in Betracht, ansonsten wird die Übereignung nach § 931 BGB vorgenommen[16]Baur/Stürner, § 51, Rn. 39..

Stellvertretung – Geschäft für den, den es angeht – Geheißerwerb

Bei der Übereignung ist eine unmittelbare Stellvertretung möglich. Demnach einigen sich die Parteien über Vertreter (§§ 164 ff. BGB) und die Übergabe erfolgt über § 854 Abs. 2 BGB i.V.m. § 930 bzw. § 931 BGB. Es kann aber auch eine Übergabe an den Besitzdiener oder Besitzmittler erfolgen.

Daneben kann auch eine mittelbare Stellvertretung erfolgen. Bei ihr ermächtigt der Veräußerer zur Übereignung im eigenen Namen nach § 185 BGB. Die Übergabe erfolgt als Besitzdiener oder Besitzmittler. Auf der Erwerberseite wird zunächst der Stellvertreter Eigentümer, der anschließend durch In-sich-Konstitut die Sache weiterübereignet (§§ 181, 930 BGB). Alternativ kann auch eine antizipierte Einigung und ein Besitzkonstitut vereinbart werden (§ 930 BGB). Bei der mittelbaren Stellvertretung erfolgt daher ein Durchgangserwerb.

Weiterhin ist ein Geschäft für den, den es angeht (auch: Geschäft, wen es angeht) möglich. Dabei ist es dem Veräußerer egal, an wen die Sache übereignet werden soll (traditio ad incertam personam). Daher wird aufgrund dessen fehlender Schutzbedürftigkeit die Regelung des § 164 Abs. 2 BGB durchbrochen und ein unmittelbarer Eigentumserwerb ist bei einer beliebigen Person möglich[17]Baur/Stürner, § 51, Rn. 43.. Die Übereignung erfolgt dann nach dem inneren Willen des Besitzerwerbers[18]BGH NJW 2016, 1887.. Umstritten ist, ob die Grundsätze für schuldrechtliche Geschäfte gelten; dies wird von der h.M. aber abgelehnt[19]BGH NJW-RR 2003, 921; Baur/Stürner, § 51, Rn. 43..

Zuletzt gibt es den Geheißerwerb. Bei diesem wird auf Veräußerer- und/oder Erwerberseite eine Geheißperson eingeschaltet, die zwar weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, aber sich den Weisungen einer Partei unterordnet. In diesem Fall wird die Übergabe des Veräußerers durch die Übergabe der Geheißperson ersetzt. Dabei erfolgt ein Durchgangserwerb, sodass in einer Lieferkette jeder Beteiligte Eigentum zumindest für eine juristische Sekunde erhält.

Erwerb vom Nichtberechtigten

Allgemeine Voraussetzungen

Nach §§ 932 ff. BGB kann jemand auch von einem Nichtberechtigten Eigentum erwerben. Allgemein muss die Übereignung als Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts vorgenommen werden. D. h. auf der Veräußerer- und Erwerberseite stehen zwei verschiedene Rechtssubjekte. Weiterhin darf das Geschäft nicht dazu dienen, das Eigentum an den Nichtberechtigten zurückzuübereignen. Der Erwerber muss dazu gutgläubig sein und der Veräußerer eine rechtfertigende Besitzlage aufweisen (Rechtsscheinsträger).

Guter Glaube des Erwerbers

Für die Übereignung nach §§ 932 bis 934 BGB muss der Erwerber gutgläubig gewesen sein. Er muss also an die Stellung des Veräußerers als Eigentümer glauben; bösgläubig ist er, wenn er die fehlende Eigentümerstellung kannte oder grob fahrlässig verkannt hat, § 932 Abs. 2 BGB. Indes wird die Gutgläubigkeit vermutet.

Grob fahrlässig verkennt jemand die Eigentümerstellung des Veräußerers, wenn das Handeln die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten[20]Vgl. nur BGH NJW 2005, 1365.. Das kann etwa dann angenommen werden, wenn der Erwerber sich beim Kauf eines gebrauchten Autos nicht den Fahrzeugbrief zeigen lässt.

Die Gutgläubigkeit muss nach der h.M. bei der letzten Erwerbshandlung vorliegen[21]BGH 10, 69; Prütting, Rn. 428.. Ist die Übereignung bedingt, ist der Bedingungseintritt indes unbeachtlich[22]Baur/Stürner, § 52, Rn. 28.. Wird der Erwerber vertreten, kommt es auf die Person des Vertreters für die Gutgläubigkeit an, § 166 Abs. 1 BGB. Eine Ansicht möchte immer beide Personen bei der Beurteilung heranziehen[23]Baur/Stürner, § 52, Rn. 32.. Das gilt nach der h.M. jedenfalls, wenn der Vertreter nach § 166 Abs. 2 BGB handelt.

Die einzelnen Übereignungstatbestände

§§ 929, 932 BGB

Für den Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Erwerber den Besitz an der Sache vom Nichtberechtigten oder vom Eigentümer erhalten haben. Für den Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz aber vom Veräußerer erlangen.

§§ 930, 933 BGB

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach §§ 930, 933 BGB erfordert, dass der Veräußerer die Sache dem Erwerber übergibt. Die alleinige Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist somit nicht ausreichend. Für die Übergabe reicht nach Ansicht des BGH nicht aus, dass der Erwerber – unter Umständen mit Zustimmung des Veräußerers – die Sache eigenmächtig an sich nimmt[24]BGH NJW 1996, 2654; 1977, 42; a.A. Baur/Stürner, § 52 Rn. 18.. Dieser muss aber seinen Besitz komplett aufgeben. Der gute Glaube muss zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sein. Davor wird man in der Regel ein Anwartschaftsrecht annehmen können (§ 140 BGB)[25]Prütting, Rn. 430..

§§ 931, 934 BGB

Nach § 934 Alt. 1 BGB kann der Erwerber gutgläubig das Eigentum von einem Nichteigentümer erwerben, der mittelbarer Besitzer ist. Hierfür genügt die Abtretung des wirklich bestehenden[26]Baur/Stürner, § 52 Rn. 21. Herausgabeanspruchs. Voraussetzung ist auch, dass der unmittelbare Besitzer noch beim Rechtserwerb Besitzmittlungswillen aufweist[27]BGH NJW 2005, 359.. Teilweise wird darin ein Wertungswiderspruch zu § 933 BGB gesehen und daher eine teleologische Reduktion vorgeschlagen; das lehnt die h.M. indes aufgrund des eindeutigen Wortlauts ab[28]Erman/Bayer, § 934, Rn. 1..

Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, ist ein Erwerb nach § 934 Alt. 2 BGB möglich. Danach muss der Erwerber vom unmittelbaren Besitzer den Besitz erlangen. Das kann auch infolge eines abgetretenen, nur vermeintlich bestehenden Herausgabeanspruchs geschehen.

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Gemäß § 935 BGB Abs. 1 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die zu erwerbende Sache abhandengekommen ist. Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare (Mit)Besitzer sie unfreiwillig verliert, sie ihm also gegen oder ohne seinen Willen entzogen worden ist[29]BGH NJW 2014, 1524.. Das kann nach der h.M. unter anderem bejaht werden, wenn jemand durch psychischen Zwang, der unwiderstehlicher Gewalt gleich kommt, eine Sache weggibt[30]BGHZ 4, 10; Erman/Bayer, § 935, Rn. 3; a.A. Baur/Stürner, § 52, Rn. 43.. Ebenso wird man bei einer Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen die Unfreiwilligkeit bejahen können. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen wird teils auf die Einsichtsfähigkeit abgestellt[31]Baur/Stürner, § 52, Rn. 42; Prütting, Rn. 433., während andere immer ein abhanden-kommen annehmen.

Nach § 935 Abs. 2 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb aber trotz Abhandenkommens möglich, wenn es sich bei der Sache um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Darunter fallen keine Legitimations- und Orderpapiere. Ebenso werden Sachen, die durch eine öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) veräußert werden, ausgenommen. Ein Erwerb ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Ersteigerer nicht gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung oder der Zulässigkeit der Versteigerung ist.

Erlöschen von Rechten Dritter

Nach § 936 Abs. 1 BGB kann ein Erwerber eine Sache, die mit einem Recht eines Dritten belastet gewesen ist, ohne dieses Recht erwerben. Allgemeine Voraussetzungen sind der Eigentumserwerb durch ein Verkehrsgeschäft sowie die Gutgläubigkeit bezüglich der Lastenfreiheit (§ 936 Abs. 2 BGB). Die Gutgläubigkeit bezüglich der Verfügungsmacht kann nur im Rahmen von § 366 Abs. 2 BGB beachtet werden.

Darüber hinaus verlangt § 936 Abs. 1 S. 2 BGB, dass bei einer Übereignung nach § 929 S. 2 BGB der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt hat; nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB muss der Erwerber den Besitz aufgrund der Veräußerung erlangt haben. Weiterhin darf nach der h.M. die Sache dem dinglich Berechtigten nicht abhandengekommen sein, § 935 BGB analog[32]Erman/Bayer, § 936, Rn. 3..

Letztlich schützt § 936 Abs. 3 BGB den besitzenden Dritten vor dem Erlöschen seiner Rechte. Hierfür genügt auch der mittelbare Besitz. Ebenso wird der Anwartschaftsberechtigte über §§ 936 Abs. 3, 161 Abs. 3 BGB vor Zwischenverfügungen geschützt.

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