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Einleitung und Grundlagen

Bedeutung des Sachenrechts

Das Sachenrecht ordnet einzelnen Personen Sachen und daran bestehende Rechte zu. Es wird daher auch als Zuordnungsrecht bezeichnet. Diese Zuordnung ermöglicht eine marktwirtschaftliche Wirtschaft und erfüllt mit den dazugehörigen Regeln letztlich den Friedensschutz.

Es bestehen mehrere Arten dinglicher Rechte. Hierzu gehört das vollumfängliche Eigentum, eigentumsähnliche Rechte (Anwartschaftsrecht und Erbbaurecht) sowie beschränkte dingliche Rechte (Sicherungs- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte, Erwerbsrechte). Letztere bestehen in einigen Beziehungen. Enden sie, gehen die Rechte (zumindest bei beweglichen Sachen) in der Regel wieder auf den Eigentümer über (Konsolidation, vgl. für Grundstücke § 889 BGB).

Grundsätze und Prinzipien des Sachenrechts

Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB in den §§ 854 bis 1296 geregelt. Es folgt dabei einigen Prinzipien.

Publizitätsprinzip

Zunächst ist das Publizitätsprinzip (Offenkundigkeitsprinzip) zu erwähnen. Es besagt, dass die dingliche Rechtslage und dingliche Rechtsänderungen nach außen hin erkennbar werden sollen. Hierfür dient bei beweglichen Sachen der Besitz und bei Grundstücken das Grundbuch (vgl. §§ 1006, 891 BGB).

Absolutheit

Daneben ist die Absolutheit zu erwähnen. Demnach gelten dingliche Rechte gegenüber jedermann, während schuldrechtliche Ansprüche lediglich gegen eine bestimmte Person gerichtet sind. Durch diese absolute Rechtsposition wird die Person gegen Eingriffe geschützt.

Spezialitätsprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz

Nach dem Spezialitätsprinzip kann sich ein dingliches Recht lediglich auf eine bestimmte Sache beziehen; ein dingliches Recht an einer Sachgesamtheit gibt es nicht. Damit hängt der Bestimmtheitsgrundsatz zusammen: Eine Sache muss für die Rechtsänderung bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmt sein, damit Rechtsfolgen eintreten können.

Typenzwang und Typenfixierung

Weiterhin gibt es den numerus clausus des Sachenrechts. Danach gibt es nur die durch das Gesetz, Gewohnheitsrecht und Richterrecht entwickelten dinglichen Rechte (Typenfixierung). Es wird auch im Grundsatz der Inhalt der Rechte vorgeschrieben. Somit gibt es keine Vertragsfreiheit, wie sie im Schuldrecht zu finden ist: Es gibt zwar eine Abschlussfreiheit, aber die Inhaltsfreiheit ist eingeschränkt.

Abstraktions- und Trennungsprinzip

Gemäß des Trennungsprinzips muss zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem sachenrechtlichen Erfüllungsgeschäft unterschieden werden. Jenes ist zwar in der Regel vorhanden und dient als Grund (causa) für das Erfüllungsgeschäft (daher auch Kausalgeschäft bezeichnet). Es ist aber ein eigener rechtlicher Vorgang. Das wird auch durch das Abstraktionsprinzip betont. Demnach ist das Erfüllungsgeschäft in der Regel von der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts unabhängig.

Hiervon gibt es einige Ausnahmen. Zunächst könnte man annehmen, dass das Kausal- und das Erfüllungsgeschäft eine Geschäftseinheit und damit eine Einheit i.S.d. § 139 BGB bilden, sodass die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts auch die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts zur Folge hätte. Die h.M. lehnt aber diesen Gedanken ab, da sonst der Abstraktionsgedanke sinnlos wäre[1]BGH NJW-RR 1992, 593; NJW 1988, 2364; 1985, 3006; 1979, 1495; Baur/Stürner, § 5, Rn. 57; Prütting, Rn. 32; vgl. aber auch BGH NJW 1994, 2885; 1967, 1130.. Möglich ist aber die Vereinbarung, dass das Erfüllungsgeschäft von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängen soll (Bedingungszusammenhang). Eine konkludente Verständigung darüber kann man aber in der Regel nur annehmen, wenn die Parteien über die Gültigkeit des Kausalgeschäfts im Ungewissen waren[2]Baur/Stürner, § 5, Rn. 53; Prütting, Rn. 33.. Daneben kann aber der Nichtigkeitsgrund im Einzelfall auch das Erfüllungsgeschäft erfassen (Fehleridentität). Das kann in folgenden Situationen bejaht werden: § 119 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, soweit der Irrtum auch das Erfüllungsgeschäft erfasst; § 123 BGB; § 134 BGB, wenn das Verbotsgesetz auch die Verfügung verhindern will; § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Erfüllung selbst sittenwidrig ist; § 138 Abs. 2 BGB bezüglich des Geschäfts der benachteiligten Partei[3]BGH NJW 1994, 1275; 1990, 384; 1982, 2767. und bei Geschäftsunfähigkeit einer Partei.

Das dingliche Rechtsgeschäft

Für die unmittelbare dingliche Rechtsänderung bedarf es eines dinglichen Rechtsgeschäfts. Ist es zweiseitig, spricht man von einem dinglichen Vertrag, der im Gesetz als Einigung bezeichnet wird. Dieser fehlt aber jegliches verpflichtendes Element, sodass sie wiederrufbar ist.

Auf die dinglichen Rechtsgeschäfte sind die Normen des Allgemeinen Teils anwendbar, soweit keine sachenrechtlichen Sonderregeln gelten. Dagegen sind die Vorschriften des Schuldrechts grundsätzlich nicht anwendbar, wobei die Anwendbarkeit einzelner Normen auf dingliche Ansprüche diskutiert wird. So § 242 BGB für anwendbar angesehen. Umstritten ist der dingliche Vertrag zugunsten Dritter. Laut BGH gibt es diesen nicht[4]BGH NJW 1993, 2617; RGZ 124, 217.. Dagegen bejaht eine andere Ansicht die Anwendbarkeit des § 328 BGB, wenn das Recht, auf Grund dessen die Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind. Eine weitere Ansicht will § 328 BGB immer für anwendbar halten, sofern das Publizitätserfordernis eingehalten ist[5]Baur/Stürner, § 5, Rn. 28.. Nach der h.M. sind nunmehr auf die Vormerkung die §§ 280, 286, 288 BGB anwendbar[6]BGH NJW 2016, 2104; früher a.A.: BGHZ 49, 263..

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