- Der verfassungsrechtliche Schutz der Koalitionen
- Ausgangspunkt: Art. 9 Abs. 3 GG
- Reichweite und Komponenten
- Unmittelbare Drittwirkung
- Individuelle Koalitionsfreiheit
- Positive Koalitionsfreiheit
- Allgemeines
- Einzelprobleme
- Negative Koalitionsfreiheit
- Allgemeines
- Einzelprobleme
- Kollektive Koalitionsfreiheit
- Bestandsschutz
- Betätigungsschutz
Der verfassungsrechtliche Schutz der Koalitionen
Ausgangspunkt: Art. 9 Abs. 3 GG
Reichweite und Komponenten
In Art. 9 Abs. 3 GG findet sich eine umfassende Garantie der Koalitionsfreiheit als ein Freiheits(grund)recht. Sie weist Bestandteile eines Doppelgrundrechts auf: die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit. Primär ist das Grundrecht als Abwehrrecht gegen den Staat konzipiert. Es bestehen aber auch eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Koalitionsfreiheit sowie eine staatliche Schutzpflicht.
Unmittelbare Drittwirkung
Zwar gilt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich gegenüber dem Staat, nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG besteht eine unmittelbare Drittwirkung. Demnach sind Abreden, die die Koalitionsfreiheit oder behindern, nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. § 134 BGB bildet damit einen Unwirksamkeitsgrund. Die Rechtsprechung hat aus der unmittelbaren Drittwirkung entwickelt, dass die Koalitionsfreiheit ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB und ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Eine Verletzung gegen sie begründet damit einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.
Individuelle Koalitionsfreiheit
Positive Koalitionsfreiheit
Allgemeines
Die positive Koalitionsfreiheit umfasst als „Jedermann-Grundrecht“ zugunsten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu gründen, einer bestehenden Koalition beizutreten, sich an ihren Aktivitäten zu beteiligen und in ihr zu verbleiben. Dieses Recht richtet sich gegen den Staat, aber auch gegen den Arbeitgeber, gegen andere Koalitionen und gegen die eigene Koalition.
Einzelprobleme
Eine Nichteinstellung und eine Kündigung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit sind daher unzulässig.
Es besteht aufgrund der Satzungsautonomie des Verbands grundsätzlich kein Anspruch auf eine Aufnahme in die Koalition. Eine Ausnahme besteht bei Monopolverbänden, da hier eine überragende Machtstellung und ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft bestehen. Die Anspruchsgrundlage in diesem Fall ist § 823 BGB.
Ein Ausschluss aus einer Koalition durch staatlichen Eingriff ist unzulässig. Durch verbandsinternen Beschluss ist ein solcher Ausschluss aber möglich. In diesem Fall ist die individuelle mit der kollektiven Koalitionsfreiheit abzuwägen.
Negative Koalitionsfreiheit
Allgemeines
Die negative Koalitionsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben oder auszutreten. Sie richtet sich gegen direkten oder mittelbaren Zwang, einer Koalition beitreten zu müssen, schützt aber nicht vor jedem Druck. Nach der h.M. folgt sie aus Art. 9 Abs. 3 GG, andere leiten sie aus Art. 9 Abs. 1 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG, während eine (absolute) Mindermeinung keine verfassungsrechtliche Garantie annehmen.
Einzelprobleme
Organisationsklauseln sollen Gewerkschaftsmitglieder bei der Begründung und bei der Beendigung besserstellen als Nicht- oder Andersorganisierte (Außenseiter). Solche Klauseln sind unzulässig. Damit sind auch „closed-shop-Klauseln“, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzustellen, unanwendbar.
Auch darf kein unzulässiger Druck auf den Verbleib ausgeübt werden, um so den Austritt aus der Koalition zu erschweren. Mithin ergeben sich Auswirkungen auf die Satzungsbestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags: Nach Auffassung vom BVerfG und vom BAG gibt es keine negative Tarifvertragsfreiheit. Es besteht also kein Schutz vor einer Geltungserstreckung fremder Tarifverträge. Dies sei nämlich keine Frage der Koalitionsfreiheit, sondern des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips[1]BAG NZA 2009, 1424, 1426; BVerfG NJW 2007, 622..
Ein Hauptproblem stellen Differenzierungsklauseln dar. Einfache Differenzierungsklauseln setzen für einen Anspruch voraus, dass der Arbeitnehmer ein Gewerkschaftsmitglied ist. Der Arbeitgeber kann aber individualrechtlich die Leistung auf die Außenseiter erstrecken. Nach der h.M. ist dies grundsätzlich zulässig, wenn kein unzulässiger Druck auf den Beitritt ausgeübt wird. Nach dem BAG ist eine solche Klausel jedenfalls zulässig, wenn die Leistung nicht im Kernbereich des Arbeitsverhältnisses liegt und es anerkennenswerte Gründe für die Klausel gibt[2]BAG NZA 2009, 1028.. Argumentiert wird hier, dass dies der Bestandsgarantie der Koalitionen dient.
Bei qualifizierten Differenzierungsklauseln werden zusätzliche Schranken für den Arbeitgeber gesetzt, um eine freiwillige Gleichstellung der Arbeitnehmer zu verhindern. Dabei wird zwischen Tarifausschlussklauseln, die eine freiwillige Leistung verbieten, und Spannungsklauseln (Abstandsklauseln), nach denen der Arbeitgeber zwar die Leistungen an Außenseiter gewähren darf, aber den Gewerkschaftsmitgliedern die Vorteile einräumen muss, um so den „Abstand“ zu wahren. Beide Varianten sind unzulässig[3]BAG NZA 2011, 920.: Sie greifen in die Vertragsfreiheit der Außenseiter ein, was von der Koalitionsfreiheit nicht geschützt ist.
Eine Sonderform stellen Stichtagsklauseln dar: Hier wird der Anspruch auf eine tarifliche Leistung davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag der Gewerkschaft angehört hat. Die Beurteilung dieser Regelung ist sehr streitig. Nach Auffassung des BAG[4]BAG NZA 2015, 1388. ist dies keine Differenzierungsklausel, da innerhalb der Gewerkschaft unterschieden wird (Binnendifferenz); wird der Stichtag aus sachlichen Gründen und nicht willkürlich festgelegt, liege kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Kollektive Koalitionsfreiheit
Bestandsschutz
Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt den Bestand und die organisatorische Ausgestaltung der Koalition gegenüber dem Staat, dem sozialen Gegenspieler und konkurrierenden Verbänden. Umfasst sind damit die Gründung, die Selbstbestimmung über die Organe, das Verfahren der Willensbildung, die Geschäftsführung und die innere Ordnung.
Das Recht auf freie Koalitionsbildung der individuellen Koalitionsfreiheit schützt auch die Koalition als solche. Wird gegen das Recht verstoßen, hat diese einen eigenen Unterlassungs- und (ggf.) Schadensersatzanspruch. Das Recht auf freien Fortbestand erfasst den Schutz der Existenz und des Mitgliederbestands. Aufgrund des Betätigungsschutzes anderer Verbände sind aber nur unlautere Mittel oder Maßnahmen, die auf die Existenzvernichtung gerichtet sind, unzulässig.
Betätigungsschutz
Von der Betätigungsgarantie ist die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung geschützt, also vor allem der Abschluss von Tarifverträgen, der Aufruf zum und die Durchführung von Arbeitskämpfen sowie die Interessenaufgaben bei sonstigen Aufgaben.
Der Schutzbereich wurde früher vom BVerfG mittels der Unerlässlichkeitsformel bestimmt: Demnach sei lediglich der Kernbereich, der für die Erhaltung und Sicherung der Koalition als unerlässlich betrachtet werden müsse, geschützt. Nach der nunmehr geltenden Abwägungsformel ist der Schutzbereich dagegen weit auszulegen. Eine Einschränkung ist aufgrund von Verfassungsgütern und Allgemeinwohlbelangen möglich. Die Rechtfertigung des Eingriffs erfolgt im Rahmen der praktischen Konkordanz.
So schützt die Koalitionsfreiheit die Mitgliederwerbung im Betrieb, da die Werbung auf eine Vergrößerung der Mitgliederzahl und so auf den Erhalt und die Sicherung der Koalition abzielt. Teilweise wird dies auch bereits der Bestandsgarantie unterworfen[5]Junker, Rn. 478..
Nach dem BAG sind zulässig: die Werbung durch betriebsangehörige Arbeitnehmer in deren Pausen (unter Umständen auch während der Arbeitszeit anderer Beschäftigter), die Werbung durch betriebsfremde Beauftragte sowie die Werbung per E-Mail an dienstliche Mailadressen. Schranken des Betätigungsschutzes finden sich in der negativen Koalitionsfreiheit und in den sonstigen Rechten Dritter.