Diese Webseite speichert Cookies und verarbeitet personenbezogene Daten, um das Angebot jener zu verbessern. Sie können allgemein die entsprechenden Dienste uneingeschränkt zulassen („Einverstanden“) oder nur eingeschränkt zulassen („Einschränken“). Sie können diesen Hinweis aber auch ausblenden, dann werden die Dienste nur eingeschränkt zugelassen. Die Auswahl wird in einem Cookie für ein Jahr gespeichert, bei der Ausblendung nur bis zum Sitzungsende (mittels eines Session-Cookies).

Sie können auch weitere Einstellungen vornehmen (zum Auf-/Einklappen hier klicken):
AdSense
Analytics
  1. Mit der Einstellung „AdSense komplett erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Webseite Cookies speichert, um für Sie personalisierte Werbung bereitstellen zu können. Mit der Einstellung „AdSense eingeschränkt erlauben“ werden keine solchen Cookies verwendet und es wird Werbung angezeigt, die sich am Thema der einzelnen Seite orientiert. In jedem Fall wird aber von Google ein Cookie gesetzt, durch das ein Betrug verhindert wird.
  2. Mit der Einstellung „Analytics komplett erlauben“ willigen Sie darin ein, dass die Webseite Cookies speichert, durch die es ermöglicht wird, Sie bei einem erneuten Besuch zuordnen zu können. Mit der Einstellung „Analytics eingeschränkt erlauben (Session-Cookie)“ wird ein Session-Cookie nur zur Aufzeichnung der aktuellen Sitzung angelegt. Mit der Einstellung „Analytics eingeschränkt erlauben (ohne Session-Cookie)“ wird kein Cookie gesetzt, sondern stattdessen ein Zählpixel mit einer nicht zuordenbaren ClientId.

Sie können auch auf der Datenschutzseite weitere Informationen einholen. In diesem Fall stimmen Sie einer eingeschränkten Nutzung zu (ohne Setzung eines Analytics-Cookies), um den Inhalt lesen zu können. Die Zustimmung wird mit einem Session-Cookie gespeichert. Sie können auf der Datenschutzseite die Einstellungen entsprechend anpassen.

Überspringe die Navigation
Schulstoff.org
Kontrastmodus umschalten
Zählmarke koalitionsrecht
Inhaltsverzeichnis [Anzeigen] [Verbergen]

Begriff und Aufgaben der Koalition

Begriff der Koalition

Unter einer Koalition versteht man einen Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, vgl. Art. 9 Abs. 3 GG.

Im Folgenden sollen die einzelnen Begriffsmerkmale der Koalition näher ausgeführt werden.

Freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern

Eine Koalition muss ein Zusammenschluss auf privatrechtlicher Grundlage sein. Nach dem BAG hat sie also „frei gebildet“ worden zu sein. Damit werden öffentlich-rechtliche Zwangsverbände mit einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes oder Verwaltungsakts aus dem Koalitionsbegriff ausgeklammert (Ausnahme: Handwerksinnungen, §§ 54 Abs. 3 Nr. 1, 82 Nr. 3, 85 HandwO).

Dauerhaftigkeit und körperschaftliche Organisation

Weiterhin muss die Vereinigung ein gewisses Maß an zeitlicher und organisatorischer Stabilität aufweisen. Damit werden sog. Ad-hoc-Koalitionen ausgenommen, sofern lediglich ein „flüchtiges Zusammenwirken“ vorliegt[1]Hromadka/Maschmann, § 11, Rn. 12.. Davon sind Initiativen zu unterscheiden; dies sind Vereinigungen, die die zeitliche und organisatorische Stabilität haben, aber einen vorübergehenden oder zeitlich limitierten Zweck verfolgen. Sie fallen unter den Vereinigungsbegriff des Art. 9 Abs. 3 GG.

Mit dem Erfordernis der körperschaftlichen Organisation ist gemeint, dass die Vereinigung von ihrer Struktur her dem Verein (§§ 21 ff. BGB) eher zugeordnet werden kann als der GbR (§§ 705 ff. BGB). Eine Rechtspersönlichkeit ist aber nicht erforderlich (nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) ausreichend).

Gefordert wird für die Koalition, dass sie unabhängig ihrer Mitglieder besteht, sie also einen korporativen Charakter und keine personalisierte Struktur hat. Daneben muss die Bildung eines Mehrheitswillens möglich sein; es darf also nicht eine Einstimmigkeit notwendig sein. Weiterhin bedarf es einer Handlungsfähigkeit durch Organe, deren Stellung aber nicht auf der Mitgliedschaft beruht, sondern auf einer Wahl durch die Mitglieder.

Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen als Zweck der Vereinigung

Die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder muss satzungsmäßiges Hauptziel sein. Dieses muss sozialpolitische Interessen der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber erfassen, wobei der Bezug zur abhängigen Arbeit entscheidend ist. Weitere Ziele (z.B. politische) sind zulässig, soweit sie einen Nebenzweck darstellen; dessen alleinige Verfolgung ist daher nicht ausreichend.

Der Begriff der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist weit auszulegen. Arbeitsbedingungen sind alle konkreten Umstände, unter denen abhängige Arbeit geleistet wird, also vor allem Regelungen über Inhalt, Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wirtschaftsbedingungen sind alle rechtlichen, sozialen oder politischen Angelegenheiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit abhängiger Arbeit stehen.

Zur Wahrnehmung ist es erforderlich, dass die Vereinigung wenigstens die Interessen bezüglich der Arbeitsbedingungen wahrt und fördert. Die alleinige Gestaltung von Wirtschaftsbedingungen (wie etwa bei Verbrauchervereinigungen) ist nicht ausreichend.

Mit dem Begriffspaar Wahren und Fördern wird ausgedrückt, dass es Ziel der Vereinigung sein muss, Arbeitsbedingungen zu gestalten und durchzusetzen sowie die bestehenden Strukturen zu verteidigen.

Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit

Mit Gegnerfreiheit ist gemeint, dass die Vereinigung nur Arbeitgeber oder Arbeitnehmer als Mitglieder aufweisen darf. Harmonieverbände, in die beide Gruppen beitreten können, sind daher keine Koalitionen.

Die Gegnerunabhängigkeit sowohl in wirtschaftlicher als auch in organisatorischer Hinsicht zu verstehen. Wirtschaftlich fehlt die Unabhängigkeit, wenn die Vereinigung von der Gegenseite in erheblichem Maße unterstützt wird. Die organisatorische Unabhängigkeit kann fehlen, wenn der Gegner auf die Gründung des Verbands oder auf die Ausgestaltung der Satzung Einfluss genommen hat.

Wann die Gegnerunabhängigkeit fehlt, ist materiell zu bestimmen: Die Koalition muss (noch) unabhängig genug sein, um die Interessen der Mitglieder nachhaltig vertreten zu können. Dies ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn die Vereinigung strukturell vom sozialen Gegenspieler abhängig ist. Das Prinzip der Gegnerunabhängigkeit ist aber relativ zu verstehen und nicht mit einer absoluten Gegnerfreiheit gleichzusetzen.

Unabhängigkeit der Vereinigung vom Staat und sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen

Eine Koalition darf nicht aufgrund organisatorischer oder wirtschaftlicher Verflechtungen, aufgrund derer eine Weisungsgebundenheit besteht, von Dritten – insbesondere Staat, Parteien, Dritten – abhängig sein. Nicht erforderlich ist aber eine (z.B. parteipolitische) Neutralität der Vereinigung. Wesentlich zur Bestimmung der Unabhängigkeit ist, dass kein äußerer Einfluss auf die Willensbildung und Entscheidung der Koalition genommen werden kann.

Demokratische Willensbildung

Von Koalitionen wird zudem gefordert, dass sie eine demokratische Binnenstruktur aufweisen. Insoweit besteht eine Parallele zu den Parteien, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG. Der Grund hierfür liegt in der Verbandsmacht der Koalitionen auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; aufgrund ihrer Möglichkeit, für ihre Mitglieder unmittelbar und zwingend diese zu beeinflussen, wird die Berufsfreiheit eingeschränkt, wofür eine demokratische Legitimation erforderlich ist.

Streitige Voraussetzungen

Überbetrieblichkeit

Teilweise wird gefordert, dass (Arbeitnehmer-)Vereinigungen überbetrieblich gebildet sein müssen. Als Argumente werden angeführt, dass dies eine bessere Gewähr für ein gesamtwirtschaftliches und gesamtgesellschaftliches Verhalten bietet und sie besser von betriebsverfassungsrechtlichen Organen abgegrenzt werden können.

Die h.M. lehnt die Überbetrieblichkeit als ein eigenständiges Merkmal ab. Sie sieht durch den heutigen weitreichenden Kündigungsschutz keine Gefahr mehr der Gegnerunabhängigkeit. Fehlt aber die Überbetrieblichkeit aufgrund einer rein betrieblichen Organisation, kann dies ein Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit sein.

Tarifwilligkeit

Streitig ist zudem, ob die Bereitschaft zum Abschluss eines Tarifvertrags erforderlich ist. Die h.M. sieht in der Tarifwilligkeit kein eigenes Merkmal, da Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen die Wahlfreiheit bezüglich der Mittel zur Zweckerreichung einräumt. Zudem sollen auch Beamtenverbände unter die Koalitionsfreiheit fallen, was durch dieses Erfordernis nicht möglich wäre.

Arbeitskampfbereitschaft

Auch die Bereitschaft, zur Durchsetzung der Ziele Arbeitskämpfe zu führen, ist nach der ganz h.M. keine Voraussetzung. Die Koalitionen haben auch hier eine Wahlfreiheit bezüglich der Mittel zur Zweckverfolgung und die Beamtenverbände wären ausgeschlossen.

Durchsetzungskraft (Soziale Mächtigkeit)

Einige Stimmen verlangen, dass die Vereinigung mächtig genug sein muss, um ihre Ziele realistischerweise zu erreichen. Die h.M. lehnt dies ab: Art. 9 Abs. 3 GG schützt unter anderem auch die Bildung und Entstehung der Koalition. Durch die Einschränkung würden kleine Verbände gegenüber großen benachteiligt und in ihrer Möglichkeit, zu wachsen, eingeschränkt werden. Zudem sei zu beachten, dass der Arbeitskampf nicht die einzige Form der Koalitionsbetätigung sei.

Aufgaben der Koalition

Abschluss von Tarifverträgen

Einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben die Koalitionen im Abschluss von Tarifverträgen. Hierdurch werden Arbeitsbedingungen festgelegt. Dies wird durch ihr Arbeitskampfrecht flankiert. Diese Mittel sind Ausdruck sozialer Selbstverwaltung.

Mitwirkung im Prozess der politischen Willensbildung

Daneben nehmen die Sozialpartner großen Einfluss auf die Legislative. So werden sie bei Gesetzesentwürfen beteiligt. Ebenso entsenden die Verbände auch ihre Mitglieder in diverse Ausschüsse und sind auch in verschiedenen Kommissionen vertreten.

Weitere Mitwirkungsaufgaben

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sind auch für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bedeutend: Sie benennen an jedes Gericht ehrenamtliche Richter (§§ 20–29, 37, 43 Abs. 1 ArbGG; § 14 Abs. 1, Abs. 3 SGG). Daneben nehmen sie auch Aufgaben im Bereich des Betriebsverfassungsrechts und der Unternehmensmitbestimmung wahr.

Auf einer Seite lesen
Nächste Seite »