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Die Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Arbeitskampfs

Folgen für die Arbeitsvertragsparteien

Der rechtswidrige Streik

Durch einen rechtswidrigen Streik werden die Hauptleistungspflichten nicht suspendiert. Nimmt der Arbeitnehmer an einem solchen Streik teil, verletzt er sie daher. Weiterhin hat er aufgrund des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Daneben können Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB bestehen; deren Vertretenmüssen kann aber bei einem gewerkschaftlich getragenen Streit in der Regel ausgeschlossen werden, da sich der Arbeitnehmer in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden haben wird[1]BAG NJW 1978, 2114..

Dem Arbeitgeber steht aufrund der Pflichtverletzung gegebenenfalls auch die Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) offen. Dafür ist aber in der Regel eine vorherige Abmahnung notwendig. Er kann auch eine „selektive Kampfkündigung“ einzelner Arbeitnehmer durchführen, wobei er nicht aus willkürlichen Gründen handeln darf, sondern eine sachliche Differenzierung vornehmen muss.

Die rechtswidrige Aussperrung

Auch bei der rechtswidrigen Aussperrung kommt es nicht zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Der Arbeitgeber kommt in diesem Fall in Annahmeverzug, sodasss der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch aus §§ 615 S. 1, 293 ff. i.V.m. 611a Abs. 2 BGB hat. Zusätzlich kann ein Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Betracht kommen. Dem Arbeitnehmer steht in der Regel auch eine Kündigung nach § 626 BGB offen.

Folgen für die beteiligten Verbände

Besteht ein Tarifvertrag, können die Verbände aus § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Unabhängig eines Tarifvertrags besteht auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. In beiden Fällen ist aber nicht jedes Verschulden ausreichend, da ansonsten unzumutbare Haftungsrisiken bestünden[2]BAG NZA 2012, 1372.. Daneben können sich Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG ergeben.

Folgen für nicht beteiligte Dritte

Sperrt der Arbeitgeber rechtswidrig aus und können hierdurch gegenüber Kunden Verträge nicht erfüllt werden, hat der Arbeitgeber diesen gegenüber den Schaden nach § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten[3]Hromadka/Maschmann, § 14, Rn. 165.. Ihm wird bei einem rechtswidrigen Streik das Verhalten der Arbeitnehmer aber nicht nach § 278 BGB zugerechnet; ebenso wenig haftet er über § 831 Abs. 1 BGB.

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