Grundlagen
Gegenstand und Aufgabe des Arbeitskampfrechts
Das Arbeitskampfrecht beschäftigt sich mit den Regelungen über die Zulässigkeit und den Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen. Diese dienen als ultima ratio in einem freiheitlichen Tarifvertragssystem als Ausgleichsinstrument in Interessenkonflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Begriffe des Arbeitskampfsrechts
Unter einem Arbeitskampf sind alle kollektiven Maßnahmen der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite zur Störung der arbeitsvertraglichen Beziehungen, die auf auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, zu verstehen.
Kampfmittel sind die kollektiven Maßnahmen zur Störung der der arbeitsvertraglichen Beziehungen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung gibt es keinen numerus clausus[1]BVerfGE 84, 212, 230.. Die Koalitionen können also selbst neue Kampfmittel einführen und ausüben. Unter sie fallen nicht nur Maßnahmen, die wirtschaftlichen Druck ausüben, sondern auch psychischen Druck verursachen können[2]Hromadka/Maschmann, § 14, Rn. 16..
Kampfparteien sind die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. deren Koalitionen, die die Maßnahmen ergreifen.
Das Kampfziel gibt vor, für was gekämpft ist. Für einen Arbeitskampf ist die Festlegung eines Kampfziels erforderlich; ob es zulässig ist, ist aber eine Frage der Rechtmäßigkeit.
Arten des Arbeitskampfs
Einteilung nach den Kampfparteien
Die Arbeitnehmer haben als wichtigstes Kampfmittel den Streik. Das ist die von mehreren Arbeitnehmern planmäßige, gemeinsame Verletzung der Arbeitspflicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers. Daneben stehen noch weitere Mittel zur Verfügung, wie die kollektive Ausübung von Individualrechten, Betriebsblockaden und -besetzungen, Flash Mobs, „Go Sick“ oder Boykotts, bei denen Personen zum Abbruch der Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber aufgefordert werden, damit dieser aus dem rechtsgeschäftlichen Verkehr ausgeschlossen wird.
Auf der Arbeitgeberseite steht primär die Aussperrung zur Verfügung. Daneben kann natürlich auch der Arbeitgeber Individualrechte geltend machen. Er kann aber auch den Betrieb stilllegen.
Einteilung nach dem Kampfziel
Je nach Kampfziel lassen sich die Kampfmittel in verschiedene Fallgruppen einteilen:
- Erzwingungsstreik/-aussperrung: Das Kampfziel soll dadurch erreicht werden.
- Warnstreik/-aussperrung: Verhandlungsbegleitend wird für kurze Zeit der Arbeitskampf geführt.
- Demonstrationsstreik/-aussperrung: Der Kampfwillen und die Kampfbereitschaft wird der Gegenseite präsentiert.
- Unterstützungsstreik/-aussperrung: Der Arbeitskampf in einem anderen Betrieb soll unterstützt werden.
- Politische/r Streik/Aussperrung: Legislative soll zu einem Handeln gezwungen werden.
Einteilung nach dem Umfang der Maßnahme
Bezogen auf die Teilnehmerzahl lassen sich verschiedene Arten des Streiks unterscheiden: Bei einem Generalstreik legen alle Arbeitnehmer ihre Arbeit nieder. Beim Vollstreik tun dies dagegen nur die Beschäftigten eines Tarifgebiets oder eines Wirtschaftszweigs. Erfolgt die Arbeitsniederlegung wiederum nur in einzelnen Unternehmen, Betrieben oder sogar nur Abteilungn spricht man von einem Schwerpunktstreik oder einem Teilstreik.
Die Arbeitsniederlegung kann aber auch auf verschiedene Weise erfolgen. Beim Streik i.e.S. wird die Arbeit ganz klassisch niedergelegt. Daneben sind auch der Bummelstreik und die „Dienst nach Vorschrift“ möglich, bei denen die Hauptleistungspflicht nicht befriedigend erfüllt wird bzw. bei der ein Mindestmaß an Arbeit geleistet wird.
Rechtsgrundlagen des Arbeitskampfs
Das Arbeitskampfrecht wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Art. 9 Abs. 3 GG setzt aber den Arbeitskampf voraus. Er ist Teil der Betätigungsfreiheit der Koalitionsfreiheit. Auf einfach gesetzlicher Ebene gibt es keine kodifizierte Form. Die Regeln zur Rechtmäßigkeit sind fast ausschließlich Richterrecht.