- Ansprüche aus dem Eigentum
- Herausgabeanspruch des § 985 BGB
- Voraussetzungen
- Ausschluss des Anspruchs
- Recht zum Besitz, § 986 Abs. 1 BGB
- Berufung auf eigenes Besitzrecht
- Berufung auf abgeleitetes Besitzrecht
- Sonstige Beschränkungen
- Rechtsfolgen
- Abtretbarkeit des Anspruchs und Konkurrenzen
- Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften
- Nebenansprüche des Eigentümers und Gegenrechte des Besitzers
- Arten der Besitzer
- Redlicher Besitzer
- Der unredliche Besitzer und der Prozessbesitzer
- Der Deliktsbesitzer und der Besitzer in Verzug
- Erforderlichkeit des rechtswidrigen Besitzes
- Ansprüche des Eigentümers auf die Nutzungen
- Gegen den redlichen Besitzer
- Gegen den unredlichen und den verklagten Besitzer
- Gegen den deliktischen Besitzer
- Der für einen Dritten besitzende Fremdbesitzer
- Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz
- Redlicher Besitzer
- Unredlicher und verklagter Besitzer
- Haftung des Deliktsbesitzers
- Ansprüche des Eigentümers auf Surrogate und Wertersatz
- Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz
- Ersatz für notwendige Verwendungen
- Ersatz für nützliche Verwendungen
- Der Umfang des Verwendungsbegriffs
- Verwendungsersatzansprüche des unrechtmäßigen Fremdbesitzers
- Sicherungen, Beschränkungen und Erlöschen der Verwendungsersatzansprüche
- Das Wegnahmerecht des Besitzers
- Konkurrenzen mit anderen Anspruchsgrundlagen
- Eigentumsstörungsanspruch
- Überblick
- Voraussetzungen
- Beeinträchtigung
- Störerbegriff
- Duldungspflicht des Eigentümers und Einreden des Störers
- Ziel des Anspruchs
- Beseitigung und Unterlassung
- Verhältnis zu § 823 BGB
- Kostentragung der Beseitigung
- Entsprechende Anwendbarkeit des § 1004 BGB
Ansprüche aus dem Eigentum
Herausgabeanspruch des § 985 BGB
Nach § 985 BGB steht dem Eigentümer das grundsätzliche Recht zu, eine ihm gehörende Sache vom Besitzer herausverlangen zu können (rei vindicatio). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bewegliche Sache oder um ein Grundstück handelt.
Voraussetzungen
Der Anspruchsgläubiger ist der Eigentümer der Sache. Anspruchsgegner ist der Besitzer, wobei die Besitzform unerheblich ist. Dieser darf weiterhin kein Recht zum Besitz haben.
Ausschluss des Anspruchs
Recht zum Besitz, § 986 Abs. 1 BGB
Nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem der Besitz abgeleitet ist, ein Besitzrecht hat. Dies kann ein dingliches oder obligatorisches Recht sein und kann sich auch aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben[153]BGH NJW 1978, 1529; Prütting, Rn. 519.. Umstritten, ist ob die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273, 1000 BGB ein Recht zum Besitz darstellen. Während der BGH dies bejaht[154]BGH NJW-RR 1986, 282; NJW 1975, 1121., lehnt die h.L. dies ab[155]Prütting, Rn. 514.. Sie begründet dies damit, dass Zurückbehaltungsrechte Einreden und § 986 BGB Einwendungen sind[156]Ebenso BGH NJW 1999, 3716.. Daneben führen jene nicht zu einer Klageabweisung, sondern haben lediglich die Verurteilung Zug-um-Zug als Folge. Ebenso ist streitig, ob ein Anwartschaftsrecht ein Besitzrecht begründet. Die h.M. bejaht diese Einwendung, da dies wie das Eigentum ein dingliches Recht gegenüber jedermann darstelle[157]Baur/Stürner, § 59, Rn. 47; Erman/Ebbing, § 986, Rn. 36..
Berufung auf eigenes Besitzrecht
Der Besitzer kann sich auf seine eigenen Rechte berufen. Bei dinglichen Rechten kann er das gegenüber jedermann machen, bei obligatorischen Rechten aber nur, wenn diese gerade gegen den Eigentümer bestehen. Hat der Anspruchssteller das Eigentum nach § 931 BGB erworben, kann der Besitzer auch Einwendungen, die sich gegen den früheren Eigentümer gerichtet haben, geltend machen, § 986 Abs. 2 BGB. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für den Fall des § 930 BGB, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war[158]BGH NJW 1990, 1914; Baur/Stürner, § 57, Rn. 40..
Berufung auf abgeleitetes Besitzrecht
Ein Besitzrecht ist auch dann gegeben, wenn der mittelbare Besitzer ein solches Recht hat. Dafür muss dieser aber auch zur Besitzüberlassung befugt sein, vgl. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach herrschender Auffassung gilt § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auch für den Fall, dass zwischen den Beteiligten kein Besitzmittlungsverhältnis besteht[159]Prütting, Rn. 516..
Sonstige Beschränkungen
Der Besitzer kann dem Eigentümer weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB entgegenhalten. Daneben kann der Anspruch auch treuwidrig (§ 242 BGB) sein. Das ist aber nur dann anzunehmen, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist[160]BGH NJW 2007, 2183.. Aufgrund des § 241a BGB kann der Lieferant, der Eigentümer bleibt, auch keine Herausgabe verlangen. Dieses Besitzrecht ist aber nicht auf Dritte übertragbar[161]Erman/Ebbing, § 986, Rn. 20.. Dem Herausgabeanspruch kann nach 30 Jahren die Verjährung entgegengehalten werden (§§ 194 Abs. 1, 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB); das Eigentum ist dann ein nudum ius. Streitig ist, ob § 817 S. 2 BGB analog anwendbar ist. Die h.M. lehnt dies aber ab[162]A.A. Baur/Stürner, § 5, Rn. 29..
Rechtsfolgen
Liegen die Voraussetzungen des § 985 BGB vor und ist der Anspruch nicht ausgeschlossen, hat der Besitzer dem Eigentümer den Besitz an der Sache zu verschaffen. Hat der mittelbare Besitzer ein Recht zum Besitz, aber nicht die Befugnis zur Weitergabe, kann der Eigentümer aber nur die Herausgabe an diesen verlangen, es sei denn, dieser kann oder will nicht den Besitz übernehmen, § 986 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Eigentümer kann vom mittelbaren Besitzer auch nur die Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen[163]Baur/Stürner, § 11, Rn. 42..
Der redliche Besitzer muss die Sache dort herausgeben, wo sie sich befindet. Der bösgläubige Besitzer hat die Sache an dem Ort zu übergeben, an dem er sich bei der Klageerhebung oder bei Eintritt der Bösgläubigkeit befunden hat. Die Kosten obliegen dabei dem Besitzer.
Abtretbarkeit des Anspruchs und Konkurrenzen
Der Anspruch aus § 985 BGB kann nicht isoliert vom Eigentum abgetreten werden, da dann das Eigentum schutzlos wäre[164]Prütting, Rn. 522.. Der Eigentümer kann aber einen Dritten zur Geltendmachung ermächtigen. Der Vindikationsanspruch ist schließlich auch nicht gegenüber anderen, insbesondere obligatorischen Ansprüchen subsidiär[165]H.M.; BGH NJW 1961, 499..
Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften
Schuldrechtliche Vorschriften sind auf § 985 BGB anwendbar, sofern in den §§ 987 ff. BGB keine Sonderregelungen getroffen sind und die Anwendung nicht sachenrechtlichen Prinzipien widerspricht[166]Baur/Stürner, § 11, Rn. 43.. Es sind daher nicht die §§ 398 und 285 BGB anwendbar. Bei einer Übereignung nach § 931 BGB findet aber § 407 BGB entsprechende Anwendung[167]BGHZ 64, 122; Baur/Stürner, § 11, Rn. 44.. Nach der h.M. sind weiterhin die §§ 280, 281 BGB anwendbar, wobei der Eigentümer nur gegenüber einem verschärft haftenden Besitzer vorgehen dürfe[168]BGH ZIP 2016, 1733..
Nebenansprüche des Eigentümers und Gegenrechte des Besitzers
In den §§ 987 bis 1003 BGB finden sich Regelungen, welche Ansprüche der Eigentümer gegen den Besitzer für etwaige Schäden an der Sache oder für von diesem gezogene Nutzungen hat sowie was der Besitzer vom Eigentümer für Aufwendungen auf die Sache verlangen kann.
Durch dieses Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das obligatorische Ansprüche zwischen den Beteiligten begründet. Sie finden dann Anwendung, wenn der Besitzer nach § 986 BGB kein Recht zum Besitz hat, also eine Vindikationslage besteht, und unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung danach, welches Vertrauen der Besitzer auf sein Besitzrecht hatte bzw. haben durfte.
Arten der Besitzer
Redlicher Besitzer
Der redliche Besitzer hat zwar kein Recht zum Besitz, geht aber gutgläubig davon aus, dass er rechtmäßigen Besitz hat, etwa weil er sich für den Eigentümer der Sache hält.
Der unredliche Besitzer und der Prozessbesitzer
Nach § 990 Abs. 1 S. 1, 932 Abs. 2 BGB ist der Besitzer unredlich, wenn er bezüglich seines Besitzrechts bösgläubig war, er also beim Besitzerwerb wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er kein Besitzrecht hat. Erfährt er erst nach dem Besitzerwerb vom fehlenden Besitzrecht, schadet ihm aber lediglich die positive Kenntnis (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
Streitig ist, auf wen abzustellen ist, wenn ein Besitzdiener für den Besitzherrn an einer Sache Besitz erwirbt. Nach Ansicht des BGH ist § 166 BGB modifiziert anzuwenden[169]BGH NJW 1960, 860; 1958, 668., während die Gegenauffassung § 831 BGB anwenden will[170]Baur/Stürner, § 11, Rn. 6..
Ebenfalls umstritten ist die Frage, wer bei einer minderjährigen Person maßgeblich ist. Während eine Ansicht immer den gesetzlichen Vertreter nach § 166 BGB heranzieht, will die Gegenansicht nach § 828 BGB die Bösgläubigkeit beim Minderjährigen bestimmen[171]Prütting, Rn. 528.. Die h.M. differenziert dagegen wie im Bereicherungsrecht danach, ob es sich um einen deliktsähnlichen Tatbestand handelt – dann § 828 BGB – oder ob eine Rückabwicklung vertraglicher Tatbestände im Raum steht – dann § 166 Abs. 1 BGB[172]BGHZ 55, 128; vgl. allgemein Baur/Stürner, § 11, Rn. 6..
Nach einer streitigen Auffassung kann die Bösgläubigkeit entfallen, wenn der Besitzer von der Entstehung eines Besitzrechts ausgehen darf[173]Prütting, Rn. 528..
Dem unredlichen Besitzer steht der Prozessbesitzer (§ 989 BGB) gleich. Gegen ihn muss auf Herausgabe der Sache geklagt sein.
Der Deliktsbesitzer und der Besitzer in Verzug
Der Deliktsbesitzer hat seinen Besitzer durch Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt, § 992 BGB. Nach einer Mindermeinung muss die verbotene Eigenmacht schuldhaft vorgenommen worden sein[174]Baur/Stürner, § 11, Rn. 8, Prütting, Rn 541..
Gemäß § 990 Abs. 2 BGB wird die Haftung des unredlichen Besitzers, der sich im Verzug befindet, verschärft. Nicht erfasst wird also der redlich Besitzer, selbst wenn er verklagt ist[175]Prütting, Rn. 530..
Erforderlichkeit des rechtswidrigen Besitzes
Es ist stets zu beachten, dass die §§ 987 bis 1003 BGB nur dann anwendbar sind, wenn wirklich kein Besitzrecht besteht. Daraus folgert die ganz h.M., dass für einen Anspruch (grundsätzlich) alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen, während kein Besitzrecht besteht, also eine Vindikationslage zu bejahen ist[176]BGH NJW 1958, 1345; Baur/Stürner, § 11, Rn. 24; Prütting, Rn. 531.. Daher finden die §§ 987 ff. BGB auch nicht auf Besitzer Anwendung, die ihr Besitzrecht überschreiten (Lehre vom „nicht so Berechtigten“ )[177]BGHZ 131, 297; NJW 2008, 221; 2002, 60..
Ansprüche des Eigentümers auf die Nutzungen
Gegen den redlichen Besitzer
Der redliche Besitzer muss dem Eigentümer gezogene Nutzungen nicht herausgeben. Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen: Hat der Besitzer die Sache unentgeltlich erlangt (§ 988 BGB) oder sind die gezogenen Nutzungen als Übermaßfrüchte § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB) anzusehen, muss es sie nach Bereicherungsrecht (§ 818 BGB) herausgeben.
Nach der h.M. kann sich der Besitzer, der für die Nutzungsziehung Verwendungen gemacht hat, auf seine Entreicherung berufen[178]BGH NJW 1998, 989; Prütting, Rn. 533.. Die andere Ansicht will dagegen lediglich Verwendungen nach § 994 BGB als anspruchsmildernd berücksichtigen[179]Vgl. Palandt/Bassenge, § 988, Rn. 6..
Der fehlende Herausgabeanspruch kann indes zu Wertungswidersprüchen mit dem Bereicherungsrecht führen. Ist nämlich lediglich der schuldrechtliche Vertrag unwirksam, hat der Schuldner alle Nutzungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB). Sind aber der obligatorische und das dingliche Geschäft nichtig, bestünde keine Herausgabepflicht; der bloße Besitzer stünde besser als der Eigentümer. Die Rechtsprechung versucht diesem Problem dadurch zu begegnen, indem sie den rechtsgrundlosen Erwerb dem unentgeltlichen Erwerb gleichstellt[180]BGH NJW 1995, 2627; JuS 1978, 132; BGHZ 32, 76; RGZ 163, 348.. Das gleiche soll bei einer unentgeltlichen Fortsetzung des Besitzes gelten[181]BGH NJW 2008, 221.. Die Literatur wendet dagegen auch bei einer unwirksamen Verfügung das Bereicherungsrecht an, um so eine Gleichbehandlung fehlgeschlagener Leistungsbeziehungen zu erreichen[182]Baur/Stürner, § 14 , Rn. 38; Prütting, Rn. 568..
Gemäß dem Gesetzeswortlaut findet § 988 BGB zwar nur Anwendung, wenn es Besitzer Eigenbesitz oder ein dingliches Nutzungsrecht hat. Nach allgemeiner Auffassung sind aber auch obligatorische Nutzungsberechtigungen von der Norm erfasst.
Gegen den unredlichen und den verklagten Besitzer
Gemäß §§ 987, 990 BGB haben der verklagte und er unredliche Besitzer die gezogenen Nutzungen herauszugeben, also auch solche, die infolge der §§ 953 ff. BGB in ihrem Eigentum standen. Sind die Nutzungen nicht mehr vorhanden, müssen die Besitzer Wertersatz leisten[183]Prütting, Rn. 532.. Ziehen der verklagte oder unredliche Besitzer entgegen der Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft Nutzungen nicht, haben sie Wertersatz zu leisten, § 987 Abs. 2 BGB.
Gegen den deliktischen Besitzer
Der deliktische Besitzer haftet gemäß § 992 BGB nach §§ 823 ff. BGB. Er muss also alle Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte und alle gezogenen Nutzungen – auch solche, die der Eigentümer nicht gezogen hätte – herausgeben.
Der für einen Dritten besitzende Fremdbesitzer
Mittelt der Besitzer den Besitz an einen Dritten, ist er nur dann unredlich, wenn auch der Dritte unredlich oder verklagt ist, § 991 Abs. 1 BGB.
Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz
Redlicher Besitzer
Der redliche Besitzer haftet nicht für Schäden, da es in den §§ 987 ff. BGB keine Anspruchsgrundlage gibt und in § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB weitere Ansprüche ausgeschlossen sind.
Diese Privilegierung geht indes für den nichtrechtmäßigen Fremdbesitzer zu weit, da er sonst besser stehen würde als ein rechtmäßiger Fremdbesitzer, der aus Vertrag und Delikt haftet. Für die Korrektur dieses Problems wird die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB herangezogen. Demnach ist auch der redliche Besitzer insoweit für Schäden verantwortlich, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. Daher erhält der Besitzer nur in dem Maße des vermeintlichen Rechts eine Haftungsbefreiung. Dieser Gedanke trifft auch auf Fremdbesitzer zu, die rechtsgeschäftlich mit dem Eigentümer verbunden sind[184]Prütting, Rn. 539.. Die Begründung für die Haftung ist dabei umstritten. Die h.M. nimmt die §§ 823 ff. BGB unmittelbar[185]BGH JZ 1951, 716; RGZ 157, 132; 101, 307., während die a.A. eine Analogie in den §§ 989, 990 BGB sucht[186]Baur/Stürner, § 11, Rn. 32: §§ 991 Abs. 2 analog, 823 BGB..
Unredlicher und verklagter Besitzer
Der unredliche und der verklagte Besitzer haften verschuldensabhängig, §§ 989, 990 BGB. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass sich der Besitzer im Verzug befindet. Dann haftet grundsätzlich auch für Zufallsschäden, §§ 990 Abs. 2, 286, 287 BGB. Die Ersatzpflicht des Besitzers ist dabei nicht auf den Sachwert beschränkt[187]BGH NJW 2014, 2790; Prütting, Rn 538..
Haftung des Deliktsbesitzers
Nach § 992 BGB haftet der Deliktsbesitzer nach §§ 823 ff. BGB. Laut der Ausschließlichkeitstheorie sei § 992 BGB eine Ausnahme und daher hafte nur der deliktische Besitzer nach diesen Normen[188]BGH NJW 1957, 257.. Dabei gibt es aber einige Durchbrechungen: der bereits erwähnte Fremdbesitzerexzess und § 826 BGB. Eine Mindermeinung möchte dagegen nur für den redlichen Besitzer einen Ausschluss der Haftung nach §§ 823 ff. BGB annehmen, während auch der unredliche bzw. verklagte Besitzer diesen Regeln unterworfen sein soll[189]Prütting, Rn. 542..
Ansprüche des Eigentümers auf Surrogate und Wertersatz
Erlangt der Besitzer auf andere Weise als durch Nutzungsziehung etwas, richtet sich die Rechtsfolge nicht nach den §§ 987 ff. BGB, sondern in der Regel nach den Vorschriften des Bereicherungsrecht[190]Prütting, Rn. 544..
Nach der h.M.[191]Baur/Stürner, § 11, Rn. 44. kann auf § 985 BGB nicht das Surrogatsprinzip des § 285 BGB angewandt werden. Das folgt bei einer Veräußerung durch den Besitzer an einen Dritten bereits an der Einschlägigkeit des § 816 BGB, in anderen Fällen aus dem Widerspruch zu der Risikoverteilung im Rahmen der Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse[192]Prütting, Rn. 548..
Betrifft die Vindikationslage Geld, wird dieses von der ganz h.M. wie eine Sache behandelt. Sie lehnt daher eine Geldwertvindikation ab, durch die der Besitzer einen noch bei ihm vorhandenen Geldwert herausgeben müsste, wenn das eigentliche Geld nicht mehr vorhanden ist.
Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz
Ersatz für notwendige Verwendungen
Nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besitzer vom Eigentümer Ersatz für die notwendigen Verwendungen verlangen. Das sind solche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand einer Sache zu erhalten oder wiederherzustellen, oder die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache in der bisherigen Art und Weise erforderlich sind. Darunter fallen aber nicht die vollkommene Erneuerung oder Instandsetzung[193]BGH NJW 1952, 778; OLG Celle NJW-RR 1995, 1527.; eine solche kann angenommen werden, wenn die Instandsetzungskosten den Anschaffungswert wesentlich übersteigen[194]Prütting, Rn. 551..
Dem redlichen Besitzer steht der Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 Abs. 1 S. 1, 995 S. 1 BGB zu, es sei denn, die Verwendung fällt unter die §§ 994 Abs. 1 S. 2, 995 S. 2 BGB. Der unredliche sowie der verklagte Besitzer können nach § 994 Abs. 2 BGB Ersatz verlangen. Demnach müssen zusätzlich die Voraussetzungen der GoA vorliegen, die Verwendung muss also dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, § 683 BGB. Dies wird aufgrund der Notwendigkeit aber in der Regel zu bejahen sein[195]Prütting, Rn. 553.. Unter den gleichen Bedingungen hat auch der Deliktsbesitzer einen Anspruch, §§ 850, 994 Abs. 2 BGB[196]Baur/Stürner, § 11, Rn. 20..
Ersatz für nützliche Verwendungen
Andere objektiv werterhöhende Verwendungen (nützliche Verwendungen) gewähren lediglich dem redlichen Besitzer einen Ersatzanspruch, § 996 BGB. Dafür muss die Wertsteigerung noch zu der Zeit vorliegen, zu der der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Der Umfang des Verwendungsbegriffs
Zwischen BGH und Literatur ist umstritten, ob auch solche Aufwendungen als Verwendungen gelten, die der Sache zwar zugutekommen, sie aber grundlegend verändern, wenn der Besitzer etwa auf einem unbebauten Grundstück ein Bauwerk errichtet. Der BGH hat dies verneint[197]BGH NJW 1996, 52; 1654, 1125.. Demgegenüber fasst die h.L. unter dem Verwendungsbegriff alle Vermögensvorteile, die einer bestimmten Sache zugutekommen sollen und ihren wirtschaftlichen Wert erhöhen[198]Baur/Stürner, § 11, Rn. 55; Prütting, Rn. 555..
Weiterhin ist streitig, ob eine Eigenarbeit des Besitzers als eine Verwendung anzusehen ist. Der BGH bejaht dies, wenn sie eine geldwerte Arbeitsleistung ist[199]BGH NJW 1996, 921.. Die Literatur stimmt dem grundsätzlich zu, nimmt aber einige Einschränkungen vor. So stellt sie teilweise die Bedingung auf, dass der Besitzer einen Verdienstausfall erlitten hat, die Tätigkeit im Rahmen des Berufs erfolgt oder dass eine fremde Arbeitskraft eingespart worden ist[200]Baur/Stürner, § 11, Rn. 55..
Verwendungsersatzansprüche des unrechtmäßigen Fremdbesitzers
Besitzt der Besitzer für den Eigentümer, steht ihm grundsätzlich ein Verwendungsersatz zu. Streitig ist aber, ob er in dem Maße Ersatz verlangen kann, wie er es bei einem wirklich bestehenden Besitzrecht könnte[201]Baur/Stürner, § 11, Rn. 56; BGH LM § 994 Nr. 4., oder ob keine Einschränkung erfolgt.
Ist dagegen der mittelbare Besitzer ein Dritter, ist umstritten, ob der Eigentümer Verwendungen ersetzen muss. Eine Ansicht lehnt dies ab und begründet dies mit der Relativität der Schuldverhältnisse. Der BGH will dem Besitzer dagegen einen Ersatz nach §§ 994 ff. BGB zusprechen, selbst wenn die Verwendungen während eines Besitzrechts erfolgt sind[202]BGH NJW 2002, 2875; NJW 1961, 499.. Ein Teil der Literatur pflichtet dem im Ergebnis bei, nimmt aber aufgrund der Probleme bei Wortlaut und Systematik eine analoge Anwendung an[203]Prütting, Rn. 557.. Begründet wird diese Betrachtung mit Zufälligkeiten in der zeitlichen Reihenfolge sowie mit der Schlechterstellung eines ursprünglichen rechtmäßigen Besitzers im Vergleich zu einem stets unrechtmäßigen Besitzer.
Sicherungen, Beschränkungen und Erlöschen der Verwendungsersatzansprüche
Dem Besitzer steht zur Sicherung seiner Ansprüche das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB als Einrede zu. Es erlischt, wenn der Eigentümer die Sache wieder erhält, und lebt auch nicht wieder auf[204]BGH NJW 1969, 606; Prütting, Rn. 558..
Der Ersatzanspruch kann aber nur geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt, dieser die Verwendungen genehmigt oder in sie einwilligt[205]BGH NJW 2002, 2875., § 1001 S. 1 BGB. Die Zustimmung kann sich auch bloß auf die Verwendung beziehen[206]Prütting, Rn. 559. und kann nach § 1001 S. 3 BGB fingiert werden. Gibt der Eigentümer die Sache zurück, liegt darin nur ein Besitzwechsel und keine Übereignung, der Besitzer hat aber wieder ein Zurückbehaltungsrecht. Zur Wiedererlangung genügt es, dass der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch abtritt.
Bestreitet der Eigentümer nicht innerhalb einer Frist die Genehmigung des Ersatzanspruchs, hat der Besitzer ein nicht-dingliches Befriedigungsrecht, § 1003 BGB.
§ 999 BGB regelt, was mit den Ansprüchen bei Besitzer- oder Eigentümerwechseln geschieht. Nach § 999 Abs. 2 BGB ist der neue Eigentümer verpflichtet, soweit der Vorgänger bereits ersatzpflichtig war[207]BGH NJW 1979, 716..
Nach § 1002 Abs. 1 BGB erlischt der Anspruch des Besitzers nach einem oder sechs Monaten, wenn der Besitzer kein Gericht anruft und der Eigentümer nicht zustimmt.
Das Wegnahmerecht des Besitzers
Der Besitzer hat ein Wegnahmerecht einer von ihm verbundenen Sache, wenn sie kein wesentlicher Bestandteil geworden ist. Auch als wesentlicher Bestandteil steht dem Besitzer dieses Recht zu, § 997 BGB. Der redliche Besitzer kann stattdessen auch Verwendungsersatz fordern[208]Prütting, Rn. 561.. Das Wegnahmerecht besteht aber nicht, sofern eine Ausnahme des § 997 Abs. 2 BGB einschlägig ist.
Konkurrenzen mit anderen Anspruchsgrundlagen
Während eines Vertrags bestehen keine Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB, während der Vertragsabwicklung werden vertragliche Regelungen auch nicht verdrängt.
Das Deliktsrecht ist unstreitig nicht beim redlichen Besitzer anwendbar. Ob es sonst Anwendung findet, ist umstritten. Ebenso kann gegen den redlichen Besitzer nicht § 1004 BGB entgegengehalten werden.
Bei Ansprüchen aus Kondiktionsrecht wird differenziert. Liegt eine Nichtleistungskondiktion vor und ist die Sache nicht mehr herausgebbar, kann der Eigentümer aus §§ 812 ff. BGB auch gegen den redlichen Besitzer vorgehen. Begehrt jener dagegen Nutzungsherausgabe oder der Besitzer Verwendungsersatz, gehen die §§ 987 ff. BGB als spezielle Vorschriften vor. Bei der Leistungskondiktion wird ebenfalls differenziert. Ist nur das Kausalgeschäft nichtig, seien die §§ 985 ff. BGB anwendbar laut BGH[209]BGH NJW 1960, 1105.. Die Literatur möchte dagegen auch im zweiten Fall die §§ 812 ff. BGB heranziehen[210]Prütting, Rn. 568; teilweise auch BGH NJW 2001, 3118; 1968, 197..
Eine Konkurrenz zu den Ansprüchen aus der GoA ist nur bei einer berechtigten und pflichtwidrigen sowie bei einer unberechtigten Geschäftsführung möglich. In diesen Fällen gehen die §§ 687 ff. BGB vor, es sei denn, es handelt sich um § 687 Abs. 2 BGB; dann sind die §§ 987 ff. BGB zulasten den Geschäftsführers anwendbar[211]Prütting, Rn. 569..
Eigentumsstörungsanspruch
Überblick
§ 1004 BGB gewährt die actio negatoria, einen negatorischen Schutz gegen Beeinträchtigungen der Rechtsstellung des § 903 BGB. Der Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung steht dabei dem Eigentümer gegen den Störer zu, unabhängig davon, ob er Besitzer ist.
- Voraussetzungen
- Beeinträchtigung eines geschützten Rechts bzw. Rechtsguts
- Fortdauernde/bevorstehende Beeinträchtigung
- Störereigenschaft des Anspruchsgegners
- Rechtswidrigkeit, § 1004 Abs. 2 BGB
- Rechtsfolge
- Beseitigung, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
- Unterlassung, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Voraussetzungen
Für den Anspruch muss eine Beeinträchtigung vorliegen, die vom Störer zu verantworten ist. Schließlich darf der Eigentümer die Beeinträchtigung nicht zu dulden haben. Ob die Beeinträchtigung schuldhaft verursacht worden ist, ist ohne Bedeutung.
Beeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist jede Störung des Eigentumsrechts, die nicht von § 985 BGB erfasst ist. Damit sind das Eigentum sowie dem Eigentum immanente Schutzbereiche vor gegenständlichen Einwirkungen, ideellen Störungen, „negativen Störungen“ (Entzug eines natürlichen Vorteils) geschützt[212]Prütting, Rn. 572..
Störerbegriff
Es lassen sich zwei Kategorien von Störern unterscheiden: Der Handlungs- und der Zustandsstörer.
Handlungsstörer ist, wer durch sein Verhalten (auch durch pflichtwidriges Unterlassen) zumindest mittelbar das fremde Eigentumsrecht verletzt. Er muss dafür nicht schuldhaft gehandelt haben. Es ist aber erforderlich, dass eine Zurechenbarkeit besteht, also dass jedenfalls mittelbar die Störung auf den Willen des Störers zurückgeht[213]BGH NJW 2007, 432; 1999, 2896; OLG Nürnberg NJW-RR 2014, 792; OLG Hamm NJW-RR 2014, 328..
Der Zustandsstörer ist dagegen für eine beeinträchtigende Sache verantwortlich. Auch hier muss die Störung wenigstens mittelbar auf den Willen zurückzuführen sein[214]BGH NJW-RR 2011, 739.. Es genügt aber, dass der Eigentümer eine sich aus öffentlich-rechtlichen Normen oder aus §§ 906 ff. BGB ergebende[215]BGH NJW 2004, 1037. Sicherungsmaßnahme pflichtwidrig unterlassen hat[216]BGH NJW-RR 2001, 1208..
Stehen mehrere Störer nebeneinander, haftet jeder voll für die ihm zuzurechnende Beeinträchtigung. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Eigentümer ein Wahlrecht, an wen er sich halten will.
Duldungspflicht des Eigentümers und Einreden des Störers
Der Störer muss die Beeinträchtigung nicht beseitigen oder unterlassen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. Das ist der Fall, wenn jene rechtmäßig war; die Beeinträchtigung des Eigentums indiziert hierbei die Rechtswidrigkeit[217]BGH WM 1971, 278; Baur/Stürner, § 12, Rn. 8., sodass positiv das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen festgestellt werden muss. Nach der h.M. handelt es sich bei § 1004 Abs. 2 BGB um eine Einwendung[218]Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 34..
Möglich ist auch der Einwand der Unzumutbarkeit der Beseitigung (§ 275 Abs. 2 BGB)[219]Prütting, Rn. 582 und 575.. Die Besitz- und Eigentumsaufgabe wirken für den Störer nicht befreiend, wohl aber die Übereignung von ihm an einen Dritten[220]BGH NJW 1998, 3273..
Dem Störer steht die Verjährungseinrede nach §§ 195, 199 BGB zu. Bei Grundstücken findet § 902 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung[221]BGH NJW 2016, 1735..
Ziel des Anspruchs
Beseitigung und Unterlassung
Der Eigentümer kann vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn die Störung fortdauert oder ein Zustand vorliegt, „aus dem sich jederzeit neue Beeinträchtigungen ergeben können“[222]Baur/Stürner, § 12, Rn. 20.. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen[223]BGH NJW 2005, 1366; Prütting, Rn. 575..
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, besteht also eine Wiederholungsgefahr, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine einmalige Störung begründet dabei eine tatsächliche Vermutung für weitere Beeinträchtigungen[224]BGH NJW 2012, 3781; 2004, 1036; 2003, 3702.. In Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage kann auch schon vor einer Störung bei einer ernsthaft drohenden Beeinträchtigung die Unterlassung verlangt werden[225]BGH NJW 2004, 3701; Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 32.. Dafür reicht auch ein allgemeines Unterlassungsgebot ohne Spezialisierung aus[226]Vgl. OLG Saarbrücken MDR 2000, 152; Prütting, Rn. 576..
Verhältnis zu § 823 BGB
Die h.M. sieht von § 1004 BGB nicht die Wiederherstellung bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als erfasst an[227]Baur/Stürner, § 12, Rn. 20; Prütting, Rn. 577.. Hierfür sei §§ 823, 249 ff. BGB zuständig. Die Differenzierung folge daraus, dass die Beeinträchtigung die Quelle der Einwirkung und der Schaden die Folge der Einwirkung sei.
Kostentragung der Beseitigung
Der Störer hat die Kosten der Beseitigung zu tragen[228]Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 30.. Beseitigt der Eigentümer die Beeinträchtigung auf eigene Kosten, kann er seine Aufwendungen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB[229]BGH NJW 2005, 1366; 1995, 395. oder nach §§ 683, 684 BGB[230]BGH NJW 1987, 187; 1976, 619. ersetzt verlangen.
Die Rechtsprechung wendet auf den Beseitigungsanspruch § 254 BGB analog an, sodass eine Mitverursachung der Störung durch den Eigentümer mindernd wirkt und bei einer überwiegenden Verursachung des Eigentümers der Anspruch sogar ausgeschlossen ist[231]BGH NJW 2006, 3628.. Teile der Literatur lehnen diese Erwägung ab, da die für die Analogie benötigte vergleichbare Interessenlage nicht vorhanden sei[232]Prütting, Rn. 578; so wohl auch Baur/Stürner, § 12, Rn. 21..
Entsprechende Anwendbarkeit des § 1004 BGB
Im Gesetz finden sich einige Normen, die auf § 1004 BGB verweisen (etwa §§ 1027, 1065, 1227 BGB, § 11 ErbbauRG) oder die eine entsprechende Regelung aufstellen (z.B. §§ 12, 862, 1134 BGB, § 37 Abs. 2 HGB, §§ 97, 98 UrhG, § 139 PatG, § 13 WEG).
Anerkannt ist zudem die analoge Anwendung des § 1004 BGB auf alle anderen absoluten Rechte und rechtlich geschützten Positionen[233]Baur/Stürner, § 12, Rn. 3; BGH NJW 1998, 2058.. Wird eine Unterlassung der Beeinträchtigung eines solchen Rechts verlangt, spricht man vom quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.