Diese Webseite speichert Cookies und verarbeitet personenbezogene Daten, um das Angebot jener zu verbessern. Sie können allgemein die entsprechenden Dienste uneingeschränkt zulassen („Einverstanden“) oder nur eingeschränkt zulassen („Einschränken“). Sie können diesen Hinweis aber auch ausblenden, dann werden die Dienste nur eingeschränkt zugelassen. Die Auswahl wird in einem Cookie für ein Jahr gespeichert, bei der Ausblendung nur bis zum Sitzungsende (mittels eines Session-Cookies).

Sie können auch weitere Einstellungen vornehmen (zum Auf-/Einklappen hier klicken):
AdSense
Analytics
  1. Mit der Einstellung „AdSense komplett erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Webseite Cookies speichert, um für Sie personalisierte Werbung bereitstellen zu können. Mit der Einstellung „AdSense eingeschränkt erlauben“ werden keine solchen Cookies verwendet und es wird Werbung angezeigt, die sich am Thema der einzelnen Seite orientiert. In jedem Fall wird aber von Google ein Cookie gesetzt, durch das ein Betrug verhindert wird.
  2. Mit der Einstellung „Analytics komplett erlauben“ willigen Sie darin ein, dass die Webseite Cookies speichert, durch die es ermöglicht wird, Sie bei einem erneuten Besuch zuordnen zu können. Mit der Einstellung „Analytics eingeschränkt erlauben (Session-Cookie)“ wird ein Session-Cookie nur zur Aufzeichnung der aktuellen Sitzung angelegt. Mit der Einstellung „Analytics eingeschränkt erlauben (ohne Session-Cookie)“ wird kein Cookie gesetzt, sondern stattdessen ein Zählpixel mit einer nicht zuordenbaren ClientId.

Sie können auch auf der Datenschutzseite weitere Informationen einholen. In diesem Fall stimmen Sie einer eingeschränkten Nutzung zu (ohne Setzung eines Analytics-Cookies), um den Inhalt lesen zu können. Die Zustimmung wird mit einem Session-Cookie gespeichert. Sie können auf der Datenschutzseite die Einstellungen entsprechend anpassen.

Überspringe die Navigation
Schulstoff.org
Kontrastmodus umschalten
Inhaltsverzeichnis [Anzeigen] [Verbergen]

Wirtschaftliches Handeln privater Haushalte: Entscheidungen beim Konsum

Zählmarke wirtschaftliches-handeln-konsum

Einführung in das wirtschaftliche Denken

Ein tragendes Wesen des Menschen ist das Befriedigungsbedürfnis. Bedürfnisse können dabei in verschiedenen Formen vorkommen:

Diese Bedürfnisse werden durch Güter befriedigt. Es gibt auch hier unterschiedliche Arten.

Während Bedürfnisse quasi unbegrenzt bestehen, aber Güter begrenzt sind, herrscht eine Knappheit. Diese führt dazu, dass ein Zwang zum Wirtschaften besteht. Man muss also planvoll umgehen, um die Knappheit zu bewältigen. Dabei sind die Wirtschaftlichkeitsprinzipe zu beachten.

Beim Maximalprinzip hat man einen gegebenen Mitteleinsatz und versucht ein möglichst großes Ergebnis zu erhalten. Dagegen hat beim Minimalprinzip ein gegebenes Ergebnis und versucht dabei einen möglichst geringen Einsatz zu leisten.

Durch die Knappheit wird die Arbeitsteilung als Teil des Wirtschaftens hervorgerufen.

Dies führt zu positiven Wirkungen. So kann man darunter fassen, dass die Qualität und Produktivität gesteigert wird, was zu einer besseren Versorgung mit Gütern führt. Das Wirtschaften erfolgt auch auf rationaler Ebene, der Wohlstand wächst und für den Verbraucher gibt es billigere Preise. Durch die internationale Wirtschaftsverflechtung (Globalisierung) wird auch ein Beitrag zur Friedenssicherung geleistet

Dem gegenüber stehen aber negative Wirkungen. Durch eine größere Wirtschaft wird die Umwelt vermehrt verschmutzt oder sogar zerstört. Es können soziale Missstände auftreten (z.B. Kinderarbeit). Durch die Globalisierung gehen unter Umständen auch Arbeitsplätze im Inland durch Abwanderung verloren und die Länder, vor allem die Exportländer, sind vom Ausland abhängig.

Grundlagen reflektiver Kaufentscheidungen – Werbung

Unternehmen versuchen ihre Produkte an ihre Zielgruppe (z.B. Kinder, ältere Personen etc.) zu bringen. Um diese auf sich aufmerksam zu machen, betreiben daher die Unternehmen Werbung. Sie wollen damit zeigen, dass ein Kauf bei dem Unternehmen eine gute Entscheidung ist.

Die AIDA-Regel

In der Werbung wird dabei auf die sogenannte AIDA-Regel zurückgegriffen. „AIDA“ steht dabei für Attention, Interest, Desire und Action. Beim Betrachter der Werbung soll zunächst also Aufmerksamkeit erregt werden, danach ein Interesse erzeugt werden. Dieses Interesse soll den Wunsch oder das Bedürfnis erzeugen, was wiederum (hoffentlich) zur Handlung, also den Kauf, führt.

Die Sprache in der Werbung

Die in der Werbung verwendete Sprache sorgt dafür, dass die Werbung im Gedächtnis bleibt und den Konsumenten unbewusst steuert.

Dafür werden verschiedene Arten verwendet: einpräsame oder witzige Sprache besteht aus Reimen, Slogans oder Wortspielen, persönlich betroffen machende Sprache beinhaltet Ausrufe, Befehle oder Aufforderungen. Daneben gibt es auch eine schnell auffassbare Sprache.

Bedeutung der Nachhaltigkeit

Im Jahre 1992 haben sich in Rio de Janeiro insgesamt 180 Regierungen auf die Agenda 21 geeinigt. Nach dieser ist eine Entwicklung nachhaltig, wenn man „den Bedürfnissen der heutigen Generationen entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen“[1]Auf der Webseite der UN findet man die gesamte Agenda 21 in deutscher Sprache..

Der Nachhaltigkeitsbegriff umfasst dabei drei Dimensionen: die ökologische Verträglichkeit, die soziale Gerechtigkeit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie sind mit dem Ziel des Gleichgewichts abzuwägen.

Wichtig dabei ist, dass es auf die konkrete Lage in einer Gemeinschaft (z.B. einem Staat) ankommt. So kann man nicht die gleichen Anforderungen an ein armes Land (aus Afrika) wie an Deutschland richten.

Durch einen nachhaltigen Konsum kann man selbst dazu beitragen, dass auch künftige Generationen einen ähnlichen Wohlstand wie wir haben. Man kann z.B. Recyclen und Abfall im Allgemeinen vermindern. Man kann auch Energie und Wasser sparen, auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel setzen (Fahrrad anstatt Auto) und auch bei der Ernährung auf gewisse Merkmale setzen (z.B. „fair trade“).

Auf die Entscheidungen des Einzelnen nehmen natürlich auch ökonomische Überlegungen („Kann ich mir das leisten?“) sowie Werbung und Marketing Einfluss. Man sollte dabei sich aber möglichst am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren.


Wirtschaftliches Handeln privater Haushalte: Entscheidungen beim Umgang mit Geld

Zählmarke wirtschaftliches-handeln-geld

Geschichte des Geldes

Die Geschichte des Geldes und des Geldeinsatzes hat sich im Laufe der Zeit gewandelt:

Funktionen des Geldes

Das Geld dient natürlich zum Einen als Zahlungsmittel. Es hat insofern den Tauschhandel mit anderen Gütern abgelöst. Es hat jedoch zum Anderen auch die Funktion ein gewisses Wertaufbewahrungsmittel zu sein, da es im Vergleich zu Waren, z.B. Lebensmittel, weniger vergänglich ist. Abschließend ist es eine Recheneinheit, die als Vergleichsmaßstab verschiedener Gemeinschaften herangezogen werden kann.

Dabei zu beachten ist aber, dass das Geld nur insoweit seinen Funktionen gerecht werden kann, wenn man an den Wert des Geldes „glaubt“. Würden die Menschen nicht mehr das Geld als Zahlungsmittel ansehen, sondern nur noch Sachen, würde dadurch natürlich das Geld wertlos.

Der Wert des Geldes

Der Wert des Geldes bemisst sich nach der Kaufkraft. Die Kaufkraft ist das Verhältnis zwischen der Gütermenge und der Geldmenge. Wird also mehr Geld in Umlauf gebracht, als Güter vorhanden sind, sinkt die Kaufkraft.

Die Geldwertstabilität ist eine stetig gleich bleibende Kaufkraft des Geldes. Die Gütermenge bleibt also auf einer Höhe mit der Geldmenge.

Demgegenüber ist bei der Inflation die Gütermenge kleiner als die Geldmenge. Die Preise steigen also, während die Kaufkraft sinkt. In einer Deflation hingegen sinken die Preise und die Kaufkraft steigt, da die Gütermenge größer als die Geldmenge ist.

Inflation im Besonderen

In unserem Wirtschaftskreis ist eine geringe Inflation der Normalfall. Eine Inflation von bis zu 5 % wird sogar als volkswirtschaftlich positiv angesehen, da dann eine nachfragefördernde Wirkung eintritt. De EZB-Rat zufolge wird auch erst ab einer Rate von 2 % von einer Inflation gesprochen.

Ursachen der Inflation

Es gibt zwei Ursachen der Inflation. Bei der Angebotsinflation geht die Inflation von den Unternehmen aus, indem sie Löhne anheben oder mehr Rohstoffe beziehen oder Kosten haben. Dagegen geht bei der Nachfrageinflation die Kaufkraftsenkung vom Konsumenten aus, der im Schnitt mehr kauft.

Jährliche Inflationsrate

Durch eine jährliche Inflationsrate von nur wenigen Prozent gibt es innerhalb eines Jahres keine sonderlich starken Auswirkungen. Betrachtet man die Folgen aber über längere Zeit, so kann man gut erkennen, was passiert. Die folgende Übersicht soll dies verdeutlichen:

  Inflationsrate von 1 % Inflationsrate von 10%
Preis in € Kaufkraft in % Preis in € Kaufkraft in %
heute 10,00 100 10,00 100
1 Jahr später 10,10 99 11,00 90,9
2 Jahre später 10,20 98 12,00 83
. . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre später 11,00 90 20 50

Zahlungsarten

Unter Geld versteht man nicht nur Bargeld (Münzen und Papiergeld). Daneben gibt es die halbbare Zahlungsvariante. Darunter fällt zum Beispiel der Barscheck, bei dem nur der Zahlende oder der Empfänger ein Konto benutzt. Schließlich existiert noch das bargeldlose Zahlen, wie z.B. Überweisungen, Lastschrift, elektronische Mittel (Kreditkarte, Geldkarte, Onlinebanking), Verrechnungscheck. Hierbei wird Buchgeld von einem Konto auf ein anderes übertragen.

Plastikgeld

Unter dem Begriff des Plastikgeldes werden Zahlungen gefasst, die über eine Geldkarte, Bankcard oder über eine Kreditkarte getätigt werden:


Wirtschaftliches Handeln privater Haushalte: Entscheidungen bei der Geldanlage

Zählmarke wirtschaftliches-handeln-geldanlage

Die drei Kriterien der Geldanlage

Bei der Geldanlage sind drei Bereiche und Kriterien zu beachten: Rentabilität (Wie viel Geld erhält man?), Sicherheit (Wie sicher ist die Anlage) und die Liquidität (Wie schnell kann ich auf mein Geld zugreifen). Sicherheit und Liquidität stehen dabei in einem Zielkonflikt.

Die Bereiche bzw. Kriterien stellen dabei verschiedene Fragen: Bei der Rentabilität wird gefragt „Wie viel Geld erhält man?“. Dagegen fragt die Sicherheit, wie sicher die Anlageform ist. Die Liquidität betrachtet dagegen die Frage „Wie schnell kann ich auf mein Geld zugreifen?“

Bereits anhand der unterschiedlichen Fokussierung lässt sich erkennen, dass die Bereiche der Sicherheit und Liquidität dabei in einem Zielkonflikt zueinanderstehen.

Anlageformen

Unter anderem gibt es folgende Anlageformen, die hinsichtlich der einzelnen Kriterien jeweils Vor- und Nachteile haben:

Die Anlage kann folgendermaßen erfolgen: Eine Investmentgesellschaft besitzt Fonds, die Zertifikate in Form von Werpapieren, z.B. Aktien und Schuldverschreibungen, und Guthaben beinhalten. Anleger können Geld in die Gesellschaft investieren, erhalten diese Investmentzertifikate als Fondsanteile. Die Investmentgesellschaft investiert wiederum von dem Geld mit Geld in den Kapitalmarkt und erhält dafür Wertpapiere.

Kredit (Darlehen)

Bei einem Kredit gibt ein Gläubiger einer Person, die Geld benötigt, Geld, im Glauben, dass diese die Summe wieder zurückzahlen (Tilgung). Dafür wird ein Zins verlangt. Dies ist der „Preis“ für die Geldgabe.

Für diese Vereinbarung wird zwischen Gläubiger (Kreditgeber) und Schuldner (Kreditnehmer) ein Kreditvertrag geschlossen. Dieser hat zum Inhalt (mindestens) den Zins, die Laufzeit, Tilgungsrate, Kündigungsmöglichkeiten, Höhe, Kosten, Sicherheiten (Grundpfandrecht, Pfandrecht, Bürgschaft) und Gerichtsstand.

Unterschied: Nominalzins – Effektivzins

Der Nominalzins ist der für einen Kredit vereinbarte Zinssatz. Dagegen umfasst der Effektivzins neben dem Zinssatz auch weitere preisbestimmende Faktoren wie Bearbeitungsgebühren oder einen Disargio.


Rechtliches Handeln der privaten Haushalte

Zählmarke rechtliches-handeln-privater-haushalte

Aufgaben des Rechts

Das Recht hat mehrere Funktionen. Zum Einen soll es Personen, insbesondere solche, die unterlegen sind, schützen. Zum Anderen soll eine Ordnung, die auch eine Konfliktlösung bereithält, aufgebaut und erhalten werden. Damit verbunden ist auch eine Friedensfunktion.

Unterschied Eigentum – Besitz

Das Eigentum umfasst die rechtliche Herrschaft über eine Sache, vgl. § 903 BGB. Der Besitz hingegen ist die tatsächliche Sachherrschaft, § 854 BGB. So ist ein Mieter, Entleiher oder Verpächter Besitzer; der Vermieter, Verleiher und Verpächter ist entsprechend Eigentümer.

Der Vertrag am Beispiel einer Kaufhandlung

Möchte man z.B. beim Bäcker ein Brot kaufen, werden im Rahmen dieser Kaufhandlung insgesamt drei Verträge abgeschlossen. Diese sind nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) grundsätzlich verbindlich.

Verpflichtungsgeschäft:

Der erste Vertrag ist ein sogenanntes Verpflichtungsgeschäft, welches den „Grund“ für die Handlungen darstellt. Deswegen wird auch von einem Kausalgeschäft (lat. causa: Grund) gesprochen.

Der Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die aufeinander bezogen sind (korrespondierend), vorliegen und die wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) vereinbart worden sind.

Stellt man sich den Brotkauf vor, entspricht das Verlangen („ich hätte gerne...“) einem Antrag (§ 145 BGB); dieser ist die erste Willenserklärung. Spätestens in der (wortlosen) Übergabe liegt die Annahme, § 147 BGB. Zu den essentialia negotii gehören beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) die Kaufsache, der Preis sowie das Wissen, wer der jeweilige Vertragspartner ist.

Liegen die drei Voraussetzungen vor, ist wirksam ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Daraus ergeben sich für die Vertragspartner Pflichten. Nach § 433 Abs. 1 BGB muss der Verkäufer die Sache übergeben und das Eigentum ohne Sachmängel (s.u.) verschaffen. Der Käufer hingegen muss den Kaufpreis zahlen und die gekaufte Sache abnehmen, § 433 Abs. 2 BGB.

Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) der Ware

Neben dem Kausalgeschäft wird weiterhin ein Verfügungsgeschäft abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen Einigungsvertrag, der auf die Übereignung der Ware gerichtet ist, § 929 BGB. Notwendig ist hierfür deshalb wieder ein Angebot und eine Annahme nach §§ 145, 147 BGB. Daneben benötigt man auch einen „Realakt“ in Form der Übergabe der Sache nach § 854 BGB.

Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) des Geldes

Das Erfüllungsgeschäft über das Geld ist auch ein Einigungsvertrag, benötigt also ebenfalls zwei Willenserklärungen und einen Realakt.

Verhältnis zwischen Kausalgeschäft und Verfügungsgeschäft

Die drei abgeschlossenen Verträge werden in Deutschland rechtlich als eigenständige Einheiten behandelt. Sie sind voneinander abstrahiert (sogenanntes Abstraktionsprinzip). Das bedeutet, dass z.B. die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht die Verfügungsgeschäfte betrifft; sie sind weiterhin gültig. Jedoch lässt sich gegebenenfalls die Sache/das Geld nach §§ 812 ff. BGB zurückholen.

Formen der Willenserklärungen

Eine Willenserklärung kann zum Einen ausdrücklich geäußert werden. Darunter versteht man das münliche, schriftliche (§ 126 BGB), elektronische (§ 126a BGB) oder notariell beurkundete (§ 128 BGB) Äßern. Zum Anderen ist eine konkludente (schlüssig erklärte) Willenserklärung möglich

Rechte des Käufers bei Schmängeln

Der Verkäufer hat gemäß § 433 BGB die Pflicht, die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Ob ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach § 434 BGB. Nach dem Abs. 1 muss ein nicht unerheblicher Mangel gegeben sein; Abs. 2 erwähnt die fehlerhafte Montage(anleitung), Abs. 3 die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge.

Der Sachmangel muss dabei vor der Übergabe (Gefahrübergang) vorliegen, §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1 BGB. Ist dies auch gegeben, kann der Käufer die Rechte nach § 437 BGB geltend machen. Nach § 440 BGB ist dabei die Nacherfüllung (§ 439 BGB) vorrangig. Man kann also vom Verkäufer die Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Nachrangig besteht nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern sowie nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Aufwendungsersatz zu verlangen.

Für den Schadensersatzanspruch muss nach § 280 BGB der Schuldner (hier also der Verkäufer) jedoch nur haften, wenn er eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis (hier: Kaufvertrag) zu vertreten hat; er müsste also fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei gilt jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).


Die rechtliche Stellung Minderjähriger im Zivilrecht

Zählmarke rechtliche-stellung-minderjaehriger-im-zivilrecht

Da minderjährige Personen erst noch Erfahrung sammeln müssen, um sich im komplexen Rechts- und Wirtschaftsleben, werden ihnen im BGB bestimmte Privilegien zugestanden; sie erfahren aber auch Beschränkungen in ihrer Mölichkeit, Verträge abzuschließen.

Lebensaltersstufen

Im Groben gibt es folgende verschiedene Lebenssaltersstufen:

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres

Vor Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 BGB. Sie können also für sich keinerlei Verträge abschließen oder rechtlich wirksam tätig werden. Dem gleichgestellt sind Personen, die dauerhaft geisteskrankt sind, § 104 Nr. 2 BGB.

Geschäftsfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Zwischen 7 und 18 Jahren gilt der Minderjährige als beschränkt geschäftsfähig, §§ 2, 106 BGB. Die Beschränkung richtet sich nach den §§ 107 bis 113 BGB.

Grundsätzlich bedürfte der Minderjährige nach § 107 BGB daher für jedes Rechtsgeschäft, welches nicht nur lediglich vorteilhaft für ihn ist, der Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern, §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB). Darunter werden auch rechtlich neutrale Geschäfte gefasst. Zu beachten ist, dass die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit unerheblich ist; er darf also nicht zu einer Handlung verpflichtet werden.

Ausnahmen hiervon sind der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB), der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) sowie ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB).

Liegen weder Einwilligung noch die Ausnahmetatbestände vor, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt dann von der Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 183 Abs. 1 BGB) ab, § 108 Abs. 1 BGB. Eine Ausnahme hiervon bildet § 111 BGB, nach dem ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Kündigung) immer unwirksam ist.

Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres

Sofern der § 104 Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist, ist eine Person, die 18 Jahre oder älter ist, voll geschäftsfähig. Man braucht dann in der Regel keine Zustimmung eines anderen für Rechtsgeschäfte.

Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit vor Vollendung des 7. Lebensjahres

Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, haften nicht für die Schäden, die sie anderen Personen zufügen, § 828 Abs. 1 BGB. Gegebenenfalls müssen jedoch die Eltern (bzw. Aufsichtspflichtigen) für die Schäden eintreten, § 832 BGB.

Deliktsfähigkeit zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr

Sofern ein Kind, das zwischen 7 und 10 Jahre alt, nicht vorsätzlich gehandelt hat, haftet es im Rahmen des fließenden Straßenverkehrs nicht, § 828 Abs. 2 BGB. Damit werden Kinder privilegiert, da für sie der Straßenverkehr meist unübersichtlich ist.

Deliktsfähigkeit zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr

Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr besteht bei einem Minderjährigen lediglich eine bedingte Deliktsfähigkeit. Sie haften demnach, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, § 828 Abs. 3 BGB.

Deliktsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres

Mit der Volljährigkeit wird eine Person auch voll deliktsfähig. Solange also die Ausnahme des § 827 BGB nicht eingreift, haftet der Schädiger grundsätzlich für die von ihm verursachten Schäden.


Die Straffähigkeit

Zählmarke straffaehigkeit

Neben dem Zivilrecht gibt es auch das Strafrecht, in dem es verschiedene Lebensalterstufen gibt. Je nachdem, wie alt der Täter oder die Täterin ist, kann er oder sie bestraft werden oder nicht. Dies bezeichnet man als Straffähigkeit.

Straffähigkeit von Kindern

Begeht eine Person, die jünger als 14 Jahre alt ist, eine Straftat, so stellt das Gesetz in § 19 StGB die unwiderlegliche Vermutung auf, dass sie schuldunfähig ist. Das bedeutet, dass sie strafunmündig ist, also nicht strafrechtlich belangt werden kann. Davon abzugrenzen sind aber etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche: Sie richten sich grundsätzlich allein nach den bereits dargelegten zivilrechtlichen Grundlagen.

Straffähigkeit von Jugendlichen

Als zweiter „Abschnitt“ kann das Alter zwischen 14 und 18 Jahren betrachtet werden. In diesem Bereich gilt man als jugendlich (§ 1 Abs. 2 JGG). Zwar kann der Täter/die Täterin in diesem Alter bereits bestraft werden. Dies hängt aber von der geistigen Reife der Person ab (§ 3 JGG). Daher wird von einer beschränkten Strafmündigkeit gesprochen.

Das JGG hat im Gegensatz zum StGB nicht die Bestrafung als Hauptziel. Vielmehr steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund: Durch entsprechende Maßnahmen sollen Jugendliche wieder in geregelte Verhältnisse geleitet werden, um so weitere Straftaten zu verhindern. Hintergrund hiervon ist die Erkenntnis, dass Jugendliche noch „geformt“ werden können und dass z. B. Gefängnisaufenthalte ein Abdriften in „Verbrechermilieus“ erst ermöglichen.

Straffhäigkeit von Heranwachsenden

Darauf folgt der Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Vollendung des 21. Lebensjahres. In dieser Zeit ist man ein Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Grundsätzlich gilt man zwar als voll strafmündig. Doch steht es im Ermessen des Gerichts, dennoch das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Täter/die Täterin bei der Begehung der Tat noch nicht die volle geistige Reife besitzt.

Straffähigkeit von Erwachsenen

Schließlich ist man ab einem Alter von 21 Jahren erwachsen. Ab diesem Moment ist zwingend das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Das Gericht muss also die vom StGB vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Freiheits- und Geldstrafe, verhängen.


Rechtsformen und Haftung von Unternehmen

Zählmarke rechtsformen-und-haftung-von-unternehmen

Es gibt verschiedene Rechtsformen von Unternehmen im deutschen Recht, die sich auch in ihrer Haftung unterscheiden.

Einzelunternehmen zeichnen sich im weiten Sinne durch jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person und im engen Sinne eines durch das Tätig-werden eines voll haftenden Einzelkaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) aus.

Bei Gesellschaftsunternehmen werden hingegen mehrere Kapitalgeber tätig. Das Unternehmen wird auch von mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen gegründet.

Diese Unternehmen lassen sich wiederum in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilen. Während bei der ersten Gruppe mindestens ein Teil auch mit seinem persönlichen Vermögen haftet, werden bei der anderen Gruppe lediglich mit dem Vermögen, welches im Unternehmen an sich vorliegt, die Gläubiger befriedigt.

Zu den Personengesellschaften gehören die Offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). Bei den Kapitalgesellschaften gibt es die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

Mögliche Formen des GesellschaftsunternehmensMögliche Formen des Gesellschaftsunternehmens
Mögliche Formen des Gesellschaftsunternehmens

Personengesellschaften

OHG

Bei der Offenen Handelsgesellschaft gibt es mindestens zwei gleichberechtigte Gesellschafter. Sie haften grundsätzlich zu gleichen Teilen mit dem eigenen persönlichen Vermögen, § 128 HGB. Aus dem Firmennamen heraus muss erkennbar sein, dass es sich um eine OHG handelt.

KG

Eine Kommanditgesellschaft besteht auf der einen Seite aus einem Komplementär; er haftet so wie ein OHG-Gesellschafter, also mit seinem persönlichen Vermögen. Auf der anderen Seite steht ein Kommandit; er haftet nicht persönlich, sondern nur mit dem eingebrachten Geld.

Kapitalgesellschaften

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person des Privatrechts. Es ist wenigstens ein Gründer notwendig, es können aber auch mehrere zusammenwirken. Zur Gründung ist ein Gründungskapital in Höhe von mindestens 25.000 € erforderlich. Die Gesellschafter haften aber nicht persönlich; es kann nur auf das Gesellschaftsvermögen zurückgegriffen werden.

AG

Auch die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person des Privatrechts. Hier heißen die Beteiligten Aktionäre. Die Haftung wird ebenfalls auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Man muss hier aber ein Gründungskapital von mindestens 50.000 € vorweisen können.



Quellen

  1. Wirtschaftliches Handeln privater Haushalte: Entscheidungen beim Konsum
  2. Auf der Webseite der UN findet man die gesamte Agenda 21 in deutscher Sprache.