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Gesetzlicher Eigentumserwerb

Ersitzung

Die Ersitzung ist in den §§ 937 ff. BGB geregelt. Sie hat aufgrund der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs keine große Bedeutung mehr und kommt lediglich in atypischen Fallgruppen noch vor[107]Vgl. Baur/Stürner, § 53, Rn. 85; Prütting, Rn. 442..

Voraussetzungen

Nach § 937 BGB tritt ein gesetzlicher Eigentumserwerb ein, wenn jemand eine Sache über 10 Jahre (tempus) gutgläubig (bona fides) im Eigenbesitz (possessio) gehabt hat. Hierbei handelt es sich nach einer nicht unumstrittenen Meinung um einen originären Eigentumserwerb[108]Prütting, Rn. 448..

Mit Eigenbesitz ist der Besitz nach § 872 BGB gemeint; dabei ist unerheblich, ob es sich um unmittelbaren oder mittelbaren Besitz handelt.

Die Gutgläubigkeit muss sich auf das Eigentum des Ersitzenden beziehen. Nach dem Erwerb des Eigenbesitzes schadet lediglich positive Kenntnis der fehlenden Eigentümerstellung. Der gute Glaube wird vermutet (§ 937 Abs. 2 BGB) und kann bejaht werden, wenn der Ersitzende keine Kenntnis von den Umständen hat, die den Eigentumserwerb verhindert haben[109]Prütting, Rn. 445.. Damit ist auch ein Eigentumserwerb möglich, wenn der Erwerber von einer in Wahrheit nicht bestehenden Veräußerungsermächtigung ausgegangen ist[110]Baur/Stürner, § 53, Rn. 88..

Die Ersitzung benötigt zudem eine Ersitzungszeit von 10 Jahren, in denen der Ersitzende ununterbrochen Eigenbesitz gehabt haben muss. Sie beginnt mit dem redlichen Erwerb des Eigenbesitzes. Nach § 938 BGB wird aber der durchgängige Eigenbesitz vermutet, wenn jemand die Sache am Anfang und am Ende im Eigenbesitz gehabt hat. Wechselt der Eigenbesitz, beginnt zwar die Ersitzung von Neuem, die verstrichene Ersitzungszeit kommt aber dem Dritten zugute (§ 943 BGB).

Hemmung und Unterbrechung

Gemäß § 939 BGB tritt eine Hemmung ein, wenn die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 203 bis 207, 210, 211 BGB gehemmt ist. Die Ersitzung wird durch den freiwilligen Verlust des Eigenbesitzes (§ 940 BGB) und durch eine Vollstreckungshandlung nach § 941 BGB unterbrochen. Dadurch ist der Zeitraum vor der Unterbrechung unbeachtlich für die Ersitzungszeit, § 942 BGB.

Ersitzung der Lastenfreiheit

Der Ersitzende erwirbt nach § 945 BGB die Sache ohne Rechte Dritter, sofern er gutgläubig bezüglich der Lastenfreiheit gewesen ist. Er kann die Lastenfreiheit auch ohne die Ersitzung des Eigentums erlangen.

Ersitzung und Bereicherungshaftung

Umstritten ist, ob der alte Eigentümer gegen den Ersitzenden einen Bereicherungsanspruch hat[111]So etwa RGZ 130, 69.. Die h.L. lehnt dies ab und begründet dies damit, dass durch einen Bereicherungsanspruch, der sich auf die Herausgabe des Eigentums beziehen kann, die Ersitzung entwertet würde; demnach stelle die Ersitzung einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB dar[112]Prütting, Rn. 450.. Zudem verweisen §§ 937 bis 945 BGB im Gegensatz zu den §§ 951 ff., 977 BGB nicht auf das Kondiktionsrecht[113]Palandt/Bassenge, Vorb. Rn. 2 vor § 937.. Eine Gegenauffassung möchte dagegen differenzieren und bejaht eine Leistungskondiktion, wenn die Ersitzung ohne rechtlichen Grund erfolgte, ebenso wie vertragliche Ansprüche, verneint aber einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion[114]Baur/Stürner, §53, Rn. 91..

Letztlich ist der Streit durch die Verkürzung der Verjährungsfrist der Kondiktionsansprüche auf drei bzw. höchstens zehn Jahre (§§ 195, 199 Abs. 4 BGB) entschärft.

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Verbindung und Vermischung

Bei der Verbindung und Vermischung handelt es sich um Vorgänge, bei denen die bis dahin bestehende selbständige Existenz einer Sache aufgehoben wird.

Verbindung beweglicher Sachen mit Grundstücken, § 946 BGB

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB) wird, erstreckt sich das Eigentum des Grundstücks auf die Sache, § 946 BGB. Hierbei sind die äußeren Umstände unerheblich, also auch, wie das Wertverhältnis ausfällt. Es handelt es sich hier um eine zwingende Regelung, sodass ein Eigentumsvorbehalt durch die Verbindung unwirksam wird[115]Prütting, Rn. 452.. Wird die Verbindung später wieder aufgehoben, lebt das frühere Eigentum an der Sache nicht wieder auf.

Eine Verbindung einer Sache mit einem Grundstück, ohne dass jene zu einem wesentlichen Bestandteil wird (vgl. § 95 BGB), führen zu keiner Eigentumsverschiebung.

Verbindung beweglicher Sachen miteinander, § 947 BGB

§ 947 BGB regelt den Fall, dass bewegliche Sachen miteinander verbunden werden. Demnach tritt eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse ein, wenn die Sachen wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden und verschiedene Eigentümer vorhanden sind.

Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer das Alleineigentum, § 947 Abs. 2 BGB. In diesem Fall erlöschen das Eigentum und etwaige andere Rechte der anderen Sachen[116]Prütting, Rn. 453.. Eine Vereinbarung darüber, was als Hauptsache anzusehen ist, ist nichtig. Ist dagegen keine Hauptsache feststellbar, werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer (§ 947 Abs. 1 BGB). Ob eine Hauptsache vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Nach dem BGH liegt eine Hauptsache vor, wenn die übrigen Bestandteile fehlen konnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde[117]BGH NJW 1956, 788..

Vermischung und Vermengung, § 948 BGB

§ 947 BGB wird nach § 948 BGB entsprechend angewandt, wenn eine Vermischung oder Vermengung untrennbar erfolgt. Eine Vermischung kann dabei bei Flüssigkeiten und eine Vermengung bei beweglichen Festkörpern vorkommen. Der tatsächlichen Untrennbarkeit steht dabei eine Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten gleich (§ 948 Abs. 2 BGB; wirtschaftliche Untrennbarkeit). Für die Eigentumsverhältnisse kommt es darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung eine Hauptsache vorliegt.

Verarbeitung, § 950 BGB

Begriff

Unter einer Verarbeitung (Spezifikation) versteht man die Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch menschliche Arbeit. Es handelt sich dabei um einen Realakt, sodass für die Rechtsfolge des § 950 BGB die Geschäftsfähigkeit unerheblich ist.

Ob eine neue Sache hergestellt worden ist, richtet sich laut h.M. nach der Verkehrsanschauung[118]Prütting, Rn. 459.. Maßgeblich ist dabei, ob die hergestellte Sache einen eigenen Namen hat; somit scheiden Reparaturen aus. Eine Herstellung kann in der Regel auch dann angenommen werden, wenn die Sache eine eigenständige, weitergehende Funktion aufweist[119]BGH NJW 1995, 2633; OLG Köln NJW 1997, 2187; Prütting, Rn. 459.. Daneben gilt auch eine Bearbeitung der Oberfläche einer Sache als Verarbeitung, § 950 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Vorschrift des § 950 BGB ist nicht anwendbar auf Grundstücksbestandteile. Sie kann dagegen bei nach § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommenen Sachen angewandt werden.

Eigentumserwerb durch Hersteller

Nach § 950 Abs. 1 S. 1 BGB erwirbt der Hersteller originär das Eigentum an der neuen Sache, wenn der Verarbeitungswert erheblich geringer als der Stoffwert ist. Der Verarbeitungswert ist dabei die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und dem Stoffwert. Von einem erheblichen Minderwert kann bei einem Verhältnis von 60:100 ausgegangen werden[120]BGH NJW 1955, 2633; Baur/Stürner, § 53, Rn. 19.. Der Eigentumserwerb findet unabhängig davon statt, ob die neue Sache wieder in die vorherige rückführbar ist.

Durch den Erwerb erlöschen die an dem Stoff bestehenden Rechte Dritte, § 950 Abs. 2 BGB.

Die „fremdwirkende“ Verarbeitung

Es stellt sich aber die Frage, wer Hersteller i.S.d. § 950 BGB ist. Da die Verarbeitung ein Realakt ist, ist keine Stellvertretung möglich. Es ist demnach danach zu entscheiden, wer nach der Verkehrsanschauung als Hersteller anzusehen ist. So kann auch Hersteller sein, wer Arbeiten von Dritten vornehmen lässt, etwa durch Arbeitnehmer.

Streitig ist aber, ob der Hersteller durch eine Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Teilweise wird dies aufgrund des zwingenden Charakters des Sachenrechts verneint, sodass eine Verarbeitungsklausel als antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis auszulegen ist. Dagegen wird die Bestimmbarkeit teilweise bejaht[121]Prütting, Rn. 407.. Wiederum andere gehen davon aus, dass nur die Rechtsfolge des § 950 BGB abbedungen werden kann, da bei einer Verständigung kein Bedürfnis nach der gesetzlichen Regelung bestehe[122]Baur/Stürner, § 53, Rn. 13.. Der BGH sieht dagegen in einer Verarbeitungsklausel ein für die Verkehrsauffassung wichtiges Indiz, wer als Hersteller anzusehen ist[123]BGHZ 20, 159; 14, 114..

Umstritten ist ebenfalls, wie sich der Eigentumserwerb nach § 950 BGB bei Werk- und Werklieferungsverträgen vollzieht. Eine Ansicht leitet aus § 650 BGB ab, dass der Unternehmer Eigentümer werde, da er nach §§ 650, 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur Übereignung der Sache verpflichtet sei[124]Prütting, Rn. 465.. Dagegen sieht die (frühere) h.M. im Besteller den neuen Eigentümer. Die Verpflichtung bestehe zwar im Grundsatz, in diesem Falle müsse §§ 650, 433 Abs. 1 S. 1 BGB aber unter Umständen teleologisch reduziert werden[125]Baur/Stürner, § 53, Rn. 15..

Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB

§ 951 BGB regelt, welche Ansprüche jemand hat, der aufgrund der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erlitten hat. Hierbei verweist die Norm als Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht.

Der Anspruch als solcher

Der Anspruch besteht nur, wenn kein Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB besteht. Er entsteht beim Rechtsverlust des früheren Eigentümers[126]BGH NJW 1953, 1466.. Gläubiger ist, wer den Rechtsverlust erlitten hat, also in der Regel der Eigentümer; Schuldner ist, wer den Vorteil aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hat[127]Baur/Stürner, § 53, Rn. 26.. Daneben gilt der allgemeine Grundsatz des Kondiktionsrechts, dass die Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär ist, was insbesondere bei Mehr-Personen-Verhältnissen relevant ist.

Anspruchsinhalt

Nach § 951 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Anspruch nicht auf die Wiederherstellung des früheren Zustands beziehen, wobei Ausnahmen in § 951 Abs. 2 S. 2 BGB bestehen. Der Anspruch bezieht sich in der Regel auf eine Vergütung in Geld, also auf einen Wertersatz, §§ 818 Abs. 2, § 951 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Gläubiger kann aber nach der h.M. nicht die gezogenen Nutzungen herausverlangen[128]BGH NJW 1961, 452; Baur/Stürner, § 53, Rn. 32.. Der Schuldner kann sich auch nicht auf eine Entreicherung durch die Erwerbskosten berufen.

Aufgedrängte Bereicherung

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn die objektive Wertsteigerung nicht dem subjektiven Interesse des Bereicherten entspricht[129]Erman/Ebbing, § 951, Rn. 14.. In diesem Fall könnte eine Entreicherungseinrede nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht kommen.

Es ist aber zu differenzieren. Ist die Bereicherung beseitigt, ist keine Bereicherung mehr vorhanden. Ist sie noch nicht beseitigt, besteht kein Anspruch, wenn der Eigentümer diese verlangen kann[130]BGH NJW 1965, 816; Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.. Kann der Eigentümer sie nicht verlangen, ist dennoch eine Entreicherung gegeben, wenn die Handlung unbefugt und gegen die erforderliche Sorgfalt erfolgt[131]BGHZ 39, 186; Baur/Stürner, § 53, Rn. 33..

Jedenfalls beschränkt sich der Anspruch auf den verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen[132]Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.. Dabei bildet der Wert der Aufwendungen, die auf Seiten des Gläubigers getätigt worden sind, aber die oberste Grenze.

Konkurrenzen

Nach § 951 Abs. 2 BGB bleiben weitergehende Ansprüche unberührt, sodass auch Wegnahmerechte in Betracht kommen, etwa aus § 539 Abs. 2 BGB. Darunter fällt auch der Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (vgl. §§ 249, 251 BGB). Wird dieses Recht tatsächlich ausgeübt, erlischt der Vergütungsanspruch des §§ 818 Abs. 2, 951 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Anspruch nach § 951 BGB besteht auch bei einer Vindikationslage, die §§ 987, 988, 993 BGB sind aber leges specialeS. Er ist aber durch § 994 BGB ausgeschlossen, soweit die Bereicherung auch eine Verwendung des unrechtmäßigen Besitzers auf die Sache darstellt[133]Prütting, Rn. 473..

Eigentumserwerb an Schuldurkunden

Eigentum und Forderung

Nach § 952 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Forderungsgläubiger auch der Eigentümer der Schuldurkunde. Damit tritt ein gesetzlicher Eigentumserwerb ein, unabhängig davon, wer Besitzer dieser Urkunde ist. Dingliche Rechte an der Forderung erstrecken sich dann auch auf den Schuldschein, § 952 Abs. 1 S. 2 BGB. Umstritten ist, ob es sich bei § 952 BGB um eine zwingende Regelung handelt[134]So etwa Prütting, Rn. 474..

Der Erwerb nach § 952 BGB erfordert, dass die Forderung bereits entstanden ist; die Fälligkeit ist dagegen unerheblich. Ist die Forderung noch nicht entstanden, kann die Urkunde nach den §§ 929 ff. BGB übereignet werden. Das Eigentum an der Schuldurkunde folgt der Forderung, wenn sie übertragen wird („Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“). Der alte Gläubiger hat dann eine Herausgabepflicht nach § 402 BGB. Erlischt die Forderung, bleibt der letzte Gläubiger Eigentümer, wobei der Schuldner einen Anspruch auf die Rückgabe des Schuldscheins, § 371 BGB. Da diese Vorschrift sonst überflüssig wäre, wird eine analoge Anwendung des § 952 BGB zugunsten des Schuldners abgelehnt[135]Baur/Stürner, § 53, Rn. 44..

Arten der Schuldurkunden

Von § 952 BGB werden Schuldscheine, Hypotheken-, Grundschuld- sowie Rentenschuldbriefe, Urkunden nach § 808 BGB (qualifizierte Legitimationspapiere) und Fahrzeugbriefe nach der StVZO[136]H.M.; BGH NJW 2007, 2844; 1978, 1854; 1964, 1413. erfasst.

Dagegen fallen Inhaberpapiere nicht unter diese Vorschrift. Das Eigentum wird nach §§ 929 ff. BGB übereignet. Ebenso sind Orderpapiere keine Schuldurkunden i.S.d. § 952 BGB; die Übereignung erfolgt durch Indossament, das Recht aus dem Papier folgt also dem Recht am Papier.

Fruchterwerb

Allgemeines

Früchte besitzen nach § 93 BGB vor der Trennung keine eigenständige Rechtsqualität. Sie stehen daher im Eigentum des Eigentümers der fruchttragenden Sache. Mit der Trennung sind sie aber selbständige Sachen, deren Eigentümer festgelegt werden muss. Damit beschäftigen sich die §§ 953 bis 957 BGB.

Fruchterwerb durch den Eigentümer, § 953 BGB

§ 953 BGB regelt den Grundfall und besagt, dass der Eigentümer einer Sache mit der Trennung auch der Eigentümer der Frucht wird. Hierbei ist egal, wie es zur Trennung gekommen ist. Dieser Regelung gehen die §§ 954 bis 957 BGB vor.

Fruchterwerb durch dinglich Berechtigten, § 954 BGB

Nach § 954 BGB wird mit der Trennung der dinglich Berechtigte Eigentümer der Frucht. Dies dient der Sicherung des Rechtserwerbs. Es ist auch hier unerheblich, wie die Umstände bei der Trennung sind. Die Regelung wird von den §§ 955 bis 957 BGB verdrängt.

Fruchterwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer, § 955 BGB

Dem gutgläubigen Eigenbesitzer wird nach § 955 BGB das Eigentum zugewiesen. Der gute Glaube muss sich hierbei auf die Berechtigung zum Eigenbesitz bzw. zur Fruchtziehung beziehen, vgl. § 955 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Besitzerwerb schadet lediglich positive Kenntnis.

Ausreichend für den Eigenbesitz ist auch der mittelbare. Hierfür besteht in §§ 955 Abs. 3, 940 Abs. 2 BGB eine Erleichterung, sodass ein kurzzeitiger, unfreiwilliger Besitzverlust für der Eigentumserwerb unschädlich ist[137]Baur/Stürner, § 53, Rn. 51.. Der mittelbare Besitz führt aber dann nicht zu einem Eigentumserwerb, wenn der Besitzmittler seinerseits eine Berechtigung hat.

Ob der Eigenbesitzer die Nutzungen behalten darf, richtet sich nach §§ 987 ff. BGB. Streitig ist, ob der Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, wenn die fruchttragende Sache zuvor abhandengekommen ist. Die h.M. lehnt aber eine analoge Anwendung des § 935 BGB ab[138]Prütting, Rn. 479..

Fruchterwerb durch Aneignungsgestattung, §§ 956, 957 BGB

Dem § 955 BGB gehen die §§ 956, 957 BGB vor. Danach erwirbt der (vermeintliche) Aneignungsberechtigte Eigentum an der Frucht.

Die Aneignungsberechtigten

Gemäß § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erwirbt derjenige Eigentum, dem die Aneignung gestattet ist und im Besitz der Sache ist. Hierbei genügt auch der Teilbesitz an ungetrennten Bestandteilen. Ist der Erwerber nicht im Besitz, wird der Berechtigte mit der Besitzergreifung Eigentümer, § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. In diesem Fall ist zunächst der Gestattende Eigentümer, der Berechtigte besitzt ein Aneignungsrecht.

Die Gestattung

Zur Gestattung berechtigt ist, wem ohne diese das Eigentum zustehen würde (vgl. § 956 Abs. 2 BGB). Diese Berechtigung muss nach der h.M. auch noch beim etwaigen Erwerb vorhanden sein[139]BGHZ 37, 360; Baur/Stürner, § 53, Rn. 60; Prütting, Rn. 483.. Die Gestattung ist unwiderruflich, wenn der Empfänger Besitzer und der Eigentümer zur Gestattung verpflichtet ist, § 956 Abs. 1 S. 2 BGB.

Möglich ist auch ein Erwerb durch eine Gestattung durch einen Nichtberechtigten bei Gutgläubigkeit, § 957 BGB. Der gute Glaube bezieht sich auf das Gestattungsrecht. Dafür muss der Erwerber nach § 932 BGB analog bzw. nach dessen Rechtsgedanken im Besitz der Sache sein[140]Prütting, Rn. 483..

Art und Weise des Eigentumserwerbs

Umstritten ist, wie der Eigentumserwerb abläuft. Nach einer Auffassung handelt es sich bei § 956 BGB lediglich um einen besonderen Fall des § 929 BGB. Demnach liegt in der Gestattung das Angebot zur Einigung und in der Besitzergreifung die Annahme. Die Gegenauffassung sieht dagegen bei § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in der Gestattung eine Anwartschaft auf das Eigentum an den Früchten und bei § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Aneignungsrecht[141]Prütting, Rn. 484..

Daneben ist auch streitig, ob die Gestattung als Vertrag anzusehen ist[142]So etwa Prütting, Rn. 484. oder ob sie ein einseitiges Rechtsgeschäft ist[143]So Baur/Stürner, § 53, Rn. 57 f..

Aneignung und Aufgabe

Aneignung

Durch die Aneignung (Okkupation) wird der Eigenbesitzer (§ 872 BGB) Eigentümer einer herrenlosen Sache, § 958 Abs. 1 BGB. Sie unterscheidet sich dadurch vom Fund, bei dem eine Sache lediglich besitzlos ist. Nach der h.M. erfordert die Aneignung neben der Besitzergreifung keine Willenserklärung; es handelt es sich also um einen Realakt[144]Prütting, Rn. 486..

Nach § 958 Abs. 2 BGB ist eine Aneignung aber ausgeschlossen, wenn die Aneignung verboten ist oder durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt werden würde. In diesem Fall bleibt die Sache herrenlos, bis der Berechtigte von seinem Recht Gebrauch macht oder ein Dritter vom Besitzenden die Sache gutgläubig erwirbt; hierbei ist § 935 BGB nicht anwendbar[145]Prütting, Rn. 488.. Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Sache gegen den Besitzer kann sich der Berechtigte auf §§ 687 Abs. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2, 826 BGB berufen.

Herrenlosigkeit und Aufgabe des Eigentums

Eine Sache ist herrenlos, wenn nie jemand Eigentum an einer Sache gehabt hat oder jemand das Eigentum aufgegeben hat.

Die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ist die freiwillige Besitzaufgabe in der Absicht, das Eigentum an einer Sache aufzugeben, § 959 BGB. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft und eine Verfügung, sodass eine fehlende Geschäftsfähigkeit die Aufgabe verhindert. Zudem muss der Eigentümer auch das Verfügungsrecht innehaben. Letztlich kann die Dereliktion gesetzlich ausgeschlossen sein (z.B. nach § 3 AbfG i.V.m. § 134 BGB).

Fund

Allgemeines

Nach § 965 Abs. 1 BGB liegt ein Fund vor, wenn jemand eine verlorene (= besitzlose) Sache entdeckt und sie an sich nimmt. Ist Letzteres nicht möglich, genügt auch die Veranlassung der Sicherstellung[146]OLG Hamm NJW 1979, 725; Prütting, Rn. 496.. Beim Fund handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft; einen Geschäftsunfähigen treffen dann aber nicht die Pflichten aus dem durch den Fund begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis[147]Erman/Ebbing, § 965, Rn. 7..

Pflichten des Finders

Das Schuldverhältnis ähnelt der GoA. Allein durch den Fund wird aber kein mittelbarer Besitz für den Verlierer begründet. Empfangsberechtigt sind der Verlierer, der Eigentümer, dinglich Berechtigte sowie mittelbare Besitzer[148]Prütting, Rn. 497..

Zunächst hat der Finder gegenüber einem bekannten Empfangsberechtigten eine unverzügliche Anzeigepflicht, § 965 Abs. 1 BGB. Ist ein solcher nicht vorhanden, besteht diese gegenüber der zuständigen Behörde, außer es handelt sich um einen Bagatellfall (§ 965 Abs. 2 BGB).

Weiterhin trifft den Finder eine Verwahrungspflicht, § 966 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch eine etwaige Unterhaltspflicht. Unter Umständen muss der Finder auch eine öffentliche Versteigerung durchführen lasse, § 966 Abs. 2 BGB. Von diesen Verpflichtungen kann er sich durch die Abgabe der Sache bei der zuständigen Behörde befreien. Er wird auch durch die Abgabe an den nicht empfangsberechtigten Verlierer frei, § 969 BGB. Möchte eine Person die Sache abholen, hat der Finder mit verkehrsmäßiger Sorgfalt zu prüfen, ob diese empfangsberechtigt ist. Dabei gilt eine Haftungserleichterung (§ 968 BGB); ist der Finder nicht voll geschäftsfähig, haftet er nur nach § 682 BGB[149]Prütting, Rn. 499.

Rechte des Finders

Der Finder hat im Gegenzug eine Reihe von Rechten. Hierzu gehört das Recht auf Aufwendungsersatz (§ 970 BGB), das Recht auf den Finderlohn (§ 971 BGB), ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 972, 1000 BGB) und ein Eigentumserwerb, der mit ex nunc-Wirkung eintritt[150]Str., so etwa Prütting, Rn. 503., wenn sechs Monate seit der Anzeige bzw. des Funds vergangen sind und sich kein Berechtigter angemeldet hat oder ein solcher nicht bekannt ist. Die zuvor bestehende Anwartschaft kann nach §§ 929 ff. BGB veräußert und vererbt werden[151]Baur/Stürner, § 53, Rn. 82.. Der Finder ist dann aber Bereicherungsansprüchen ausgesetzt, § 977 BGB. Dieser haftet aber nur verschärft, wenn er Kenntnis vom Berechtigten hat; nach drei Jahren ist der Anspruch nicht verjährt, sondern erloschen (§ 977 S. 2 BGB).

Der Verkehrsfund und der Schatzfund

Der Verkehrsfund (§§ 978 ff. BGB) regelt Besonderheiten, die gelten, wenn eine Sache bei Behörden oder Verkehrsanstalten gefunden worden ist.

Ein Schatz ist eine Sache, deren Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist (§ 984 BGB) oder die niemals im Eigentum einer Person stand. An diesem werden der Finder, also derjenige, der die Sache entdeckt und daraufhin in seinen Besitz nimmt, und der Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen gewesen ist, Miteigentümer. Zwischen der Entdeckung und der Besitzerlangung besteht eine Anwartschaft. Wird jemand im Auftrag eines Dritten tätig, ist dieser Finder[152]Prütting, Rn. 510..

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