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Einleitung und Grundlagen

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Bedeutung des Sachenrechts

Das Sachenrecht ordnet einzelnen Personen Sachen und daran bestehende Rechte zu. Es wird daher auch als Zuordnungsrecht bezeichnet. Diese Zuordnung ermöglicht eine marktwirtschaftliche Wirtschaft und erfüllt mit den dazugehörigen Regeln letztlich den Friedensschutz.

Es bestehen mehrere Arten dinglicher Rechte. Hierzu gehört das vollumfängliche Eigentum, eigentumsähnliche Rechte (Anwartschaftsrecht und Erbbaurecht) sowie beschränkte dingliche Rechte (Sicherungs- und Verwertungsrechte, Nutzungsrechte, Erwerbsrechte). Letztere bestehen in einigen Beziehungen. Enden sie, gehen die Rechte (zumindest bei beweglichen Sachen) in der Regel wieder auf den Eigentümer über (Konsolidation, vgl. für Grundstücke § 889 BGB).

Grundsätze und Prinzipien des Sachenrechts

Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB in den §§ 854 bis 1296 geregelt. Es folgt dabei einigen Prinzipien.

Publizitätsprinzip

Zunächst ist das Publizitätsprinzip (Offenkundigkeitsprinzip) zu erwähnen. Es besagt, dass die dingliche Rechtslage und dingliche Rechtsänderungen nach außen hin erkennbar werden sollen. Hierfür dient bei beweglichen Sachen der Besitz und bei Grundstücken das Grundbuch (vgl. §§ 1006, 891 BGB).

Absolutheit

Daneben ist die Absolutheit zu erwähnen. Demnach gelten dingliche Rechte gegenüber jedermann, während schuldrechtliche Ansprüche lediglich gegen eine bestimmte Person gerichtet sind. Durch diese absolute Rechtsposition wird die Person gegen Eingriffe geschützt.

Spezialitätsprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz

Nach dem Spezialitätsprinzip kann sich ein dingliches Recht lediglich auf eine bestimmte Sache beziehen; ein dingliches Recht an einer Sachgesamtheit gibt es nicht. Damit hängt der Bestimmtheitsgrundsatz zusammen: Eine Sache muss für die Rechtsänderung bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmt sein, damit Rechtsfolgen eintreten können.

Typenzwang und Typenfixierung

Weiterhin gibt es den numerus clausus des Sachenrechts. Danach gibt es nur die durch das Gesetz, Gewohnheitsrecht und Richterrecht entwickelten dinglichen Rechte (Typenfixierung). Es wird auch im Grundsatz der Inhalt der Rechte vorgeschrieben. Somit gibt es keine Vertragsfreiheit, wie sie im Schuldrecht zu finden ist: Es gibt zwar eine Abschlussfreiheit, aber die Inhaltsfreiheit ist eingeschränkt.

Abstraktions- und Trennungsprinzip

Gemäß des Trennungsprinzips muss zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem sachenrechtlichen Erfüllungsgeschäft unterschieden werden. Jenes ist zwar in der Regel vorhanden und dient als Grund (causa) für das Erfüllungsgeschäft (daher auch Kausalgeschäft bezeichnet). Es ist aber ein eigener rechtlicher Vorgang. Das wird auch durch das Abstraktionsprinzip betont. Demnach ist das Erfüllungsgeschäft in der Regel von der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts unabhängig.

Hiervon gibt es einige Ausnahmen. Zunächst könnte man annehmen, dass das Kausal- und das Erfüllungsgeschäft eine Geschäftseinheit und damit eine Einheit i.S.d. § 139 BGB bilden, sodass die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts auch die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts zur Folge hätte. Die h.M. lehnt aber diesen Gedanken ab, da sonst der Abstraktionsgedanke sinnlos wäre[1]BGH NJW-RR 1992, 593; NJW 1988, 2364; 1985, 3006; 1979, 1495; Baur/Stürner, § 5, Rn. 57; Prütting, Rn. 32; vgl. aber auch BGH NJW 1994, 2885; 1967, 1130.. Möglich ist aber die Vereinbarung, dass das Erfüllungsgeschäft von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängen soll (Bedingungszusammenhang). Eine konkludente Verständigung darüber kann man aber in der Regel nur annehmen, wenn die Parteien über die Gültigkeit des Kausalgeschäfts im Ungewissen waren[2]Baur/Stürner, § 5, Rn. 53; Prütting, Rn. 33.. Daneben kann aber der Nichtigkeitsgrund im Einzelfall auch das Erfüllungsgeschäft erfassen (Fehleridentität). Das kann in folgenden Situationen bejaht werden: § 119 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, soweit der Irrtum auch das Erfüllungsgeschäft erfasst; § 123 BGB; § 134 BGB, wenn das Verbotsgesetz auch die Verfügung verhindern will; § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Erfüllung selbst sittenwidrig ist; § 138 Abs. 2 BGB bezüglich des Geschäfts der benachteiligten Partei[3]BGH NJW 1994, 1275; 1990, 384; 1982, 2767. und bei Geschäftsunfähigkeit einer Partei.

Das dingliche Rechtsgeschäft

Für die unmittelbare dingliche Rechtsänderung bedarf es eines dinglichen Rechtsgeschäfts. Ist es zweiseitig, spricht man von einem dinglichen Vertrag, der im Gesetz als Einigung bezeichnet wird. Dieser fehlt aber jegliches verpflichtendes Element, sodass sie wiederrufbar ist.

Auf die dinglichen Rechtsgeschäfte sind die Normen des Allgemeinen Teils anwendbar, soweit keine sachenrechtlichen Sonderregeln gelten. Dagegen sind die Vorschriften des Schuldrechts grundsätzlich nicht anwendbar, wobei die Anwendbarkeit einzelner Normen auf dingliche Ansprüche diskutiert wird. So § 242 BGB für anwendbar angesehen. Umstritten ist der dingliche Vertrag zugunsten Dritter. Laut BGH gibt es diesen nicht[4]BGH NJW 1993, 2617; RGZ 124, 217.. Dagegen bejaht eine andere Ansicht die Anwendbarkeit des § 328 BGB, wenn das Recht, auf Grund dessen die Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind. Eine weitere Ansicht will § 328 BGB immer für anwendbar halten, sofern das Publizitätserfordernis eingehalten ist[5]Baur/Stürner, § 5, Rn. 28.. Nach der h.M. sind nunmehr auf die Vormerkung die §§ 280, 286, 288 BGB anwendbar[6]BGH NJW 2016, 2104; früher a.A.: BGHZ 49, 263..


Der Besitz

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Einführung

Der Besitz ist im Wesentlichen in den §§ 854 bis 872 BGB geregelt. Im Grundsatz bezeichnet er die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ohne Rücksicht auf ein etwaiges Recht dazu, während das Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache ist. Durch den Besitz wird zwischen einer Person und einer Sache ein Rechtsverhältnis begründet, das zwar kein Recht, aber mindestens eine Rechtsposition ist[1]Prütting, Rn. 49..

Durch die Besitzregelungen werden verschiedene Funktionen verfolgt. Zunächst hat der Besitz eine Publizitätsfunktion, d.h. die Rechtsordnung geht davon aus, dass i.d.R. die tatsächliche Sachherrschaft mit der rechtlichen übereinstimmt. Daher hat der Besitz bei beweglichen Sachen eine Eigentumsvermutung (vgl. § 1006 BGB). Daneben kommt dem Besitz eine Schutzfunktion zu, die dadurch geprägt ist, dass der Besitzer Störungen gegen seinen Besitz abwehren kann, auch wenn der Störende an sich ein Recht zum Besitz hat. Schließlich besteht eine Kontinuitätsfunktion: Der Besitzer kann seine Rechte auch gegenüber einem etwaigen Rechtsnachfolger geltend machen (vgl. § 986 Abs. 2 BGB).

Besitzarten

Der Besitz kann in verschiedenen Formen vorkommen. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Besitzarten, je nachdem aus welcher Richtung man den Besitz betrachtet. Die einzelnen Formen können sich dabei überschneiden. Eine Differenzierung erfolgt dabei in folgende Kategorien[2]Vgl. hierfür Baur/Stürner, § 7, Rn. 3.:

Unmittelbarer Besitz

Der „Normalfall“ des Besitzes ist der unmittelbare Besitz. Nach § 854 Abs. 1 BGB ist er die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

Besitzerwerb
Begründung durch Erlangung der Sachherrschaft, § 854 Abs. 1 BGB

Er wird i.d.R. erworben, indem man diese Sachherrschaft – originär oder abgeleitet – erlangt, § 854 Abs. 1 BGB. Ob sie vorliegt, ist unter Beachtung der Verkehrsanschauung festzustellen, die meist vom Recht auf den Besitz schließt[3]Prütting, Rn. 52.. Eine Sachherrschaft wird man regelmäßig dann annehmen können, wenn jemand die Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Sache einzuwirken und andere von einer solchen Einwirkung auszuschließen[4]Erman/Lorenz, § 854, Rn. 2.. Eine nur vorübergehende Verhinderung beendigt den Besitz aber nicht (§ 856 Abs. 2 BGB), sofern kein anderer den Besitz ergreift.

Für die Begründung ist erforderlich, dass der Besitz auf Dauer angelegt ist. Er muss aber weder länger gedauert haben noch länger andauern[5]Prütting, Rn. 53.. Eine nur von Anfang an vorübergehend gedachte Nutzung, wie etwa bei einer Kleideranprobe, begründet daher keinen Besitz.

Nach der h.M. ist für den Besitzerwerb ein Herrschaftswille erforderlich[6]BGH NJW 1987, 2812; Baur/Stürner, § 7, Rn. 16; Prütting, Rn. 54.. Dieser Wille ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher Wille, sodass die §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar sind (daher auch keine Stellvertretung). Für den Besitzerwerb genügt ein genereller Besitzwille, also der allgemeine Wille, Besitzer über alle Sachen des eigenen Herrschaftsbereichs sein zu wollen. Die h.M. verlangt ferner, dass der Wille nach außen hin erkennbar wird[7]BGH NJW 1987, 2812; Erman/Lorenz, § 854, Rn. 12..

Erwerb durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB

§ 854 Abs. 2 BGB ermöglicht den Besitzerwerb auch dadurch, dass sich der bisherige Besitzer und der Erwerber über den Erwerb einigen und dieser die Gewalt über die Sache ausüben kann. Hierbei handelt es sich nach der überwiegenden Auffassung um ein Rechtsgeschäft[8]BGH WM 1955, 1095; Baur/Stürner, § 7, Rn. 22; Prütting, Rn. 56 f., sodass die Vorschriften über die Willenserklärungen anwendbar sind. Ist die Einigung nichtig (etwa aufgrund einer Anfechtung), ist davon auszugehen, dass kein abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB vorliegt, da der frühere Besitzer doch tatsächlich mit der Besitzaufgabe einverstanden war[9]Baur/Stürner, § 7, Rn. 23..

Verlust des unmittelbaren Besitzes

Der Besitz kann durch dessen Aufgabe oder auf sonstige Weise verloren gehen, § 856 Abs. 1 BGB.

Für die Aufgabe (freiwilliger Besitzverlust) muss der Besitzer ein konkretes Besitzaufgabebewusstsein[10]Prütting, Rn. 59. haben und diese nach außen hin erkennbar vornehmen[11]BGH NJW 1979, 714. . Hierbei handelt es sich um kein Rechtsgeschäft, es sei denn, er verliert den Besitz durch Einigung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB.

Verliert der Besitzer seinen Besitz dagegen auf andere Weise, also unfreiwillig, ist ihm die Sache abhandengekommen, sodass an der Sache kein Eigentum gutgläubig erworben werden kann, vgl. § 935 BGB.

Mittelbarer Besitz

Allgemeines

Nach § 868 BGB ist jemand mittelbarer Besitzer, wenn ein anderer eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. Er hat also keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit, kann aber über den unmittelbaren Besitzer Einfluss auf die Sache nehmen[12]Baur/Stürner, § 7, Rn. 4..

Der mittelbare Besitzer wird grundsätzlich wie der unmittelbare Besitzer behandelt. Im Regelfall ist daher der im Gesetz als „Besitzer“ Bezeichnete auch der mittelbare Besitzer. Ausnahmen finden sich etwa in §§ 858, 869, 935 BGB[13]Baur/Stürner, § 7, Rn. 50..

Aus der Aufzählung des § 868 BGB lassen sich die Voraussetzungen für das „ähnliche Verhältnis“ ableiten: Demnach muss das Rechtsgeschäft zeitlich begrenzt sein und einen Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers begründen[14]Prütting, Rn. 81.. Dieses Rechtsgeschäft muss auch konkret sein[15]BGH NJW 1979, 976. und kann sich aus einem Vertrag, aus einem Gesetz oder aus einem staatlichen Hoheitsakt ergeben[16]Baur/Stürner, § 7, Rn. 49.. Es muss auch nicht wirklich bestehen; erforderlich ist nur, dass der unmittelbare Besitzer den mittelbaren Besitzer als über sich stehend anerkennt, ein Rechtsgeschäft angenommen wird und dass irgendein Herausgabeanspruch besteht[17]H.M.; BGH NJW 1986, 2438; 1983, 568; Baur/Stürner, § 7, Rn. 45; Prütting, Rn. 83.. Der Herausgabeanspruch muss nicht aus dem Besitzmittlungsverhältnis entspringen, es genügt ein Anspruch aus §§ 985, 812 BGB oder aus GoA[18]Baur/Stürner, § 7, Rn. 44; Erman/Lorenz, § 868, Rn. 10..

Stufen des mittelbaren Besitzes

Nach § 871 BGB können mehrere Personen mittelbare Besitzer sein. Sind sie im Verhältnis zueinander jeweils zum Besitz berechtigt, stehen sie auf verschiedenen Stufen. Vermietet etwa V eine Sache an M und vermietet M die Sache weiter an U, ist U der unmittelbare Besitzer, M mittelbarer Besitzer 1. Stufe und V mittelbarer Besitzer 2. Stufe. Es ist hierbei egal, ob der unmittelbare Besitzer den höherstufigen Besitzer kennt[19]BGH NJW 1964, 398..

Übergang des mittelbaren Besitzes

Den mittelbaren Besitz kann man durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen, § 871 BGB. Besteht der vermeintliche Anspruch in Wirklichkeit nicht, genügt es, dass der unmittelbare Besitzer den mittelbaren Besitzer anerkennt und das Rechtsgeschäft annimmt[20]Prütting, Rn. 91..

Ein Übergang des mittelbaren Besitzes erfolgt ferner bei einem gesetzlichen Übergang des Herausgabeanspruchs.

Beendigung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz endet, wenn nur eine Voraussetzung des Tatbestands entfällt. Erlischt etwa das Besitzmittlungsverhältnis oder kann der mittelbare Besitzer nicht mehr die Sache herausverlangen, besteht kein Besitz mehr. Außerdem kann er aufgehoben werden, indem sich der unmittelbare Besitzer erkennbar gegen die Besitzmittlung wendet[21]Erman/Lorenz, § 868, Rn. 41.. Schließlich kann der unmittelbare Besitzer die Sachherrschaft verloren haben; hat er sie unfreiwillig verloren, ist die Sache abhandengekommen.

Nebenbesitz

Umstritten ist, ob es einen „Nebenbesitz“ gibt. Dieser soll nach einer Literaturauffassung[22]Vgl. Baur/Stürner, § 52, Rn. 24. dann bestehen, wenn ein unmittelbarer Besitzer neben seinem ursprünglichen mittelbaren Besitzer einen zweiten mittelbaren Besitzer ins Spiel bringt, wobei jener die Sache nicht an beide herausgeben kann.

Diese Problematik tritt insbesondere beim gutgläubigen Erwerb nach § 934 Alt. 2 BGB auf. Die Literaturauffassung vertritt dabei die Ansicht, dass der Nebenbesitz nicht für den gutgläubigen Erwerb ausreiche. Die h.M. lehnt diese Auffassung indes ab[23]BGH NJW 1968, 1382; 1958, 1163; Erman/Lorenz, § 868, Rn. 42.. Sie geht davon aus, dass der unmittelbare Besitzer durch die Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses den Besitzmittlungswillen nach außen hin erkennbar aufgibt. Demnach habe nur der Zweite mittelbaren Besitz.

Besitzdienerschaft

Voraussetzungen

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sachen beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Prägend ist also eine Art Gehorsamspflicht des Besitzdieners gegenüber dem Besitzherrn[24]Prütting, Rn. 66..

Die soziale Abhängigkeit des Besitzdieners muss nach der h.M. nach außen hin – also für einen Dritten – erkennbar sein[25]BGH NJW 2014, 1524; WM 1958, 903; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 998; Prütting, Rn. 66; a.A. Baur/Stürner, § 7, Rn. 67.. Es ist nicht erforderlich, dass das Rechtsgeschäft, auf dem die Weisungsbefugnis beruht, wirksam ist; bei Nichtigkeit muss sich der Besitzdiener aber dem sozialen Unterordnungsverhältnis entsprechend verhalten[26]Erman/Lorenz, § 855, Rn. 5; Prütting, Rn. 66..

Im konkreten Einzelfall ist es zudem unerheblich, ob der Besitzdiener einen „Besitzdienerwillen“ hat, sofern er sich innerhalb der Weisungen des Besitzherrn bewegt[27]Prütting, Rn. 67..

Hat jemand die tatsächliche Sachherrschaft, ist sie aber nicht auf die zum Besitzerwerb erforderliche Dauer angelegt (etwa bei der Kleideranprobe oder bei einer Probefahrt), ist nach der h.M. der Inhaber der Sachherrschaft Besitzdiener[28]BGH NJW-RR 2017, 818; Erman/Lorenz, § 855, Rn. 13.. Die Gegenauffassung will dagegen einen Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB annehmen. Eine weitere Ansicht sieht zwar in dem Inhaber keinen Besitzdiener, wendet aber aufgrund der vergleichbaren Interessenlage § 855 BGB analog an[29]Prütting, Rn. 70..

Wirkungen der Besitzdienerschaft

Nach § 855 BGB hat der Besitzdiener keinen Besitz. Stattdessen mittelt er dem Besitzherrn den Besitz. Hierdurch wird im Ergebnis eine Art Stellvertretung erzielt[30]Vgl. Erman/Lorenz, § 855, Rn. 1.. Maßgebliche Folge der Besitzdienerschaft ist, dass dem Besitzdiener gegenüber dem Besitzherrn keine Besitzschutzansprüche zustehen und diesem etwaige Rechtsfolgen (z.B. der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB) treffen.

Besitzerwerb durch den Besitzdiener

Erlangt der Besitzdiener Besitz an der Sache, erwirbt hierdurch der Besitzherr unmittelbar – also nicht mittels eines Durchgangserwerbs – Besitz. Erfolgt der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB durch Einigung, kann der Besitzdiener auch als Stellvertreter auftreten, sofern er Vertretungsmacht hat.

Umstritten ist, ob eine etwaige Bösgläubigkeit des Besitzdieners für einen Rechtserwerb Wirkung beim Besitzherrn entfaltet. Eine Ansicht will § 831 BGB analog anwenden[31]Vgl. BGHZ 16, 259., während die h.M. § 166 BGB analog heranzieht[32]BGHZ 32, 53; Baur/Stürner, § 8, Rn. 8;., wobei teilweise vorausgesetzt wird, dass der Besitzdiener aufgrund einer Bevollmächtigung tätig wird; ansonsten sei auf § 831 BGB analog abzustellen[33]Prütting, Rn. 73. Teils wird die Bösgläubigkeit über die Rechtsfigur des „Wissenszurechners“ zugerechnet[34]BGHZ 117, 106..

Ebenfalls umstritten ist, wie der Fall zu bewerten ist, wenn zwar nicht der Besitzdiener, aber der Besitzherr bösgläubig ist. Während eine Auffassung immer auf den Besitzherrn abstellt und § 166 Abs. 1 BGB nicht anwendet[35]Prütting, Rn. 74., wendet die Gegenauffassung § 166 Abs. 2 BGB analog an.

Besitzverlust durch den Besitzdiener

Verliert der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft, verliert der Besitzherr unmittelbar den Besitz, außer er kann selbst noch auf die Sache zugreifen.

Strittig ist, ob sie als abhandengekommen einzustufen ist, wenn der Besitzdiener die Sache freiwillig aber unbefugt weggibt. Eine M.M. geht nicht von einem Abhandenkommen aus, wenn der Anschein einer Besitzmittlung besteht, eine a.A. lehnt dies dann ab, wenn der Besitzdiener im Allgemeinen zur Weggabe von Sachen befugt ist[36]Baur/Stürner, § 52, Rn. 39.. Die h.M. sieht dagegen in der weisungswidrigen Weggabe ein abhandenkommen[37]BGH NJW 2014, 1524..

Teilbesitz

Beim Teilbesitz (§ 865 BGB) handelt es sich um eine Form des „normalen“ Alleinbesitzes[38]Baur/Stürner, § 7, Rn. 76., sodass die Vorschriften der §§ 858 bis 864 BGB uneingeschränkt Anwendung finden. Hier bezieht sich die Sachherrschaft auf nur einen Teil einer Sache, insbesondere auf abgesonderte Wohnräume und andere Räume. Ein Teilbesitz ist immer dann möglich, wenn ein Sachteil räumlich abgegrenzt und tatsächlich gesondert, also selbständig beherrschbar ist[39]Erman/Lorenz, § 865, Rn. 2..

Mitbesitz

Der Mitbesitz ist durch die gemeinschaftliche Ausübung der Sachherrschaft gekennzeichnet (§ 866 BGB). Es lassen sich der schlichte und der Gesamthandsbesitz unterscheiden, die beide unter § 866 BGB fallen.

Haben mehrere Personen selbständig die tatsächliche Sachherrschaft, müssen sie aber auf die anderen Mitbesitzer Rücksicht nehmen, handelt es sich um einen schlichten Mitbesitz. Dies kann etwa bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften angenommen werden.

Beim Gesamthandsbesitz (auch qualifizierter oder gesamthänderischer Besitz genannt; er kann auch außerhalb von Gesamthandsgemeinschaften auftreten) können die einzelnen Besitzer die Sachherrschaft nur gemeinsam ausüben.

Besonderheiten ergeben sich beim Besitzschutz, wenn sich die Abwehr gegen einen anderen Mitbesitzer richtet.

Erbenbesitz

Der Erbenbesitz (§ 857 BGB) erfüllt die Kontinuitätsfunktion, indem er den oder die Erben die Besitzstellung einräumt, die der Erblasser gehabt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der bzw. die Erben vom Erbfall Kenntnis haben. Durch die Vererblichkeit wird erreicht, dass der Besitz nach §§ 859 ff., 935 BGB geschützt wird.

§ 857 BGB findet entsprechende Anwendung bei anderen Gesamtrechtsnachfolgen, aber nicht bei Entstehung von Verwaltungsrechten, wie des Testamentsvollstreckers oder Insolvenzverwalters[40]Erman/Lorenz, § 857, Rn. 7..

Eigenbesitz und Fremdbesitz

Der Besitz kann in Form des Eigenbesitzes oder des Fremdbesitzes vorliegen. Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Fremdbesitzer ist dagegen, wer die Sache nicht wie ein Eigentümer besitzt, also wer einen anderen als übergeordnet anerkennt[41]Prütting, Rn. 62..

Entscheidend ist damit der Wille des Besitzers. Es handelt sich dabei um keinen rechtsgeschäftlichen sondern um einen natürlichen Willen. Der Besitzer muss also nicht geschäftsfähig sein[42]Str.; Erman/Lorenz, § 872, Rn. 1; Prütting, Rn. 63.. Der Wille muss irgendwie erkennbar sein.

Eigen- und Fremdbesitz können ineinander umgewandelt werden. Dafür ist aber erforderlich, dass der geänderte Wille objektiv erkennbar hervortritt[43]Prütting, Rn. 63..

Für den Besitzschutz ist es unerheblich, ob Eigen- oder Fremdbesitz vorliegt. Bedeutung erlangt die Unterscheidung aber insbesondere beim Eigentumserwerb, bei der Ersitzung (§§ 900, 937 ff. BGB) und bei der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB.

Besitzschutz

Überblick

Der Besitz wird durch verschiedene Ansprüche geschützt. Im Wesentlichen lassen sich die possessorischen und petitorischen Besitzschutzansprüche sowie sonstige Ansprüche, die sich nicht nur auf den Besitz beziehen, unterscheiden. Ziel der Ansprüche ist es, den Rechtsfrieden zu wahren, indem auch derjenige, der an sich ein Recht zum Besitz hat, nicht ohne weiteres dem unberechtigten Besitzer die Sachherrschaft entziehen darf.

Possessorische Besitzschutzansprüche

Die Ansprüche der §§ 858 bis 864 BGB werden unter dem Oberbegriff der possessorischen Besitzschutzrechte zusammengefasst.

Verbotene Eigenmacht

Allgemeine Voraussetzung für die Abwehrrechte ist, dass derjenige, gegen den vorgegangen wird, verbotene Eigenmacht begangen hat. Darunter ist nach § 858 Abs. 1 BGB der Entzug oder die Störung des Besitzes gegen oder ohne den Willen des Besitzers, zu verstehen, sofern die Entziehung oder Störung nicht gesetzlich gestattet ist.

Zur Vornahme einer verbotenen Eigenmacht bedarf es eines menschlichen Verhaltens, wobei es aber nicht auf ein Verschulden oder ein Recht zum Besitz ankommt. Beim Einverständnis des Besitzers in die Störung oder Entziehung handelt es sich nach e.A. um einen natürlichen Willen[44]Erman/Lorenz, § 858, Rn. 6., nach a.A. um ein Rechtsgeschäft[45]Baur/Stürner, § 9, Rn. 5; Prütting, Rn. 109.. Jedenfalls ist ausschließlich auf den Willen des unmittelbaren Besitzers abzustellen. Das Gesetz gestattet die Entziehung oder Störung, sofern der Eingriff aus anderen Gründen gerechtfertigt ist, etwa in den Fällen der §§ 227 ff., 904 ff. BGB.

Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft, § 858 Abs. 2 S. 1 BGB. Der zeitlich nachfolgende Besitzer muss die Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist (oder entsprechend bei einer anderen Gesamtrechtsnachfolge) oder die Fehlerhaftigkeit beim Besitzerwerb kennt (§ 858 Abs. 2 S. 2 BGB).

Die Selbsthilfe, § 859 BGB

§ 859 Abs. 1 BGB gestattet dem Besitzer, sich der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Bei dieser Besitzwehr handelt es sich um einen Unterfall der Notwehr, sodass die Grenzen des § 227 Abs. 1 BGB (nicht zeitlich) zu beachten sind. Daher greift sie nur ein, solange die verbotene Eigenmacht noch andauert[46]Prütting, Rn. 112..

Die Besitzkehr des § 859 Abs. 2, Abs. 3 BGB ist ein Sonderfall der Selbsthilfe und erlaubt die gewaltsame Wegnahme, wenn der Besitzer den Täter „auf frischer Tat betrifft“ bzw. „sofort nach der Entziehung“. Wird die bewegliche Sache weggenommen, richtet sich der Anspruch auch gegen denjenigen, der die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nach § 858 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen muss (§ 859 Abs. 4 BGB).

Gemäß § 860 BGB stehen auch dem Besitzdiener die Rechte des § 859 BGB zu. Diese Befugnis erstreckt sich nicht nur auf Sachen, über die der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft hat, sondern auch auf die übrigen Sachen des entsprechenden Herrschaftsbereichs des Besitzherrn[47]Erman/Lorenz, § 860, Rn. 1..

Die Besitzansprüche, §§ 861, 862 BGB
Voraussetzungen und Zielsetzung

Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen oder gestört, gewähren §§ 861 bzw. 862 BGB dem Besitzer einen Anspruch auf Wiedereinsetzung bzw. auf Beseitigung der Störung. Im Falle der Störung kann der Besitzer auch die Unterlassung weiterer Störungen verlangen, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Ansprüche sind abtretbar[48]BGH NJW 2008, 580.. Sie zielen nur auf die Herstellung des Besitzes und nicht auf die Herstellung des früheren Sachzustands ab.

Einwendungen des Beklagten

Der Anspruchsgegner kann sich zunächst darauf berufen, dass er überhaupt keine verbotene Eigenmacht verübt hat, §§ 863, 858 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch ist zudem ausgeschlossen, wenn (kumulativ) der Besitz gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und der Besitz im letzten Jahr vor der Entziehung erlangt worden ist, §§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB. Richtet sich der Anspruch gegen den Rechtsnachfolger (§ 858 Abs. 2 S. 2 BGB), muss dieser noch bei Klageerhebung Besitzer sein[49]Prütting, Rn. 117..

§ 863 BGB schließt eine Verteidigung mit der Berufung auf ein Recht zum Besitz aus. Dieses kann nur angeführt werden, um darzulegen, dass keine verbotene Eigenmacht besteht. Die h.M. sieht eine petitorische Widerklage gegen den Besitzanspruch als möglich an; der BGH nimmt an, dass bei zeitgleicher Spruchreife der zwei Klagen, sich die Widerklage nach § 864 Abs. 2 BGB analog durchsetzt[50]BGH NJW-RR 2005, 280; NJW 1979, 1359; 1979, 1358; 1970, 707.. Die Gegenauffassung sieht das aber kritisch, da hierdurch der Zweck der Besitzansprüche – Sicherung des Rechtsfriedens und Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols – unterlaufen werde[51]Baur/Stürner, § 9, Rn. 18; Erman/Lorenz, § 864, Rn. 2; Prütting, Rn. 124..

Nach § 864 BGB tritt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht eine Präklusion ein. Der Anspruch verjährt also nicht nur, er erlischt. Tritt wiederholt eine Entziehung oder Störung ein, beginnt die Frist mit jedem Eingriff neu[52]BGH NJW 1995, 132..

Besonderheiten bei mittelbarem Besitz und Mitbesitz

Der mittelbaren Besitzer kann bei einer verbotenen Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer die Rechte der §§ 861, 862 BGB geltend machen (§ 869 S. 1 BGB). Umstritten ist, ob der mittelbare Besitzer auch gegen den Störer nach § 859 BGB tätig werden darf[53]Baur/Stürner, § 9, Rn. 23. oder nur nach §§ 227 ff. eingreifen darf[54]Erman/Lorenz, § 869, Rn. 4; Prütting, Rn. 87.. Gegen den unmittelbaren Besitzer darf er nur aufgrund schuldrechtlicher und dinglicher Rechte vorgehen. Es steht ihm auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Besitzverletzung zu[55]BGH NJW 1960, 1201.. Umgekehrt kann der unmittelbare Besitzer gegen Dritte und den mittelbaren Besitzer nach §§ 859, 861, 862 BGB vorgehen.

Bei einem Eingriff in den Besitz von Mitbesitzern gilt Folgendes: Verübt ein Dritter verbotene Eigenmacht gegen den Besitzer aller, darf jeder Selbsthilfe üben und die Besitzansprüche geltend machen. Geht der Eingriff nur gegen einen Mitbesitzer, darf nur dieser tätig werden. Erfolgt die verbotene Eigenmacht dagegen von einem der Mitbesitzer gegen die anderen, bestimmt § 866 BGB, dass ein Besitzschutz insoweit nicht stattfindet, als es sich um die Grenzen des einzelnen Gebrauchs handelt; die Mitbesitzer müssen staatlichen Rechtsschutz suchen. Entzieht dagegen ein Mitbesitzer den ganzen Besitz, ist eindeutig, dass er die Grenzen überschritten hat und die anderen Mitbesitzer können sich gegen die Einwirkung wehren[56]OLG Düsseldorf MDR 1998, 893..

Petitorischer Besitzschutzanspruch

§ 1007 BGB enthält zwei Ansprüche, die unter dem Oberbegriff „Anspruch aus früherem Besitz“ zusammengefasst werden. Im Gegensatz zu den possessorischen Schutzansprüchen ist der petitorische Besitzschutzanspruch auf eine endgültige Klärung der Sachfrage gerichtet. Er steht zwischen § 861 BGB sowie § 985 BGB und kann daher mit diesen Ansprüchen verbunden werden[57]Prütting, Rn. 587..

Die Ansprüche greifen nur bei beweglichen Sache ein. Sie scheiden aus, wenn der frühere Besitzer beim Besitzerwerb bösgläubig war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat, § 1007 Abs. 3 S. 1 BGB. § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt, dass zwischen aktuellem und früherem Besitzer die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB bestehen[58]Erman/Ebbing, § 1007, Rn. 18..

Der Anspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB erfordert, dass der aktuelle Besitzer beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen ist. Der Glaube bezieht sich dabei auf das Recht zum Besitz. Bei § 1007 Abs. 2 BGB war der Besitzer gutgläubig. Dann kann die Herausgabe verlangt werden, wenn die Sache abhandengekommen ist und der Besitzer kein Besitzrecht hat[59]Erman/Ebbing, § 1007, Rn. 11..

Sonstige Ansprüche

Der Besitz auch über andere Normen geschützt.

Im Bereicherungsrecht stellt der Besitz immer ein „etwas“ bei Leistungskondiktionen dar[60]Prütting, Rn. 50., bei der Nichtleistungskondiktion, wenn auch ein Recht zum Besitz besteht.

Umstritten ist, ob der Besitz ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist. Während e.A. dies immer annimmt und eine a.A. dies immer ablehnt, sieht die h.M. im Besitz ein sonstiges Recht, wenn neben der tatsächlichen Sachherrschaft auch ein Besitzrecht besteht[61]BGH NJW 1979, 1358; 1974, 1189; 1960, 1201; Prütting, Rn. 49.. Nach einer M.M. soll der Besitz dann über § 823 Abs. 1 BGB geschützt sein, soweit eine Rechtsnorm dem nichtberechtigten ein Nutzungsrecht zuspricht (wie etwa bei §§ 987 ff. BGB)[62]Baur/Stürner, § 9, Rn. 34.; dies wird indes von der Rechtsprechung abgelehnt[63]BGH NJW 1981, 865..

Weiterhin ist umstritten, ob § 858 BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Die h.M. nimmt dies an[64]BGH NJW 1991, 2420; 1956, 787; Erman/Wilhelmi, § 823, Rn. 161; a.A. Prütting, Rn. 128..

Schließlich gewährt § 867 BGB ein Verfolgungsrecht des Besitzers, das aber nicht zu eigenmächtiger Vornahme gestattet, sondern nur auf eine Duldung gerichtet ist[65]Erman/Lorenz, § 867, Rn. 1..

Eigentumsvermutung des § 1006 BGB

Für bewegliche Sachen stellt § 1006 BGB eine Eigentumsvermutung für denjenigen auf, der Besitzer der Sache ist. Sie beruht dabei auf dem Gedanken, dass der Besitzer das Eigentum aufgrund einer Veräußerung erhalten hat und daher immer noch Eigentümer ist[66]Erman/Ebbing, § 1006, Rn. 2..

Gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB kommt dem Besitzer, der von Anfang an Eigenbesitzer gewesen und geblieben ist, die Eigentumsvermutung zu[67]BGH NJW 2004, 217.. Diese gilt aber nicht gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhandengekommen ist, § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Mitbesitz führt zu einer Vermutung für ein gemeinschaftliches Eigentum nach Bruchteilen[68]BGH NJW 1993, 935; OLG Düsseldorf MDR 1999, 233; Baur/Stürner, § 7, Rn. 87..

Ist die Vermutung des Abs. 1 widerlegt, kommt der subsidiäre § 1006 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach wird vermutet, dass der frühere Besitzer Eigentümer der Sache gewesen ist.

Schließlich ist § 1006 Abs. 3 BGB zu beachten, nach dem beim mittelbaren Besitz die Vermutung für den (höchsten) mittelbaren Besitzer spricht.


Materielles Grundstücksrecht

Wird nachgetragen.


Formelles Grundstücksrecht

Wird nachgetragen.


Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Mobilien

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Erwerb vom Berechtigten

Allgemeines

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb (§§ 929 ff. BGB) erfordert eine Einigung als rechtsgeschäftliches Moment sowie die Übergabe der Sache oder ein Übergabesurrogat als Realakt.

Die Einigung

Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag, in dem vereinbart wird, dass das Eigentum an einer bestimmten oder bestimmbaren Sache übergehen soll. Es sind daher die allgemeinen Regelungen der §§ 104 ff. BGB anwendbar[1]BGH NJW 2016, 1887.. Nach der h.M. wird die Einigung als nicht bindend angesehen[2]BGH NJW 1979, 213; 1978, 696; Baur/Stürner, § 51, Rn. 11; Prütting, Rn. 373.. Das wird aus einem Umkehrschluss zu den §§ 873 Abs. 2, 956 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitet. Aus diesem Grund muss die Einigung noch bei der Übergabe vorhanden sein. Besteht indes ein Anwartschaftsrecht erfolgt die Übereignung aber auch ohne fortdauernde Einigung[3]BGH MDR 1960, 1004.. Der Widerruf der Einigung muss dem anderen aber auch zugehen, um wirksam zu werden.

Übergabe und Übergabesurrogate

Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)

Die Übergabe ist der von den Vertragsparteien gewollte Wechsel des unmittelbaren Besitzes[4]BGH NJW 1977, 42.. Die einseitige Besitzergreifung auf Seiten des Erwerbers ist daher keine Übergabe. Ein Mitbesitz von Veräußerer und Erwerber genügt ebenfalls nicht[5]BGH NJW 1979, 714.. Diese ist in der Regel ein Realakt (§ 854 Abs. 1 BGB), kann aber auch ein Rechtsgeschäft sein (§ 854 Abs. 2 BGB).

Sie kann durch die Vertragsparteien, deren Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißpersonen vorgenommen werden. Die h.M. lässt genügen, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitzer anweist, für den Erwerber zu besitzen. Der Veräußerer muss aber seinen mittelbaren Besitz vollständig verlieren und der Erwerber seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen können[6]BGH WM 2010, 900..

Bloße Einigung (§ 929 S. 2 BGB)

Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt nach § 929 S. 2 BGB die alleinige Einigung zwischen diesem und dem Veräußerer (brevi manu traditio). Der Veräußerer darf aber keinen etwaigen Besitz behalten[7]BGH NJW 2005, 359.. Eine antizipierte Einigung ist ausreichend, wenn die Einigung bei der Besitzerlangung noch nicht widerrufen ist[8]Baur/Stürner, § 51, 20..

Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

Nach § 930 BGB (constitutum possessorium) kann die Übergabe durch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses nach § 868 BGB ersetzt werden, wenn der Veräußerer (un)mittelbarer Besitzer bleiben soll. Es muss sich also der Eigenbesitz des Veräußerers in den Fremdbesitz gleicher Stufe umwandeln[9]Prütting, Rn. 379..

Das Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB muss konkret bestimmt sein, damit der Übereignungswille eindeutig ist[10]Prütting, Rn. 380.. Sind dieses und die dingliche Einigung in einer Urkunde festgehalten, bilden sie eine Einheit i.S.d. § 139 BGB. Ist das Besitzmittlungsverhältnis nichtig und die Einigung wirksam, genügt für die Übereignung, dass irgendein Herausgabeanspruch besteht, der Veräußerer den Erwerber als Oberbesitzer anerkennt[11]Baur/Stürner, § 51, Rn. 23.. Ausreichend ist auch ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, wenn die Parteien die Übereignung wollten[12]Erman/Bayer, § 930, Rn. 4..

Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)

Bei einer Übereignung nach § 931 BGB ändern sich die unmittelbaren Besitzverhältnisse nicht. In diesem Fall ist ein Dritter unmittelbarer Besitzer. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, hat dieser dem Erwerber seinen Anspruch gemäß § 870 nach den §§ 398 ff. BGB abzutreten[13]BGH NJW 1959, 1536; Baur/Stürner, § 51, Rn. 36.. Hat er dagegen keinen Besitz, genügt auch der Rückgabeanspruch aus Kondiktions- oder Deliktsrecht[14]Prütting, Rn. 384.. Besteht auch ein solcher nicht, genügt nach der h.M. die bloße Einigung[15]Baur/Stürner, § 51, Rn. 37; Erman/Bayer, § 930, Rn. 2.; die Gegenansicht fordert die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen späteren Besitzer. Nicht ausreichend ist dagegen die Abtretung des Anspruchs nach § 985 BGB.

Die Abgrenzung der Übereignung nach § 931 BGB und nach § 930 BGB kann man anhand einer Interessensbetrachtung vornehmen: Soll der Veräußerer nicht endgültig aus der Rechtsbeziehung zum Dritten verdrängt werden, kommt § 930 BGB in Betracht, ansonsten wird die Übereignung nach § 931 BGB vorgenommen[16]Baur/Stürner, § 51, Rn. 39..

Stellvertretung – Geschäft für den, den es angeht – Geheißerwerb

Bei der Übereignung ist eine unmittelbare Stellvertretung möglich. Demnach einigen sich die Parteien über Vertreter (§§ 164 ff. BGB) und die Übergabe erfolgt über § 854 Abs. 2 BGB i.V.m. § 930 bzw. § 931 BGB. Es kann aber auch eine Übergabe an den Besitzdiener oder Besitzmittler erfolgen.

Daneben kann auch eine mittelbare Stellvertretung erfolgen. Bei ihr ermächtigt der Veräußerer zur Übereignung im eigenen Namen nach § 185 BGB. Die Übergabe erfolgt als Besitzdiener oder Besitzmittler. Auf der Erwerberseite wird zunächst der Stellvertreter Eigentümer, der anschließend durch In-sich-Konstitut die Sache weiterübereignet (§§ 181, 930 BGB). Alternativ kann auch eine antizipierte Einigung und ein Besitzkonstitut vereinbart werden (§ 930 BGB). Bei der mittelbaren Stellvertretung erfolgt daher ein Durchgangserwerb.

Weiterhin ist ein Geschäft für den, den es angeht (auch: Geschäft, wen es angeht) möglich. Dabei ist es dem Veräußerer egal, an wen die Sache übereignet werden soll (traditio ad incertam personam). Daher wird aufgrund dessen fehlender Schutzbedürftigkeit die Regelung des § 164 Abs. 2 BGB durchbrochen und ein unmittelbarer Eigentumserwerb ist bei einer beliebigen Person möglich[17]Baur/Stürner, § 51, Rn. 43.. Die Übereignung erfolgt dann nach dem inneren Willen des Besitzerwerbers[18]BGH NJW 2016, 1887.. Umstritten ist, ob die Grundsätze für schuldrechtliche Geschäfte gelten; dies wird von der h.M. aber abgelehnt[19]BGH NJW-RR 2003, 921; Baur/Stürner, § 51, Rn. 43..

Zuletzt gibt es den Geheißerwerb. Bei diesem wird auf Veräußerer- und/oder Erwerberseite eine Geheißperson eingeschaltet, die zwar weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, aber sich den Weisungen einer Partei unterordnet. In diesem Fall wird die Übergabe des Veräußerers durch die Übergabe der Geheißperson ersetzt. Dabei erfolgt ein Durchgangserwerb, sodass in einer Lieferkette jeder Beteiligte Eigentum zumindest für eine juristische Sekunde erhält.

Erwerb vom Nichtberechtigten

Allgemeine Voraussetzungen

Nach §§ 932 ff. BGB kann jemand auch von einem Nichtberechtigten Eigentum erwerben. Allgemein muss die Übereignung als Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts vorgenommen werden. D. h. auf der Veräußerer- und Erwerberseite stehen zwei verschiedene Rechtssubjekte. Weiterhin darf das Geschäft nicht dazu dienen, das Eigentum an den Nichtberechtigten zurückzuübereignen. Der Erwerber muss dazu gutgläubig sein und der Veräußerer eine rechtfertigende Besitzlage aufweisen (Rechtsscheinsträger).

Guter Glaube des Erwerbers

Für die Übereignung nach §§ 932 bis 934 BGB muss der Erwerber gutgläubig gewesen sein. Er muss also an die Stellung des Veräußerers als Eigentümer glauben; bösgläubig ist er, wenn er die fehlende Eigentümerstellung kannte oder grob fahrlässig verkannt hat, § 932 Abs. 2 BGB. Indes wird die Gutgläubigkeit vermutet.

Grob fahrlässig verkennt jemand die Eigentümerstellung des Veräußerers, wenn das Handeln die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten[20]Vgl. nur BGH NJW 2005, 1365.. Das kann etwa dann angenommen werden, wenn der Erwerber sich beim Kauf eines gebrauchten Autos nicht den Fahrzeugbrief zeigen lässt.

Die Gutgläubigkeit muss nach der h.M. bei der letzten Erwerbshandlung vorliegen[21]BGH 10, 69; Prütting, Rn. 428.. Ist die Übereignung bedingt, ist der Bedingungseintritt indes unbeachtlich[22]Baur/Stürner, § 52, Rn. 28.. Wird der Erwerber vertreten, kommt es auf die Person des Vertreters für die Gutgläubigkeit an, § 166 Abs. 1 BGB. Eine Ansicht möchte immer beide Personen bei der Beurteilung heranziehen[23]Baur/Stürner, § 52, Rn. 32.. Das gilt nach der h.M. jedenfalls, wenn der Vertreter nach § 166 Abs. 2 BGB handelt.

Die einzelnen Übereignungstatbestände

§§ 929, 932 BGB

Für den Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Erwerber den Besitz an der Sache vom Nichtberechtigten oder vom Eigentümer erhalten haben. Für den Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz aber vom Veräußerer erlangen.

§§ 930, 933 BGB

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach §§ 930, 933 BGB erfordert, dass der Veräußerer die Sache dem Erwerber übergibt. Die alleinige Vereinbarung eines Besitzkonstituts ist somit nicht ausreichend. Für die Übergabe reicht nach Ansicht des BGH nicht aus, dass der Erwerber – unter Umständen mit Zustimmung des Veräußerers – die Sache eigenmächtig an sich nimmt[24]BGH NJW 1996, 2654; 1977, 42; a.A. Baur/Stürner, § 52 Rn. 18.. Dieser muss aber seinen Besitz komplett aufgeben. Der gute Glaube muss zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sein. Davor wird man in der Regel ein Anwartschaftsrecht annehmen können (§ 140 BGB)[25]Prütting, Rn. 430..

§§ 931, 934 BGB

Nach § 934 Alt. 1 BGB kann der Erwerber gutgläubig das Eigentum von einem Nichteigentümer erwerben, der mittelbarer Besitzer ist. Hierfür genügt die Abtretung des wirklich bestehenden[26]Baur/Stürner, § 52 Rn. 21. Herausgabeanspruchs. Voraussetzung ist auch, dass der unmittelbare Besitzer noch beim Rechtserwerb Besitzmittlungswillen aufweist[27]BGH NJW 2005, 359.. Teilweise wird darin ein Wertungswiderspruch zu § 933 BGB gesehen und daher eine teleologische Reduktion vorgeschlagen; das lehnt die h.M. indes aufgrund des eindeutigen Wortlauts ab[28]Erman/Bayer, § 934, Rn. 1..

Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, ist ein Erwerb nach § 934 Alt. 2 BGB möglich. Danach muss der Erwerber vom unmittelbaren Besitzer den Besitz erlangen. Das kann auch infolge eines abgetretenen, nur vermeintlich bestehenden Herausgabeanspruchs geschehen.

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Gemäß § 935 BGB Abs. 1 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die zu erwerbende Sache abhandengekommen ist. Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare (Mit)Besitzer sie unfreiwillig verliert, sie ihm also gegen oder ohne seinen Willen entzogen worden ist[29]BGH NJW 2014, 1524.. Das kann nach der h.M. unter anderem bejaht werden, wenn jemand durch psychischen Zwang, der unwiderstehlicher Gewalt gleich kommt, eine Sache weggibt[30]BGHZ 4, 10; Erman/Bayer, § 935, Rn. 3; a.A. Baur/Stürner, § 52, Rn. 43.. Ebenso wird man bei einer Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen die Unfreiwilligkeit bejahen können. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen wird teils auf die Einsichtsfähigkeit abgestellt[31]Baur/Stürner, § 52, Rn. 42; Prütting, Rn. 433., während andere immer ein abhanden-kommen annehmen.

Nach § 935 Abs. 2 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb aber trotz Abhandenkommens möglich, wenn es sich bei der Sache um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Darunter fallen keine Legitimations- und Orderpapiere. Ebenso werden Sachen, die durch eine öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) veräußert werden, ausgenommen. Ein Erwerb ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Ersteigerer nicht gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung oder der Zulässigkeit der Versteigerung ist.

Erlöschen von Rechten Dritter

Nach § 936 Abs. 1 BGB kann ein Erwerber eine Sache, die mit einem Recht eines Dritten belastet gewesen ist, ohne dieses Recht erwerben. Allgemeine Voraussetzungen sind der Eigentumserwerb durch ein Verkehrsgeschäft sowie die Gutgläubigkeit bezüglich der Lastenfreiheit (§ 936 Abs. 2 BGB). Die Gutgläubigkeit bezüglich der Verfügungsmacht kann nur im Rahmen von § 366 Abs. 2 BGB beachtet werden.

Darüber hinaus verlangt § 936 Abs. 1 S. 2 BGB, dass bei einer Übereignung nach § 929 S. 2 BGB der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt hat; nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB muss der Erwerber den Besitz aufgrund der Veräußerung erlangt haben. Weiterhin darf nach der h.M. die Sache dem dinglich Berechtigten nicht abhandengekommen sein, § 935 BGB analog[32]Erman/Bayer, § 936, Rn. 3..

Letztlich schützt § 936 Abs. 3 BGB den besitzenden Dritten vor dem Erlöschen seiner Rechte. Hierfür genügt auch der mittelbare Besitz. Ebenso wird der Anwartschaftsberechtigte über §§ 936 Abs. 3, 161 Abs. 3 BGB vor Zwischenverfügungen geschützt.


Gesetzlicher Eigentumserwerb

Zählmarke gesetzlicher-eigentumserwerb

Ersitzung

Die Ersitzung ist in den §§ 937 ff. BGB geregelt. Sie hat aufgrund der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs keine große Bedeutung mehr und kommt lediglich in atypischen Fallgruppen noch vor[1]Vgl. Baur/Stürner, § 53, Rn. 85; Prütting, Rn. 442..

Voraussetzungen

Nach § 937 BGB tritt ein gesetzlicher Eigentumserwerb ein, wenn jemand eine Sache über 10 Jahre (tempus) gutgläubig (bona fides) im Eigenbesitz (possessio) gehabt hat. Hierbei handelt es sich nach einer nicht unumstrittenen Meinung um einen originären Eigentumserwerb[2]Prütting, Rn. 448..

Mit Eigenbesitz ist der Besitz nach § 872 BGB gemeint; dabei ist unerheblich, ob es sich um unmittelbaren oder mittelbaren Besitz handelt.

Die Gutgläubigkeit muss sich auf das Eigentum des Ersitzenden beziehen. Nach dem Erwerb des Eigenbesitzes schadet lediglich positive Kenntnis der fehlenden Eigentümerstellung. Der gute Glaube wird vermutet (§ 937 Abs. 2 BGB) und kann bejaht werden, wenn der Ersitzende keine Kenntnis von den Umständen hat, die den Eigentumserwerb verhindert haben[3]Prütting, Rn. 445.. Damit ist auch ein Eigentumserwerb möglich, wenn der Erwerber von einer in Wahrheit nicht bestehenden Veräußerungsermächtigung ausgegangen ist[4]Baur/Stürner, § 53, Rn. 88..

Die Ersitzung benötigt zudem eine Ersitzungszeit von 10 Jahren, in denen der Ersitzende ununterbrochen Eigenbesitz gehabt haben muss. Sie beginnt mit dem redlichen Erwerb des Eigenbesitzes. Nach § 938 BGB wird aber der durchgängige Eigenbesitz vermutet, wenn jemand die Sache am Anfang und am Ende im Eigenbesitz gehabt hat. Wechselt der Eigenbesitz, beginnt zwar die Ersitzung von Neuem, die verstrichene Ersitzungszeit kommt aber dem Dritten zugute (§ 943 BGB).

Hemmung und Unterbrechung

Gemäß § 939 BGB tritt eine Hemmung ein, wenn die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 203 bis 207, 210, 211 BGB gehemmt ist. Die Ersitzung wird durch den freiwilligen Verlust des Eigenbesitzes (§ 940 BGB) und durch eine Vollstreckungshandlung nach § 941 BGB unterbrochen. Dadurch ist der Zeitraum vor der Unterbrechung unbeachtlich für die Ersitzungszeit, § 942 BGB.

Ersitzung der Lastenfreiheit

Der Ersitzende erwirbt nach § 945 BGB die Sache ohne Rechte Dritter, sofern er gutgläubig bezüglich der Lastenfreiheit gewesen ist. Er kann die Lastenfreiheit auch ohne die Ersitzung des Eigentums erlangen.

Ersitzung und Bereicherungshaftung

Umstritten ist, ob der alte Eigentümer gegen den Ersitzenden einen Bereicherungsanspruch hat[5]So etwa RGZ 130, 69.. Die h.L. lehnt dies ab und begründet dies damit, dass durch einen Bereicherungsanspruch, der sich auf die Herausgabe des Eigentums beziehen kann, die Ersitzung entwertet würde; demnach stelle die Ersitzung einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB dar[6]Prütting, Rn. 450.. Zudem verweisen §§ 937 bis 945 BGB im Gegensatz zu den §§ 951 ff., 977 BGB nicht auf das Kondiktionsrecht[7]Palandt/Bassenge, Vorb. Rn. 2 vor § 937.. Eine Gegenauffassung möchte dagegen differenzieren und bejaht eine Leistungskondiktion, wenn die Ersitzung ohne rechtlichen Grund erfolgte, ebenso wie vertragliche Ansprüche, verneint aber einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion[8]Baur/Stürner, §53, Rn. 91..

Letztlich ist der Streit durch die Verkürzung der Verjährungsfrist der Kondiktionsansprüche auf drei bzw. höchstens zehn Jahre (§§ 195, 199 Abs. 4 BGB) entschärft.

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Verbindung und Vermischung

Bei der Verbindung und Vermischung handelt es sich um Vorgänge, bei denen die bis dahin bestehende selbständige Existenz einer Sache aufgehoben wird.

Verbindung beweglicher Sachen mit Grundstücken, § 946 BGB

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB) wird, erstreckt sich das Eigentum des Grundstücks auf die Sache, § 946 BGB. Hierbei sind die äußeren Umstände unerheblich, also auch, wie das Wertverhältnis ausfällt. Es handelt es sich hier um eine zwingende Regelung, sodass ein Eigentumsvorbehalt durch die Verbindung unwirksam wird[9]Prütting, Rn. 452.. Wird die Verbindung später wieder aufgehoben, lebt das frühere Eigentum an der Sache nicht wieder auf.

Eine Verbindung einer Sache mit einem Grundstück, ohne dass jene zu einem wesentlichen Bestandteil wird (vgl. § 95 BGB), führen zu keiner Eigentumsverschiebung.

Verbindung beweglicher Sachen miteinander, § 947 BGB

§ 947 BGB regelt den Fall, dass bewegliche Sachen miteinander verbunden werden. Demnach tritt eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse ein, wenn die Sachen wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden und verschiedene Eigentümer vorhanden sind.

Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer das Alleineigentum, § 947 Abs. 2 BGB. In diesem Fall erlöschen das Eigentum und etwaige andere Rechte der anderen Sachen[10]Prütting, Rn. 453.. Eine Vereinbarung darüber, was als Hauptsache anzusehen ist, ist nichtig. Ist dagegen keine Hauptsache feststellbar, werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer (§ 947 Abs. 1 BGB). Ob eine Hauptsache vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Nach dem BGH liegt eine Hauptsache vor, wenn die übrigen Bestandteile fehlen konnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde[11]BGH NJW 1956, 788..

Vermischung und Vermengung, § 948 BGB

§ 947 BGB wird nach § 948 BGB entsprechend angewandt, wenn eine Vermischung oder Vermengung untrennbar erfolgt. Eine Vermischung kann dabei bei Flüssigkeiten und eine Vermengung bei beweglichen Festkörpern vorkommen. Der tatsächlichen Untrennbarkeit steht dabei eine Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten gleich (§ 948 Abs. 2 BGB; wirtschaftliche Untrennbarkeit). Für die Eigentumsverhältnisse kommt es darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung eine Hauptsache vorliegt.

Verarbeitung, § 950 BGB

Begriff

Unter einer Verarbeitung (Spezifikation) versteht man die Herstellung einer neuen beweglichen Sache durch menschliche Arbeit. Es handelt sich dabei um einen Realakt, sodass für die Rechtsfolge des § 950 BGB die Geschäftsfähigkeit unerheblich ist.

Ob eine neue Sache hergestellt worden ist, richtet sich laut h.M. nach der Verkehrsanschauung[12]Prütting, Rn. 459.. Maßgeblich ist dabei, ob die hergestellte Sache einen eigenen Namen hat; somit scheiden Reparaturen aus. Eine Herstellung kann in der Regel auch dann angenommen werden, wenn die Sache eine eigenständige, weitergehende Funktion aufweist[13]BGH NJW 1995, 2633; OLG Köln NJW 1997, 2187; Prütting, Rn. 459.. Daneben gilt auch eine Bearbeitung der Oberfläche einer Sache als Verarbeitung, § 950 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Vorschrift des § 950 BGB ist nicht anwendbar auf Grundstücksbestandteile. Sie kann dagegen bei nach § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommenen Sachen angewandt werden.

Eigentumserwerb durch Hersteller

Nach § 950 Abs. 1 S. 1 BGB erwirbt der Hersteller originär das Eigentum an der neuen Sache, wenn der Verarbeitungswert erheblich geringer als der Stoffwert ist. Der Verarbeitungswert ist dabei die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und dem Stoffwert. Von einem erheblichen Minderwert kann bei einem Verhältnis von 60:100 ausgegangen werden[14]BGH NJW 1955, 2633; Baur/Stürner, § 53, Rn. 19.. Der Eigentumserwerb findet unabhängig davon statt, ob die neue Sache wieder in die vorherige rückführbar ist.

Durch den Erwerb erlöschen die an dem Stoff bestehenden Rechte Dritte, § 950 Abs. 2 BGB.

Die „fremdwirkende“ Verarbeitung

Es stellt sich aber die Frage, wer Hersteller i.S.d. § 950 BGB ist. Da die Verarbeitung ein Realakt ist, ist keine Stellvertretung möglich. Es ist demnach danach zu entscheiden, wer nach der Verkehrsanschauung als Hersteller anzusehen ist. So kann auch Hersteller sein, wer Arbeiten von Dritten vornehmen lässt, etwa durch Arbeitnehmer.

Streitig ist aber, ob der Hersteller durch eine Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Teilweise wird dies aufgrund des zwingenden Charakters des Sachenrechts verneint, sodass eine Verarbeitungsklausel als antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis auszulegen ist. Dagegen wird die Bestimmbarkeit teilweise bejaht[15]Prütting, Rn. 407.. Wiederum andere gehen davon aus, dass nur die Rechtsfolge des § 950 BGB abbedungen werden kann, da bei einer Verständigung kein Bedürfnis nach der gesetzlichen Regelung bestehe[16]Baur/Stürner, § 53, Rn. 13.. Der BGH sieht dagegen in einer Verarbeitungsklausel ein für die Verkehrsauffassung wichtiges Indiz, wer als Hersteller anzusehen ist[17]BGHZ 20, 159; 14, 114..

Umstritten ist ebenfalls, wie sich der Eigentumserwerb nach § 950 BGB bei Werk- und Werklieferungsverträgen vollzieht. Eine Ansicht leitet aus § 650 BGB ab, dass der Unternehmer Eigentümer werde, da er nach §§ 650, 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur Übereignung der Sache verpflichtet sei[18]Prütting, Rn. 465.. Dagegen sieht die (frühere) h.M. im Besteller den neuen Eigentümer. Die Verpflichtung bestehe zwar im Grundsatz, in diesem Falle müsse §§ 650, 433 Abs. 1 S. 1 BGB aber unter Umständen teleologisch reduziert werden[19]Baur/Stürner, § 53, Rn. 15..

Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB

§ 951 BGB regelt, welche Ansprüche jemand hat, der aufgrund der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erlitten hat. Hierbei verweist die Norm als Rechtsgrundverweisung auf das Bereicherungsrecht.

Der Anspruch als solcher

Der Anspruch besteht nur, wenn kein Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB besteht. Er entsteht beim Rechtsverlust des früheren Eigentümers[20]BGH NJW 1953, 1466.. Gläubiger ist, wer den Rechtsverlust erlitten hat, also in der Regel der Eigentümer; Schuldner ist, wer den Vorteil aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hat[21]Baur/Stürner, § 53, Rn. 26.. Daneben gilt der allgemeine Grundsatz des Kondiktionsrechts, dass die Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär ist, was insbesondere bei Mehr-Personen-Verhältnissen relevant ist.

Anspruchsinhalt

Nach § 951 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Anspruch nicht auf die Wiederherstellung des früheren Zustands beziehen, wobei Ausnahmen in § 951 Abs. 2 S. 2 BGB bestehen. Der Anspruch bezieht sich in der Regel auf eine Vergütung in Geld, also auf einen Wertersatz, §§ 818 Abs. 2, § 951 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Gläubiger kann aber nach der h.M. nicht die gezogenen Nutzungen herausverlangen[22]BGH NJW 1961, 452; Baur/Stürner, § 53, Rn. 32.. Der Schuldner kann sich auch nicht auf eine Entreicherung durch die Erwerbskosten berufen.

Aufgedrängte Bereicherung

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn die objektive Wertsteigerung nicht dem subjektiven Interesse des Bereicherten entspricht[23]Erman/Ebbing, § 951, Rn. 14.. In diesem Fall könnte eine Entreicherungseinrede nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht kommen.

Es ist aber zu differenzieren. Ist die Bereicherung beseitigt, ist keine Bereicherung mehr vorhanden. Ist sie noch nicht beseitigt, besteht kein Anspruch, wenn der Eigentümer diese verlangen kann[24]BGH NJW 1965, 816; Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.. Kann der Eigentümer sie nicht verlangen, ist dennoch eine Entreicherung gegeben, wenn die Handlung unbefugt und gegen die erforderliche Sorgfalt erfolgt[25]BGHZ 39, 186; Baur/Stürner, § 53, Rn. 33..

Jedenfalls beschränkt sich der Anspruch auf den verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen[26]Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.. Dabei bildet der Wert der Aufwendungen, die auf Seiten des Gläubigers getätigt worden sind, aber die oberste Grenze.

Konkurrenzen

Nach § 951 Abs. 2 BGB bleiben weitergehende Ansprüche unberührt, sodass auch Wegnahmerechte in Betracht kommen, etwa aus § 539 Abs. 2 BGB. Darunter fällt auch der Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (vgl. §§ 249, 251 BGB). Wird dieses Recht tatsächlich ausgeübt, erlischt der Vergütungsanspruch des §§ 818 Abs. 2, 951 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Anspruch nach § 951 BGB besteht auch bei einer Vindikationslage, die §§ 987, 988, 993 BGB sind aber leges specialeS. Er ist aber durch § 994 BGB ausgeschlossen, soweit die Bereicherung auch eine Verwendung des unrechtmäßigen Besitzers auf die Sache darstellt[27]Prütting, Rn. 473..

Eigentumserwerb an Schuldurkunden

Eigentum und Forderung

Nach § 952 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Forderungsgläubiger auch der Eigentümer der Schuldurkunde. Damit tritt ein gesetzlicher Eigentumserwerb ein, unabhängig davon, wer Besitzer dieser Urkunde ist. Dingliche Rechte an der Forderung erstrecken sich dann auch auf den Schuldschein, § 952 Abs. 1 S. 2 BGB. Umstritten ist, ob es sich bei § 952 BGB um eine zwingende Regelung handelt[28]So etwa Prütting, Rn. 474..

Der Erwerb nach § 952 BGB erfordert, dass die Forderung bereits entstanden ist; die Fälligkeit ist dagegen unerheblich. Ist die Forderung noch nicht entstanden, kann die Urkunde nach den §§ 929 ff. BGB übereignet werden. Das Eigentum an der Schuldurkunde folgt der Forderung, wenn sie übertragen wird („Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“). Der alte Gläubiger hat dann eine Herausgabepflicht nach § 402 BGB. Erlischt die Forderung, bleibt der letzte Gläubiger Eigentümer, wobei der Schuldner einen Anspruch auf die Rückgabe des Schuldscheins, § 371 BGB. Da diese Vorschrift sonst überflüssig wäre, wird eine analoge Anwendung des § 952 BGB zugunsten des Schuldners abgelehnt[29]Baur/Stürner, § 53, Rn. 44..

Arten der Schuldurkunden

Von § 952 BGB werden Schuldscheine, Hypotheken-, Grundschuld- sowie Rentenschuldbriefe, Urkunden nach § 808 BGB (qualifizierte Legitimationspapiere) und Fahrzeugbriefe nach der StVZO[30]H.M.; BGH NJW 2007, 2844; 1978, 1854; 1964, 1413. erfasst.

Dagegen fallen Inhaberpapiere nicht unter diese Vorschrift. Das Eigentum wird nach §§ 929 ff. BGB übereignet. Ebenso sind Orderpapiere keine Schuldurkunden i.S.d. § 952 BGB; die Übereignung erfolgt durch Indossament, das Recht aus dem Papier folgt also dem Recht am Papier.

Fruchterwerb

Allgemeines

Früchte besitzen nach § 93 BGB vor der Trennung keine eigenständige Rechtsqualität. Sie stehen daher im Eigentum des Eigentümers der fruchttragenden Sache. Mit der Trennung sind sie aber selbständige Sachen, deren Eigentümer festgelegt werden muss. Damit beschäftigen sich die §§ 953 bis 957 BGB.

Fruchterwerb durch den Eigentümer, § 953 BGB

§ 953 BGB regelt den Grundfall und besagt, dass der Eigentümer einer Sache mit der Trennung auch der Eigentümer der Frucht wird. Hierbei ist egal, wie es zur Trennung gekommen ist. Dieser Regelung gehen die §§ 954 bis 957 BGB vor.

Fruchterwerb durch dinglich Berechtigten, § 954 BGB

Nach § 954 BGB wird mit der Trennung der dinglich Berechtigte Eigentümer der Frucht. Dies dient der Sicherung des Rechtserwerbs. Es ist auch hier unerheblich, wie die Umstände bei der Trennung sind. Die Regelung wird von den §§ 955 bis 957 BGB verdrängt.

Fruchterwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer, § 955 BGB

Dem gutgläubigen Eigenbesitzer wird nach § 955 BGB das Eigentum zugewiesen. Der gute Glaube muss sich hierbei auf die Berechtigung zum Eigenbesitz bzw. zur Fruchtziehung beziehen, vgl. § 955 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem Besitzerwerb schadet lediglich positive Kenntnis.

Ausreichend für den Eigenbesitz ist auch der mittelbare. Hierfür besteht in §§ 955 Abs. 3, 940 Abs. 2 BGB eine Erleichterung, sodass ein kurzzeitiger, unfreiwilliger Besitzverlust für der Eigentumserwerb unschädlich ist[31]Baur/Stürner, § 53, Rn. 51.. Der mittelbare Besitz führt aber dann nicht zu einem Eigentumserwerb, wenn der Besitzmittler seinerseits eine Berechtigung hat.

Ob der Eigenbesitzer die Nutzungen behalten darf, richtet sich nach §§ 987 ff. BGB. Streitig ist, ob der Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, wenn die fruchttragende Sache zuvor abhandengekommen ist. Die h.M. lehnt aber eine analoge Anwendung des § 935 BGB ab[32]Prütting, Rn. 479..

Fruchterwerb durch Aneignungsgestattung, §§ 956, 957 BGB

Dem § 955 BGB gehen die §§ 956, 957 BGB vor. Danach erwirbt der (vermeintliche) Aneignungsberechtigte Eigentum an der Frucht.

Die Aneignungsberechtigten

Gemäß § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erwirbt derjenige Eigentum, dem die Aneignung gestattet ist und im Besitz der Sache ist. Hierbei genügt auch der Teilbesitz an ungetrennten Bestandteilen. Ist der Erwerber nicht im Besitz, wird der Berechtigte mit der Besitzergreifung Eigentümer, § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. In diesem Fall ist zunächst der Gestattende Eigentümer, der Berechtigte besitzt ein Aneignungsrecht.

Die Gestattung

Zur Gestattung berechtigt ist, wem ohne diese das Eigentum zustehen würde (vgl. § 956 Abs. 2 BGB). Diese Berechtigung muss nach der h.M. auch noch beim etwaigen Erwerb vorhanden sein[33]BGHZ 37, 360; Baur/Stürner, § 53, Rn. 60; Prütting, Rn. 483.. Die Gestattung ist unwiderruflich, wenn der Empfänger Besitzer und der Eigentümer zur Gestattung verpflichtet ist, § 956 Abs. 1 S. 2 BGB.

Möglich ist auch ein Erwerb durch eine Gestattung durch einen Nichtberechtigten bei Gutgläubigkeit, § 957 BGB. Der gute Glaube bezieht sich auf das Gestattungsrecht. Dafür muss der Erwerber nach § 932 BGB analog bzw. nach dessen Rechtsgedanken im Besitz der Sache sein[34]Prütting, Rn. 483..

Art und Weise des Eigentumserwerbs

Umstritten ist, wie der Eigentumserwerb abläuft. Nach einer Auffassung handelt es sich bei § 956 BGB lediglich um einen besonderen Fall des § 929 BGB. Demnach liegt in der Gestattung das Angebot zur Einigung und in der Besitzergreifung die Annahme. Die Gegenauffassung sieht dagegen bei § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in der Gestattung eine Anwartschaft auf das Eigentum an den Früchten und bei § 956 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Aneignungsrecht[35]Prütting, Rn. 484..

Daneben ist auch streitig, ob die Gestattung als Vertrag anzusehen ist[36]So etwa Prütting, Rn. 484. oder ob sie ein einseitiges Rechtsgeschäft ist[37]So Baur/Stürner, § 53, Rn. 57 f..

Aneignung und Aufgabe

Aneignung

Durch die Aneignung (Okkupation) wird der Eigenbesitzer (§ 872 BGB) Eigentümer einer herrenlosen Sache, § 958 Abs. 1 BGB. Sie unterscheidet sich dadurch vom Fund, bei dem eine Sache lediglich besitzlos ist. Nach der h.M. erfordert die Aneignung neben der Besitzergreifung keine Willenserklärung; es handelt es sich also um einen Realakt[38]Prütting, Rn. 486..

Nach § 958 Abs. 2 BGB ist eine Aneignung aber ausgeschlossen, wenn die Aneignung verboten ist oder durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt werden würde. In diesem Fall bleibt die Sache herrenlos, bis der Berechtigte von seinem Recht Gebrauch macht oder ein Dritter vom Besitzenden die Sache gutgläubig erwirbt; hierbei ist § 935 BGB nicht anwendbar[39]Prütting, Rn. 488.. Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Sache gegen den Besitzer kann sich der Berechtigte auf §§ 687 Abs. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2, 826 BGB berufen.

Herrenlosigkeit und Aufgabe des Eigentums

Eine Sache ist herrenlos, wenn nie jemand Eigentum an einer Sache gehabt hat oder jemand das Eigentum aufgegeben hat.

Die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ist die freiwillige Besitzaufgabe in der Absicht, das Eigentum an einer Sache aufzugeben, § 959 BGB. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft und eine Verfügung, sodass eine fehlende Geschäftsfähigkeit die Aufgabe verhindert. Zudem muss der Eigentümer auch das Verfügungsrecht innehaben. Letztlich kann die Dereliktion gesetzlich ausgeschlossen sein (z.B. nach § 3 AbfG i.V.m. § 134 BGB).

Fund

Allgemeines

Nach § 965 Abs. 1 BGB liegt ein Fund vor, wenn jemand eine verlorene (= besitzlose) Sache entdeckt und sie an sich nimmt. Ist Letzteres nicht möglich, genügt auch die Veranlassung der Sicherstellung[40]OLG Hamm NJW 1979, 725; Prütting, Rn. 496.. Beim Fund handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft; einen Geschäftsunfähigen treffen dann aber nicht die Pflichten aus dem durch den Fund begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis[41]Erman/Ebbing, § 965, Rn. 7..

Pflichten des Finders

Das Schuldverhältnis ähnelt der GoA. Allein durch den Fund wird aber kein mittelbarer Besitz für den Verlierer begründet. Empfangsberechtigt sind der Verlierer, der Eigentümer, dinglich Berechtigte sowie mittelbare Besitzer[42]Prütting, Rn. 497..

Zunächst hat der Finder gegenüber einem bekannten Empfangsberechtigten eine unverzügliche Anzeigepflicht, § 965 Abs. 1 BGB. Ist ein solcher nicht vorhanden, besteht diese gegenüber der zuständigen Behörde, außer es handelt sich um einen Bagatellfall (§ 965 Abs. 2 BGB).

Weiterhin trifft den Finder eine Verwahrungspflicht, § 966 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch eine etwaige Unterhaltspflicht. Unter Umständen muss der Finder auch eine öffentliche Versteigerung durchführen lasse, § 966 Abs. 2 BGB. Von diesen Verpflichtungen kann er sich durch die Abgabe der Sache bei der zuständigen Behörde befreien. Er wird auch durch die Abgabe an den nicht empfangsberechtigten Verlierer frei, § 969 BGB. Möchte eine Person die Sache abholen, hat der Finder mit verkehrsmäßiger Sorgfalt zu prüfen, ob diese empfangsberechtigt ist. Dabei gilt eine Haftungserleichterung (§ 968 BGB); ist der Finder nicht voll geschäftsfähig, haftet er nur nach § 682 BGB[43]Prütting, Rn. 499.

Rechte des Finders

Der Finder hat im Gegenzug eine Reihe von Rechten. Hierzu gehört das Recht auf Aufwendungsersatz (§ 970 BGB), das Recht auf den Finderlohn (§ 971 BGB), ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 972, 1000 BGB) und ein Eigentumserwerb, der mit ex nunc-Wirkung eintritt[44]Str., so etwa Prütting, Rn. 503., wenn sechs Monate seit der Anzeige bzw. des Funds vergangen sind und sich kein Berechtigter angemeldet hat oder ein solcher nicht bekannt ist. Die zuvor bestehende Anwartschaft kann nach §§ 929 ff. BGB veräußert und vererbt werden[45]Baur/Stürner, § 53, Rn. 82.. Der Finder ist dann aber Bereicherungsansprüchen ausgesetzt, § 977 BGB. Dieser haftet aber nur verschärft, wenn er Kenntnis vom Berechtigten hat; nach drei Jahren ist der Anspruch nicht verjährt, sondern erloschen (§ 977 S. 2 BGB).

Der Verkehrsfund und der Schatzfund

Der Verkehrsfund (§§ 978 ff. BGB) regelt Besonderheiten, die gelten, wenn eine Sache bei Behörden oder Verkehrsanstalten gefunden worden ist.

Ein Schatz ist eine Sache, deren Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist (§ 984 BGB) oder die niemals im Eigentum einer Person stand. An diesem werden der Finder, also derjenige, der die Sache entdeckt und daraufhin in seinen Besitz nimmt, und der Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen gewesen ist, Miteigentümer. Zwischen der Entdeckung und der Besitzerlangung besteht eine Anwartschaft. Wird jemand im Auftrag eines Dritten tätig, ist dieser Finder[46]Prütting, Rn. 510..


Ansprüche aus dem Eigentum

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Herausgabeanspruch des § 985 BGB

Nach § 985 BGB steht dem Eigentümer das grundsätzliche Recht zu, eine ihm gehörende Sache vom Besitzer herausverlangen zu können (rei vindicatio). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bewegliche Sache oder um ein Grundstück handelt.

Voraussetzungen

Der Anspruchsgläubiger ist der Eigentümer der Sache. Anspruchsgegner ist der Besitzer, wobei die Besitzform unerheblich ist. Dieser darf weiterhin kein Recht zum Besitz haben.

Ausschluss des Anspruchs

Recht zum Besitz, § 986 Abs. 1 BGB

Nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besitzer die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem der Besitz abgeleitet ist, ein Besitzrecht hat. Dies kann ein dingliches oder obligatorisches Recht sein und kann sich auch aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben[1]BGH NJW 1978, 1529; Prütting, Rn. 519.. Umstritten, ist ob die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273, 1000 BGB ein Recht zum Besitz darstellen. Während der BGH dies bejaht[2]BGH NJW-RR 1986, 282; NJW 1975, 1121., lehnt die h.L. dies ab[3]Prütting, Rn. 514.. Sie begründet dies damit, dass Zurückbehaltungsrechte Einreden und § 986 BGB Einwendungen sind[4]Ebenso BGH NJW 1999, 3716.. Daneben führen jene nicht zu einer Klageabweisung, sondern haben lediglich die Verurteilung Zug-um-Zug als Folge. Ebenso ist streitig, ob ein Anwartschaftsrecht ein Besitzrecht begründet. Die h.M. bejaht diese Einwendung, da dies wie das Eigentum ein dingliches Recht gegenüber jedermann darstelle[5]Baur/Stürner, § 59, Rn. 47; Erman/Ebbing, § 986, Rn. 36..

Berufung auf eigenes Besitzrecht

Der Besitzer kann sich auf seine eigenen Rechte berufen. Bei dinglichen Rechten kann er das gegenüber jedermann machen, bei obligatorischen Rechten aber nur, wenn diese gerade gegen den Eigentümer bestehen. Hat der Anspruchssteller das Eigentum nach § 931 BGB erworben, kann der Besitzer auch Einwendungen, die sich gegen den früheren Eigentümer gerichtet haben, geltend machen, § 986 Abs. 2 BGB. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für den Fall des § 930 BGB, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war[6]BGH NJW 1990, 1914; Baur/Stürner, § 57, Rn. 40..

Berufung auf abgeleitetes Besitzrecht

Ein Besitzrecht ist auch dann gegeben, wenn der mittelbare Besitzer ein solches Recht hat. Dafür muss dieser aber auch zur Besitzüberlassung befugt sein, vgl. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach herrschender Auffassung gilt § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auch für den Fall, dass zwischen den Beteiligten kein Besitzmittlungsverhältnis besteht[7]Prütting, Rn. 516..

Sonstige Beschränkungen

Der Besitzer kann dem Eigentümer weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB entgegenhalten. Daneben kann der Anspruch auch treuwidrig (§ 242 BGB) sein. Das ist aber nur dann anzunehmen, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist[8]BGH NJW 2007, 2183.. Aufgrund des § 241a BGB kann der Lieferant, der Eigentümer bleibt, auch keine Herausgabe verlangen. Dieses Besitzrecht ist aber nicht auf Dritte übertragbar[9]Erman/Ebbing, § 986, Rn. 20.. Dem Herausgabeanspruch kann nach 30 Jahren die Verjährung entgegengehalten werden (§§ 194 Abs. 1, 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB); das Eigentum ist dann ein nudum ius. Streitig ist, ob § 817 S. 2 BGB analog anwendbar ist. Die h.M. lehnt dies aber ab[10]A.A. Baur/Stürner, § 5, Rn. 29..

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des § 985 BGB vor und ist der Anspruch nicht ausgeschlossen, hat der Besitzer dem Eigentümer den Besitz an der Sache zu verschaffen. Hat der mittelbare Besitzer ein Recht zum Besitz, aber nicht die Befugnis zur Weitergabe, kann der Eigentümer aber nur die Herausgabe an diesen verlangen, es sei denn, dieser kann oder will nicht den Besitz übernehmen, § 986 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Eigentümer kann vom mittelbaren Besitzer auch nur die Übertragung des mittelbaren Besitzes verlangen[11]Baur/Stürner, § 11, Rn. 42..

Der redliche Besitzer muss die Sache dort herausgeben, wo sie sich befindet. Der bösgläubige Besitzer hat die Sache an dem Ort zu übergeben, an dem er sich bei der Klageerhebung oder bei Eintritt der Bösgläubigkeit befunden hat. Die Kosten obliegen dabei dem Besitzer.

Abtretbarkeit des Anspruchs und Konkurrenzen

Der Anspruch aus § 985 BGB kann nicht isoliert vom Eigentum abgetreten werden, da dann das Eigentum schutzlos wäre[12]Prütting, Rn. 522.. Der Eigentümer kann aber einen Dritten zur Geltendmachung ermächtigen. Der Vindikationsanspruch ist schließlich auch nicht gegenüber anderen, insbesondere obligatorischen Ansprüchen subsidiär[13]H.M.; BGH NJW 1961, 499..

Anwendbarkeit schuldrechtlicher Vorschriften

Schuldrechtliche Vorschriften sind auf § 985 BGB anwendbar, sofern in den §§ 987 ff. BGB keine Sonderregelungen getroffen sind und die Anwendung nicht sachenrechtlichen Prinzipien widerspricht[14]Baur/Stürner, § 11, Rn. 43.. Es sind daher nicht die §§ 398 und 285 BGB anwendbar. Bei einer Übereignung nach § 931 BGB findet aber § 407 BGB entsprechende Anwendung[15]BGHZ 64, 122; Baur/Stürner, § 11, Rn. 44.. Nach der h.M. sind weiterhin die §§ 280, 281 BGB anwendbar, wobei der Eigentümer nur gegenüber einem verschärft haftenden Besitzer vorgehen dürfe[16]BGH ZIP 2016, 1733..

Nebenansprüche des Eigentümers und Gegenrechte des Besitzers

In den §§ 987 bis 1003 BGB finden sich Regelungen, welche Ansprüche der Eigentümer gegen den Besitzer für etwaige Schäden an der Sache oder für von diesem gezogene Nutzungen hat sowie was der Besitzer vom Eigentümer für Aufwendungen auf die Sache verlangen kann.

Durch dieses Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das obligatorische Ansprüche zwischen den Beteiligten begründet. Sie finden dann Anwendung, wenn der Besitzer nach § 986 BGB kein Recht zum Besitz hat, also eine Vindikationslage besteht, und unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung danach, welches Vertrauen der Besitzer auf sein Besitzrecht hatte bzw. haben durfte.

Arten der Besitzer

Redlicher Besitzer

Der redliche Besitzer hat zwar kein Recht zum Besitz, geht aber gutgläubig davon aus, dass er rechtmäßigen Besitz hat, etwa weil er sich für den Eigentümer der Sache hält.

Der unredliche Besitzer und der Prozessbesitzer

Nach § 990 Abs. 1 S. 1, 932 Abs. 2 BGB ist der Besitzer unredlich, wenn er bezüglich seines Besitzrechts bösgläubig war, er also beim Besitzerwerb wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er kein Besitzrecht hat. Erfährt er erst nach dem Besitzerwerb vom fehlenden Besitzrecht, schadet ihm aber lediglich die positive Kenntnis (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

Streitig ist, auf wen abzustellen ist, wenn ein Besitzdiener für den Besitzherrn an einer Sache Besitz erwirbt. Nach Ansicht des BGH ist § 166 BGB modifiziert anzuwenden[17]BGH NJW 1960, 860; 1958, 668., während die Gegenauffassung § 831 BGB anwenden will[18]Baur/Stürner, § 11, Rn. 6..

Ebenfalls umstritten ist die Frage, wer bei einer minderjährigen Person maßgeblich ist. Während eine Ansicht immer den gesetzlichen Vertreter nach § 166 BGB heranzieht, will die Gegenansicht nach § 828 BGB die Bösgläubigkeit beim Minderjährigen bestimmen[19]Prütting, Rn. 528.. Die h.M. differenziert dagegen wie im Bereicherungsrecht danach, ob es sich um einen deliktsähnlichen Tatbestand handelt – dann § 828 BGB – oder ob eine Rückabwicklung vertraglicher Tatbestände im Raum steht – dann § 166 Abs. 1 BGB[20]BGHZ 55, 128; vgl. allgemein Baur/Stürner, § 11, Rn. 6..

Nach einer streitigen Auffassung kann die Bösgläubigkeit entfallen, wenn der Besitzer von der Entstehung eines Besitzrechts ausgehen darf[21]Prütting, Rn. 528..

Dem unredlichen Besitzer steht der Prozessbesitzer (§ 989 BGB) gleich. Gegen ihn muss auf Herausgabe der Sache geklagt sein.

Der Deliktsbesitzer und der Besitzer in Verzug

Der Deliktsbesitzer hat seinen Besitzer durch Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt, § 992 BGB. Nach einer Mindermeinung muss die verbotene Eigenmacht schuldhaft vorgenommen worden sein[22]Baur/Stürner, § 11, Rn. 8, Prütting, Rn 541..

Gemäß § 990 Abs. 2 BGB wird die Haftung des unredlichen Besitzers, der sich im Verzug befindet, verschärft. Nicht erfasst wird also der redlich Besitzer, selbst wenn er verklagt ist[23]Prütting, Rn. 530..

Erforderlichkeit des rechtswidrigen Besitzes

Es ist stets zu beachten, dass die §§ 987 bis 1003 BGB nur dann anwendbar sind, wenn wirklich kein Besitzrecht besteht. Daraus folgert die ganz h.M., dass für einen Anspruch (grundsätzlich) alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen, während kein Besitzrecht besteht, also eine Vindikationslage zu bejahen ist[24]BGH NJW 1958, 1345; Baur/Stürner, § 11, Rn. 24; Prütting, Rn. 531.. Daher finden die §§ 987 ff. BGB auch nicht auf Besitzer Anwendung, die ihr Besitzrecht überschreiten (Lehre vom „nicht so Berechtigten“ )[25]BGHZ 131, 297; NJW 2008, 221; 2002, 60..

Ansprüche des Eigentümers auf die Nutzungen

Gegen den redlichen Besitzer

Der redliche Besitzer muss dem Eigentümer gezogene Nutzungen nicht herausgeben. Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen: Hat der Besitzer die Sache unentgeltlich erlangt (§ 988 BGB) oder sind die gezogenen Nutzungen als Übermaßfrüchte § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB) anzusehen, muss es sie nach Bereicherungsrecht (§ 818 BGB) herausgeben.

Nach der h.M. kann sich der Besitzer, der für die Nutzungsziehung Verwendungen gemacht hat, auf seine Entreicherung berufen[26]BGH NJW 1998, 989; Prütting, Rn. 533.. Die andere Ansicht will dagegen lediglich Verwendungen nach § 994 BGB als anspruchsmildernd berücksichtigen[27]Vgl. Palandt/Bassenge, § 988, Rn. 6..

Der fehlende Herausgabeanspruch kann indes zu Wertungswidersprüchen mit dem Bereicherungsrecht führen. Ist nämlich lediglich der schuldrechtliche Vertrag unwirksam, hat der Schuldner alle Nutzungen herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB). Sind aber der obligatorische und das dingliche Geschäft nichtig, bestünde keine Herausgabepflicht; der bloße Besitzer stünde besser als der Eigentümer. Die Rechtsprechung versucht diesem Problem dadurch zu begegnen, indem sie den rechtsgrundlosen Erwerb dem unentgeltlichen Erwerb gleichstellt[28]BGH NJW 1995, 2627; JuS 1978, 132; BGHZ 32, 76; RGZ 163, 348.. Das gleiche soll bei einer unentgeltlichen Fortsetzung des Besitzes gelten[29]BGH NJW 2008, 221.. Die Literatur wendet dagegen auch bei einer unwirksamen Verfügung das Bereicherungsrecht an, um so eine Gleichbehandlung fehlgeschlagener Leistungsbeziehungen zu erreichen[30]Baur/Stürner, § 14 , Rn. 38; Prütting, Rn. 568..

Gemäß dem Gesetzeswortlaut findet § 988 BGB zwar nur Anwendung, wenn es Besitzer Eigenbesitz oder ein dingliches Nutzungsrecht hat. Nach allgemeiner Auffassung sind aber auch obligatorische Nutzungsberechtigungen von der Norm erfasst.

Gegen den unredlichen und den verklagten Besitzer

Gemäß §§ 987, 990 BGB haben der verklagte und er unredliche Besitzer die gezogenen Nutzungen herauszugeben, also auch solche, die infolge der §§ 953 ff. BGB in ihrem Eigentum standen. Sind die Nutzungen nicht mehr vorhanden, müssen die Besitzer Wertersatz leisten[31]Prütting, Rn. 532.. Ziehen der verklagte oder unredliche Besitzer entgegen der Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft Nutzungen nicht, haben sie Wertersatz zu leisten, § 987 Abs. 2 BGB.

Gegen den deliktischen Besitzer

Der deliktische Besitzer haftet gemäß § 992 BGB nach §§ 823 ff. BGB. Er muss also alle Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte und alle gezogenen Nutzungen – auch solche, die der Eigentümer nicht gezogen hätte – herausgeben.

Der für einen Dritten besitzende Fremdbesitzer

Mittelt der Besitzer den Besitz an einen Dritten, ist er nur dann unredlich, wenn auch der Dritte unredlich oder verklagt ist, § 991 Abs. 1 BGB.

Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz

Redlicher Besitzer

Der redliche Besitzer haftet nicht für Schäden, da es in den §§ 987 ff. BGB keine Anspruchsgrundlage gibt und in § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB weitere Ansprüche ausgeschlossen sind.

Diese Privilegierung geht indes für den nichtrechtmäßigen Fremdbesitzer zu weit, da er sonst besser stehen würde als ein rechtmäßiger Fremdbesitzer, der aus Vertrag und Delikt haftet. Für die Korrektur dieses Problems wird die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB herangezogen. Demnach ist auch der redliche Besitzer insoweit für Schäden verantwortlich, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. Daher erhält der Besitzer nur in dem Maße des vermeintlichen Rechts eine Haftungsbefreiung. Dieser Gedanke trifft auch auf Fremdbesitzer zu, die rechtsgeschäftlich mit dem Eigentümer verbunden sind[32]Prütting, Rn. 539.. Die Begründung für die Haftung ist dabei umstritten. Die h.M. nimmt die §§ 823 ff. BGB unmittelbar[33]BGH JZ 1951, 716; RGZ 157, 132; 101, 307., während die a.A. eine Analogie in den §§ 989, 990 BGB sucht[34]Baur/Stürner, § 11, Rn. 32: §§ 991 Abs. 2 analog, 823 BGB..

Unredlicher und verklagter Besitzer

Der unredliche und der verklagte Besitzer haften verschuldensabhängig, §§ 989, 990 BGB. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass sich der Besitzer im Verzug befindet. Dann haftet grundsätzlich auch für Zufallsschäden, §§ 990 Abs. 2, 286, 287 BGB. Die Ersatzpflicht des Besitzers ist dabei nicht auf den Sachwert beschränkt[35]BGH NJW 2014, 2790; Prütting, Rn 538..

Haftung des Deliktsbesitzers

Nach § 992 BGB haftet der Deliktsbesitzer nach §§ 823 ff. BGB. Laut der Ausschließlichkeitstheorie sei § 992 BGB eine Ausnahme und daher hafte nur der deliktische Besitzer nach diesen Normen[36]BGH NJW 1957, 257.. Dabei gibt es aber einige Durchbrechungen: der bereits erwähnte Fremdbesitzerexzess und § 826 BGB. Eine Mindermeinung möchte dagegen nur für den redlichen Besitzer einen Ausschluss der Haftung nach §§ 823 ff. BGB annehmen, während auch der unredliche bzw. verklagte Besitzer diesen Regeln unterworfen sein soll[37]Prütting, Rn. 542..

Ansprüche des Eigentümers auf Surrogate und Wertersatz

Erlangt der Besitzer auf andere Weise als durch Nutzungsziehung etwas, richtet sich die Rechtsfolge nicht nach den §§ 987 ff. BGB, sondern in der Regel nach den Vorschriften des Bereicherungsrecht[38]Prütting, Rn. 544..

Nach der h.M.[39]Baur/Stürner, § 11, Rn. 44. kann auf § 985 BGB nicht das Surrogatsprinzip des § 285 BGB angewandt werden. Das folgt bei einer Veräußerung durch den Besitzer an einen Dritten bereits an der Einschlägigkeit des § 816 BGB, in anderen Fällen aus dem Widerspruch zu der Risikoverteilung im Rahmen der Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse[40]Prütting, Rn. 548..

Betrifft die Vindikationslage Geld, wird dieses von der ganz h.M. wie eine Sache behandelt. Sie lehnt daher eine Geldwertvindikation ab, durch die der Besitzer einen noch bei ihm vorhandenen Geldwert herausgeben müsste, wenn das eigentliche Geld nicht mehr vorhanden ist.

Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz

Ersatz für notwendige Verwendungen

Nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Besitzer vom Eigentümer Ersatz für die notwendigen Verwendungen verlangen. Das sind solche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand einer Sache zu erhalten oder wiederherzustellen, oder die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache in der bisherigen Art und Weise erforderlich sind. Darunter fallen aber nicht die vollkommene Erneuerung oder Instandsetzung[41]BGH NJW 1952, 778; OLG Celle NJW-RR 1995, 1527.; eine solche kann angenommen werden, wenn die Instandsetzungskosten den Anschaffungswert wesentlich übersteigen[42]Prütting, Rn. 551..

Dem redlichen Besitzer steht der Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 Abs. 1 S. 1, 995 S. 1 BGB zu, es sei denn, die Verwendung fällt unter die §§ 994 Abs. 1 S. 2, 995 S. 2 BGB. Der unredliche sowie der verklagte Besitzer können nach § 994 Abs. 2 BGB Ersatz verlangen. Demnach müssen zusätzlich die Voraussetzungen der GoA vorliegen, die Verwendung muss also dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, § 683 BGB. Dies wird aufgrund der Notwendigkeit aber in der Regel zu bejahen sein[43]Prütting, Rn. 553.. Unter den gleichen Bedingungen hat auch der Deliktsbesitzer einen Anspruch, §§ 850, 994 Abs. 2 BGB[44]Baur/Stürner, § 11, Rn. 20..

Ersatz für nützliche Verwendungen

Andere objektiv werterhöhende Verwendungen (nützliche Verwendungen) gewähren lediglich dem redlichen Besitzer einen Ersatzanspruch, § 996 BGB. Dafür muss die Wertsteigerung noch zu der Zeit vorliegen, zu der der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

Der Umfang des Verwendungsbegriffs

Zwischen BGH und Literatur ist umstritten, ob auch solche Aufwendungen als Verwendungen gelten, die der Sache zwar zugutekommen, sie aber grundlegend verändern, wenn der Besitzer etwa auf einem unbebauten Grundstück ein Bauwerk errichtet. Der BGH hat dies verneint[45]BGH NJW 1996, 52; 1654, 1125.. Demgegenüber fasst die h.L. unter dem Verwendungsbegriff alle Vermögensvorteile, die einer bestimmten Sache zugutekommen sollen und ihren wirtschaftlichen Wert erhöhen[46]Baur/Stürner, § 11, Rn. 55; Prütting, Rn. 555..

Weiterhin ist streitig, ob eine Eigenarbeit des Besitzers als eine Verwendung anzusehen ist. Der BGH bejaht dies, wenn sie eine geldwerte Arbeitsleistung ist[47]BGH NJW 1996, 921.. Die Literatur stimmt dem grundsätzlich zu, nimmt aber einige Einschränkungen vor. So stellt sie teilweise die Bedingung auf, dass der Besitzer einen Verdienstausfall erlitten hat, die Tätigkeit im Rahmen des Berufs erfolgt oder dass eine fremde Arbeitskraft eingespart worden ist[48]Baur/Stürner, § 11, Rn. 55..

Verwendungsersatzansprüche des unrechtmäßigen Fremdbesitzers

Besitzt der Besitzer für den Eigentümer, steht ihm grundsätzlich ein Verwendungsersatz zu. Streitig ist aber, ob er in dem Maße Ersatz verlangen kann, wie er es bei einem wirklich bestehenden Besitzrecht könnte[49]Baur/Stürner, § 11, Rn. 56; BGH LM § 994 Nr. 4., oder ob keine Einschränkung erfolgt.

Ist dagegen der mittelbare Besitzer ein Dritter, ist umstritten, ob der Eigentümer Verwendungen ersetzen muss. Eine Ansicht lehnt dies ab und begründet dies mit der Relativität der Schuldverhältnisse. Der BGH will dem Besitzer dagegen einen Ersatz nach §§ 994 ff. BGB zusprechen, selbst wenn die Verwendungen während eines Besitzrechts erfolgt sind[50]BGH NJW 2002, 2875; NJW 1961, 499.. Ein Teil der Literatur pflichtet dem im Ergebnis bei, nimmt aber aufgrund der Probleme bei Wortlaut und Systematik eine analoge Anwendung an[51]Prütting, Rn. 557.. Begründet wird diese Betrachtung mit Zufälligkeiten in der zeitlichen Reihenfolge sowie mit der Schlechterstellung eines ursprünglichen rechtmäßigen Besitzers im Vergleich zu einem stets unrechtmäßigen Besitzer.

Sicherungen, Beschränkungen und Erlöschen der Verwendungsersatzansprüche

Dem Besitzer steht zur Sicherung seiner Ansprüche das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB als Einrede zu. Es erlischt, wenn der Eigentümer die Sache wieder erhält, und lebt auch nicht wieder auf[52]BGH NJW 1969, 606; Prütting, Rn. 558..

Der Ersatzanspruch kann aber nur geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt, dieser die Verwendungen genehmigt oder in sie einwilligt[53]BGH NJW 2002, 2875., § 1001 S. 1 BGB. Die Zustimmung kann sich auch bloß auf die Verwendung beziehen[54]Prütting, Rn. 559. und kann nach § 1001 S. 3 BGB fingiert werden. Gibt der Eigentümer die Sache zurück, liegt darin nur ein Besitzwechsel und keine Übereignung, der Besitzer hat aber wieder ein Zurückbehaltungsrecht. Zur Wiedererlangung genügt es, dass der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch abtritt.

Bestreitet der Eigentümer nicht innerhalb einer Frist die Genehmigung des Ersatzanspruchs, hat der Besitzer ein nicht-dingliches Befriedigungsrecht, § 1003 BGB.

§ 999 BGB regelt, was mit den Ansprüchen bei Besitzer- oder Eigentümerwechseln geschieht. Nach § 999 Abs. 2 BGB ist der neue Eigentümer verpflichtet, soweit der Vorgänger bereits ersatzpflichtig war[55]BGH NJW 1979, 716..

Nach § 1002 Abs. 1 BGB erlischt der Anspruch des Besitzers nach einem oder sechs Monaten, wenn der Besitzer kein Gericht anruft und der Eigentümer nicht zustimmt.

Das Wegnahmerecht des Besitzers

Der Besitzer hat ein Wegnahmerecht einer von ihm verbundenen Sache, wenn sie kein wesentlicher Bestandteil geworden ist. Auch als wesentlicher Bestandteil steht dem Besitzer dieses Recht zu, § 997 BGB. Der redliche Besitzer kann stattdessen auch Verwendungsersatz fordern[56]Prütting, Rn. 561.. Das Wegnahmerecht besteht aber nicht, sofern eine Ausnahme des § 997 Abs. 2 BGB einschlägig ist.

Konkurrenzen mit anderen Anspruchsgrundlagen

Während eines Vertrags bestehen keine Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB, während der Vertragsabwicklung werden vertragliche Regelungen auch nicht verdrängt.

Das Deliktsrecht ist unstreitig nicht beim redlichen Besitzer anwendbar. Ob es sonst Anwendung findet, ist umstritten. Ebenso kann gegen den redlichen Besitzer nicht § 1004 BGB entgegengehalten werden.

Bei Ansprüchen aus Kondiktionsrecht wird differenziert. Liegt eine Nichtleistungskondiktion vor und ist die Sache nicht mehr herausgebbar, kann der Eigentümer aus §§ 812 ff. BGB auch gegen den redlichen Besitzer vorgehen. Begehrt jener dagegen Nutzungsherausgabe oder der Besitzer Verwendungsersatz, gehen die §§ 987 ff. BGB als spezielle Vorschriften vor. Bei der Leistungskondiktion wird ebenfalls differenziert. Ist nur das Kausalgeschäft nichtig, seien die §§ 985 ff. BGB anwendbar laut BGH[57]BGH NJW 1960, 1105.. Die Literatur möchte dagegen auch im zweiten Fall die §§ 812 ff. BGB heranziehen[58]Prütting, Rn. 568; teilweise auch BGH NJW 2001, 3118; 1968, 197..

Eine Konkurrenz zu den Ansprüchen aus der GoA ist nur bei einer berechtigten und pflichtwidrigen sowie bei einer unberechtigten Geschäftsführung möglich. In diesen Fällen gehen die §§ 687 ff. BGB vor, es sei denn, es handelt sich um § 687 Abs. 2 BGB; dann sind die §§ 987 ff. BGB zulasten den Geschäftsführers anwendbar[59]Prütting, Rn. 569..

Eigentumsstörungsanspruch

Überblick

§ 1004 BGB gewährt die actio negatoria, einen negatorischen Schutz gegen Beeinträchtigungen der Rechtsstellung des § 903 BGB. Der Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung steht dabei dem Eigentümer gegen den Störer zu, unabhängig davon, ob er Besitzer ist.

Prüfungsschema von § 1004 BGB
  1. Voraussetzungen
    1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechts bzw. Rechtsguts
    2. Fortdauernde/bevorstehende Beeinträchtigung
    3. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    4. Rechtswidrigkeit, § 1004 Abs. 2 BGB
  2. Rechtsfolge
    1. Beseitigung, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
    2. Unterlassung, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Voraussetzungen

Für den Anspruch muss eine Beeinträchtigung vorliegen, die vom Störer zu verantworten ist. Schließlich darf der Eigentümer die Beeinträchtigung nicht zu dulden haben. Ob die Beeinträchtigung schuldhaft verursacht worden ist, ist ohne Bedeutung.

Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist jede Störung des Eigentumsrechts, die nicht von § 985 BGB erfasst ist. Damit sind das Eigentum sowie dem Eigentum immanente Schutzbereiche vor gegenständlichen Einwirkungen, ideellen Störungen, „negativen Störungen“ (Entzug eines natürlichen Vorteils) geschützt[60]Prütting, Rn. 572..

Störerbegriff

Es lassen sich zwei Kategorien von Störern unterscheiden: Der Handlungs- und der Zustandsstörer.

Handlungsstörer ist, wer durch sein Verhalten (auch durch pflichtwidriges Unterlassen) zumindest mittelbar das fremde Eigentumsrecht verletzt. Er muss dafür nicht schuldhaft gehandelt haben. Es ist aber erforderlich, dass eine Zurechenbarkeit besteht, also dass jedenfalls mittelbar die Störung auf den Willen des Störers zurückgeht[61]BGH NJW 2007, 432; 1999, 2896; OLG Nürnberg NJW-RR 2014, 792; OLG Hamm NJW-RR 2014, 328..

Der Zustandsstörer ist dagegen für eine beeinträchtigende Sache verantwortlich. Auch hier muss die Störung wenigstens mittelbar auf den Willen zurückzuführen sein[62]BGH NJW-RR 2011, 739.. Es genügt aber, dass der Eigentümer eine sich aus öffentlich-rechtlichen Normen oder aus §§ 906 ff. BGB ergebende[63]BGH NJW 2004, 1037. Sicherungsmaßnahme pflichtwidrig unterlassen hat[64]BGH NJW-RR 2001, 1208..

Stehen mehrere Störer nebeneinander, haftet jeder voll für die ihm zuzurechnende Beeinträchtigung. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Eigentümer ein Wahlrecht, an wen er sich halten will.

Duldungspflicht des Eigentümers und Einreden des Störers

Der Störer muss die Beeinträchtigung nicht beseitigen oder unterlassen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. Das ist der Fall, wenn jene rechtmäßig war; die Beeinträchtigung des Eigentums indiziert hierbei die Rechtswidrigkeit[65]BGH WM 1971, 278; Baur/Stürner, § 12, Rn. 8., sodass positiv das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen festgestellt werden muss. Nach der h.M. handelt es sich bei § 1004 Abs. 2 BGB um eine Einwendung[66]Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 34..

Möglich ist auch der Einwand der Unzumutbarkeit der Beseitigung (§ 275 Abs. 2 BGB)[67]Prütting, Rn. 582 und 575.. Die Besitz- und Eigentumsaufgabe wirken für den Störer nicht befreiend, wohl aber die Übereignung von ihm an einen Dritten[68]BGH NJW 1998, 3273..

Dem Störer steht die Verjährungseinrede nach §§ 195, 199 BGB zu. Bei Grundstücken findet § 902 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung[69]BGH NJW 2016, 1735..

Ziel des Anspruchs

Beseitigung und Unterlassung

Der Eigentümer kann vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn die Störung fortdauert oder ein Zustand vorliegt, „aus dem sich jederzeit neue Beeinträchtigungen ergeben können“[70]Baur/Stürner, § 12, Rn. 20.. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen[71]BGH NJW 2005, 1366; Prütting, Rn. 575..

Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, besteht also eine Wiederholungsgefahr, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine einmalige Störung begründet dabei eine tatsächliche Vermutung für weitere Beeinträchtigungen[72]BGH NJW 2012, 3781; 2004, 1036; 2003, 3702.. In Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage kann auch schon vor einer Störung bei einer ernsthaft drohenden Beeinträchtigung die Unterlassung verlangt werden[73]BGH NJW 2004, 3701; Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 32.. Dafür reicht auch ein allgemeines Unterlassungsgebot ohne Spezialisierung aus[74]Vgl. OLG Saarbrücken MDR 2000, 152; Prütting, Rn. 576..

Verhältnis zu § 823 BGB

Die h.M. sieht von § 1004 BGB nicht die Wiederherstellung bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als erfasst an[75]Baur/Stürner, § 12, Rn. 20; Prütting, Rn. 577.. Hierfür sei §§ 823, 249 ff. BGB zuständig. Die Differenzierung folge daraus, dass die Beeinträchtigung die Quelle der Einwirkung und der Schaden die Folge der Einwirkung sei.

Kostentragung der Beseitigung

Der Störer hat die Kosten der Beseitigung zu tragen[76]Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 30.. Beseitigt der Eigentümer die Beeinträchtigung auf eigene Kosten, kann er seine Aufwendungen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB[77]BGH NJW 2005, 1366; 1995, 395. oder nach §§ 683, 684 BGB[78]BGH NJW 1987, 187; 1976, 619. ersetzt verlangen.

Die Rechtsprechung wendet auf den Beseitigungsanspruch § 254 BGB analog an, sodass eine Mitverursachung der Störung durch den Eigentümer mindernd wirkt und bei einer überwiegenden Verursachung des Eigentümers der Anspruch sogar ausgeschlossen ist[79]BGH NJW 2006, 3628.. Teile der Literatur lehnen diese Erwägung ab, da die für die Analogie benötigte vergleichbare Interessenlage nicht vorhanden sei[80]Prütting, Rn. 578; so wohl auch Baur/Stürner, § 12, Rn. 21..

Entsprechende Anwendbarkeit des § 1004 BGB

Im Gesetz finden sich einige Normen, die auf § 1004 BGB verweisen (etwa §§ 1027, 1065, 1227 BGB, § 11 ErbbauRG) oder die eine entsprechende Regelung aufstellen (z.B. §§ 12, 862, 1134 BGB, § 37 Abs. 2 HGB, §§ 97, 98 UrhG, § 139 PatG, § 13 WEG).

Anerkannt ist zudem die analoge Anwendung des § 1004 BGB auf alle anderen absoluten Rechte und rechtlich geschützten Positionen[81]Baur/Stürner, § 12, Rn. 3; BGH NJW 1998, 2058.. Wird eine Unterlassung der Beeinträchtigung eines solchen Rechts verlangt, spricht man vom quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.


Mehrheit von Eigentümern

Wird nachgetragen.


Dienstbarkeiten

Wird nachgetragen.


Vorkaufsrecht und Reallast

Wird nachgetragen.


Literatur und Quellen

Literatur

  1. Baur, Jürgen F./Stürner, Rolf: Sachenrecht, Beck Verlag, 18. Auflage 2009, ISBN 9783406544798
    (zitiert als: Baur/Stürner, § ..., Rn. ...)
  2. Palandt, Otto (Begr.): Bürgerliches Gesetzbuch, C.H. Beck, 77. Auflage 2018, ISBN 9783406725005
    (zitiert als: Palandt/Bearbeiter, § ..., Rn. ...)
  3. Prütting, Hanns: Sachenrecht, C.H. Beck, 36. Auflage 2017, ISBN 9783406703782
    (zitiert als: Prütting, Rn. ...)
  4. Westermann, Harm Peter/Grunewald, Barbara/Maier-Reimer, Georg (Hrsg.): Erman BGB, Verlag Dr. Otto Schmidt, 15. Auflage 2017, ISBN 9783504471033
    (zitiert als: Erman/Bearbeiter, § ..., Rn. ...)

Quellen

  1. Einleitung und Grundlagen
  2. BGH NJW-RR 1992, 593; NJW 1988, 2364; 1985, 3006; 1979, 1495; Baur/Stürner, § 5, Rn. 57; Prütting, Rn. 32; vgl. aber auch BGH NJW 1994, 2885; 1967, 1130.
  3. Baur/Stürner, § 5, Rn. 53; Prütting, Rn. 33.
  4. BGH NJW 1994, 1275; 1990, 384; 1982, 2767.
  5. BGH NJW 1993, 2617; RGZ 124, 217.
  6. Baur/Stürner, § 5, Rn. 28.
  7. BGH NJW 2016, 2104; früher a.A.: BGHZ 49, 263.
  8. Der Besitz
  9. Prütting, Rn. 49.
  10. Vgl. hierfür Baur/Stürner, § 7, Rn. 3.
  11. Prütting, Rn. 52.
  12. Erman/Lorenz, § 854, Rn. 2.
  13. Prütting, Rn. 53.
  14. BGH NJW 1987, 2812; Baur/Stürner, § 7, Rn. 16; Prütting, Rn. 54.
  15. BGH NJW 1987, 2812; Erman/Lorenz, § 854, Rn. 12.
  16. BGH WM 1955, 1095; Baur/Stürner, § 7, Rn. 22; Prütting, Rn. 56 f.
  17. Baur/Stürner, § 7, Rn. 23.
  18. Prütting, Rn. 59.
  19. BGH NJW 1979, 714.
  20. Baur/Stürner, § 7, Rn. 4.
  21. Baur/Stürner, § 7, Rn. 50.
  22. Prütting, Rn. 81.
  23. BGH NJW 1979, 976.
  24. Baur/Stürner, § 7, Rn. 49.
  25. H.M.; BGH NJW 1986, 2438; 1983, 568; Baur/Stürner, § 7, Rn. 45; Prütting, Rn. 83.
  26. Baur/Stürner, § 7, Rn. 44; Erman/Lorenz, § 868, Rn. 10.
  27. BGH NJW 1964, 398.
  28. Prütting, Rn. 91.
  29. Erman/Lorenz, § 868, Rn. 41.
  30. Vgl. Baur/Stürner, § 52, Rn. 24.
  31. BGH NJW 1968, 1382; 1958, 1163; Erman/Lorenz, § 868, Rn. 42.
  32. Prütting, Rn. 66.
  33. BGH NJW 2014, 1524; WM 1958, 903; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 998; Prütting, Rn. 66; a.A. Baur/Stürner, § 7, Rn. 67.
  34. Erman/Lorenz, § 855, Rn. 5; Prütting, Rn. 66.
  35. Prütting, Rn. 67.
  36. BGH NJW-RR 2017, 818; Erman/Lorenz, § 855, Rn. 13.
  37. Prütting, Rn. 70.
  38. Vgl. Erman/Lorenz, § 855, Rn. 1.
  39. Vgl. BGHZ 16, 259.
  40. BGHZ 32, 53; Baur/Stürner, § 8, Rn. 8;.
  41. Prütting, Rn. 73
  42. BGHZ 117, 106.
  43. Prütting, Rn. 74.
  44. Baur/Stürner, § 52, Rn. 39.
  45. BGH NJW 2014, 1524.
  46. Baur/Stürner, § 7, Rn. 76.
  47. Erman/Lorenz, § 865, Rn. 2.
  48. Erman/Lorenz, § 857, Rn. 7.
  49. Prütting, Rn. 62.
  50. Str.; Erman/Lorenz, § 872, Rn. 1; Prütting, Rn. 63.
  51. Prütting, Rn. 63.
  52. Erman/Lorenz, § 858, Rn. 6.
  53. Baur/Stürner, § 9, Rn. 5; Prütting, Rn. 109.
  54. Prütting, Rn. 112.
  55. Erman/Lorenz, § 860, Rn. 1.
  56. BGH NJW 2008, 580.
  57. Prütting, Rn. 117.
  58. BGH NJW-RR 2005, 280; NJW 1979, 1359; 1979, 1358; 1970, 707.
  59. Baur/Stürner, § 9, Rn. 18; Erman/Lorenz, § 864, Rn. 2; Prütting, Rn. 124.
  60. BGH NJW 1995, 132.
  61. Baur/Stürner, § 9, Rn. 23.
  62. Erman/Lorenz, § 869, Rn. 4; Prütting, Rn. 87.
  63. BGH NJW 1960, 1201.
  64. OLG Düsseldorf MDR 1998, 893.
  65. Prütting, Rn. 587.
  66. Erman/Ebbing, § 1007, Rn. 18.
  67. Erman/Ebbing, § 1007, Rn. 11.
  68. Prütting, Rn. 50.
  69. BGH NJW 1979, 1358; 1974, 1189; 1960, 1201; Prütting, Rn. 49.
  70. Baur/Stürner, § 9, Rn. 34.
  71. BGH NJW 1981, 865.
  72. BGH NJW 1991, 2420; 1956, 787; Erman/Wilhelmi, § 823, Rn. 161; a.A. Prütting, Rn. 128.
  73. Erman/Lorenz, § 867, Rn. 1.
  74. Erman/Ebbing, § 1006, Rn. 2.
  75. BGH NJW 2004, 217.
  76. BGH NJW 1993, 935; OLG Düsseldorf MDR 1999, 233; Baur/Stürner, § 7, Rn. 87.
  77. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Mobilien
  78. BGH NJW 2016, 1887.
  79. BGH NJW 1979, 213; 1978, 696; Baur/Stürner, § 51, Rn. 11; Prütting, Rn. 373.
  80. BGH MDR 1960, 1004.
  81. BGH NJW 1977, 42.
  82. BGH NJW 1979, 714.
  83. BGH WM 2010, 900.
  84. BGH NJW 2005, 359.
  85. Baur/Stürner, § 51, 20.
  86. Prütting, Rn. 379.
  87. Prütting, Rn. 380.
  88. Baur/Stürner, § 51, Rn. 23.
  89. Erman/Bayer, § 930, Rn. 4.
  90. BGH NJW 1959, 1536; Baur/Stürner, § 51, Rn. 36.
  91. Prütting, Rn. 384.
  92. Baur/Stürner, § 51, Rn. 37; Erman/Bayer, § 930, Rn. 2.
  93. Baur/Stürner, § 51, Rn. 39.
  94. Baur/Stürner, § 51, Rn. 43.
  95. BGH NJW 2016, 1887.
  96. BGH NJW-RR 2003, 921; Baur/Stürner, § 51, Rn. 43.
  97. Vgl. nur BGH NJW 2005, 1365.
  98. BGH 10, 69; Prütting, Rn. 428.
  99. Baur/Stürner, § 52, Rn. 28.
  100. Baur/Stürner, § 52, Rn. 32.
  101. BGH NJW 1996, 2654; 1977, 42; a.A. Baur/Stürner, § 52 Rn. 18.
  102. Prütting, Rn. 430.
  103. Baur/Stürner, § 52 Rn. 21.
  104. BGH NJW 2005, 359.
  105. Erman/Bayer, § 934, Rn. 1.
  106. BGH NJW 2014, 1524.
  107. BGHZ 4, 10; Erman/Bayer, § 935, Rn. 3; a.A. Baur/Stürner, § 52, Rn. 43.
  108. Baur/Stürner, § 52, Rn. 42; Prütting, Rn. 433.
  109. Erman/Bayer, § 936, Rn. 3.
  110. Gesetzlicher Eigentumserwerb
  111. Vgl. Baur/Stürner, § 53, Rn. 85; Prütting, Rn. 442.
  112. Prütting, Rn. 448.
  113. Prütting, Rn. 445.
  114. Baur/Stürner, § 53, Rn. 88.
  115. So etwa RGZ 130, 69.
  116. Prütting, Rn. 450.
  117. Palandt/Bassenge, Vorb. Rn. 2 vor § 937.
  118. Baur/Stürner, §53, Rn. 91.
  119. Prütting, Rn. 452.
  120. Prütting, Rn. 453.
  121. BGH NJW 1956, 788.
  122. Prütting, Rn. 459.
  123. BGH NJW 1995, 2633; OLG Köln NJW 1997, 2187; Prütting, Rn. 459.
  124. BGH NJW 1955, 2633; Baur/Stürner, § 53, Rn. 19.
  125. Prütting, Rn. 407.
  126. Baur/Stürner, § 53, Rn. 13.
  127. BGHZ 20, 159; 14, 114.
  128. Prütting, Rn. 465.
  129. Baur/Stürner, § 53, Rn. 15.
  130. BGH NJW 1953, 1466.
  131. Baur/Stürner, § 53, Rn. 26.
  132. BGH NJW 1961, 452; Baur/Stürner, § 53, Rn. 32.
  133. Erman/Ebbing, § 951, Rn. 14.
  134. BGH NJW 1965, 816; Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.
  135. BGHZ 39, 186; Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.
  136. Baur/Stürner, § 53, Rn. 33.
  137. Prütting, Rn. 473.
  138. So etwa Prütting, Rn. 474.
  139. Baur/Stürner, § 53, Rn. 44.
  140. H.M.; BGH NJW 2007, 2844; 1978, 1854; 1964, 1413.
  141. Baur/Stürner, § 53, Rn. 51.
  142. Prütting, Rn. 479.
  143. BGHZ 37, 360; Baur/Stürner, § 53, Rn. 60; Prütting, Rn. 483.
  144. Prütting, Rn. 483.
  145. Prütting, Rn. 484.
  146. So etwa Prütting, Rn. 484.
  147. So Baur/Stürner, § 53, Rn. 57 f.
  148. Prütting, Rn. 486.
  149. Prütting, Rn. 488.
  150. OLG Hamm NJW 1979, 725; Prütting, Rn. 496.
  151. Erman/Ebbing, § 965, Rn. 7.
  152. Prütting, Rn. 497.
  153. Prütting, Rn. 499
  154. Str., so etwa Prütting, Rn. 503.
  155. Baur/Stürner, § 53, Rn. 82.
  156. Prütting, Rn. 510.
  157. Ansprüche aus dem Eigentum
  158. BGH NJW 1978, 1529; Prütting, Rn. 519.
  159. BGH NJW-RR 1986, 282; NJW 1975, 1121.
  160. Prütting, Rn. 514.
  161. Ebenso BGH NJW 1999, 3716.
  162. Baur/Stürner, § 59, Rn. 47; Erman/Ebbing, § 986, Rn. 36.
  163. BGH NJW 1990, 1914; Baur/Stürner, § 57, Rn. 40.
  164. Prütting, Rn. 516.
  165. BGH NJW 2007, 2183.
  166. Erman/Ebbing, § 986, Rn. 20.
  167. A.A. Baur/Stürner, § 5, Rn. 29.
  168. Baur/Stürner, § 11, Rn. 42.
  169. Prütting, Rn. 522.
  170. H.M.; BGH NJW 1961, 499.
  171. Baur/Stürner, § 11, Rn. 43.
  172. BGHZ 64, 122; Baur/Stürner, § 11, Rn. 44.
  173. BGH ZIP 2016, 1733.
  174. BGH NJW 1960, 860; 1958, 668.
  175. Baur/Stürner, § 11, Rn. 6.
  176. Prütting, Rn. 528.
  177. BGHZ 55, 128; vgl. allgemein Baur/Stürner, § 11, Rn. 6.
  178. Prütting, Rn. 528.
  179. Baur/Stürner, § 11, Rn. 8, Prütting, Rn 541.
  180. Prütting, Rn. 530.
  181. BGH NJW 1958, 1345; Baur/Stürner, § 11, Rn. 24; Prütting, Rn. 531.
  182. BGHZ 131, 297; NJW 2008, 221; 2002, 60.
  183. BGH NJW 1998, 989; Prütting, Rn. 533.
  184. Vgl. Palandt/Bassenge, § 988, Rn. 6.
  185. BGH NJW 1995, 2627; JuS 1978, 132; BGHZ 32, 76; RGZ 163, 348.
  186. BGH NJW 2008, 221.
  187. Baur/Stürner, § 14 , Rn. 38; Prütting, Rn. 568.
  188. Prütting, Rn. 532.
  189. Prütting, Rn. 539.
  190. BGH JZ 1951, 716; RGZ 157, 132; 101, 307.
  191. Baur/Stürner, § 11, Rn. 32: §§ 991 Abs. 2 analog, 823 BGB.
  192. BGH NJW 2014, 2790; Prütting, Rn 538.
  193. BGH NJW 1957, 257.
  194. Prütting, Rn. 542.
  195. Prütting, Rn. 544.
  196. Baur/Stürner, § 11, Rn. 44.
  197. Prütting, Rn. 548.
  198. BGH NJW 1952, 778; OLG Celle NJW-RR 1995, 1527.
  199. Prütting, Rn. 551.
  200. Prütting, Rn. 553.
  201. Baur/Stürner, § 11, Rn. 20.
  202. BGH NJW 1996, 52; 1654, 1125.
  203. Baur/Stürner, § 11, Rn. 55; Prütting, Rn. 555.
  204. BGH NJW 1996, 921.
  205. Baur/Stürner, § 11, Rn. 55.
  206. Baur/Stürner, § 11, Rn. 56; BGH LM § 994 Nr. 4.
  207. BGH NJW 2002, 2875; NJW 1961, 499.
  208. Prütting, Rn. 557.
  209. BGH NJW 1969, 606; Prütting, Rn. 558.
  210. BGH NJW 2002, 2875.
  211. Prütting, Rn. 559.
  212. BGH NJW 1979, 716.
  213. Prütting, Rn. 561.
  214. BGH NJW 1960, 1105.
  215. Prütting, Rn. 568; teilweise auch BGH NJW 2001, 3118; 1968, 197.
  216. Prütting, Rn. 569.
  217. Prütting, Rn. 572.
  218. BGH NJW 2007, 432; 1999, 2896; OLG Nürnberg NJW-RR 2014, 792; OLG Hamm NJW-RR 2014, 328.
  219. BGH NJW-RR 2011, 739.
  220. BGH NJW 2004, 1037.
  221. BGH NJW-RR 2001, 1208.
  222. BGH WM 1971, 278; Baur/Stürner, § 12, Rn. 8.
  223. Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 34.
  224. Prütting, Rn. 582 und 575.
  225. BGH NJW 1998, 3273.
  226. BGH NJW 2016, 1735.
  227. Baur/Stürner, § 12, Rn. 20.
  228. BGH NJW 2005, 1366; Prütting, Rn. 575.
  229. BGH NJW 2012, 3781; 2004, 1036; 2003, 3702.
  230. BGH NJW 2004, 3701; Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 32.
  231. Vgl. OLG Saarbrücken MDR 2000, 152; Prütting, Rn. 576.
  232. Baur/Stürner, § 12, Rn. 20; Prütting, Rn. 577.
  233. Palandt/Herrler, § 1004, Rn. 30.
  234. BGH NJW 2005, 1366; 1995, 395.
  235. BGH NJW 1987, 187; 1976, 619.
  236. BGH NJW 2006, 3628.
  237. Prütting, Rn. 578; so wohl auch Baur/Stürner, § 12, Rn. 21.
  238. Baur/Stürner, § 12, Rn. 3; BGH NJW 1998, 2058.