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Die Parteien des Tarifvertrags

Tariffähigkeit

Die Parteien des Tarifvertrags müssen beide tariffähig sein[1]BAG NZA 2012, 623.. Darunter ist die Fähigkeit zu verstehen, Partei eines Tarifvertrags zu sein. Tarifvertragsparteien können nach § 2 Abs. 1 TVG die Gewerkschaften, Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und nach § 2 Abs. 2 TVG deren Spitzenverbände sein. Daneben gelten Innungen und Innungsverbände als tariffähig, §§ 54 Abs. 3 Nr. 1, 82 Nr. 3, 85 Abs. 2 S. 1 HandwO.

Ob eine Organisation tariffähig ist, lässt sich in einem nunmehr gesonderten Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG oder in einem Aussetzungsverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG überprüfen. Die Entscheidung des Gerichts entfaltet auch Wirkung gegenüber Dritten, § 97 Abs. 3 S. 1 ArbGG.

Koalitionen

Koalitionen können wie gerade dargelegt grundsätzlich Tarifvertragspartei sein. Sie müssen daneben auch nach ihrer Satzung tarifwillig sein. Umstritten ist aber, ob auf der Arbeitnehmerseite eine Durchsetzungskraft, also eine soziale Mächtigkeit, für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich erforderlich ist.

Eine Mindermeinung[2]Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht § 37 Rn. 6. lehnt diese Voraussetzung ab, da hierdurch die Bildung neuer Gewerkschaften erschwert würde. Die h.M. sieht die Durchsetzungskraft aber für notwendig an, da nur dadurch die Möglichkeit bestehe, Druck auf den Gegner auszuüben und nur so das Funktionieren der Tarifautonomie gewährleistet werden könne. Eine Arbeitskampfbereitschaft ist dagegen nicht erforderlich. Eine bereits aktive, nennenswerte Teilnahme am Tarifgeschehen hat dabei eine Indizwirkung für die soziale Mächtigkeit[3]BAG NZA 2006, 1112., wobei auch eine gewisse Größe, die von den Positionen der Mitglieder abhängt, vonnöten ist[4]BAG NZA 2011, 300..

Nach Auffassung des BAG gibt es keine relative Tariffähigkeit; eine Gewerkschaft kann also nicht nur gegenüber einem Arbeitgeber tariffähig sein. Die Tariffähigkeit sei nämlich nicht teilbar. Gälte etwas anderes, würde dies zu einer Rechtsunsicherheit führen.

Einzelne Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Einzelne Arbeitnehmer sind nicht tariffähig, da sie aufgrund ihrer strukturellen Unterlegenheit bei Verhandlungen gerade keine Richtigkeitsgewähr beanspruchen können. Einzelne Arbeitgeber sind dagegen tariffähig, § 2 Abs. 1 TVG. Dies gilt unabhängig einer etwaigen Verbandsmitgliedschaft, Tarifwilligkeit oder Durchsetzungskraft. Ansonsten wäre der Arbeitgeber nämlich in der Lage, sich seiner Tarifbindung zu entziehen. Ein Konzern ist weder rechts- noch tariffähig.

Spitzenorganisationen

§ 2 Abs. 2 TVG regelt den Abschluss von Tarifverträgen durch Spitzenorganisationen in fremdem Namen (also für ihre Mitglieder bei einer entsprechenden Vollmacht) und § 2 Abs. 3 TVG den Abschluss in eigenem Namen; das gilt aber nur, wenn es eine satzungsmäßige Aufgabe ist. In diesen Fällen haften sowohl die Spitzenorganisation als auch die angeschlossenen Verbände für die schuldrechtlichen Pflichten, § 2 Abs. 4 TVG.

Die Tariffähigkeit ist nicht originär begründet, sondern leitet sich von den Mitgliederverbänden ab. Es müssen daher die einflussnehmenden Arbeitnehmerkoalitionen tariffähig sein. Sie müssen zudem die Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Die Spitzenorganisation muss zudem im Bereich der Zuständigkeit den Grundsatz der Übereinstimmung der Organisationsbereiche einhalten[5]BAG NZA 2011, 289..

Innungen und Innungsverbände

Die Innungen und Innungsverbände leiten ihre Tariffähigkeit aus §§ 54 Abs. 3 Nr. 1, 82 S. 2 Nr. 3, 85 Abs. 2 S. 1 HandwO ab. Da sie keine Koalitionen sind, ist die Fähigkeit also nur durch einfaches Gesetz garantiert.

Tarifzuständigkeit

Begriff und Bedeutung

Für einen wirksamen Tarifvertrag müssen die Parteien zudem jeweils tarifzuständig sein (kongruente Tarifzuständigkeit)[6]h.M.; a.A.: keine Vertretungsmacht und damit schwebende Unwirksamkeit im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB.. Darunter ist die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands zu verstehen, einen Tarifvertrag mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen.

Die Tarifzuständigkeit bildet den Maßstab, um die soziale Mächtigkeit zu bewerten. Sie lässt sich im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG überprüfen. Der Beschluss bindet alle von den Tarifnormen Betroffenen, vgl. § 9 TVG.

Bestimmung der Tarifzuständigkeit

Die Organisationen können in ihrer Satzung autonom ihre Tarifzuständigkeit festlegen. Eingehalten muss dabei aber der Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. es muss sich klar und deutlich ergeben, in welchem Umfang sich die Koalitionen für zuständig halten. Unzulässig sind damit Formulierungen, wonach sie „insbesondere“ für eine bestimmte Berufsgruppe tätig wird[7]BAG NZA 2013, 1363..

Für die DGB gibt es eine Besonderheit: § 16 der DGB-Satzung sieht für Streitigkeiten der Tarifzuständigkeiten zwischen den einzelnen DGB-Gewerkschaften ein internes Schiedsverfahren vor. Der Spruch dieser Stelle ist sowohl für die Gewerkschaften als auch für die Tarifgegner und die Arbeitsgerichte verbindlich[8]BAG NZA 2006, 273..

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