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Der Irrtum

Grundlagen

Der Täter kann bei seiner Tat einem Irrtum unterliegen. Hierbei hat er eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Ein solcher Irrtum kann auf Tatbestands-, Rechtfertigungs- und Schuldebene auftreten.

Auf der ersten Ebene unterliegt der Täter einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Irrt er sich über das Vorliegen oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum oder ein Erlaubnisirrtum vor.

Verbotsirrtum

Grundlagen

Der Verbotsirrtum ist in § 17 StGB geregelt. Demnach handelt ein Täter, dem bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, ohne Schuld. Das Gesetz folgt daher der Schuldtheorie: Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges, vom Vorsatz zu unterscheidendes Schuldelement[1]Rengier, § 31, Rn. 1..

Vorliegen des Unrechtsbewusstseins

Nach der h.M. handelt der Täter mit Unrechtsbewusstsein, wenn er weiß oder zumindest dazu in der Lage ist zu erkennen, dass er etwas Unrechtes tut oder gegen das Recht verstößt. Eine M.M. verlangt dafür, dass er Kenntnis von der Strafbarkeit hat. Die h.M. lässt indes ausreichen, dass der Täter die von der Deliktsnorm erfasste spezifische Rechtsgutsverletzung als Unrecht erkennt[2]BGH NJW 1999, 2908; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 687.. Das Unrechtsbewusstsein ist teilbar, d.h. der Täter kann bei Verwirklichung mehrerer Straftaten auch bei nur einem Delikt einem Verbotsirrtum unterliegen.

Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

Die Schuld entfällt nach § 17 S. 1 StGB nur, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen ist. War dagegen vermeidbar, besteht eine fakultative Strafmilderung, § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. An die Vermeidbarkeit werden insbesondere im Kernstrafrecht hohe Anforderungen gestellt; im Bereich des Nebenstrafrechts dagegen geringere[3]OLG Oldenburg NStZ-RR 1999, 122.. Die Rechtsprechung verlangt einen strengeren Maßstab als bei Fahrlässigkeitsdelikten, während die h.L. solche starke Anforderungen ablehnt[4]Rengier, § 31, Rn. 17..

Zwar sind die Vermeidbarkeitskriterien im Einzelnen umstritten, im Großen und Ganzen hat der Täter aber all seine individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten unter Anspannung seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen (Gewissensanspannung) einzusetzen. Er muss daher bei Zweifeln zur Rechtmäßigkeit auch eine kompetente, fachkundige und unvoreingenommene Stelle zu Rate ziehen (etwa eine zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt). Auch rechtskräftige Urteile jeder Instanz können herangezogen werden, wobei höherinstanzliche und jüngere Entscheidungen bei Widersprüchen eine größere Vertrauenswürdigkeit begründen[5]Rengier, § 31, Rn. 23..

Beim bedingten Unrechtsbewusstsein hat der Täter Zweifel, ob sein Verhalten erlaubt ist, etwa weil eine Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Nimmt er die Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen auf, trifft das Auslegungsrisiko den Betroffenen[6]BGH NStZ 2016, 460; Lackner/Kühl, § 17, Rn. 4.. Die Gegenauffassung will dagegen die Verbotsirrtumsregeln entsprechend anwenden und die Vermeidbarkeit von der Zumutbarkeit abhängig machen[7]Rengier, § 31, Rn. 25..

Konstellationen des Verbotsirrtums

Der Verbotsirrtum kann in verschiedenen Konstellationen auftreten, die sich in ihrer Wirkung nicht unterscheiden.

Beim direkten Verbotsirrtum hat der Täter eine mangelnde Unrechtseinsicht, indem er sich über die Existenz des strafrechtlichen Verbots irrt. Der indirekte Verbotsirrtum, auch Erlaubnisirrtum genannt, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter irrtümlich die Existenz eines Rechtfertigungsgrunds annimmt oder sich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds irrt. Auch der Subsumtionsirrtum kann einen Verbotsirrtum zur Folge haben.

Der Erlaubnistatbestandsirrtum

Voraussetzungen

In einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindet sich, wer irrig Umstände annimmt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden[8]BGH NStZ 2016, 460.. Umstritten ist, wie die Rechtsfolgen in einem solchen Fall auszusehen haben. Hierbei werden verschiedene Modelle vertreten.

Modelle für die Rechtsfolgen

Die strenge Schuldtheorie

Die noch teilweise in der Literatur vertretene strenge Schuldtheorie sieht im Erlaubnistatbestandsirrtum einen bloßen Verbotsirrtum, der nach § 17 StGB zu behandeln ist[9]Zieschang, Rn. 359.. Ist der Irrtum danach nicht vermeidbar, ist der Täter straflos (§ 17 S. 1 StGB), ansonsten kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB).

Die eingeschränkten Schuldtheorien

Diese strenge Schuldtheorie wird von der h.M. kritisiert, da der Täter sich eigentlich rechtstreu verhalten wolle[10]BGHSt 3, 105.. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ähnle eher einem Fahrlässigkeitsvorwurf als ein Vorsatzvorwurf[11]Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 699.. Sie will daher die Bestrafung aufgrund eines Vorsatzdelikts nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen und stattdessen – soweit vorhanden – nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestrafen (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB).

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen folgt einem zweistufigen Deliktsaufbau und sieht in den Rechtfertigungsgründen mit dem einzelnen Tatbestand einen "Gesamt-Unrechtstatbestand". Stellt sich der Täter nun irrtümlich vor, dass ein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, liege demnach ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, sodass kein Vorsatz vorläge.

Diese Auffassung erfährt Kritik insbesondere in zweierlei Hinsicht: Zum einen ergibt sich aus § 17 StGB eindeutig, dass eine fehlende Unrechtseinsicht ein Schuldproblem ist, das die Tatbestandsmäßigkeit unberührt lässt[12]Zieschang, Rn. 354.. Zum anderen wäre bei einer Verneinung des subjektiven Tatbestands keine Teilnahme etwaiger Dritter aufgrund der Akzessorietät möglich.

Die rechtsgrundverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Die rechtsgrundverweisende (oder vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie nimmt dagegen eine wertende Betrachtung vor. Demnach sei bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nicht das Unrecht einer Vorsatztat erfüllt, sodass nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden könne. Dieser entfalle nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog.

Auch hier kann man vor allem das Teilnahmeargument entgegenhalten.

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Die h.M. vertritt daher die rechtsfolgenverweisende (oder vorsatzunrechtsverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie[13]BGH NStZ 2012, 272; Fischer, § 16, Rn. 22d; Rengier, § 30, Rn. 20; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 705; der BGH folgt teilweise aber auch der rechtsgrundverneinenden eingeschränkten Schuldtheorie: NStZ 2016, 333; NJW 2014, 1121.. Nach ihr ist der Tatbestandsvorsatz zu bejahen, aber ein Schuldvorwurf zu verneinen. Der „Schuldvorsatz“ scheide nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus; der Täter handelt also schuldlos.

Dieser Lösungsweg hat die Vorteile, dass der Täter nach einem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog) und dass auch eine Teilnahme möglich ist, da weiterhin eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben ist.

Doppelirrtum

Bei einem Doppelirrtum unterliegt der Täter einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrunds überschreitet er aber aufgrund eines Erlaubnisirrtums. Diese Konstellation wird allgemein als gewöhnlicher Verbotsirrtum nach § 17 StGB bewertet.

Entschuldigungstatbestandsirrtum

Stellt sich der Täter irrig tatsächliche Umstände vor, die – lägen sie vor – ihn entschuldigen würden, unterliegt er einem Entschuldigungstatbestandsirrtum. In diesem Fall ist die Strafbarkeit nach § 35 Abs. 2 StGB (analog) zu bestimmen, also danach ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht.

Dagegen ist der Irrtum über die Existenz oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrunds nach der h.M. unbeachtlich, da diese Wertentscheidung dem Gesetzgeber obliegt[14]Rengier, § 32, Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 722..

Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe und objektive Bedingungen

Bei einem Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe ist grundsätzlich nur die objektive Lage maßgeblich. Die h.M. macht hiervon aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Vorschrift auf einer notstandsähnlichen Motivationslage und einer deshalb verringerten Schuld beruht[15]Fischer, § 16, Rn. 27; Lackner/Kühl, § 258, Rn. 17; Rengier, § 32, Rn. 6; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 730.. Das kann bei § 258 Abs. 5, Abs. 6 StGB angenommen werden.

Unbeachtlich sind Irrtümer über eine objektive Bedingung der Strafbarkeit[16]Rengier, § 32, Rn. 8..

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