Einzelfragen des Beschlussverfahrens
Allgemeines
Das Beschlussverfahren ist in den §§ 80 ff. ArbGG geregelt. In § 80 Abs. 2 ArbGG findet sich eine Teilverweisung auf das Urteilsverfahren (und damit auf die ZPO). Nach einer Ansicht ist dies als eine umfassende Verweisung zu verstehen[1]Hromadka/Maschmann, § 21, Rn. 113.. Das Beschlussverfahren ist nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet, sondern ähnelt eher der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Abweichungen gegenüber dem Urteilsverfahren
Verfahrensgrundsätze
Für das Beschlussverfahren gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für das Urteilsverfahren. Da in diesem Verfahren aber häufig Dritte von der Entscheidung des Gerichts betroffen sind, wird vom Beibringungsgrundsatz zugunsten eines Untersuchungsgrundsatzes abgewichen, § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Die Beteiligten haben in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht, § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
Verfahrenseinleitung
Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet; Unterschiede zur Klage ergeben sich indes nicht. Ebenso wie im Urteilsverfahren lassen sich verschiedene Arten des Antrags unterscheiden: Leistungsantrag, Feststellungsantrag und Gestaltungsantrag.
Beteiligte
Am Verfahren sind keine Parteien beteiligt, sondern Beteiligte, die sich in Antragsteller und Antragsgegner aufteilen. Daneben gibt es sonstige Beteiligte, deren Interessen unmittelbar berührt werden, § 83 Abs. 3 ArbGG.
Verfahrensablauf
Im Beschlussverfahren ist die Güteverhandlung nicht mehr obligatorisch, vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Es findet auch kein Kammertermin, sondern ein Anhörungstermin statt; eine mündliche Verhandlung hat auch nicht mehr stattzufinden, § 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG. Ein Versäumnisverfahren entfällt, § 84 Abs. 4 S. 2 ArbGG.
Die Antragsschrift nach § 81 Abs. 1 ArbGG muss hinreichend bestimmt sein. Ausreichend dafür ist ein Globalantrag, in dem ohne Einschränkung eine Vielzahl möglicher künftiger Fallgestaltungen erfasst ist. Ist aber nur ein denkbarer Fall ohne ein entsprechendes (Mitbestimmungs)Recht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen[2]st. Rspr., vgl. z.B. BAG NZA 2012, 571..
Entscheidung
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der jedoch keine Unterschiede zum Urteil aufweist. Jener enthält keine Kostenentscheidung, da keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG) und es keine prozessuale Kostenerstattung für die Beteiligten gibt.
Rechtsmittel
Als Rechtsmittel gibt es die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (§§ 87 ff. ArbGG), die ohne Voraussetzungen möglich ist. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (§§ 82 ff. ArbGG) ist nur dann statthaft, wenn sie im Beschluss des LAG zugelassen wird oder das BAG sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zulässt.
Prüfungsschema für die Zulässigkeitsprüfung
- Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 2a ArbGG)
- Sachliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 8 Abs. 1 ArbGG, §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 ArbGG)
- Örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 82 ArbGG; §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 ArbGG)
- Beteiligtenfähigkeit (§ 50 ZPO, § 10 ArbGG)
- Verfahrensfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO)
- Antragsbefugnis (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1, 99 Abs. 1 ArbGG)
- Ordnungsgemäßer Antrag (§ 81 ArbGG)
- Rechtsschutzbedürfnis