Grundlagen
Begriff des Schuldrechts
Das Schuldrecht ist in den §§ 241 bis 853 BGB geregelt, das allgemeine Schuldrecht findet sich in den §§ 241 bis 432 BGB. Gegenstand des Schuldrechts sind die Entstehung, der Inhalt, das Erlöschen und etwaige weitere Ansprüche von Schuldverhältnissen.
Das Schuldverhältnis
Begriff
Ein Schuldverhältnis stellt immer eine Sonderbindung zwischen Personen dar, durch die zumindest eine Person zu einem besonderen Verhalten verpflichtet ist. Hierdurch werden relative Rechte begründet, die grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien Wirkung entfalten. Im Gegensatz dazu wirken dingliche Rechte des Sachenrechts absolut, also gegenüber jedermann.
Mit dem Begriff des Schuldverhältnisses können zwei verschiedene Dinge gemeint sein. Bei einem Schuldverhältnis im weiteren Sinn geht es um die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von der anderen Person (Schuldner) eine Leistung oder Rücksichtnahme zu fordern, § 241 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. Das Schuldverhältnis im engeren Sinn bezieht sich dagegen nur auf das einzelne Recht auf eine Leistung, § 241 Abs. 1 S. 1 BGB.
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Den Schuldner treffen diverse Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Sie lassen sich zunächst in Primär- und Sekundärpflichten unterteilen.
Primärpflichten
Unter die Primärpflichten fallen wiederum die Leistungs- und Schutzpflichten.
Leistungspflichten
Aufgrund von Leistungspflichten muss der Schuldner nach § 241 Abs. 1 S. 1 BGB dem Gläubiger die Leistung erbringen. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen, § 241 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch hier ist eine Unterteilung in Haupt- und Nebenleistungspflichten möglich.
Hauptleistungspflichten sind solche Leistungspflichten, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind und ihm sein Gepräge geben; sie bilden somit die essentialia negotii und ergeben sich bei vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Parteivereinbarung und bei gesetzlichen Schuldverhältnissen aus dem Gesetz.
Die Nebenleistungspflichten sind dagegen alle anderen selbständig einklagbaren Pflichten des Schuldners[1]Brox/Walker, § 2, Rn. 8.. Sie können sich auf eine Hauptleistungspflicht beziehen, haben aber jedenfalls dienende Funktionen[2]Looschelders, § 1, Rn. 12..
Schutzpflichten
Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sind nicht selbständig einklagbar und dienen in erster Linie dem Schutz des Integritätsinteresses des Gläubigers. Er soll dadurch vor Schädigungen seiner Rechtsgüter durch den Schuldner bewahrt werden.
In welchem Umfang sie vorhanden sind und Wirkung entfalten, hängt vom jeweiligen Schuldverhältnis ab. Im Grundsatz kann man aber festhalten, dass bei Dauerschuldverhältnissen und insbesondere bei Verträgen, die auf einer persönlichen Bindung der Vertragsparteien beruhen (insb. Arbeitsverträge, § 611a BGB), umfassendere Schutzpflichten bestehen[3]Brox/Walker, § 2, Rn. 13..
Zur Begründung von Schutzpflichten ist es nicht erforderlich, dass Leistungspflichten bestehen, vgl. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Man spricht dann von einem Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten.
Sekundärpflichten
Neben den Primärpflichten bestehen Sekundärpflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem Schuldverhältnis selbst ergeben. Sie sind vielmehr dann gegeben, wenn eine Vertragspartei eine ihrer Primärpflicht verletzt, und beziehen sich daher häufig auf Schadensersatzansprüche. Sie können neben oder an die Stelle der Primärpflicht bestehen.
Übersicht
Obliegenheiten und Naturalobligationen
Bei einer Obliegenheit hat der Gläubiger nicht einen Anspruch auf Erfüllung, sondern der Schuldner wird im Eigeninteresse tätig: Verstößt er gegen eine ihm obliegende Pflicht, treten in seiner Sphäre Rechtsnachteile ein (z.B. § 377 HGB). Es handelt sich somit um „Pflichten gegen sich selbst“[5]Brox/Walker, § 2, Rn. 16..
Naturalobligationen (auch natürliche Verbindlichkeit genannt) sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner zwar die verabredete Leistung erbringen, der Gläubiger sie indes nicht erzwingen kann. Sie besteht etwa bei einer verjährten Forderung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) und bei Spielen bzw. Wetten (§ 762 BGB).
Schuld und Haftung
Mit einer Schuld ist im Schuldrecht das „Leistensollen“ des Schuldners, also seine Verbindlichkeit gemeint. Die Haftung ist das Unterworfensein des Schuldners unter den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers[6]Brox/Walkers, § 2, Rn. 19..
Die Haftung findet dabei in der Regel mit dem gesamten Vermögen statt (unbeschränkte Vermögenshaftung). Es kann aber auch nur ein Teil des Vermögens haften, dann spricht man von einer beschränkten Vermögenshaftung, die etwa im Falle des § 1975 BGB vorliegt.
Gefälligkeit
Die Gefälligkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die daran Beteiligten nicht zu einem bestimmten Verhalten rechtlich, sondern allenfalls gesellschaftlich verpflichten wollten. Ihnen fehlt also der Rechtsbindungswillen.
Ob im Einzelfall ein Schuldverhältnis oder eine Gefälligkeit begründet worden ist, ist – wenn der Parteiwille nicht festzustellen ist – anhand objektiver Kriterien festzustellen. Dazu gehören insbesondere die Art des Geschäfts, dessen wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung sowie die damit verbundenen Risiken[7]Looschelders, § 5, Rn. 7.. Ein Schuldverhältnis kann daher in der Regel angenommen werden, wenn derjenige, dem ein bestimmtes Verhalten zugesagt worden ist, ein besonderes Interesse an diesem hat.
Aufgrund der fehlenden Leistungspflicht, hat der "Gläubiger" keinen Erfüllungsanspruch. Teilweise wird vertreten, dass es aber „Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter“ gäbe, die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB haben. Dies wird von der Gegenauffassung verneint, soweit kein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB besteht[8]Looschelders, § 5, Rn. 9..