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Einführung

Die Aufgaben des Zivilprozesses

Hauptaufgabe des Zivilprozesses ist es, den geltend gemachten Anspruch einer natürlichen oder juristischen Person, festzustellen und durchzusetzen. Dies ist erforderlich, da der Staat das Gewaltmonopol hat und der Bürger daher kein Recht hat, durch eigene Gewaltanwendung eines Anspruchs zu erwehren (Selbsthilfeverbot). Aus diesem Grund hat der Staat eine aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Justizgewährungspflicht.

Durch die Feststellung und Durchsetzung der subjektiven Rechte des Einzelnen wird daneben die objektive Rechtsordnung gewahrt sowie letztlich der Rechtsfrieden gesichert. Neben persönlichen Belangen werden auch öffentliche Interessen verfolgt, indem etwa Verbandsklagen für den Verbraucherschutz und ab dem 01.11.2018 die Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO, § 119 GVG) vor dem Oberlandesgericht erhoben werden können.

Für die Feststellung des subjektiven Rechts dient insbesondere das Erkenntnisverfahren. Das Vollstreckungsverfahren dient – in der Regel nach dem Erkenntnisverfahren – der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs. Schließlich gibt es noch den einstweiligen Rechtsschutz, der eine vorläufige Sicherung eines Anspruchs bezweckt.

Bedeutung des Zivilprozessrechts

Unter dem Begriff des Zivilprozessrechts versteht man Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten regeln. Wichtige Normen finden sich in der ZPO, im GVG und dem ZVG (für die Zwangsvollstreckung in Grundstücken).

Aufbau und Organisation der Zivilgerichtsbarkeit

Gerichte und Instanzenzug

Im Zivilverfahren gibt es Gerichte verschiedener Stufe, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. In Deutschland gibt es – je nach Zählweise einen drei- oder vierstufigen[1]Marschollek, Rn. 6. Gerichtsaufbau. Nach § 12 GVG wird die ordentliche Gerichtsbarkeit von Amtsgerichten (AG), Landgerichten (LG), Oberlandesgerichten (OLG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgeübt. Eine Sonderstellung nimmt das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ein, das zum 15.09.2018 wieder eingeführt worden und teilweise Aufgaben des BGH übernimmt (§ 8 EGGVG, Art. 11 BayAGGVG)[2]Vgl. Musielak/Voit, Rn. 78a..

Die Amts- und Landgerichte sind die Einstiegsgerichte. Welches Gericht in der ersten Instanz zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Streitwert, es sei denn, eine Rechtsstreitigkeit ist einem der Gerichte ausschließlich zugewiesen. Bis zu einem Streitwert von einschließlich 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, ab einem Streitwert von 5.000,01 € das Landgericht (vgl. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG). Die Berufung erfolgt vor dem Landgericht (§ 72 GVG) bzw. Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und die Revision vor dem BGH (§ 133 GVG, § 542 ZPO).

Instanzenzug in der ZivilgerichtsbarkeitInstanzenzug in der Zivilgerichtsbarkeit
Instanzenzug in der Zivilgerichtsbarkeit (Anmerkung: Das BayObLG ist ein bayerisches Gericht)

Spruchkörper

An den einzelnen Gerichten sind mehrere Spruchkörper eingerichtet. Sie sind das „Prozessgericht“ und „erkennende Gericht“ i.S.d. ZPO[3]Marschollek, Rn. 7.. Am Amtsgericht ist der Spruchkörper immer ein Einzelrichter (§ 22 GVG).

Am Landgericht sind Zivilkammern (§ 75 GVG) eingerichtet, die aus drei Richtern bestehen. In der Regel entscheidet aber nur ein Richter in einem Verfahren (§§ 348 Abs. 1 S. 1, 348a ZPO), wobei diese Entscheidung als eine der Kammer zählt. Daneben kann auch eine Handelskammer eingerichtet werden, die aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht (§§ 93 ff. GVG).

Am Oberlandesgericht und am BGH gibt es Zivilsenate. Sie sind mit drei bzw. fünf Richtern besetzt (§ 116 bzw. § 130 GVG).

Die Gerichtspersonen

Richter

Im Zivilprozess sind grundsätzlich nur Berufsrichter tätig (Ausnahme: Handelskammer, § 105 GVG). Sie sind gemäß Art. 97 GG, § 1 GVG sachlich und persönlich unabhängig, d.h. sie sind nur dem Gesetz verpflichtet und sind nicht an Weisungen oder an Entscheidungen höherer Instanzgerichte gebunden[4]Marschollek, Rn. 7..

Welcher bzw. welche Richter für ein Verfahren zuständig ist bzw. sind, muss aufgrund des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vor dem Verfahren aufgrund abstrakter Regelungen feststehen. Es ist daher erforderlich, dass sich die Zuweisung eines Verfahrens aus dem Gesetz und den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte und Spruchkörpern ergibt.

Ein dadurch berufener Richter darf nur in den gesetzlich geregelten Fällen nicht das Verfahren übernehmen. Nach § 41 ZPO wird ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter auch abgelehnt werden, insbesondere wenn eine Besorgnis der Befangenheit besteht.

Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt ist ein (unabhängiges) Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Er übt einen freien Beruf und kein Gewerbe aus, § 2 BRAO. Mit Ausnahme des BGH ist der Rechtsanwalt befähigt, vor jedem Gericht tätig zu werden (BGH: Singularzulassung, §§ 162 ff. BRAO).

Mehrere Anwälte können zusammen tätig werden. Dies darf aber nicht in einer gesellschaftsrechtlichen Form erfolgen. Sie sind vielmehr auf die GbR (§§ 705 ff. BGB), die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG), die Anwalts-GmbH und Anwalts-AG (§ 59c BRAO), die britische LLP („limited liability partnership“) sowie die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) beschränkt.

Zivilrechtlich steht der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten in einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, in Verbindung (§§ 611, 675 BGB). Seine Vergütung richtet sich nach dem RVG. Danach kann er im Regelfall nur eine bestimmte Gebühr für ein Verfahren vereinbaren. Er kann zwar unter bestimmten Umständen eine höhere Vergütung vereinbaren (§§ 3a ff. RVG), aber keine niedrigere (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG). Er muss für seinen Mandanten den sichersten und günstigsten Weg zur Erreichung des gewünschten Ziels wählen[5]St. Rspr.; vgl. BGH NZI 2017, 866.. Verstößt der Rechtsanwalt gegen seine Vertragspflichten, haftet er bei einer schuldhaften Verletzung nach den allgemeinen Regeln.

Dessen Verschulden muss sich der Mandant im Prozess auch zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zwar besteht diese Zurechnung nicht in Bezug auf die Angestellten des Rechtsanwalts. Unterläuft diesen aber ein Fehler, muss dieser grundsätzlich für ein Organisationsverschulden haften.

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Der Urkundsbeamte besetzt die Geschäftsstelle des Gerichts, vgl. § 153 Abs. 1 GVG. Er hat die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 GVG zu erfüllen. Er kann etwa für die Erstellung des Sitzungsprotokolls zugezogen werden (§ 159 Abs. 1 S. 2 ZPO). Daneben hat er weitere administrative Aufgaben (z. B. § 724 Abs. 2 ZPO).

Rechtspfleger

Der Rechtspfleger übernimmt Aufgaben, die an sich dem Gericht zugewiesen sind (vgl. § 3 RPflG). Er ist ein selbständiges Organ und hat die in § 2 RPflG aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen. Gegen seine Entscheidungen besteht neben den allgemeinen Rechtsbehelfen der besondere Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 11 RPflG).

Überblick über den Gang eines Verfahrens

Situation vor der Klageerhebung

Das Gericht wird nur auf Antrag des Klägers tätig. Dieser hat sich daher zuvor zu überlegen, ob er eine Klage erheben möchte und ob sie dazu geeignet ist, sein begehrtes Ziel zu erreichen. So muss er prüfen, ob die Klage überhaupt zulässig und begründet ist. Dafür muss die Klage erhoben werden können und der Kläger muss darlegen, dass ein Anspruch besteht, sowie unter Umständen dies auch beweisen können.

Selbst wenn er der Auffassung ist, dass eine Klage zulässig und begründet ist, muss er aber beachten, dass er das Kostenrisiko trägt, da er z. B. die Gerichtskosten vorschießen muss, § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Daneben kann auch – trotz begründeter Klage – eine Vollstreckung ohne Erfolg sein.

Von der Klageerhebung zum Urteil

Klageerhebung

Entschließt sich eine Person, eine Klage erheben zu wollen, hat sie dies dem Gericht mitzuteilen. Durch die Einreichung des Schriftsatzes – vor dem Amtsgericht auch die Erklärung vor der Geschäftsstelle – wird die Sache vor Gericht anhängig. Mit der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten wird das Verfahren schließlich rechtshängig, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).

Vorbereitung des Haupttermins

Nach der Zustellung der Klage und der Verteidigungsanzeige des Beklagten bereitet das Gericht den Haupttermin vor (§ 272 Abs. 1 ZPO). Dabei stehen ihm zwei Möglichkeiten offen: der frühe erste Termin und das schriftliche Vorverfahren (§ 272 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 275 ZPO bzw. § 276 ZPO). Das Gericht hat dabei ein nicht überprüfbares Ermessen[6]Vgl. BGH NJW 1986, 2252.. Es wird danach entscheiden, welches Verfahren für die Stoffsammlung und schnellere Herbeiführung der Entscheidungsreife besser geeignet ist. Ein Vorverfahren wird dabei dann anberaumt werden, wenn eine weitere Klärung des Sachverhalts nötig erscheint; ein früher erster Termin dann, wenn die Sachlage relativ eindeutig ist[7]Marschollek, Rn. 31..

Bei der Vorbereitung des Haupttermins wird das Gericht auch prüfen, ob eine Tatsache beweisbedürftig ist. Das ist der Fall, wenn einem schlüssiges Vorbringen des Klägers – seine geschilderten Tatsachen stützen bei einer Zugrundelegung ihrer Wahrheit seinen Antrag – ein erhebliches Vorbringen des Beklagten – die geschilderten Tatsachen des Beklagten lassen den Antrag des Klägers unbegründet werden – entgegen gebracht wird.

Haupttermin

Kommt es zum Haupttermin, läuft das Verfahren wie folgt ab:

  1. Aufruf der Sache (§§ 136 Abs. 1, 220 Abs. 1 ZPO): Sie soll die Verfahrensbeteiligten effektiv in die Lage versetzen, den Termin wahrzunehmen[8]BVerfG NJW 1977, 1443..
  2. Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO): Sie ist kein Teil der mündlichen Verhandlung (vgl. §§ 272 Abs. 2, 279 Abs. 1 ZPO)
  3. Einführung in den Sach- und Streitstand (sofern nicht in der Güteverhandlung geschehen)
  4. Antragstellung (§ 137 Abs. 1 ZPO)
  5. Streitige Verhandlung zur Sache (§ 137 Abs. 2 ZPO)
  6. Ggf. Beweisaufnahme und anschließend Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 279 ZPO)
  7. Erneute Stellung der Anträge
  8. Schließung der Verhandlung

Ist das Gericht der Auffassung, dass es die Sache entscheidungsreif ist, also ob der Klage stattzugeben oder sie abzuweisen ist[9]Musielak/Voit, Rn. 194., ergeht ein Urteil (vgl. §§ 300 Abs. 1, 310 Abs. 1 ZPO). Ergibt sich aber nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, dass entscheidungserhebliche Punkte noch klärungsbedürftig sind oder ein zu gebender Hinweis unterblieben ist, hat das Gericht die Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO[10]BGH NJW-RR 2004, 281; Musielak/Voit, Rn. 196.. Werden aber neue Tatsachen vorgebracht, sind sie in der Regel nach § 296a ZPO unbeachtlich, es sei denn, es liegt ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor[11]Musielak/Voit, Rn. 196..

Nach dem Urteil: Rechtsmittel und Vollstreckung

Rechtsmittel

Nach dem Urteil können die Parteien unter Umständen Rechtsmittel einlegen. Die ZPO kennt drei Arten:

Sie sind durch den Suspensiv- und den Devolutiveffekt gekennzeichnet. Nach dem Suspensiveffekt wird die formelle Rechtskraft des Urteils hinausgeschoben. Der Devolutiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf durch ein anderes Gericht (höhere Instanz) ergeht.

Vollstreckung

Wird das Urteil rechtskräftig oder wird das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann aus dem Urteil die zwangsweise Durchsetzung des festgestellten Anspruchs begehrt werden, § 704 ZPO. Wie sie im konkreten Fall vorgenommen werden muss, richtet sich dabei nach den Regelungen des 8. Buchs der ZPO.


Die Verfahrensgrundsätze

Dispositionsmaxime

Inhalt

Die Dispositionsmaxime betrifft die Verfügungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand. Sie entscheiden über den Beginn, den Inhalt und das Ende Gerichtsverfahrens.

Ohne das Tätigwerden des Klägers wird das Gericht nicht tätig; die Dispositionsmaxime steht insoweit der Offizialmaxime gegenüber, bei der das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird; sie gilt etwa im Strafprozess und teils im FamFG.

Das Gericht ist nach Klageerhebung auch an die von den Parteien gestellten Anträge gebunden. Es darf einer Partei weder etwas Anderes als das Beantragte noch mehr als das Verlangte zusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO; „ne eat iudex ultra petita partium“).

Den Parteien obliegt es ferner, ob und in welchem Umfang sie den Prozess vor einer höheren Instanz weiterverfolgen möchten. Schließlich können sie aber auch entscheiden, wie das Verfahren beendet wird. So kann der Kläger die Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO), oder verzichten (§ 308 ZPO), der Beklagte anerkennen (§ 307 ZPO) oder die Parteien können sich übereinstimmend vergleichen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Verfahren beidseitig für erledigt erklären (§ 91a ZPO).

Einschränkungen

Die Dispositionsmaxime wird dort eingeschränkt, wo die Ansprüche nicht in das Verfügungsrecht der Parteien fallen[1]Musielak/Voit, Rn. 207.. Einschränkungen finden sich so etwa bei Ehesachen (§ 113 Abs. 4 Nr. 5, 6 FamFG), Kostenentscheidungen (§ 308 Abs. 2 ZPO), Mietforderungen (§ 308a ZPO) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708, 709 ZPO).

Verstoß und Folgen eines Verstoßes

Ein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass das Urteil unwirksam ist. Etwas anderes gilt aber nach der h.M., wenn eine Klage nicht erhoben oder die Klage wirksam zurückgenommen worden ist[2]Musielak/Voit, Rn. 229..

Beibringungsgrundsatz

Grundsätzliches

Mit dem Beibringungsgrundsatz (auch Verhandlungsgrundsatz genannt) wird beschrieben, dass die Parteien selbst für die Stoffsammlung, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, verantwortlich sind. Das Gericht darf demnach nur beachten, was die Parteien in den Prozess eingeführt haben. Wird eine Tatsache nicht bestritten oder zugestanden, muss sie das Gericht grundsätzlich ohne Überprüfung als wahr der Entscheidung zugrunde legen („formeller Wahrheitsbegriff“). Es bedarf insoweit also keines Beweises (§§ 138 Abs. 3, 288 ZPO). Nicht vom Beibringungsgrundsatz erfasst sind aber Fragen der Rechtsanwendung und der Beweiswürdigung.

Beweiserbringung

Bestreitet eine Partei eine Tatsache in zulässiger Weise, muss die andere Partei das Gericht von für sie günstige Tatsachen überzeugen. Dafür bedarf es in der Regel eines Beweisangebots. Bietet die Partei keinen Beweis an, ist sie beweisfällig und das Fehlen geht zu ihren Lasten.

Das Gericht kann aber auch von sich aus Beweis erheben, vgl. §§ 142, 144 ZPO. Es ist hierzu aber nicht verpflichtet[3]Marschollek, Rn. 77.. Lediglich bei einer Beweiserbringung durch Zeugen darf das Gericht nicht ohne Parteiangebot von sich aus tätig werden, vgl. § 373 ZPO[4]Thomas/Putzo, § 373, Rn. 2..

Einschränkungen

Der Beibringungsgrundsatz wird vor allem durch die richterliche Hinweispflicht und die Wahrheitspflicht der Parteien eingeschränkt.

Richterliche Hinweispflicht

Das Gericht hat gemäß § 139 ZPO die Pflicht, die Parteien zu einem umfassenden Sachvortrag zu bewegen und so Einfluss auf die Stoffsammlung zu nehmen. Die Grenze ist dabei die Pflicht zur Unparteilichkeit und Neutralität, die etwa dann überschritten ist, wenn der Richter auf eine nicht geltend gemachte Verjährung hinweist[5]Str., vgl. BGH NJW 2004, 164..

Die Hinweispflicht besteht auch, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist[6]BGH NJW-RR 1993, 569., bei nicht vertretenen Laien hat sie gleichwohl ein stärkeres Gewicht. Das Gericht muss dabei die Hinweise so früh wie möglich erteilen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, ihr Prozessverhalten und ihre Prozesstaktik entsprechend anzupassen[7]Musielak/Voit, Rn. 211..

Wahrheitspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, wahr und vollständig die Sache zu erörtern. Dabei gilt eine subjektive Wahrhaftigkeit: Die Partei darf weder lügen noch Tatsachen wider besseres Wissen äußern, unabhängig davon, wie unerheblich sie sind[8]BGH NJW 2018, 65..

Aufgrund der Vollständigkeitspflicht darf die Partei auch nicht ungünstige Tatsachen bewusst verschweigen. Vermutete Tatsachen dürfen vorgetragen werden, sofern sie nicht „ins Blaue hinein“ getätigt werden[9]Str., BGH NJW 1995, 2111; 1986, 246; Musielak/Voit, Rn. 210., was dann angenommen werden kann, wenn jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen[10]BGH NJW-RR 2017, 1520..

Zulässig ist es, im Eventualverhältnis widersprüchliche Behauptungen aufzustellen, es sei denn, die Partei ist von der Unwahrheit von einer der dargelegten Tatsachen überzeugt[11]BGH ZInsO 2017, 1753; NJW-RR 2015, 829..

Lügt eine Partei oder erklärt sie sich nicht vollständig, hat dies folgende Konsequenzen[12]Vgl. Marschollek, Rn. 72.:

Untersuchungsgrundsatz und Prüfung von Amts wegen

Das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz ist der Untersuchungsgrundsatz. Er findet insbesondere bei der Ermittlung unbekannter Erfahrungssätze sowie fremden Rechts, Gewohnheitsrechts und Statuten (§ 293 S. 2 ZPO), in Familiensachen, die keine Ehe- oder Familienstreitsachen sind (§ 26 i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG), und teils in der Zwangsvollstreckung Anwendung.

Der Untersuchungsgrundsatz darf aber nicht mit der Prüfung von Amts wegen verwechselt werden. Bei ihr geht es darum, dass das Gericht Mängel in einem Vortrag oder im Prozessverhalten einer Partei auch ohne Rüge der anderen Partei berücksichtigen muss[13]Thomas/Putzo, vor § 253, Rn. 12.. So hat das Gericht – bei ausreichenden Anhaltspunkten – von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage, der Rechtsmittel, der Rechtsbehelfe und der Prozesshandlungen zu prüfen[14]Vgl. Marschollek, Rn. 69..

Mündlichkeits-, Unmittelbarkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz

Mündlichkeitsgrundsatz

In § 128 Abs. 1 ZPO findet sich der Mündlichkeitsgrundsatz wieder. Danach darf in Urteilsverfahren (vgl. § 128 Abs. 4 ZPO) ein Urteil nur ergehen, wenn zuvor mündlich verhandelt worden ist. Dabei darf das Gericht auch nur zugrunde legen, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war[15]BGH NJW 1999, 1339; 1997, 398.. Zu beachten ist, dass bei mehreren Verhandlungsterminen alle Termine als eine mündliche Verhandlung gelten („Einheit der mündlichen Verhandlung“).

Eingeschränkt wird der Mündlichkeitsgrundsatz durch zahlreiche Vorschriften. So kann das Gericht in den Fällen des § 128 Abs. 2 bis 4 ZPO auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Für die Zustimmung nach § 128 Abs. 2 gilt aber zu beachten, dass ein etwaiges Schweigen nicht als Zustimmung gewertet werden kann[16]BGH NJW 2007, 2122. und sich die erklärte Zustimmung nur eine bestimmte – die nächste – Entscheidung im Verfahren bezieht[17]Thomas/Putzo, § 128, Rn. 28..

Nach §§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO können die Parteien auch während der mündlichen Verhandlung Bezug auf die Schriftsätze nehmen, die dann Bestandteil der mündlichen Verhandlung werden. Stellt eine Partei den Antrag aus den Akten und verhandelt anschließend, wird der gesamte Akteninhalt in Bezug genommen[18]BGH NJW 1994, 3295..

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Gemäß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht stattzufinden, §§ 128 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Urteil kann daher nur von denjenigen Richtern erlassen werde, die der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO).

Einschränkungen ergeben sich bei der Beweisaufnahme, die auch von einem beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt werden kann (§§ 361, 362, 372 Abs. 2, 375, 434, 451 ZPO). Eine „Modifikation“[19]Musielak/Voit, Rn. 223. erfährt der Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die Ermöglichung einer Videokonferenz nach § 128a ZPO.

Öffentlichkeitsgrundsatz

Nach §§ 169 ff. GVG, Art. 6 EMRK sind die Verhandlungen und die Beweisaufnahme grundsätzlich öffentlich. So soll eine Transparenz und damit eine Kontrolle durch die Allgemeinheit ermöglicht werden.

Für die „Saalöffentlichkeit“ muss es jedermann möglich sein, den Sitzungssaal ohne Zugangshindernisse im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten zu betreten[20]BVerfG NJW-RR 2006, 1653.. Die Öffentlichkeit ist bei Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 S. 1 GVG). In besonderen Fällen kann das Gericht ebenfalls die Öffentlichkeit ausschließen (§§ 171b, 172 GVG).

Auch bei der nicht-öffentlichen Beweisaufnahme haben die Parteien das Recht, ihr beizuwohnen („Parteiöffentlichkeit“, § 387 Abs. 1 ZPO). Unter die Parteiöffentlichkeit fällt auch das Recht, Prozessakten einzusehen und sich Ausfertigungen, Auszüge sowie Abschriften erteilen zu lassen (§ 299 Abs. 1 ZPO)[21]Musielak/Voit, Rn. 226..

Beschleunigungsgrundsatz

Der Beschleunigungsgrundsatz dient dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, indem das Verfahren zügig beendet wird.

Beschleunigungspflicht des Gerichts

Das Gericht hat verschiedene Mittel, um das Verfahren zu beschleunigen:

Prozessförderungspflicht der Parteien

Allgemeine Prozessförderungspflicht

§ 282 Abs. 1 ZPO begründet eine allgemeine Prozessförderungspflicht der Parteien für die mündliche Verhandlung. Danach hat jede Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Verstößt eine Partei gegen diese Pflicht, kann das Gericht das Vorbringen als verspätet zurückweisen (§ 296 Abs. 2 ZPO, fakultative Zurückweisung). Zu beachten ist aber, dass ein Vorbringen nie nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein kann, wenn es sich um den ersten Termin handelt[22]BGH NJW 2012, 3787.. Ein Verstoß ist anzunehmen, wenn die zurückgehaltene Information die Durchführung und die Entscheidung des Rechtsstreits nach dem Sach- und Streitstand erkennbar fördern würde[23]Vgl. Musielak/Voit, Rn. 682..

Die Anordnung des § 282 Abs. 1 ZPO wird durch Abs. 2 erweitert für den Fall, dass die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird. Umfasst sind damit Anwaltsprozesse (§ 129 Abs. 1 ZPO) und andere Verfahren, in denen ein schriftliches Vorverfahren richterlich angeordnet worden ist (§ 129 Abs. 2 ZPO)[24]Musielak/Voit, Rn. 684..

Besondere Prozessförderungspflicht

Daneben müssen die Parteien Fristen, die vom Gericht für Vorbringen wirksam gesetzt worden sind[25]Marschollek, Rn. 93., einhalten. Unterlässt die Partei dies, ist ein späterer Vortrag als verspätet zurückzuweisen (§ 296 Abs. 1 ZPO, obligatorische Zurückweisung).

Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens erfolgt im Endurteil durch die Entscheidung ohne Beachtung des zurückgewiesenen Vortrags[26]BGH NJW-RR 1996, 961..

Im Fall des § 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht grundsätzlich eine gebundene Entscheidung zu treffen. Es hat das Vorbringen nur zuzulassen, wenn keine Verzögerung eintritt oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, wobei schon die einfache Fahrlässigkeit schadet, die auch vermutet wird[27]Thomas/Putzo, § 296, Rn. 28; § 95, Rn. 2..

Im Fall des § 296 Abs. 2 ZPO hat das Gericht einen Ermessensspielraum. Es kann das Vorbringen aber nur zurückweisen, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Dies ist positiv festzustellen. Grob nachlässig handelt dabei, wer nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen[28]BGH NJW 1997, 2244..

Für § 296 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist jeweils Voraussetzung, dass es bei einer Zulassung des Vorbringen zu einer Verzögerung kommen muss. Nach einer Mindermeinung ist ein relativer Verzögerungsbegriff anzuwenden. Danach ist die Verzögerung zu bejahen, wenn der Prozess bei rechtzeitigem Vorbringen früher hätte beendet werden können. Die ganz h.M. folgt aber dem absoluten Verzögerungsbegriff[29]Marschollek, Rn. 93; Thomas/Putzo, § 296, Rn. 14.. Hier liegt eine Verzögerung vor, sobald der Prozess durch die Zulassung länger als bei der Zurückweisung des Vorbringens dauert, außer es ist offenkundig, dass die Verspätung allein nicht kausal für die Verzögerung ist[30]BVerfG NJW 1995, 1417; 1987, 2783; BGH NJW 2012, 2808.. Eine Verzögerung setzt daher auch voraus, dass das Verfahren bereits entscheidungsreif ist[31]BGH NJW-RR 1991, 1214..

Damit ergeben sich folgende Voraussetzungen:

Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO:
  1. Versäumung einer wirksam gesetzten Frist
  2. Verzögerung des Rechtsstreits
  3. Keine genügende Entschuldigung
Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO:
  1. Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht
  2. Verzögerung des Rechtsstreits
  3. Grobe Nachlässigkeit der Partei

Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Dauert ein Verfahren zu lange, kann eine Partei bei einem dadurch entstandenen Nachteil eine angemessene Entschädigung nach § 198 GVG verlangen. Hierbei können neben Vermögensnachteilen auch immaterielle Schäden vorgebracht werden. Für letztere wird in der Regel eine Entschädigung von 1.200 € pro Jahr der Verzögerung angesetzt (vgl. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG).


Die Parteien und sonstige Beteiligte

Wird nachgereicht.


Die Klage

Wird nachgereicht.


Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage

Wird nachgereicht.


Der weitere Ablauf des Verfahrens

Wird nachgereicht.


Das Versäumnisverfahren

Bedeutung und Begriff des Versäumnisurteils

Gesetzgeberischer Zweck

Die Regeln über die Säumnis (§§ 330 ff. ZPO) verfolgen den Zweck, eine Prozessverschleppung durch die Passivität einer Streitpartei zu verhindern, indem es derjenigen Partei, die nicht erscheint oder nicht verhandelt, Rechtsnachteile zuweist.

Echte und unechte Versäumnisurteile

Erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, trifft es ein Sachurteil, das auch über die normale Rechtskraftwirkung wie ein gewöhnliches Endurteil verfügt[1]Marschollek, Rn. 226.. Unterschieden wird zwischen echten und unechten Versäumnisurteilen.

Ein echtes Versäumnisurteil i.S.d. §§ 330 ff. ZPO sind solche Urteile, die gegen die säumige Partei und aufgrund ihrer Säumnis erlassen werden. Dagegen werden unechte Versäumnisurteile zwar bei einer Säumnis, aber nicht wegen dieser erlassen. Sie fallen nicht unter §§ 330 ff. ZPO und sind an sich gar keine Versäumnisurteile.

Das Versäumnisurteil als solches

Das Versäumnisurteil ist als solches zu bezeichnen und muss keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten, § 313b Abs. 1 ZPO. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, § 232 ZPO.

Gemäß § 344 ZPO hat die säumige Partei die Kosten, die durch die Säumnis entstanden sind, zu ersetzen, wenn das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Wenn das Versäumnisurteil später aufgehoben und durch eine andere Entscheidung ersetzt wird, findet insoweit also eine Kostentrennung statt.

Das Versäumnisurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 2 ZPO.

Gegen das Urteil ist in erster Linie nur der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig. Nur im Falle eines technisch zweiten Versäumnisurteils ist auch eine beschränkte Berufung möglich.

Ist eine Partei im Termin säumig, ist nur ihr das Versäumnisurteil zuzustellen, § 317 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ergeht das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren aufgrund der unterlassenen Verteidigungsanzeige, ist es aber beiden Parteien zuzustellen, § 310 Abs. 3 S. 1 ZPO. In diesem Fall beginnen die Rechtsmittel- und Einspruchsfristen erst mit der letzten Zustellung[2]Thomas/Putzo, § 310, Rn. 3..

Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten

Damit gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Voraussetzungen für das Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)
  1. Prozessuale Voraussetzungen
    1. Prozessantrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils
    2. Zulässigkeit der Klage
    3. Säumnis des Beklagten
    4. Kein Vertagungsgrund gemäß § 337 ZPO
    5. Kein Erlasshindernis gemäß § 335 Abs. 1 ZPO
  2. Sachliche Voraussetzung: Schlüssigkeit der Klage (§§ 331 Abs. 2, Abs. 3 ZPO)

Antrag des Klägers

Der Kläger muss zunächst überhaupt einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen, § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dieser Prozessantrag muss neben dem Sachantrag gestellt werden, wobei man durch dessen Auslegung in der Regel im Sachantrag auch den Prozessantrag sehen wird. Bleibt aber weiterhin unklar, ob der Kläger einen Antrag gestellt hat, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO eine Klärung anstreben[3]Musielak/Voit, Rn. 327.. Der Antrag ist in der mündlichen Verhandlung zu stellen, kann aber im schriftlichen Vorverfahren auch in der Klageschrift gestellt werden, § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Alternativ zum Versäumnisurteil kann der Kläger auch eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) beantragen, sofern zuvor mündlich verhandelt worden ist (§ 251a Abs. 2 ZPO). Gegen ein solches Urteil kann der Beklagte keinen Einspruch einlegen, sondern nur eine Berufung, sofern sie zulässig ist. Daneben ist auch die Anordnung des Ruhens (§ 251a Abs. 3 ZPO) sowie die Vertagung der Verhandlung (§ 227 ZPO) möglich.

Zulässigkeit der Klage

Da das Versäumnisurteil ein echtes Sachurteil ist, muss die Klage auch zulässig sein. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen (Prozessurteil)[4]BGH NJW-RR 2008, 846.. Es ist damit nach der h.M. ein unechtes Versäumnisurteil. Davor muss das Gericht den Kläger grundsätzlich einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO erteilen[5]Marschollek, Rn. 228.. Kann der Kläger einen Nachweis einer beibringbaren Sachurteilsvoraussetzung nicht erbringen, ist der Antrag auf ein Versäumnisurteil gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen[6]Musielak/Voit, Rn. 326..

Säumnis des Beklagten

Der Beklagte muss auch säumig sein. Dies ist der Fall, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (§ 331 Abs. 1 ZPO) oder in dieser nicht verhandelt (§ 333 ZPO).

Der Begriff der „mündlichen Verhandlung“ erfasst dabei den frühen ersten Termin, den Haupttermin sowie den Fortsetzungstermin (§§ 275, 279, 332 ZPO). Sie findet auch nach dem Abschluss der Beweisaufnahme statt (§ 332, 370 Abs. 1, 367 Abs. 1 ZPO). Ebenso fällt die mündliche Verhandlung im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren unter § 331 Abs. 1 ZPO (§§ 922 Abs. 1, 936, 937 Abs. 2 ZPO)[7]Thomas/Putzo, vor § 330, Rn. 2..

Nicht erschienen ist, wer bei Aufruf der Sache nicht anwesend ist und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erscheint (§ 220 ZPO)[8]Musielak/Voit, Rn. 329.. Im Anwaltsprozess ist dabei auf den Rechtsanwalt abzustellen. Für das Verhandeln im ersten Termin genügt es, wenn der Beklagte seinen Antrag stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO). Im Folgetermin gilt der Antrag fort; das Verhandeln muss sich daher aus anderen Gründen ergeben.

Verhandelt der Beklagte nur zu einem Teil nicht, kann dann ein Teilversäumnisurteil erlassen werden, wenn der nicht-verhandelte Teil einem selbständigen Teil des Anspruchs entspricht, sodass auch ein Teilurteil hätte erlassen werden können[9]BGH NJW 2002, 145; Musielak/Voit, Rn. 329..

Findet ein schriftliches Vorverfahren statt, kann der Beklagte auch dadurch säumig sein, dass er nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO. Mittels eines Umkehrschlusses aus § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO leitet die h.M. aber ab, dass eine Klage, die unzulässig oder unschlüssig ist, nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen kann; ist dies zu bejahen, muss also eine mündliche Verhandlung anberaumt werden[10]Marschollek, Rn. 238; Musielak/Voit, Rn. 340..

Sind sowohl der Beklagte als auch der Kläger säumig, kann das Gericht einen neuen Termin festsetzen (§ 227 ZPO), das Ruhen des Verfahrens anordnen (§§ 251a Abs. 3, 251 ZPO) oder nach Lage der Akten entscheiden, soweit die Entscheidungsreife vorliegt und bereits mündlich verhandelt worden ist (§§ 251a Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

Ist der Beklagte Teil einer notwendigen Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO) oder gibt es Nebenintervenienten (§§ 66, 67 ZPO), verhindert deren Verhandeln die Säumnis, da er als durch sie vertreten gilt, § 62 ZPO.

Kein Vertagungsgrund gemäß § 337 ZPO

War nach Auffassung des Gerichts die richterlich bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen oder am Verhandeln[11]BGH NJW 2016, 3248. verhindert, darf das Gericht den Antrag auf den Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten nicht stattgeben, sondern muss die mündliche Verhandlung vertagen.

Für die unverschuldete fehlende Säumnis ist allein die objektive Lage und nicht die Kenntnis des Gerichts entscheidend[12]BGH NJW 2004, 2309; Knöringer, Rn. 20.04.. Ein Verschulden ist nur dann zu verneinen, wenn die Partei alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig ihre Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen[13]BGH NJW-RR 2016, 60.. Die Partei trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast[14]BGH NJW 1999, 2120..

Vertagt das Gericht die Verhandlung und erscheint der Beklagte zu diesem Termin, wendet er so nach der h.M. die Säumnisfolgen ab[15]Thomas/Putzo, § 337, Rn. 4; a.A. LAG Düsseldorf NJW 1961, 2371.. Erscheint er dagegen nicht, wird ein Versäumnisurteil aufgrund der Säumnis in diesem Termin ergehen[16]Knöringer, Rn. 20.04..

Kein Erlasshindernis gemäß § 335 Abs. 1 ZPO

Es darf auch kein Erlasshindernis nach § 335 Abs. 1 ZPO vorliegen. Liegt ein Hindernis vor, ist der Antrag durch Beschluss (vgl. § 336 Abs. 1 S. 1 ZPO) abzuweisen. Ein wichtiger Fall ist, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist (§§ 335 Abs. 1 Nr. 2, 217 ZPO).

Schlüssigkeit der Klage

Schließlich muss die Klage auch schlüssig sein. Die Säumnis des Beklagten bewirkt eine Geständnisfiktion, § 331 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für solche Tatsachen, die in einem früheren Termin anders zu beurteilen waren[17]Musielak/Voit, Rn. 335., und für die Ergebnisse einer bereits erfolgten Beweisaufnahme. Nicht erfasst werden Umstände, die prozessuale Mängel geheilt haben, sowie aufgrund der Bindungswirkung des § 318 Abs. 1 ZPO ergangene End- sowie Zwischenurteile[18]Knöringer, Rn. 20.17; Thomas/Putzo, § 332, Rn. 1.. Rechtfertigt der so als wahr unterstellte klägerische Sachvortrag den Antrag, ist dieser stattzugeben. Bei einer (teilweisen) Unschlüssigkeit ist durch Sachurteil – also unechtem Versäumnisurteil – die Klage (teilweise) abzuweisen.

Das Versäumnisurteil gegen den Kläger

Das Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) hat die gleichen Voraussetzungen wie das Versäumnisurteil gegen den Beklagten mit der Ausnahme, dass es keiner Schlüssigkeitsprüfung bedarf.

Voraussetzungen für das Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO)
  1. Prozessuale Voraussetzungen
    1. Prozessantrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils
    2. Zulässigkeit der Klage
    3. Säumnis des Beklagten
    4. Kein Vertagungsgrund gemäß § 337 ZPO
    5. Kein Erlasshindernis gemäß § 335 Abs. 1 ZPO
  2. Sachliche Voraussetzung: keine

Der Kläger ist auch dann säumig, obwohl er zur Sache verhandelt, aber keinen Antrag stellt[19]BAG MDR 2003, 342.. Das Gericht darf nämlich nicht mehr als beantragt zusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Die unterschiedliche Behandlung zwischen dem säumigen Kläger und dem säumigen Beklagten liegt darin, dass der Kläger den Prozess eingeleitet hat und daher gehalten ist, diesen auch ordentlich zu führen.

Umstritten ist aber, ob die fehlende Zulässigkeit der Klage zu einem Versäumnisurteil führt. Eine Mindermeinung möchte durch ein echtes Versäumnisurteil entscheiden. Die h.M.[20]BGH NJW-RR 1987, 1535. lehnt dies ab und erlässt lediglich ein klageabweisendes Prozessurteil, da sonst der abwesende Kläger bessergestellt werden würde als derjenige Kläger, der erscheint und einen Antrag stellt (Einspruch – Berufung)[21]Marschollek, Rn. 228..

Einspruch

Allgemeines

Der Einspruch ist der einzige Rechtsbehelf gegen ein (technisch erstes) Versäumnisurteil. Er ist kein Rechtsmittel, da die Entscheidung über ihn nicht von einer höheren Instanz getroffen wird (kein Devolutiveffekt). Eine Berufung ist dagegen nicht möglich, § 514 Abs. 1 ZPO.

Er ist selbst dann der richtige Rechtsbehelf, wenn das Versäumnisurteil zu Unrecht erlassen worden ist; es findet also nicht der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung, da das Gericht in diesem Fall nur ein inhaltlich falsches Urteil (fehlende Säumnis) und keine in der Form nach fehlerhafte Entscheidung getroffen hat[22]BGH NJW 1994 665; Musielak/Voit, Rn. 351..

Erhebt die säumige Partei keinen Einspruch, erwächst das Versäumnisurteil in Rechtskraft. Danach ist also jede weitere Klage unzulässig. Umstritten ist aber der Fall, dass die Klage für unbegründet abgewiesen wird, weil der Anspruch noch nicht fällig war. Bei einem kontradiktorischen Urteil entfällt die Rechtskraft mit Eintritt der Fälligkeit. Die h.M. lehnt diese Gleichstellung aber ab[23]BGH NJW 2003, 1044; Marschollek, Rn. 229.. Demnach könne keine zweite Klage erhoben werden, da beim Erlass des Versäumnisurteils das materielle Recht egal sei. Die Gegenauffassung bejaht dagegen eine Begrenzung der Rechtskraft auf die Zeit vor Fälligkeit. § 322 Abs. 1 ZPO spreche von einem „Anspruch“, der auf den Streitgegenstand verweise. Dies müsse auch für das Versäumnisurteil gelten. Ein zweites Verfahren sei dann möglich, wenn Tatsachen entscheidend sind, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, wobei die Beweislast beim Kläger liege[24]Musielak/Voit, Rn. 347 f..

Zulässigkeit

Der Einspruch hat folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:

Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Einspruch (§ 338 ZPO)
  1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
  2. Einspruchsfrist, § 339 ZPO
  3. Einspruchsform, § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
  4. Kein Verzicht auf den Einspruch, §§ 346, 515 ZPO
Statthaftigkeit

Der Einspruch ist nur gegen ein echtes Versäumnisurteil statthaft, soweit es kein „technisch“ zweites Versäumnisurteil ist (§§ 338, 345 ZPO). Ist die getroffene Entscheidung dagegen ein „unechtes Versäumnisurteil“, sind die normalen Rechtsmittel statthaft.

Frist

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt werden, § 339 Abs. 1 ZPO. Die Frist ist eine Notfrist, sodass bei einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) möglich ist. Die h.M. lehnt eine entsprechende Anwendung der 5-Monatsfrist der §§ 517, 548 ZPO ab[25]Marschollek, Rn. 235..

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Frist nur eine Woche, §§ 59, 67 Abs. 7 ArbGG.

Form

Der Einspruch muss die in § 340 Abs. 2 ZPO vorgegeben Angaben enthalten. Die Begründung nach § 340 Abs. 3 ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, ein verspätete Begründung kann aber unter Umständen als verspätet zurückgewiesen werden (§ 340 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 296 ZPO).

Wirkung

Ist der Einspruch unzulässig, so wird er durch Endurteil ohne mündliche Verhandlung verworfen, § 341 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO. Hierbei ist die sachliche Richtigkeit des Versäumnisurteils unbeachtlich[26]Thomas/Putzo, § 341, Rn. 5.. Die Entscheidung über die „weiteren Kosten des Rechtsstreits“ ergehen aufgrund von § 97 Abs. 1 ZPO analog. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 3 ZPO). Gegen dieses Endurteil ist Berufung und Revision möglich[27]BGH NJOZ 2012, 1415..

Der zulässige Einspruch versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Dadurch wird nicht das Versäumnisurteil überprüft, sondern nur die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Der Prozess wird dann in einem zu festsetzenden Termin zur mündlichen Verhandlung fortgesetzt, § 341a ZPO. Dabei werden nur die im Säumnistermin vorgenommenen Prozesshandlungen ausgeklammert und Handlungen, die zuvor bedeutungslos geworden sind, wieder erheblich[28]Thomas/Putzo, § 342, Rn. 2.. Stellt sich heraus, dass das Versäumnisurteil sachlich richtig ist, wird es aufrechterhalten (§ 343 S. 1 ZPO); ist es (teilweise) unrichtig, wird es (teilweise) aufgehoben und es ergeht eine anderweitige Entscheidung (§ 343 S. 2 ZPO). Zu beachten ist, dass der Einspruch sich auch nur auf einen Teil erstrecken kann („soweit“) und das Versäumnisurteil im Übrigen rechtskräftig wird.

Zweites Versäumnisurteil

Ist die säumige Partei im Einspruchstermin (§ 341a ZPO) wieder säumig, ergeht ein (technisch) zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO.

Voraussetzungen

Damit ein zweites Versäumnisurteil ergehen kann, sind folgende Voraussetzungen nötig:

Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils:
  1. Zulässigkeit des Einspruchs
  2. Prozessantrag der erschienen Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils
  3. Erneute Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
  4. Kein Erlasshindernis und kein Vertagungsgrund
  5. Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils (str.)
Zulässiger Einspruch

War der Einspruch bereits unzulässig, ist dieser zu verwerfen, § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Erneute Säumnis

Der Einspruchsführer muss im Einspruchstermin selbst säumig sein. Ist er im Einspruchstermin anwesend und verhandelt er, kann kein zweites Versäumnisurteil ergehen. Fehlt er in einem weiteren Termin, ist wieder ein (technisch erstes) Versäumnisurteil zu erlassen.

Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils

Umstritten ist, ob beim Erlass des zweiten Versäumnisurteils die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage zu prüfen ist.

Eine Mindermeinung, insbesondere das BAG, bejaht dies[29]BAG NZA 1994, 1102., wobei dabei auch umstritten ist, ob nur die Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils oder dazu auch die Schlüssigkeit geprüft werden muss. Sie begründet dies mit § 342 ZPO: Demnach werde der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt, sodass eine erneute Prüfung geboten sei. Weiterhin sei ein Gleichlauf mit § 700 Abs. 6 ZPO, der eine Prüfung vorsieht, erforderlich.

Die h.M. lehnt dagegen eine erneute Prüfung ab[30]BGH ZInsO 2018, 488; Marschollek, Rn. 236; Musielak/Voit, Rn. 360.. § 342 ZPO werde durch § 345 ZPO verdrängt. Außerdem ergebe sich gerade aus dem Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO, dass keine Prüfung vorzunehmen ist. Bei diesem konnte das Gericht davor gerade nicht die Klage überprüfen, während bei einem zweiten Versäumnisurteil die fehlende Prüfung auf dem Verhalten des zweifach Säumigen beruhe.

Entscheidung des Gerichts und Folgen

Sind die Voraussetzungen für das zweite Versäumnisurteil erfüllt, verwirft das Gericht den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil durch das zweite Versäumnisurteil. Die Kosten sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO analog dem Säumigen aufzuerlegen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Gegen das zweite Versäumnisurteil ist der Einspruch nicht statthaft (§ 345 ZPO). Die säumige Partei kann nur die beschränkte Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO erheben. Sie kann nur mit der Begründung eingelegt werden, dass die Versäumung nicht schuldhaft war (§ 514 Abs. 2 ZPO); auf andere Gründe kann sie nicht gestützt werden[31]BGH NJW 2016, 642.. Der Berufungskläger muss hierfür schlüssig vortragen, dass entweder keine Säumnis vorgelegen hat oder dass die Säumnis unverschuldet war[32]BGH NJW 2007, 2047; 1991, 42.. Unverschuldet ist die Säumnis, wenn die Partei trotz aller ihr zumutbaren Anstrengungen an der Wahrnehmung des Einspruchstermins verhindert gewesen ist[33]Musielak/Voit, Rn. 357..


Das Beweisrecht

Wird nachgereicht.


Verfahrensbeendigung durch Parteihandlungen

Wird nachgereicht.


Verfahrensbeendigung durch streitiges Urteil

Wird nachgereicht.


Der Aufbau des Urteils

Wird nachgereicht.


Rechtsmittel

Wird nachgereicht.


Die Rechtskraft

Wird nachgereicht.


Besondere Verfahrensarten

Wird nachgereicht.


Literatur und Quellen

Literatur

  1. Knöringer, Dieter: Die Assessorklausur im Zivilprozess *, 18. Auflage 2020, C.H. Beck, ISBN 9783406753855
    (zitiert als: Knöringer, Rn. ...).
  2. Marschollek, Günter: ZPO – Überblick über das FamFG *, 23. Auflage 2020. Alpmann Schmidt, ISBN 9783867527378
    (zitiert als: Marschollek, Rn. ...).
  3. Musielak, Hans-Joachim/Voit, Wolfgang: Grundkurs ZPO *, 15. Auflage 2020, C.H. Beck, ISBN 9783406753534
    (zitiert als: Musielak/Voit, Rn. ...).
  4. Thomas, Heinz/Putzo, Hans: Zivilprozessordnung *, 42. Auflage 2021, C.H. Beck, ISBN 9783406768446
    (zitiert als: Thomas/Putzo, § ..., Rn. ...).

Quellen

  1. Einführung
  2. Marschollek, Rn. 6.
  3. Vgl. Musielak/Voit, Rn. 78a.
  4. Marschollek, Rn. 7.
  5. Marschollek, Rn. 7.
  6. St. Rspr.; vgl. BGH NZI 2017, 866.
  7. Vgl. BGH NJW 1986, 2252.
  8. Marschollek, Rn. 31.
  9. BVerfG NJW 1977, 1443.
  10. Musielak/Voit, Rn. 194.
  11. BGH NJW-RR 2004, 281; Musielak/Voit, Rn. 196.
  12. Musielak/Voit, Rn. 196.
  13. Die Verfahrensgrundsätze
  14. Musielak/Voit, Rn. 207.
  15. Musielak/Voit, Rn. 229.
  16. Marschollek, Rn. 77.
  17. Thomas/Putzo, § 373, Rn. 2.
  18. Str., vgl. BGH NJW 2004, 164.
  19. BGH NJW-RR 1993, 569.
  20. Musielak/Voit, Rn. 211.
  21. BGH NJW 2018, 65.
  22. Str., BGH NJW 1995, 2111; 1986, 246; Musielak/Voit, Rn. 210.
  23. BGH NJW-RR 2017, 1520.
  24. BGH ZInsO 2017, 1753; NJW-RR 2015, 829.
  25. Vgl. Marschollek, Rn. 72.
  26. Thomas/Putzo, vor § 253, Rn. 12.
  27. Vgl. Marschollek, Rn. 69.
  28. BGH NJW 1999, 1339; 1997, 398.
  29. BGH NJW 2007, 2122.
  30. Thomas/Putzo, § 128, Rn. 28.
  31. BGH NJW 1994, 3295.
  32. Musielak/Voit, Rn. 223.
  33. BVerfG NJW-RR 2006, 1653.
  34. Musielak/Voit, Rn. 226.
  35. BGH NJW 2012, 3787.
  36. Vgl. Musielak/Voit, Rn. 682.
  37. Musielak/Voit, Rn. 684.
  38. Marschollek, Rn. 93.
  39. BGH NJW-RR 1996, 961.
  40. Thomas/Putzo, § 296, Rn. 28; § 95, Rn. 2.
  41. BGH NJW 1997, 2244.
  42. Marschollek, Rn. 93; Thomas/Putzo, § 296, Rn. 14.
  43. BVerfG NJW 1995, 1417; 1987, 2783; BGH NJW 2012, 2808.
  44. BGH NJW-RR 1991, 1214.
  45. Das Versäumnisverfahren
  46. Marschollek, Rn. 226.
  47. Thomas/Putzo, § 310, Rn. 3.
  48. Musielak/Voit, Rn. 327.
  49. BGH NJW-RR 2008, 846.
  50. Marschollek, Rn. 228.
  51. Musielak/Voit, Rn. 326.
  52. Thomas/Putzo, vor § 330, Rn. 2.
  53. Musielak/Voit, Rn. 329.
  54. BGH NJW 2002, 145; Musielak/Voit, Rn. 329.
  55. Marschollek, Rn. 238; Musielak/Voit, Rn. 340.
  56. BGH NJW 2016, 3248.
  57. BGH NJW 2004, 2309; Knöringer, Rn. 20.04.
  58. BGH NJW-RR 2016, 60.
  59. BGH NJW 1999, 2120.
  60. Thomas/Putzo, § 337, Rn. 4; a.A. LAG Düsseldorf NJW 1961, 2371.
  61. Knöringer, Rn. 20.04.
  62. Musielak/Voit, Rn. 335.
  63. Knöringer, Rn. 20.17; Thomas/Putzo, § 332, Rn. 1.
  64. BAG MDR 2003, 342.
  65. BGH NJW-RR 1987, 1535.
  66. Marschollek, Rn. 228.
  67. BGH NJW 1994 665; Musielak/Voit, Rn. 351.
  68. BGH NJW 2003, 1044; Marschollek, Rn. 229.
  69. Musielak/Voit, Rn. 347 f.
  70. Marschollek, Rn. 235.
  71. Thomas/Putzo, § 341, Rn. 5.
  72. BGH NJOZ 2012, 1415.
  73. Thomas/Putzo, § 342, Rn. 2.
  74. BAG NZA 1994, 1102.
  75. BGH ZInsO 2018, 488; Marschollek, Rn. 236; Musielak/Voit, Rn. 360.
  76. BGH NJW 2016, 642.
  77. BGH NJW 2007, 2047; 1991, 42.
  78. Musielak/Voit, Rn. 357.