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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Grundlagen

Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und schützt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs (§§ 315 bis 315e StGB). Es ist ein reines Tätigkeitsdelikt sowie ein eigenhändiges Delikt; als Täter kommt daher nur der Fahrzeugführer in Betracht[1]H.M.; Fischer, § 316, Rn. 49.. Eine Teilnahme ist im Rahmen der vorsätzlichen Trunkenheit möglich.

Objektiver Tatbestand

Objektiv setzt § 316 StGB voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Fahrzeug

Als Fahrzeug kommt jedes Beförderungsmittel beliebiger Art und nicht nur Kraftfahrzeuge in Betracht[2]Fischer, § 316, Rn. 4.. Nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen indes die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten Fortbewegungsmittel[3]Rengier, § 43, Rn. 3..

Führen

Der Täter „führt“ das Fahrzeug, wenn er es in Bewegung gesetzt hat. Gerade nicht ausreichend ist somit das bloße Starten des Motors[4]BGH NJW 1989, 723.. Fahrzeugführer ist dabei, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Die lediglich mündlichen Anweisungen eines Fahrlehrers genügen hierfür nicht[5]OLG Dresden NJW 2006, 1013., wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt.

Verkehr

Die Tat muss im öffentlichen Verkehr (§§ 315 bis 315e StGB) erfolgen. Dies sind nur solche Orte (Straßen, Wege, Plätze), die mit zumindest stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten von einem unbestimmten Personenkreis – also der Allgemeinheit – tatsächlich benutzt werden. Hierbei ist unerheblich, wie die Eigentumsverhältnisse und die Widmung ausgestaltet sind[6]Rengier, § 43, Rn. 4.. Zum öffentlichen Verkehr gehören auch umzäunte Parkplätze, die grundsätzlich allen Besuchern zur Benutzung mit Fahrzeugen offenstehen[7]LG Dresden NZV 1999, 221 für § 142 Abs. 1 StGB.. Sperrt der Verfügungsberechtigte den ursprünglich öffentlichen Ort für die Allgemeinheit durch eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung, wird hierdurch die Öffentlichkeit aufgehoben[8]BGH NStZ 2013, 530..

Fahrunsicherheit

Allgemeines

Schließlich muss der Fahrzeugführer auch fahruntauglich gewesen sein. Darunter versteht man die Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen. Das ist anzunehmen, wenn der Täter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den durchschnittlichen an den durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit genügt[9]Fischer, § 316, Rn. 6.. Diese „durchschnittlichen Anforderungen“ sind dabei als Mindestanforderungen zu verstehen[10]Fischer, § 316, Rn. 7..

Diese Fahruntauglichkeit bzw. -sicherheit muss auf den „Genuss“ alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zurückzuführen sein[11]Rengier, § 43, Rn. 5., der Genuss muss also kausal sein, wobei es ausreicht, dass er mitursächlich gewesen ist oder die Fahrunsicherheit lediglich gesteigert wird[12]Fischer, § 316, Rn. 8.. Beruht die Fahrunsicherheit lediglich auf anderen Gründen, z. B. schlechte Witterungsverhältnisse, fällt eine Fahrt nicht unter § 316 StGB.

Für den „Genuss“ ist lediglich die Aufnahme des Alkohols oder des anderen Rauschmittels entscheidend; auf einen etwaigen Zweck ist nicht abzustellen[13]BayObLG NJW 1990, 2334.. Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihrer Wirkung mit alkoholischen Getränken vergleichbar sind, weil sie das Hemmungsvermögen und die intellektuellen sowie motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen[14]Schönke/Schröder, § 316, Rn. 4..

Absolute und relative Fahrunsicherheit

Die ganz h.M. nimmt ab gewissen Blutalkoholkonzentrationen (BAK) eine absolute oder relative Fahruntüchtigkeit an. Bei berauschenden Mitteln ist zu beachten, dass lediglich eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt.

Die absolute Fahruntüchtigkeit beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, nach denen ab einer gewissen Grenze keine Person ein Fahrzeug sicher führen kann[15]Rengier, § 43, Rn. 7.. Hierbei handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Einteilung, sondern um eine prozessuale Beweisregel[16]Vgl. BVerfG NJW 1990, 3140; Fischer, § 316, Rn. 13.. Für Kraftfahrer beträgt die Grenze 1,1 ‰ (BAK)[17]BGH NJW 1990, 2393., für Radfahrer bei 1,6 ‰[18]H.M.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356.. Für andere Fahrzeuge ist die Grenze umstritten. So wird teilweise für motorisierte Krankenrollstühle auch auf den Wert für Radfahrer abgestellt[19]Fischer, § 316, Rn. 27; a.A. OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 153..

Die relative Fahruntüchtigkeit liegt im Bereich von 0,3 bis 1,1 ‰ BAK. Darunter wird zugunsten des Täters davon ausgegangen, dass keine Fahrunsicherheit aufgrund des Alkoholgehalts vorliegt. Sie ist kein „weniger“ als die die absolute Fahruntüchtigkeit, es wird lediglich anders Beweis erhoben[20]Rengier, § 43, Rn. 10.. Sie stellt zudem auch den gesetzlichen Grundfall des § 316 StGB dar[21]Fischer, § 316, Rn. 12.. Neben den reinen Blutalkohol müssen zusätzlich typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Je näher die BAK dabei an die Grenze der 1,1 ‰ liegt, desto geringere Anforderungen sind an diese zu stellen.

Messung der Blutalkoholkonzentration

Die BAK muss zum Zeitpunkt der Fahrt vorgelegen haben. Im Gegensatz zum § 24a Abs. 1 StVG ist eine Beweisführung nach der h.M. allein aufgrund der Atemalkoholkonzentration (AAK, „Pusten“) in Strafsachen nicht möglich[22]BGH NStZ 1995, 540.; eine Verwendung dieser zugunsten des Beschuldigten ist aber möglich[23]Schönke/Schröder, § 316, Rn. 15..

Stattdessen ist grundsätzlich eine Blutentnahme nötig. Aufgrund der zeitlichen Spanne zwischen Fahrt und Entnahme ist häufig eine Rückrechnung erforderlich. Hierbei sind für den Täter die günstigsten Werte anzunehmen[24]Rengier, § 43, Rn. 12 f.. Grundsätzlich gilt, dass nach der Resorptionsphase ein stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ angenommen werden kann. Wurde keine Blutentnahme vorgenommen und ist die BAK aufgrund von Trinkangaben festzustellen, kann ein Abbauwert von höchstens 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ zugrunde gelegt werden.

Subjektiver Tatbestand

§ 316 StGB erfordert stets den Vorsatz hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs[25]Fischer, § 316, Rn. 42.. Lediglich bezüglich der Fahruntauglichkeit infolge des Genusses ist Fahrlässigkeit nach § 316 Abs. 2 StGB möglich; dafür hätte der Täter seine Fahruntauglichkeit erkennen können und müssen. Der Fahrzeugführer handelt vorsätzlich nach § 316 Abs. 1 StGB, wenn er weiß oder zumindest damit rechnet und sich damit abfindet, alkoholbedingt fahruntüchtig zu sein[26]BGH NStZ 2015, 464.. Indizien für eine vorsätzliche Tatbegehung können eine BAK von über 1,1 ‰[27]BGH NStZ 2015, 464. sowie einschlägige, nicht lang zurückliegende Vorstrafen[28]Schönke/Schröder, § 316, Rn. 23. sein.

Rechtswidrigkeit und Schuld

In krassen Ausnahmesituationen kommt eine Rechtfertigung der Tat (nur) nach § 34 StGB in Betracht; bei der Bejahung ist aber Zurückhaltung geboten.

War der Täter in einem so starken Rausch, dass er vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig war, ist zu beachten, dass eine fahrlässige actio in libera causa nach der Rechtsprechung nicht in Betracht kommt, da § 316 StGB ein verhaltensgebundenes Delikt ist[29]BGH NJW 1997, 138..

Konkurrenzen

Die Trunkenheit im Verkehr ist ein Dauerdelikt. Es beginnt mit dem Anfahren, wodurch auch gleichzeitig Vollendung eintritt, und endet mit dem Fahrtabschluss (Beendigung)[30]Rengier, § 43, Rn. 17.. Hinsichtlich der §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist sie formell subsidiär, vgl. § 316 Abs. 1 a. E. StGB.

Eine Fahrt wird nicht durch eine kurze oder verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung beendet. Setzt der Täter aber seine Fahrt aufgrund eines neuen Entschlusses fort, liegt eine weitere Fahrt vor, die in Tatmehrheit zur ersten Fahrt steht. Ein solcher neuer Entschluss wird etwa nach einem Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB angenommen, da dann die Weiterfahrt zumindest auch dem Entfernen vom Unfallort dient.

Die Tat kann während der Fahrt tateinheitlich §§ 315, 315a Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2, 113, 142, 323a StGB und Verletzungsdelikte verwirklichen[31]Fischer, § 316, Rn. 57..

Zwischen § 316 Abs. 2 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG ist eine Wahlfeststellung möglich[32]Schönke/Schröder, § 316, Rn. 30..

Gemäß § 21 Abs. 1 OWiG geht § 316 StGB grundsätzlich der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.

Rechtsfolgen

Ein Ersttäter wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 25 bis 50 Tagessätzen rechnen müssen. Eine Freiheitsstrafe wird allenfalls bei mehrfachen Wiederholungen verhängt werden. Bei der Strafzumessung sind vor allem folgende Gesichtspunkte entscheidend: Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung, Fahrdauer, Fahrstrecke sowie Uhrzeit der Fahrt und damit verbundene Verkehrsverhältnisse.

Daneben ist grundsätzlich nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Fehlt eine solche, ist dem Täter in der Regel ein Fahrverbot aufzuerlegen nach § 44 StGB[33]Fischer, § 316, Rn. 55..


Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Grundlagen

Die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) ist ein eigenhändiges Delikt und im Gegensatz zu § 316 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es hat einen zweistufigen Aufbau[1]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 1. und besteht aus einem Handlungsteil und einem Gefährdungsteil.

Schutzgüter der Norm sind neben der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs auch Leib und Leben von individuellen Personen und das Eigentum anderer.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs kann auf drei verschiedene Konstellationen verwirklicht werden: in Vorsatz-Vorsatz-Kombination (Abs. 1), in Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination (Abs. 3 Nr. 1) und Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination (Abs. 3 Nr. 2). Die ersten zwei Fälle sind als Vorsatztaten (vgl. § 11 Abs. 2 StGB) teilnahmefähig. Dies gilt nach der h.M., sobald der Teilnehmer hinsichtlich der Handlung Vorsatz hat und bezüglich der Gefährdung zumindest fahrlässig handelt[2]Rengier, § 44, Rn. 28.. Der Versuch ist nur in der reinen Vorsatzform des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar (vgl. Abs. 2).

§ 315c StGB muss streng von § 315b StGB abgegrenzt werden. Hierfür gilt folgende Maßgabe[3]Vgl. Rengier, § 44, Rn. 2.: Die Straßenverkehrsgefährdung begeht, wer sich als Verkehrsteilnehmer[4]Fischer, § 315c, Rn. 2. im fließenden und ruhenden Straßenverkehr regelwidrig verhält; fällt ein Regelverstoß nicht in den Tatbestand des § 315c StGB, liegt insofern nur eine Ordnungswidrigkeit vor, die Norm entfaltet also eine Sperrwirkung[5]BGHSt 48, 233. Dagegen greift § 315b StGB nur bei verkehrsfremden Eingriffen, wobei eine Ausnahme für die bewusste Zweckentfremdung gemacht werden muss.

Handlungen der Straßenverkehrsgefährdung

Fahrzeugführen trotz Fahrunsicherheit

Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er aufgrund von Mängeln dazu nicht in der Lage ist. Nr. 1a entspricht hierbei dem Tatbestand des § 316 StGB, sodass insoweit auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

Nr. 1b verlangt, dass der Täter infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht fahrsicher ist. Diese Mängel können auch nur vorübergehender Natur sein. Unter geistige Mängel kann man Geisteskrankheiten und Übermüdung, unter körperliche Mängel Einschränkungen wie Kurzsichtigkeit, Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen fassen. Sofern durch Hilfsmittel (z. B. Brillen) die Mängel beseitigt ist, liegt Nr. 1b tatbestandlich nicht mehr vor.

Die „sieben Todsünden“

In § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs aufgeführt. Ihre Strafbarkeit begründet sich in der großen Gefahr, die von den in den lit. a) bis lit. g) aufgeführten Verhaltensweisen ausgeht. Sie orientieren sich an die Regelungen des StVG sowie der StVO und erklären sich zu weiten Teilen von selbst, sodass im Folgenden lediglich auf einzelne Aspekte eingegangen wird.

Allgemeines: Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtlosigkeit

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass die Handlungen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtlos“ vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um ein objektives bzw. um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Sie können nicht darauf gestützt werden, dass der Fahrzeugführer eine andere Tatbestandsalternative des § 315c StGB verwirklicht hat[6]Vgl. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 26..

Grob verkehrswidrig ist die Tat, wenn der Fahrzeugführer bei einer generalisierenden Betrachtung[7]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 27. eine einschlägige Verkehrsvorschrift auf eine besonders schwere Weise verletzt hat[8]BGHSt 5, 392.. Zu beachten ist dabei aber, dass die Schwere des Verstoßes nicht ohne weiteres aus dem Gefahr- oder Verletzungserfolg abgeleitet werden kann[9]Fischer, § 315c, Rn. 13..

Die Rücksichtslosigkeit ist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB. Es liegt vor, wenn der Täter „sich bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder [wenn er] – bei unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen losfährt“[10]Rengier, § 44, Rn. 9..

Der Täter muss bei seiner Tat nicht selbst davon ausgehen, dass sein Handeln grob verkehrswidrig und rücksichtslos ist. Ihm müssen lediglich die Tatsachen bewusst sein, die zu einer solchen Wertung führen, um Vorsatz bejahen zu können[11]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 30..

Wird der Fahrzeugführer aufgrund der §§ 35, 38 StVO tätig, wird in aller Regel eine grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit zu verneinen sein[12]Fischer, § 315c, Rn. 17..

Nichtbeachtung der Vorfahrt

Die Nichtbeachtung der Vorfahrt i.S.d. Nr. 2a orientiert sich am erweiterten Vorfahrtsbegriff[13]Fischer, § 315c, Rn. 5a.. Demnach sind alle Vorschriften erfasst, die einem Verkehrsteilnehmer ausdrücklich den Vorrang gewährt. Nicht umfasst sind dabei die Vorrechte des Fußgängers bei einem abbiegenden Fahrzeug (vgl. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO) und bei einem Fußgängerüberweg (vgl. § 26 Abs. 1 StVO; hierzu aber lit. c))[14]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 14..

Fehler beim Überholen

Einen Fehler beim Überholen nach lit. b) kann sowohl der Überholende als auch der Überholte begehen. Erfasst wird insbesondere eine Verletzung des § 5 StVO. Hält ein öffentliches Verkehrsmittel planmäßig an einer Haltestelle, handelt es sich um ein „Vorbeifahren“; erst wenn es wieder anfährt, überholt man[15]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 15..

Falschfahren an Fußgängerwegen

Bei lit. c) geht es vor allem um Verstöße gegen §§ 26, 41 Abs. 2 S. 1 StVO[16]Fischer, § 315c, Rn. 7.. Umstritten ist, auch solche Fußgängerüberwege erfasst werden, die zusätzlich durch eine Lichtzeichenanlage gesichert sind[17]Bejahend: OLG Koblenz VM 1976, 12; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 19; a.A.: BayObLG NJW 1967, 406)..

Unübersichtliche Stellen

Bei den lit. d) und e) ist jeweils zu beachten, dass die Unübersichtlichkeit nach der h.M. auch aufgrund vorübergehender äußerer Umstände wie Nebel und Dunkelheit bestehen kann[18]Rengier, § 44, Rn. 7.. Unübersichtlich ist die Stelle, wenn der Fahrzeugführer die Verkehrssituation mangels Überblicks nicht komplett erfassen kann. Nicht ausreichend hierfür ist eine nur unklare Verkehrslage[19]Fischer, § 315c, Rn. 8..

Ob nach § 3 StVO zu schnell gefahren wird, ist anhand der Betrachtung aller konkreten Umstände zu ermitteln. Eine Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung hat hierbei lediglich Indizwirkung[20]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 20.. Schließlich ist erforderlich, dass die Gefahr durch das zu schnelle Fahren in einem Zusammenhang mit den Risiken der aufgeführten Stellen steht[21]Fischer, § 315c, Rn. 8..

Fahrweisen auf der Autobahn und Kraftfahrstraße

Unter dem Begriff des „Rückwärtsfahrens“ wird lediglich die Fahrt im Rückwärtsgang und das Rückwärtsrollen an einer Neigung verstanden. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung der Straße aber vom Fahrzeug aus nach vorne, fällt nur unter lit. f) Var. 3.

Fehlende Kenntlichmachung

Bei lit. g) wird nicht nur der Fahrzeugführer verpflichtet, sondern jeder, der zu einer Sicherung des Fahrzeugs nach §§ 15, 17 StVO eine Kenntlichmachung unterlässt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre. Es handelt sich mithin um ein unechtes Unterlassungsdelikt. Die Pflicht zur Kenntlichmachung entfällt, wenn die Entfernung des Fahrzeugs weniger Zeit in Anspruch nimmt als die Kenntlichmachung als solche[22]OLG Köln NZV 1995, 159..

Gefährdungsteil

Zusammenhang zwischen der Handlung und der Gefährdung

Die Handlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB muss schließlich kausal im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs für eine Gefährdung sein (vgl. „dadurch“)[23]Rengier, § 44, Rn. 23.. Hierfür muss die Gefährdung unmittelbar sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht mit der Handlung im Zusammenhang stehen[24]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 36. und sich die im Fehlverhalten immanente Gefahr zu einer konkreten Gefahr zuspitzen.

Geschützte Rechtsgüter

§ 315c StGB schützt ausweislich seines Wortlauts als Individualrechtsgüter Leib und Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen.

Anderer Mensch

Als „anderer Mensch“ kommen unstreitig sowohl bloße Beifahrer als auch Menschen außerhalb des öffentlichen Verkehrs in Betracht[25]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31..

Umstritten ist dagegen, ob ein Teilnehmer an einer – vorsätzlichen oder fahrlässigen – Straßenverkehrsgefährdung vom Schutz der Norm erfasst werden. Die h.M. lehnt dies ab[26]BGH NStZ 2013, 167; 2012, 701; Fischer, § 315c, Rn. 15b.. Sie führt an, dass der Teilnehmer auf Täterseite stehe, die Gefahr selbst herbeiführe und daher nicht den Schutz verdient habe. Teile der Literatur fassen dagegen auch den Teilnehmer unter den Begriff des „anderen Menschen“[27]Rengier, § 44, Rn. 17; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.. Sie stellt einerseits auf den Wortlaut ab, da dieser keinerlei Einschränkung enthalte. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Norm auch dem Individualrechtsgüterschutz diene. Weiterhin würden auch in anderen Vorschriften Teilnehmer unter Schutz gestellt werden, etwa bei §§ 212, 222, 223, 229. Schließlich müsse auch ein Anstifter, der aber anderweitig unterwegs ist und gefährdet wird, geschützt werden.

Ebenfalls ist umstritten, ob der Gefährdete wirksam in die Gefährdung rechtfertigend einwilligen kann. Als Grundlage ist zu beachten, dass aufgrund der Eigenhändigkeit des Delikts lediglich der Fahrer die Tatherrschaft haben kann und somit eine einverständliche Fremdgefährdung vorliegt[28]Rengier, § 44, Rn. 18.. Folgt man der Zurechnungslösung, steht die Fremdgefährdung der Selbstgefährdung gleich und eine objektive Zurechnung scheidet aus. Die h.M. folgt dagegen den Einwilligungsregeln; die Konsequenz hieraus ist aber ebenso umstritten. Insbesondere BGH geht davon aus, dass eine Einwilligung unbeachtlich sei, da § 315c StGB auch die allgemeine Verkehrssicherheit schütze und der Gefährdete nicht darüber disponieren könne, da er nicht alleiniger Träger der geschützten Rechtsgüter sei[29]BGH NJW 1970, 1380.. Teile der Literatur sehen in der Einwilligung indes eine Rechtfertigung[30]Rengier, § 44, Rn. 19a; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 41.. Da es gerade auch auf eine Individualgefährdung ankomme, müsse eine Einwilligung dahingehend den Unrechtsgehalt beseitigen. Dies soll auch dann gelten, wenn der Gefährdete neben einer Leibesgefährdung auch in eine Lebensgefährdung eingewilligt hat, soweit die Grenzen des § 228 StGB nicht überschritten werden[31]Rengier, § 44, Rn. 20..

Fremde Sachen von bedeutendem Wert

Die in Gefahr gebrachte Sache darf nach bürgerlichem Recht nicht im Eigentum des Täters stehen. Nach der ganz h.M. fällt aber unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse das Täterfahrzeug als Tatbestandsvoraussetzung nie unter den Begriff der „fremden Sache“[32]BGH NStZ 2012, 701., selbst wenn der Täter das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten verwendet[33]BGH NStZ 1999, 350..

Die gefährdeten Sachen müssen schließlich auch von bedeutendem Wert sein. Maßgeblich ist hierbei der Verkehrswert. Werden mehrere Sachen gefährdet, ist nach der ganz h.M. der Schaden summarisch zu bestimmen[34]Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.. Die Grenze beträgt nach Auffassung des BGH weiterhin 750 €[35]BGH NStZ 2013, 167; Fischer, § 315, Rn. 16a.; teilweise wird eine Erhöhung auf 1.300 € gefordert[36]Rengier, § 44, Rn. 21; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.. Der Schaden muss über dieser Grenze zumindest konkret gedroht haben, wobei der entstandene Schaden auch geringer sein kann als der Gefährdungsschaden[37]BGH NStZ 2010, 216; NStZ-NJW-RR 2017, 123..

Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr ist als notwendiger Zwischenschritt immer zu bejahen, wenn es zu einer tatsächlichen Verletzung gekommen ist.

Ansonsten ist aufgrund einer objektiv-nachträglichen Prognose aus ex-ante-Sicht festzustellen, ob eine konkrete Gefahr vorgelegen hat[38]BGH NStZ 2012, 701; NJW 1995, 3131.. Hierfür sind zwei Voraussetzungen maßgeblich[39]Vgl. Rengier, § 44, Rn. 11 ff.: Als erstes darf in der konkreten Situation der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängen; der Gefährdungsverlauf muss also unbeherrschbar sein[40]Rengier, § 44, Rn. 12.. Als zweites muss sich das Rechtsgut derart in der unmittelbaren Gefahrenzone befinden, dass die Situation „gerade noch einmal gut gegangen ist“, also ein „Beinahe-Unfall“ passiert ist[41]Rengier, § 44, Rn. 13..

Konkurrenzen

Die Straßenverkehrsgefährdung ist grundsätzlich ein Erfolgsdelikt, das mit Eintritt der konkreten Gefahr vollendet und mit Beseitigung der konkreten Gefahr beendet ist, und kein Dauerdelikt[42]Fischer, § 315c, Rn. 23.. Die Rechtsprechung will aber eine Fahrt, in deren Verlauf mehrere Gefährdungen vorkommen zu einem Dauerdelikt verbinden[43]BGH NJW 1989, 1227; kritisch: Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 51..

Begeht der Täter den Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig, ist nur auf eine vorsätzliche Tat abzustellen. Fasst der Täter aber nach einer Zäsur einen neuen Entschluss und erfüllt dann erneut § 315c StGB, liegt eine tatmehrheitliche Tatbegehung vor. Eine solche Zäsur ist nach der Rechtsprechung nicht bei einer einheitlichen Polizeiflucht anzunehmen, sodass nur eine Tat und nicht Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt[44]BGH NZV 2001, 265; NJW 1989, 2550; a.A.: Rengier, § 44, Rn. 32..

Wird durch eine Handlung eine konkrete Gefahr verursacht, die sich unter Umständen auch gegen mehrere Sachen oder Personen richtet, liegt nur eine tatbestandliche Verwirklichung der Straftat vor. Wird durch die Fahrt eine andere Person verletzt (z. B. §§ 222, 229 StGB), besteht zu diesen Verletzungsdelikten Tateinheit.

Rechtsfolgen

Die vorsätzliche Tatbegehung nach § 315c Abs. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination sowie die reine Fahrlässigkeitstat haben nach § 315c Abs. 3 StGB beide eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe als Strafrahmen.

Daneben wird in aller Regel die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB einzuziehen oder – falls eine solche nicht vorhanden ist – ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen sein.


Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Grundlagen

§ 315b StGB ist wie die Gefährdung des Straßenverkehrs ein konkretes Gefährdungsdelikt, das zweiteilig – Handlungs- und Gefährdungsteil – aufgebaut ist. Es kann ebenfalls in den drei Kombinationen Vorsatz-Vorsatz (Abs. 1), Vorsatz-Fahrlässigkeit (Abs. 4) und Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit (Abs. 5) begangen werden.

Die Strafvorschrift schützt als Rechtsgut Leib und Leben anderer Menschen sowie fremde Sachen. Soweit ein solches Rechtsgut betroffen ist, schützt sie auch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs[1]Fischer, § 315b, Rn. 2..

Im Unterschied zu § 315c StGB werden von § 315b StGB grundsätzlich nur verkehrsfremde Eingriffe erfasst[2]Rengier, § 45, Rn. 3..

Tatbestand

Öffentlicher Straßenverkehr

Zunächst muss sich der Eingriff auf den öffentlichen Straßenverkehr beziehen. Hierfür muss die Handlung in dieser Sphäre vorgenommen werden oder sich der Erfolg dort realisieren. Nicht ausreichend ist aber, wenn sich das Opfer außerhalb dieses Bereichs aufhält[3]NStZ-RR 2012, 185..

Eine Ausnahme gilt für die bewusste Zweckentfremdung (vgl. unten): Hier ist eine Verwirklichung des § 315b StGB auch dann anzunehmen, wenn sich die Gefährdung oder der Schaden erst außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs realisiert[4]Fischer, § 315b, Rn. 9a..

Tathandlungen

In § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB werden verschiedene Tathandlungen bezeichnet, durch die der Straßenverkehr gefährdet werden kann. Zu beachten ist dabei, dass die Handlung auch in einem Unterlassen (§ 13 StGB) bestehen kann.

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB

Die erste Modalität betrifft die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen.

Anlagen sind dabei alle die dem Verkehr dienenden Einrichtungen (z. B. Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen). Hierzu zählt auch die Straße als solche mi Zubehör (z. B. der Gullydeckel)[5]BGH NStZ 2002, 648..

Unter dem Begriff des „Fahrzeugs“ werden alle Beförderungsmittel für Personen oder Güter verstanden. Ein Fahrzeug kann etwa durch das Durchschneiden der Bremsschläuche beschädigt werden. Dies und das bloße Starten reichen aber nicht aus, um den Tatbestand des § 315b StGB komplett zu erfüllen; hinzu muss eine im Einzelfall konkrete Gefahr treten[6]BGH NJW 1996, 329..

Zu beachten ist auch, dass es keiner besonderen „Verkehrsfeindlichkeit“ bedarf. Wird daher in einer gewerbsmäßigen Werkstatt eine Reparatur mangelhaft durchgeführt und wird dadurch der Straßenverkehr gefährdet, kann auch hierdurch der Tatbestand erfüllt werden[7]Schönke/Schröder, § 315b, Rn. 5..

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Ein Hindernis i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann in Form von Gegenständen und auch in Form von Menschenkörpern bestehen[8]Vgl. BGH NStZ 2007, 34., solange hierdurch der reibungslose Verkehrsablauf beeinträchtigt wird oder werden kann.

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Auffangnorm und erfasst solche Eingriffe, die in ihrer Gefährlichkeit mit den Nr. 1 und 2 vergleichbar sind[9]Rengier, § 45, Rn. 23.. Hierbei können der Eingriff und die konkrete Gefahr zeitlich (fast) zusammenfallen. Die abstrakte Gefährlichkeit des Eingriffs muss sich hierbei lediglich zu einer verkehrsspezifisch konkreten Gefahr verdichten. „Verkehrsspezifisch“ meint hierbei, dass die „eingetretene konkrete Gefahr auf […] die Dynamik des Straßenverkehrs zurückzuführen“ ist[10]Rengier, § 45, Rn. 24..

Bewusste Zweckentfremdung

Grundsätzlich erfassen die Nrn. 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB nur verkehrsfremde Eingriffe. Die ganz h.M. macht aber für „verkehrsfeindliche Inneneingriffe“ oder „bewusste Zweckentfremdungen“ eine Ausnahme. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn der Täter das eigene Fahrzeug als Hindernis (Nr. 2) oder zum Verletzen von Menschen oder Beschädigen von Sachen benutzen möchte.

Es werden jedoch zwei einschränkende Voraussetzungen verlangt: Einerseits muss die Einwirkung objektiv von einigem Gewicht sein. Andererseits muss subjektiv der Täter wollen, das Verkehrsverhalten als Eingriff zu „pervertieren“. Die h.M. erweitert die subjektive Einschränkung zudem, indem sie nicht einen bloßen Gefährdungsvorsatz ausreichen lässt, sondern einen (billigenden) Schädigungsvorsatz verlangt[11]NStZ 2010, 391; Rengier, § 45, Rn. 16., der auch bei einem beabsichtigten Suizid bejaht werden kann. Die Gegenauffassung lässt dagegen Gefährdungs- oder Nötigungsvorsatz ausreichen[12]Schönke/Schröder, § 315b, Rn. 10..

Umstritten ist, ob man auch dann eine bewusste Zweckentfremdung bejahen kann, wenn der Täter ein Fahrverhalten zeigt, das für sich betrachtet ordnungsgemäß ist, aber auf einen Verkehrsunfall abzielt. Eine Ansicht verneint hier eine Strafbarkeit, da sich der Täter ordnungsgemäß verhalten habe. Die gegenteilige h.M. bejaht dagegen die Strafbarkeit, da sich der Täter, der handelt, um einen Verkehrsunfall zu provozieren entgegen § 1 Abs. 2 StVO handelt und damit missbräuchlich ein zu missbilligendes Risiko setzt[13]Rengier, § 45, Rn. 20..

Schließlich kann auch ein Beifahrer, der Einfluss auf den Verkehr nimmt, einen gefährlichen Eingriff begehen. Das ist aber dann zu verneinen, wenn er nur deshalb in das Fahrgeschehen eingreift, um Einfluss auf den Verkehrsvorgang als solchen Einfluss zu nehmen, z. B. um ein Anhalten zu erreichen[14]BGH NZV 1990, 35..

Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Handlung muss schließlich zu einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist mit dem des § 315c StGB identisch. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Qualifikation nach § 315b Abs. 3 StGB

Die Qualifikation des § 315b Abs. 3 StGB bezieht sich aufgrund ihrer systematischen Stellung ausschließlich auf die Vorsatz-Vorsatz-Kombination. Sei verweist auf den § 315 Abs. 3 StGB.

Für die Absicht nach § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB ist erforderlich, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Unglücksfall, also einen Schaden, herbeizuführen[15]OLG München NStZ 2006, 452.. Die Verdeckungsabsicht i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB ist zu verneinen, wenn der Täter durch eine Flucht sich lediglich der Festnahme entziehen will[16]OLG Hamm NZV 2008, 261..

§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB enthält ein erfolgsqualifiziertes Delikt, sodass hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung und der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (ab circa 20 Personen), auch Fahrlässigkeit genügt, § 18 StGB.

Versuch und tätige Reue

Der Versuch ist ebenso wie die Qualifikation aufgrund der Gesetzessystematik nur im Falle der Vorsatz-Vorsatz-Kombination strafbar, § 315b Abs. 2 StGB.

Der Täter kann eine Strafmilderung (§ 49 Abs. 1 StGB) oder eine Straffreiheit erreichen, wenn § 320 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1b StGB einschlägig ist.

Konkurrenzen

§ 315c und § 315b StGB stehen grundsätzlich in einem Exklusivitätsverhältnis. Lediglich bei einer bewussten Zweckentfremdung wird man eine Tateinheit annehmen können. Ansonsten tritt § 315c StGB § 315b StGB[17]BGH NStZ-RR 2007, 59. und dieser hinter § 315 StGB zurück.

Mit Verletzungsdelikten steht § 315b StGB in Tateinheit. Bei einem Zusammentreffen mit § 142 StGB wird in der Regel Tatmehrheit anzunehmen sein[18]Fischer, § 315b, Rn. 23..

Im Übrigen – vor allem bei einer Gefährdung oder bei einer mehrfachen Gefährdung bei einem Entschluss – kann auf die Ausführungen zu § 315c StGB verwiesen werden.


Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 StGB

Grundlagen

§ 315d Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützt. Der Versuch der Tatbestandsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dabei nach Abs. 3 StGB auch strafbar.

Straßenverkehr

Für den Tatbestand muss zunächst der Straßenverkehr tangiert sein. Der Begriff ist wie in § 315c StGB auszulegen.

Die Tatbestandsalternative nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB

Um § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verwirklichen, muss ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen vorliegen. Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf. Unerheblich ist, ob sich die Teilnehmer an die Verkehrsregeln halten wollen. Die Erlaubnis richtet sich nach §§ 29 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 StVO; hierbei kommt es ausschließlich auf die Wirksamkeit der Genehmigung und nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit an[1]Schönke/Schröder, § 315d, Rn. 3..

Die Vorschrift stellt das Ausrichten und die Durchführung unter Strafe. Ausrichtender ist der Veranstalter, also derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet. Durchführende ist dagegen der Ort Tätige. Hierfür muss das Rennen auch tatsächlich stattfinden.

Die Tatbestandsalternative nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB

Für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ebenfalls ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen erforderlich. Daneben muss ein Kraftfahrzeugführer teilgenommen haben. Darunter die Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen, zu verstehen. Die Tätigkeit des „Führens“ ist wie bei § 315c StGB auszulegen; es handelt sich somit also um ein eigenhändiges Delikt.

Die Tatbestandsalternative nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt die Fortbewegung, die mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos erfolgt, unter Strafe, sofern damit bezweckt wird, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die nicht angepasste Geschwindigkeit kann sich dabei nicht allein daraus ergeben, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist. Sie ist vielmehr aus den Einzelfallumständen zu bestimmen.

Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtlos“ sind so wie in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB auszulegen.

Subjektiver Tatbestand

Der Kraftfahrzeugführer muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 StGB haben. Bei der Nr. 3 ist zusätzlich noch eine Absicht notwendig, die dazu führt, dass objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachgestellt wird („Alleinrennen“).

Der Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB

Grundlagen

§ 315d Abs. 2 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch Individualrechtsgüter. Es stellt eine Qualifikation von § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB dar.

Objektiver Tatbestand

Für die Tatbestandsverwirklichung muss zwischen dem Rennen und der Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang erfüllt werden. Andere Rennteilnehmer sind wohl nicht „andere Menschen“. Ob dies auch auf Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) zu übertragen ist, ist unklar. Wird ein Teilnehmer durch einen Nichtteilnehmer gefährdet, ist der Tatbestand auch nicht erfüllt, da dies nicht dem Schutzzweck der Norm entspreche[2]Krüger, Rn. 428..

Subjektiver Tatbestand

In § 315d Abs. 2 StGB ist eine Qualifikation des Abs. 1 gegeben. Damit bedarf es hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale den Vorsatz. In Abs. 4 findet sich eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass der Kraftfahrzeugführer die Gefahr fahrlässig verursacht.

Die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB

In § 315d Abs. 5 StGB findet sich wiederum eine Erfolgsqualifikation des Abs. 2. Voraussetzung ist der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. Dadurch begeht der Täter ein Verbrechen.

Konkurrenzen

Derzeit ist das Verhältnis von § 315d StGB zu den §§ 315b f. StGB noch nicht geklärt. Angenommen wird teilweise eine Idealkonkurrenz[3]Schönke/Schröder, § 315d, Rn. 17..


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Grundlagen

§ 142 StGB schützt ausschließlich das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten, um zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG, zu sichern oder abzuwehren. Unbeachtlich sind damit öffentliche Strafverfolgungsinteressen. Aus diesem Grund entfällt bereits der Tatbestand, wenn der Geschädigte sofort befriedigt oder der Schaden sofort behoben wird[1]Vgl. Rengier, § 46, Rn. 1..

Das Delikt ist ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt sowie ein Sonderdelikt, das nur von Unfallbeteiligten (§ 142 Abs. 5 StGB; siehe unten) begangen werden kann.

Nach h.M. handelt es sich bei § 142 Abs. 1 StGB um ein Unterlassungsdelikt, die Gegenauffassung sieht darin dagegen ein Begehungsdelikt[2]Krüger, Rn. 430.. § 142 Abs. 2 StGB ist dagegen unbestritten ein Unterlassungsdelikt. Zwischen den Absätzen besteht ein Exklusivitätsverhältnis. Zwischen Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ist eine Wahlfeststellung nach überwiegender Auffassung möglich[3]Fischer, § 142, Rn. 6.. Das Merkmal der Zumutbarkeit wird aufgrund der Einordnung als Unterlassungsdelikt als regulatives Prinzip in der Schuld geprüft.

Unfall im Straßenverkehr

Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 142 StGB verlangen einen Unfall im Straßenverkehr. Darunter ist jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das unmittelbar einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat und auf einem verkehrstypischen Schadensrisiko beruht[4]BGH NJW 2002, 626; Fischer, § 142, Rn. 7; Knöringer, Rn. 431..

Öffentlicher Straßenverkehr

Unter Straßenverkehr ist der gesamte Verkehr auf Straßen, Wegen und Plätzen zu Lande zu verstehen[5]Krüger, Rn. 432.. Damit wird der Bahn-, Schiffs- und Flugverkehr ausgeschlossen. Erfasst wird aber auch der ruhende Verkehr (§ 12 StVO).

Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Ort tatsächlich jedem oder zumindest einem bestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern aufgesucht werden kann. Unerheblich ist dabei, ob die Nutzung berechtigt ist[6]Fischer, § 142, Rn. 8..

Personen- und Sachschäden

Der Unfall muss einen Personen- oder Sachschaden verursacht haben, der nicht ganz unerheblich ist. Damit werden Fälle ausgeschlossen, die aufgrund ihrer geringen Folgen eine Rechtsverfolgung in der Regel unwahrscheinlich machen.

Bei Personenschäden werden daher bloße Hautabschürfungen und schnell vergehende Schmerzen als ganz unerheblich angesehen[7]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 8.. Bei Sachschäden wird überwiegend eine Grenze bei 25 € gezogen, wobei teilweise auch auf 50 € abgestellt wird[8]OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 56.. Wird durch den Unfall eine Verkehrsleit- oder Sicherheitseinrichtung beschädigt, ist die Unerheblichkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Ersatz notwendig ist[9]Fischer, § 142, Rn. 11..

Nicht unter § 142 StGB fällt der Fall, dass beim Unfall ausschließlich Eigenschäden auftreten, da in diesem Fall keine Beweisinteressen tangiert werden. Dies gilt auch, wenn zwar das Fahrzeug des Unfallbeteiligten nicht in dessen Eigentum steht, er aber aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zum alleinigen Schadensausgleich verpflichtet ist, z. B. weil er Leasingnehmer ist.

Vorsätzliches Herbeiführen eines Schadens

Problematisch ist, wenn zumindest ein Beteiligter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Unstreitig liegt kein Unfall vor, wenn alle Beteiligten den Schaden bewusst verursacht haben, da dann kein „plötzliches“ Ereignis geschehen ist.

Wird dagegen nur von einem Teil der Unfall vorsätzlich provoziert, ist umstritten, wie dies bei § 142 StGB einzuordnen ist.

Die Mindermeinung sieht hier schon keinen Unfall; sie nimmt vielmehr einen „Anschlag“ an. Zudem dürfe aufgrund des nemo tenetur-Grundsatzes keiner zu einer Mitwirkung seiner Tat gezwungen werden.

Die h.M. weist daraufhin, dass bei § 315b StGB ein „Unglücksfall“ vorsätzlich begangen werden könne, somit die Differenzierung zwischen „Unfall“ und „Anschlag“ zu Wertungswidersprüchen führen würde[10]Vgl. Krüger, Rn. 434.. Im Übrigen wird differenziert: Ein Unfall wird bejaht, wenn das Fahrzeug seinem Zweck entsprechend auch als Fortbewegungsmittel benutzt wird. Dagegen liegt kein Unfall vor, wenn das Fahrzeug ausschließlich als Mittel genutzt wird, um einen Schaden zu verwirklichen, der sich als atypisches Verhalten im Straßenverkehr darstellt, insbesondere wenn es sich um Sachbeschädigungen, Verletzungen oder Tötungen handelt[11]Vgl. BGHSt 47, 158..

Beteiligung eines Fahrzeugs

Umstritten ist, ob für den Unfall ein Fahrzeug beteiligt sein muss. Eine Mindermeinung lehnt dies mit Hinweis auf den Wortlaut und den Zweck der Norm ab. Die h.M. vertritt dagegen die Auffassung, dass eine Fahrzeugbeteiligung dann nicht erforderlich ist, wenn der hervorgerufene Schaden gerade auf eine typische Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche beruht, etwa aufgrund einer Fortbewegung oder wegen Be- und Entladens[12]OLG Stuttgart VRS 18, 117; OLG Düsseldorf NStZ 2012, 326; OLG Köln NStZ-RR 2012, 354.. Die Formulierung „Feststellungen […] seines Fahrzeugs“ in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB müsste daher gelesen werden als „Feststellungen […] ggf. seines Fahrzeugs“[13]Rengier, § 46, Rn. 4 m. w. N..

Unfallbeteiligter

Lediglich Unfallbeteiligte können sich unerlaubt vom Unfallort entfernen. Nach § 142 Abs. 5 StGB ist jeder ein Unfallbeteiligter, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dafür genügt es, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten – nicht notwendig schuldhaften – Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort anwesenden Verkehrsteilnehmer erhoben werden kann[14]BayObLG NZV 2000, 133; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 278; OLG Köln NStZ-RR 1999, 251.. Damit wird auch der Geschädigte erfasst[15]Krüger, Rn. 436.. Unfallbeteiligter ist jedoch nicht, wenn offene Zweifel bestehen, wer von zwei Personen der Fahrzeugführer gewesen ist und ob ein Unfall überhaupt vorgelegen hat[16]BayObLG NJW 1990, 335; Fischer, § 142, Rn. 15..

Streitig ist, ob Unfallbeteiligter nur sein kann, wer an der unmittelbaren Unfallsituation anwesend ist, oder ob es ausreicht, dass die Person eine „mittelbare Verursachung“ zu verantworten hat, die sich in einem gefahrerhöhenden, pflichtwidrigen Vorverhalten äußert und bis zum Unfall fortwirkt[17]Vgl. Krüger, Rn. 437.. Nach einer Auffassung wird von § 142 StGB bloß das aktuelle Unfallgeschehen erfasst[18]Vgl. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 21a.. Nach der h.M. wird dagegen auch eine mittelbare Verursachung erfasst, wenn sich die Person zuvor regelwidrig verhalten oder sonst wie über die über die normale Verkehrsteilnahme auf den Verkehr Einfluss genommen hat[19]Fischer, § 142, Rn. 16..

Tatbestandlich wird nur erfasst, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch am Unfallort anwesend gewesen ist; ein nachträgliches Hinzukommen begründet somit keine Pflichten nach § 142 StGB[20]OLG Stuttgart NStZ 1992, 384..

Die Tathandlung nach § 142 Abs. 1 StGB

Verlassen des Unfallorts

§ 142 Abs. 1 StGB verlangt, dass sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt hat. Unfallort ist der geographische Bereich, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einer feststellungsbereiten Person seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann oder in dem ein Berechtigter (vgl. § 142 Abs. 3 S. 1 StGB) den Unfallbeteiligten – ggf. durch Befragen – vermuten würde. Der Begriff ist eher eng als weit zu verstehen und es bedarf eines unmittelbar räumlichen Bezugs zum Unfallgeschehen[21]Fischer, § 142, Rn. 20.. Erfasst wird auch der nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO aufzusuchende Raum[22]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 42.. Der Bereich ist jedenfalls dann verlassen, wenn der Aufenthaltsort außerhalb der Sichtweite des Unfallorts liegt[23]OLG Hamburg NJW 2009, 2074..

Das Verlassen des Unfallorts muss in der Form des „sich Entfernens“ stattfinden. Darunter wird das körperliche, willentliche Verlassen der räumlichen Grenzen des Unfallorts verstanden. Nicht ausreichend ist also, wenn der Unfallbeteiligte „entfernt wird“, sei es gegen oder ohne seinen Willen, z. B. bei einer vorläufigen Festnahme oder bei Bewusstlosigkeit.

Es gibt keine Pflicht, den Unfallort nach dem Unfall aufzusuchen[24]BGH NJW 1979, 434..

Verletzung der Pflichten nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Feststellungsbereite Personen

Damit der Unfallbeteiligte § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen kann, müssen am Unfallort feststellungsbereite Personen anwesend sein. Feststellungsbereit ist, wer fähig und erkennbar willens ist, das erlangte Wissen bezüglich der Verhältnisse der in Nr. 1 bezeichneten Umstände zur Kenntnis des Berechtigten zu bringen[25]BayObLG VRS 64, 119; Krüger, Rn. 442.. Darunter fallen nicht bloß anwesende Passanten[26]Fischer, § 142, Rn. 24.. Verlangt der Geschädigte, dass die Polizei hinzugezogen wird, ist er nicht feststellungsbereit, sofern die Polizei nicht von vornherein ein Ermitteln ablehnt[27]Rengier, § 46, Rn. 22..

Pflichten des Unfallbeteiligten

Sind feststellungsbereite Personen anwesend, treffen den Unfallbeteiligten mehrere Pflichten.

Zum einen besteht eine passive Feststellungsduldungspflicht. Sie besagt lediglich, dass der Unfallbeteiligte am Unfallort verweilen muss.

Zum anderen gibt es die aktive Vorstellungspflicht. Hierunter versteht man, dass der Unfallbeteiligte auch ungefragt, erklären muss, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist. Seine Personalien muss er dabei nicht gegenüber der feststellungsbereiten Person angeben, muss dann aber i.d.R. bis zum Eintreffen der Polizei abwarten und gegenüber dieser die Angaben machen, vgl. aber auch § 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Die Vorstellungspflicht entfällt, wenn die Beteiligung bereits bekannt ist[28]BayObLG NJW 1993, 410..

Umstritten ist, ob der Unfallbeteiligte auch Angaben über den Grad seiner Alkoholisierung machen oder Feststellungen darüber dulden muss. Dies wird teilweise insoweit abgelehnt, als dass es ausschließlich darum geht, nur noch eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO zu ermöglichen[29]OLG Zweibrücken NJW 1989, 2765; Fischer, § 142, Rn. 26.. Die herrschende gegenteilige Auffassung bejaht dagegen eine Pflicht zur Feststellung der „Art der Beteiligung“[30]Vgl. Krüger, Rn. 442.. Sie schränkt die Pflicht aber insofern ein, dass sie nicht besteht, wenn die Sach- und Rechtslage auch ohne Feststellung des Alkoholisierungsgrads klar ist[31]OLG Köln NStZ-RR 1999, 251; Rengier, § 46, Rn. 24 f..

Verletzung der Pflichten

Der Unfallbeteiligte muss die Pflichten auch verletzt haben, ihnen also nicht nachgekommen sein.

Umstritten ist, ob eine Täuschung über die Personalien eine Pflichtverletzung darstellt. Dies wird teilweise verneint, da die richtige Feststellung nicht im Verantwortungsbereich des Unfallbeteiligten liege. Die h.M. bejaht dagegen eine Pflichtverletzung. Ausreichend ist aber nicht die bloße Falschangabe, sondern dass der Unfallbeteiligte auch anschließend den Unfallort verlasse. Werden zuvor seine Personalien festgestellt, liegt kein § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor[32]BGH NJW 1981, 2366; Fischer, § 142, Rn. 29; Krüger, Rn. 443..

Ebenfalls streitig ist, ob der Unfallbeteiligte, der unter Verstoß gegen die aktive Vorstellungspflicht als Letzter den Unfallort verlassen hat, strafbar gehandelt hat. Dies wird teilweise verneint, da der Unfallbeteiligte ohne feststellungsbereite Person seinen Pflichten nicht sinnvoll nachkommen könne[33]BayObLG NJW 1984, 1365.. Die h.M. sieht aufgrund des Schutzzwecks dagegen eine Strafbarkeit gegeben, da der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen habe, „ohne zuvor“ seinen Pflichten nachgekommen zu sein[34]Rengier, § 46, Rn. 31..

Feststellungsverzicht

Der Feststellungsberechtigte kann auf die Feststellung verzichten, da § 142 StGB ausschließlich Individualinteressen betrifft. Am Unfallort kann die Einigung hierüber sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Im Einzelfall ist sogar eine mutmaßliche Einigung möglich, wenn aufgrund der näheren Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Art der persönlichen Beziehungen, des Umfangs des Schadens und der Haftungslage – eine sachgerechte Interessenabwägung ergibt, dass der am Unfallort nicht anwesende (Allein-)Geschädigte kein Interesse an einem Verbleiben des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle hat, es ihm vielmehr genügt, wenn dieser sich anschließend mit ihm in Verbindung setzt und ihn über seine Beteiligung an dem Unfall unterrichtet[35]BayObLG, NZV 1992, 413; OLG Köln NZV 2002, 278..

Umstritten ist jedoch, welche Rechtsnatur der Verzicht hat. Nach einer Auffassung handelt es sich bei ihm um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis[36]Fischer, § 142, Rn. 30; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 30a ff.. Die Gegenauffassung geht dagegen von einer rechtfertigenden Einwilligung aus[37]OLG Köln NZV 2002, 278; Rengier, § 46, Rn. 30.. Bei einem mutmaßlichen Verzicht handelt es sich stets um eine mutmaßliche Einwilligung. Nach beiden Ansichten führt aber ein Willensmangel, der auf Täuschung, Zwang oder fehlender Einsichtigkeit beruht, zur Unwirksamkeit des Verzichts.

Der Tatbestand des § 142 StGB wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte am Unfallort den entstandenen Schaden komplett beseitigt oder auf weniger als 25 € reduziert[38]Fischer, § 142, Rn. 33..

Verletzung der Pflichten nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB

§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur dann einschlägig, wenn eine feststellungsbereite Person nicht anwesend und nicht erschienen ist[39]Rengier, § 46, Rn. 32.. Erscheint eine solche, treffen den Unfallbeteiligten die Pflichten aus Nr. 1[40]Rengier, § 46, Rn. 32.. Die Tat begeht, wer nicht eine angemessene Zeit gewartet hat.

Die Wartepflicht beginnt hierbei mit dem tatsächlichen Abschluss des schädigenden Ereignisses[41]Krüger, Rn. 449.. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung zwischen dem Feststellungsinteresse auf der einen Seite und der Zumutbarkeit auf der anderen Seite. Als maßgebliche Aspekte kommen insbesondere der Schaden bzw. die Verkehrsdichte, die Tageszeit und die Witterung in Betracht. Der Unfallbeteiligte braucht in der Regel auch nur solange zu warten, wie mit dem baldigen Erscheinen feststellungsbereiter Personen gerechnet werden kann[42]Rengier, § 46, Rn. 33..

Die Zumutbarkeit wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Unfallbeteiligte durch seine Pflichten, Gefahr läuft, wegen eines im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Delikts (z. B. §§ 315c, 316 StGB) bestraft zu werden. Ob dies auch für schwere Delikte ohne Zusammenhang zum Unfall gilt, ist umstritten[43]Bejahend: Rengier, § 46, 65..

Das Verhalten des Unfallbeteiligten kann die Wartezeit sowohl verkürzen als auch verlängern. Bei sehr einfach gelagerten Fällen, bei denen der Verbleib des Täters an der Unfallstelle nicht beitragen kann, kann etwa das Hinterlassen eines Zettels die Wartezeit verkürzen[44]OLG Hamm NJW 1971, 1469.. Dagegen führt eine aktive Behinderung anderer dazu, dass die Wartezeit von Neuem beginnt.

Erscheint nach Ablauf der Wartezeit eine feststellungsbereite Person und ist der Unfallbeteiligte noch anwesend, wird hierdurch eine Duldungspflicht begründet[45]OLG Stuttgart NJW 1982, 1769; Fischer, § 142, Rn. 35..

Die Tathandlung nach § 142 Abs. 2 StGB

Den Unfallbeteiligten, der nach § 142 Abs. 1 StGB straflos den Unfallort verlassen hat, trifft nach Abs. 2 die Pflicht, unverzüglich die Feststellungen nachzuholen.

Entstehung der Nachholungspflicht

Die Nachholungspflicht kann in zwei Alternativen entstehen: Entweder hat der Unfallbeteiligte die Wartefrist abgewartet und hat dann den Unfallort verlassen (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder er hat den Unfallort berechtigt oder entschuldigt verlassen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Berechtigt hat sich der Unfallbeteiligte entfernt, wenn sein Entfernen gerechtfertigt ist oder er den Unfallort als Letztes verlassen hat[46]Krüger, Rn. 454.. Die Rechtfertigung kann durch einen Notstand oder durch eine rechtfertigende Pflichtenkollision, z. B. aus § 323c Abs. 1 StGB gegeben sein[47]Fischer, § 142, Rn. 46; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 52..

Nach einer Auffassung soll auch bei wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ein frühzeitiges Entfernen gerechtfertigt sein, wenn der Name und die Anschrift hinterlassen wird[48]BGHSt 16, 139; Rengier, § 46, 42.. Nach anderer Auffassung soll darin bloß eine Entschuldigung liegen[49]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 52, 54..

Ein entschuldigtes Entfernen liegt vor, wenn aufgrund von Schuldausschließung- und Entschuldigungsgründen, Irrtümern sowie einer schuldausschließenden Pflichtenkollision die Schuld verneint werden kann, nicht aber bei einer bloßen Strafminderung[50]Fischer, § 142, Rn. 49 f..

Ein Unfallbeteiligter, der aufgrund Alkoholkonsums bei Begehung des § 142 Abs. 1 StGB schuldunfähig ist, ist entschuldigt. Er liegt dann aber eine Strafbarkeit nach § 323a i.V.m. § 142 Abs. 1 StGB vor. Eine Mindermeinung möchte nun bei einem Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB diese Strafbarkeit im Rahmen der Subsidiarität hinter Abs. 2 zurücktreten lassen. Die h.M. lehnt dies aber ab und bejaht die Strafbarkeit aufgrund des Rauschs und lehnt die Strafbarkeit nach Abs. 2 ab[51]BayObLG NJW 1989, 1685; Fischer, § 142, Rn. 48; Krüger, Rn. 455; Rengier, § 46, Rn. 58; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 54..

Kein Entfernen vom Unfallort i.S.d. § 142 Abs. 2 StGB ist, wenn der Unfallbeteiligte ihn unvorsätzlich verlassen hat[52]BVerfG NJW 2007, 1666; BGH NStZ 2011, 209.. Ebenso begründet das unwillentliche Verlassen („entfernt werden“) keine Nachholungspflicht.

Verletzung der Nachholungspflicht

Der Unfallbeteiligte muss die Feststellungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB unverzüglich nachträglich ermöglichen. Wie er das tut, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, er kann sich auch eines zuverlässigen Dritten bedienen[53]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 57.. Die in § 142 Abs. 3 S. 1 StGB aufgeführten Möglichkeiten stellen insoweit lediglich Beispiele dar, die auch die Mindestvoraussetzungen für eine Ermöglichung aufstellen. Wählt der Unfallbeteiligte eine der zwei Alternativen, genügt er immer der Nachholungspflicht[54]BGHSt 29, 141; 23, 138..

Die Angabe des Standorts des Fahrzeugs bezieht sich nur auf solche, die den Anforderungen des § 24 StVO entsprechen[55]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 63.. Die Bereithaltungspflicht des Fahrzeugs trifft auch nur den am Unfall beteiligten Fahrer, nicht aber den Halter.

Umstritten ist, wie das „unverzüglich“ in § 142 Abs. 2 StGB auszulegen ist. Ausgangspunkt ist dabei nicht die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB, sondern nach dem Telos des § 142 StGB einzelfallbezogen[56]BGHSt 29, 141; Fischer, § 142, Rn. 54; Rengier, § 46, 61.. Nach einer Auffassung richtet sich die Unverzüglichkeit nach der Wahl des Unfallbeteiligten[57]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 65 f.; soweit die Wahl nicht unerträglich sei, müsse man auch etwaige Verzögerungen in Kauf nehmen. Die h.M. lässt dagegen nur diejenige Wahl zu, die im Vergleich zu Alternativen im Einzelfall dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht werden[58]BGHSt 29, 141; Fischer, § 142, Rn. 54..

Erfüllt der Unfallbeteiligte seine Nachholungspflicht formal korrekt, vereitelt er aber absichtlich im Sinne eines zweckgerichteten Handelns die Feststellungen, macht er sich dennoch strafbar, § 142 Abs. 3 S. 2 StGB. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er eine endgültige Vereitelung erreicht[59]Fischer, § 142, Rn. 59..

Subjektiver Tatbestand

§ 142 StGB ist sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 ein Vorsatzdelikt. Der Unfallbeteiligte muss also wenigstens dolus eventualis aufweisen. Verkennt er die Sachlage und entfernt er sich daher fahrlässig vom Unfallort kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 StVO i.V.m. § 24 StVG vorliegen[60]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 74..

Vollendung und Beendigung der Tat

Die Tat nach § 142 Abs. 1 StGB ist vollendet, sobald der Unfallbeteiligte den Unfallort ohne Einhaltung der entsprechenden Pflichten verlassen hat. Beendigung tritt dann ein, wenn mit der Aufdeckung der Person des Unfallbeteiligten nicht mehr zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung ist auch noch in der Beendigungsphase eine Teilnahme möglich[61]BayObLG NJW 1980, 412; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2017, 355.. Dies wird in der Literatur teilweise stark kritisiert[62]Fischer, § 142, Rn. 61, 66; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 82 f..

Tätige Reue

In § 142 Abs. 4 StGB gibt es für „Parkunfälle“ eine Strafzumessungsregel. Nach ihr muss das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte nach einer schuldhaften Verwirklichung des § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB binnen 24 Stunden die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht. Die Frist beginnt ab dem Unfall zu laufen, auch wenn der Unfallbeteiligte erst später vom Unfall erfährt[63]Fischer, § 142, Rn. 65..

Der Unfall muss sich aber außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet haben. Damit sind der ruhende Verkehr (vgl. § 12 StVO) und sonstige stehende Gegenstände des Geschädigten gemeint[64]Krüger, Rn. 452..

Ebenso darf nur ein unbedeutender Sachschaden entstanden sein. In Anlehnung an § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird hierbei die Grenze bei 1.300 Euro bezüglich des Fremdschadens gezogen. Hierbei werden auch Reparatur- und Abschleppkosten mit einbezogen.

Schließlich muss der Unfallbeteiligte die Feststellung auch freiwillig ermöglichen. Diese autonome Motivation scheidet dann aus, wenn der Unfallbeteiligte objektiv entdeckt ist und er dies auch weiß[65]Schönke/Schröder, § 142, Rn. 88d..


Literatur und Quellen

Literatur

  1. Krüger, Rolf: Strafrecht BT 2 – Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter und Rechtgüter der Allgemeinheit *, Alpmann und Schmitt, 18. Auflage 2020, ISBN ‎ 9783867527422
    (zitiert als: Krüger, Rn. ...)
  2. Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen *, C. H. Beck, 68. Auflage 2021, ISBN 9783406754241
    (zitiert als: Fischer, § ..., Rn. ...)
  3. Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil II – Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit *, C. H. Beck, 22. Auflage 2021, ISBN 9783406758881
    (zitiert als: Rengier, § ..., Rn. ...)
  4. Schönke, Adolf (Begr.)/Schröder Horst: Strafgesetzbuch – StGB *, C. H. Beck, 30. Auflage 2019, ISBN 9783406703836
    (zitiert als: Schönke/Schröder, § ..., Rn. ...)

Quellen

  1. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  2. H.M.; Fischer, § 316, Rn. 49.
  3. Fischer, § 316, Rn. 4.
  4. Rengier, § 43, Rn. 3.
  5. BGH NJW 1989, 723.
  6. OLG Dresden NJW 2006, 1013.
  7. Rengier, § 43, Rn. 4.
  8. LG Dresden NZV 1999, 221 für § 142 Abs. 1 StGB.
  9. BGH NStZ 2013, 530.
  10. Fischer, § 316, Rn. 6.
  11. Fischer, § 316, Rn. 7.
  12. Rengier, § 43, Rn. 5.
  13. Fischer, § 316, Rn. 8.
  14. BayObLG NJW 1990, 2334.
  15. Schönke/Schröder, § 316, Rn. 4.
  16. Rengier, § 43, Rn. 7.
  17. Vgl. BVerfG NJW 1990, 3140; Fischer, § 316, Rn. 13.
  18. BGH NJW 1990, 2393.
  19. H.M.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356.
  20. Fischer, § 316, Rn. 27; a.A. OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 153.
  21. Rengier, § 43, Rn. 10.
  22. Fischer, § 316, Rn. 12.
  23. BGH NStZ 1995, 540.
  24. Schönke/Schröder, § 316, Rn. 15.
  25. Rengier, § 43, Rn. 12 f.
  26. Fischer, § 316, Rn. 42.
  27. BGH NStZ 2015, 464.
  28. BGH NStZ 2015, 464.
  29. Schönke/Schröder, § 316, Rn. 23.
  30. BGH NJW 1997, 138.
  31. Rengier, § 43, Rn. 17.
  32. Fischer, § 316, Rn. 57.
  33. Schönke/Schröder, § 316, Rn. 30.
  34. Fischer, § 316, Rn. 55.
  35. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  36. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 1.
  37. Rengier, § 44, Rn. 28.
  38. Vgl. Rengier, § 44, Rn. 2.
  39. Fischer, § 315c, Rn. 2.
  40. BGHSt 48, 233
  41. Vgl. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 26.
  42. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 27.
  43. BGHSt 5, 392.
  44. Fischer, § 315c, Rn. 13.
  45. Rengier, § 44, Rn. 9.
  46. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 30.
  47. Fischer, § 315c, Rn. 17.
  48. Fischer, § 315c, Rn. 5a.
  49. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 14.
  50. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 15.
  51. Fischer, § 315c, Rn. 7.
  52. Bejahend: OLG Koblenz VM 1976, 12; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 19; a.A.: BayObLG NJW 1967, 406).
  53. Rengier, § 44, Rn. 7.
  54. Fischer, § 315c, Rn. 8.
  55. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 20.
  56. Fischer, § 315c, Rn. 8.
  57. OLG Köln NZV 1995, 159.
  58. Rengier, § 44, Rn. 23.
  59. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 36.
  60. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.
  61. BGH NStZ 2013, 167; 2012, 701; Fischer, § 315c, Rn. 15b.
  62. Rengier, § 44, Rn. 17; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.
  63. Rengier, § 44, Rn. 18.
  64. BGH NJW 1970, 1380.
  65. Rengier, § 44, Rn. 19a; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 41.
  66. Rengier, § 44, Rn. 20.
  67. BGH NStZ 2012, 701.
  68. BGH NStZ 1999, 350.
  69. Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.
  70. BGH NStZ 2013, 167; Fischer, § 315, Rn. 16a.
  71. Rengier, § 44, Rn. 21; Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 31.
  72. BGH NStZ 2010, 216; NStZ-NJW-RR 2017, 123.
  73. BGH NStZ 2012, 701; NJW 1995, 3131.
  74. Vgl. Rengier, § 44, Rn. 11 ff.
  75. Rengier, § 44, Rn. 12.
  76. Rengier, § 44, Rn. 13.
  77. Fischer, § 315c, Rn. 23.
  78. BGH NJW 1989, 1227; kritisch: Schönke/Schröder, § 315c, Rn. 51.
  79. BGH NZV 2001, 265; NJW 1989, 2550; a.A.: Rengier, § 44, Rn. 32.
  80. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  81. Fischer, § 315b, Rn. 2.
  82. Rengier, § 45, Rn. 3.
  83. NStZ-RR 2012, 185.
  84. Fischer, § 315b, Rn. 9a.
  85. BGH NStZ 2002, 648.
  86. BGH NJW 1996, 329.
  87. Schönke/Schröder, § 315b, Rn. 5.
  88. Vgl. BGH NStZ 2007, 34.
  89. Rengier, § 45, Rn. 23.
  90. Rengier, § 45, Rn. 24.
  91. NStZ 2010, 391; Rengier, § 45, Rn. 16.
  92. Schönke/Schröder, § 315b, Rn. 10.
  93. Rengier, § 45, Rn. 20.
  94. BGH NZV 1990, 35.
  95. OLG München NStZ 2006, 452.
  96. OLG Hamm NZV 2008, 261.
  97. BGH NStZ-RR 2007, 59.
  98. Fischer, § 315b, Rn. 23.
  99. Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
  100. Schönke/Schröder, § 315d, Rn. 3.
  101. Krüger, Rn. 428.
  102. Schönke/Schröder, § 315d, Rn. 17.
  103. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  104. Vgl. Rengier, § 46, Rn. 1.
  105. Krüger, Rn. 430.
  106. Fischer, § 142, Rn. 6.
  107. BGH NJW 2002, 626; Fischer, § 142, Rn. 7; Knöringer, Rn. 431.
  108. Krüger, Rn. 432.
  109. Fischer, § 142, Rn. 8.
  110. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 8.
  111. OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 56.
  112. Fischer, § 142, Rn. 11.
  113. Vgl. Krüger, Rn. 434.
  114. Vgl. BGHSt 47, 158.
  115. OLG Stuttgart VRS 18, 117; OLG Düsseldorf NStZ 2012, 326; OLG Köln NStZ-RR 2012, 354.
  116. Rengier, § 46, Rn. 4 m. w. N.
  117. BayObLG NZV 2000, 133; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 278; OLG Köln NStZ-RR 1999, 251.
  118. Krüger, Rn. 436.
  119. BayObLG NJW 1990, 335; Fischer, § 142, Rn. 15.
  120. Vgl. Krüger, Rn. 437.
  121. Vgl. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 21a.
  122. Fischer, § 142, Rn. 16.
  123. OLG Stuttgart NStZ 1992, 384.
  124. Fischer, § 142, Rn. 20.
  125. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 42.
  126. OLG Hamburg NJW 2009, 2074.
  127. BGH NJW 1979, 434.
  128. BayObLG VRS 64, 119; Krüger, Rn. 442.
  129. Fischer, § 142, Rn. 24.
  130. Rengier, § 46, Rn. 22.
  131. BayObLG NJW 1993, 410.
  132. OLG Zweibrücken NJW 1989, 2765; Fischer, § 142, Rn. 26.
  133. Vgl. Krüger, Rn. 442.
  134. OLG Köln NStZ-RR 1999, 251; Rengier, § 46, Rn. 24 f.
  135. BGH NJW 1981, 2366; Fischer, § 142, Rn. 29; Krüger, Rn. 443.
  136. BayObLG NJW 1984, 1365.
  137. Rengier, § 46, Rn. 31.
  138. BayObLG, NZV 1992, 413; OLG Köln NZV 2002, 278.
  139. Fischer, § 142, Rn. 30; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 30a ff.
  140. OLG Köln NZV 2002, 278; Rengier, § 46, Rn. 30.
  141. Fischer, § 142, Rn. 33.
  142. Rengier, § 46, Rn. 32.
  143. Rengier, § 46, Rn. 32.
  144. Krüger, Rn. 449.
  145. Rengier, § 46, Rn. 33.
  146. Bejahend: Rengier, § 46, 65.
  147. OLG Hamm NJW 1971, 1469.
  148. OLG Stuttgart NJW 1982, 1769; Fischer, § 142, Rn. 35.
  149. Krüger, Rn. 454.
  150. Fischer, § 142, Rn. 46; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 52.
  151. BGHSt 16, 139; Rengier, § 46, 42.
  152. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 52, 54.
  153. Fischer, § 142, Rn. 49 f.
  154. BayObLG NJW 1989, 1685; Fischer, § 142, Rn. 48; Krüger, Rn. 455; Rengier, § 46, Rn. 58; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 54.
  155. BVerfG NJW 2007, 1666; BGH NStZ 2011, 209.
  156. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 57.
  157. BGHSt 29, 141; 23, 138.
  158. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 63.
  159. BGHSt 29, 141; Fischer, § 142, Rn. 54; Rengier, § 46, 61.
  160. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 65 f.
  161. BGHSt 29, 141; Fischer, § 142, Rn. 54.
  162. Fischer, § 142, Rn. 59.
  163. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 74.
  164. BayObLG NJW 1980, 412; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2017, 355.
  165. Fischer, § 142, Rn. 61, 66; Schönke/Schröder, § 142, Rn. 82 f.
  166. Fischer, § 142, Rn. 65.
  167. Krüger, Rn. 452.
  168. Schönke/Schröder, § 142, Rn. 88d.