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Begriff der Urkunde

Grundlagen

Die h.M. verwendet den dreigliedrigen Urkundenbegriff. Demnach ist eine Urkunde jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Sie erfüllt somit drei Funktionen: Perpetuierungs-, Beweis-, Garantiefunktion.

Perpetuierungsfunktion

Für die Urkunde bedarf es zunächst einer menschlichen Gedankenerklärung. Sie fehlt bei technischen Aufzeichnungen und bei bloßen Augenscheinsobjekten. Dies sind sachliche Beweismittel, die aber lediglich beweiserhebliche Schlussfolgerungen zulassen.

Die Gedankenerklärung muss ferner verkörpert sein. Erforderlich ist eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand. Hierfür genügt bereits eine gewisse Dauerhaftigkeit[1]Rengier, § 32, Rn. 3.. Die h.M. verlangt für die Verkörperung zudem eine optisch-visuelle Erfassbarkeit; Bild- und Tonträger sowie elektronisch gespeicherte Daten stellen nach dieser Auffassung daher keine Urkunde dar.

Beweisfunktion

Die Urkunde muss weiterhin zum Beweis von rechtlich erheblichen Tatsachen geeignet sein. Es ist hierbei ausreichend, dass die Urkunde zum Tatsachenbeweis mitbestimmend etwas beitragen kann. Die Beweiseignung wird man daher bei Autogrammen und bei zu offensichtlich unechten Erklärungen nicht annehmen können[2]Vgl. OLG München NStZ-RR 2010, 173; OLG Celle NStZ-RR 2008, 76; BayObLG NJW 1992, 3311..

Daneben muss die Urkunde zum Beweis bestimmt sein. Die Bestimmung ist ein subjektiver Willensakt. Besteht der Wille bereits von Anfang an, spricht man von Absichtsurkunden oder originären Urkunden. Erfolgt die Beweisbestimmung erst später, handelt es sich um Zufallsurkunden oder nachträglichen Urkunden. In diesem Fall kann die Bestimmung auch durch einen Dritten erfolgen.

Für den Willensakt genügt das Bewusstsein, dass jemand durch die Erklärung zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann. Damit fehlt der Willensakt etwa bei Entwürfen, Vordrucken und Formularen vor dem Ausfüllen, Blanketten und nicht für den Rechtsverkehr gedachte Kopiervorlagen[3]Rengier, § 32, Rn. 7..

Die Beweisbestimmung kann nachträglich entfallen. Ob dies auch durch Willensakt geschehen kann, ist zwar umstritten, kann aber aufgrund dessen subjektiven Charakters bejaht werden; ein solcher Entwidmungsakt kan in einem Ungültigkeitsvermerk liegen[4]Rengier, § 32, Rn. 7a..

Garantiefunktion

Schließlich bedarf es der Angabe des (erfundenen) Ausstellers. Er muss sich aus der Urkunde selbst ergeben oder muss zumindest aus den konkreten Umständen für die Beteiligten bestimmbar sein.

Nach der Geistigkeitstheorie ist nicht der körperliche Hersteller der Aussteller, sondern derjenige, dem die Erklärung als Urheber und Garant zugerechnet werden kann[5]BGHSt 13, 382.. Bei einem anonymen Schreiben und bei Angabe eines Fantasie- oder Allerweltsnamens liegt mithin keine Urkunde vor, wenn eindeutig niemand für die Erklärung einstehen möchte.

Beweis- und Kennzeichen

Nach der h.M. ist zwischen Beweis- und Kennzeichen zu differenzieren. Kennzeichen sind keine Urkunden. Sie erfüllen nur reine Ordnungsaufgaben und dienen der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen. Ebenso unterfallen Identitäts- und Herkunftszeichen nicht dem Urkundenbegriff[6]Wessels/Engländer, Rn. 890..

Dagegen handelt es sich bei Beweiszeichen um beweiserhebliche menschliche Gedankenerklärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden[7]BGHSt 9, 235., wie etwa die Fahrzeug-Identifikationsnummer (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 StVZO). Sie vermitteln nämlich über ihr Dasein hinaus eine Gedankenerklärung mit einer Beweisfunktion.

Ob im konkreten Fall ein Beweis- oder Kennzeichen vorliegt, ist nach der Funktion des Zeichens zu entscheiden[8]Wessels/Engländer, Rn. 891., also danach, ob der Rechtsverkehr im Zeichen eine beweiserhebliche Gedankenerklärung sieht[9]Rengier, § 32, Rn. 16..

Zusammengesetzte Urkunden und Gesamturkunden

Bei einer zusammengesetzten Urkunde wird eine Gedankenerklärung oder eine Urkunde mit einem Bezugsobjekt räumlich fest verbunden, sodass eine Beweiseinheit vorliegt. Teilweise wird verlangt, dass es – wie etwa bei Verkehrszeichen – hierfür einer gewissen räumlichen Überschaubarkeit bedarf[10]OLG Köln NJW 1999, 1042., was aber von der h.L. abgelehnt wird[11]Fischer, § 267, Rn. 6; Rengier, § 32, Rn. 18a..

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere selbständige Einzelurkunden in dauerhafter Form derart zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, über den Inhalt der Einzelurkunden hinausgehender, neuer Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht[12]BGHSt 4, 60; Rengier, § 32, Rn. 19..

Voraussetzungen dafür sind, dass die Beteiligten das Recht haben, die Gesamturkunde zu Beweiszwecken zu nutzen und dass die Gesamturkunde nach Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung dazu dienen soll, ein erschöpfendes Bild über bestimmte Rechtsvorgänge zu vermitteln.

Vervielfältigungsstücke

Ob Vervielfältigungsstücke als Urkunde anzusehen sind, richtet sich nach der Frage, ob die Vervielfältigung neben dem Original nach dem Aussteller und der Verkehrssitte dieselbe Beweisfunktion erfüllen soll.

So wird man bei Mehrfachanfertigungen, die eine Mehrzahl gleichwertiger Verkörperung derselben Erklärung des Ausstellers darstellen, bei Ausfertigungen und bei Durschriften eine Urkunde annehmen können.

Dagegen sind einfache Abschriften, die den Inhalt des Originals nur wiedergeben, keine Urkunden[13]OLG Hamm StV 2017, 448.. Bei beglaubigten Abschriften, ist aber im Beglaubigungsvermerk eine Urkunde zu sehen[14]Fischer, § 267, Rn. 18..

Fotokopien sind nach einer Mindermeinung Urkunden, da sie im Geschäfts- und Rechtsverkehr regelmäßig verwendet werden und auch an die Stelle des Originals treten, sodass hier der gleiche Schutz notwendig sei. Die h.M. sieht dagegen in der Fotokopie keine Urkunde und sieht in ihr lediglich einen Verweis auf die Existenz des Originals. Diese Ansicht verweist auch auf die leichte Fälschbarkeit[15]BGH NStZ-RR 2011, 213; NStZ 2010, 703; NJW 1971, 1812; Rengier, § 32, Rn. 25.. Sie macht aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Fotokopie so ähnlich ist, dass die Verwechslung mit dem Original nicht ausgeschlossen werden kann, und der Anschein einer Originalurkunde vorsätzlich erweckt wird[16]Rengier, § 32, Rn. 27..

Beim Telefax hängt die Bewertung davon ab, ob der Aussteller und die Verkehrssitte möchten, dass das Fax neben das Original tritt. Dann liegt eine Urkunde vor. Ist dagegen nur die Übertragung anderer Urkunden bezweckt, liegt quasi eine Fotokopie vor, sodass das Fax keine Urkunde ist.


Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Allgemeines und Aufbaufragen

§ 267 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt[1]Fischer, § 267, Rn. 1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden. Die Urkundenfälschung stellt Angriffe auf die Echtheit und Unverfälschtheit einer Urkunde unter Strafe, bezieht sich aber nicht auf die materielle Wahrheit des Inhalts. „Schriftliche Lügen“ werden also nicht erfasst.

Der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar (§ 267 Abs. 2 StGB). Sie ist kein eigenhändiges Delikt – auch bei § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB[2]BGH NStZ-RR 2013, 168.–; Täterschaft und Teilnahme richten sich also nach den allgemeinen Regeln. In § 267 Abs. 3, Abs. 4 StGB finden sich Strafschärfungen in Form von besonders schweren Fällen bzw. in Form von Qualifikationen.

Als Aufbauschema bietet sich an[3]Rengier, § 33, Rn. 2.:

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Urkunde
      2. Tathandlung
        1. § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB
          1. Vorliegen einer echten Urkunde
          2. Verfälschen
        2. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB: Herstellen einer unechten Urkunde
        3. § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB
          1. Gebrauchen einer unechten Urkunde
          2. Gebrauchen einer verfälschten Urkunde
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 267 Abs. 3 StGB
  5. Qualifikation, § 267 Abs. 4 StGB

Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB

Grundlagen

Für § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB ist die Herstellung einer unechten Urkunde nötig. Die Urkunde ist unecht, wenn die sie nicht von dem behaupteten Aussteller stammt. Entscheidend ist also eine Identitätstäuschung: Der Täter führt einen Irrtum über die Person des Ausstellers herbei oder hält einen solchen aufrecht[4]BGHSt 33, 159 = NJW 1985, 685..

Identitäts- und bloße Namenstäuschung

Identitätstäuschung

Über die Identität kann getäuscht werden, indem ein Aussteller angegeben wird, dem die Urkunde nicht zugerechnet werden kann. Aber auch bei der Angabe des eigenen Namens kann der Täter über die Identität täuschen, indem er – etwa durch Zusätze – auf einen falschen Aussteller verweist.

Die h.M. vertritt bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht bezüglich der Identitätstäuschung danach, ob der Unterzeichnende den Anschein einer wirksamen Vertretung einerseits für eine natürliche Person oder andererseits für eine Behörde, Firma oder juristische Person erweckt[5]BGH NJW 1993, 2759; Wessels/Engländer, Rn. 915.. Im zweiten Fall nimmt sie eine Identitätstäuschung an, sodass § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB einschlägig sein kann. Dagegen sei bei einer Vertretung einer natürlichen Person der Erklärende im Fokus, sodass keine Identitätstäuschung vorliege. Die Gegenauffassung zweifelt hieran und will die Täuschung zumindest auch dann bei der Vertretung einer natürlichen Person annehmen, wenn der Vertreter einen Namensstempel des Vertretenen verwendet[6]LK/Zieschang, § 267, Rn. 177; Rengier, § 33, Rn. 11..

Bloße Namenstäuschung

Die h.M. sieht dagegen in der "Namenslüge", bei der ausschließlich über den Namen getäuscht wird und nicht über die Identität, keine Handlung i.S.d. § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB[7]BGH NJW 1985, 685.. Jene kann bejaht werden, wenn der Urheber der Urkunde eindeutig ist oder wenn in der konkreten Situation der Name für die Beteiligten bedeutungslos ist. Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen der Täter sich durch die falsche Angabe des Namens regelmäßig nicht seinen Verpflichtungen entziehen will und dem Rechtsverkehr somit keine Gefahr droht.

Umstritten ist, weshalb der Tatbestand nicht verwirklicht wird. Eine Ansicht negiert die Täuschungsabsicht, während die h.L. objektiv den Tatbestand verneint[8]Rengier, § 33, Rn. 15. und die Rechtsprechung beides ablehnt[9]BGH NJW 1985, 685..

Stellvertretung bei der Unterzeichnung

Wird jemand für einen anderen als Vertreter tätig, ist die Urkunde echt. Für die Wirksamkeit der Vertretung muss sie zulässig sein, der Unterzeichnende muss vertreten wollen und der Namensträger muss sich vertreten lassen wollen[10]BGH NJW 1985, 685; BayObLG NJW 1988, 1401; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1832.. Eine Vertretung ist dann unzulässig, wenn vom Rechtsverkehr eine höchstpersönliche Erklärung verlangt wird.

Die Urkunde ist weiterhin echt, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschreitet, da der Vertretene das Missbrauchsrisiko gesetzt hat und der Rechtsverkehr in ihm immer noch als den Aussteller ansieht[11]Rengier, § 33, Rn. 18.. Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass der Vertreter mit einem Dritten eine sittenwidrige Kollusion begeht (§ 138 Abs. 1 BGB).

Täuschung, Zwang, Drohung

Allein die Einflussnahme auf den Inhalt der Urkunde durch Täuschung, Zwang oder Drohung fällt nicht unter § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB. Erst wenn keinerlei Erklärungsbewusstsein beim Verfasser mehr vorliegt, ist eine unechte Urkunde in mittelbarer Täterschaft hergestellt[12]Rengier, § 33, Rn. 20..

Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB

Grundsätzliches

Nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB steht das Verfälschen einer echten Urkunde unter Strafe. Voraussetzung ist also, dass eine echte Urkunde bereits vorhanden ist.

Unter Verfälschen ist die nachträgliche Änderung des Urkundeninhalts zu verstehen, die den Eindruck erweckt, als habe der Aussteller die geänderte Erklärung abgegeben. Für das Verfälschen muss die Urkunde zudem in der Beweisrichtung geändert worden sein. Wird die Urkunde vollständig beseitigt, ist § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht einschlägig (aber u.U. § 274 StGB).

Verfälschen durch den Aussteller

Umstritten ist, ob der Aussteller selbst die Urkunde verfälschen kann. Eine Ansicht lehnt dies ab, da § 267 StGB nicht das Vertrauen auf den Inhalt schütze und es somit einer Identitätstäuschung bedürfe.

Die h.M. wendet dagegen aber ein, dass § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB angesichts der Var. 1 überflüssig wäre. Ein Aussteller könne die Urkunde daher verfälschen, wenn er seine alleinige Dispositionsbefugnis verloren habe[13]BGHSt 13, 182; LK/Zieschang, § 267, 203; Rengier, § 33, Rn. 24., also sein Abänderungsrecht erloschen ist[14]Wessels/Engländer, Rn. 931.. Das ist gegeben, wenn ein Anderer ein berechtigtes Beweisinteresse hat.

Verfälschen von zusammengesetzten Urkunden und von Gesamturkunden

Eine zusammengesetzte Urkunde kann dadurch verfälscht werden, dass das Bezugsobjekt ausgetauscht oder so manipuliert wird, dass sich die Beweisrichtung ändert[15]Rengier, § 33, Rn. 26.. Wichtig dabei ist, dass die Beweiseinheit erhalten bleiben muss. Bei einer vorübergehenden Aufhebung könnte man zwar eine Strafbarkeit nach §§ 267 Abs. 1 Var. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB annehmen; durch eine einheitliche Betrachtungsweise kommt man aber zu § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB.

Bei einer Gesamturkunde ist neben den Einzelurkunden zu überlegen, ob auch die Beweisfunktion der Gesamturkunde betroffen ist.

Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB

Nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB gebraucht der Täter eine falsche Urkunde, wenn er sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit zur Wahrnehmung erlangt[16]BGH NJW 1989, 1099.. Unerheblich ist, ob der Getäuschte tatsächlich die Urkunde wahrnimmt.

Umstritten ist, ob es für das Gebrauchen ausreicht, wenn der Täter nur eine Fotokopie der Urkunde verwendet. Eine Mindermeinung verlangt die unmittelbare Wahrnehmung des Originals[17]Wessels/Engländer, Rn. 936.. Die h.M. lässt dagegen die mittelbare Wahrnehmung ausreichen[18]BGH StV 2001, 624; wistra 1993, 341; NJW 1971, 1812., da so Manipulationen mit Fotokopie unter die Urkundenstraftaten fallen können[19]Rengier, § 33, Rn. 35.

Subjektiver Tatbestand

§ 267 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. Nach der h.M. genügt dafür dolus directus 2. Grades[20]BGH NStZ 1999, 619; BayObLG NJW 1998, 2917., während teilweise dolus directus 1. Grades oder nur dolus eventualis gefordert wird. Für die Strafbarkeit ist egal, ob der Täuschungswille tatsächlich umgesetzt worden ist[21]Rengier, § 33, Rn. 39a..

Zur Täuschung im Rechtsleben handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt wird, wer also mit dem falschen Urkundenteil irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will[22]BGH NJW 1985, 924..

§ 270 StGB stellt klar, dass sich die Absicht nicht auf die Täuschung eines Menschen beziehen muss.

Konkurrenzen

Verfälscht jemand eine Urkunde, liegt darin regelmäßig auch eine Herstellung einer unechten Urkunde. Insoweit wird § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB konsumiert. Gebraucht der Täter eine falsche Urkunde und hat er § 267 Abs. 1 Var. 1 oder 2 StGB verwirklicht, richtet sich die Konkurrenz nach dem Plan des Täters: Hat er gehandelt, um die Urkunde später zu gebrauchen, besteht eine deliktische Einheit und § 267 Abs. 1 Var. 1 oder 2 StGB tritt als mitbestrafte Vortat zurück[23]Rengier, § 33, Rn. 37.. Hatte er keinen solchen Plan, besteht eine Realkonkurrenz. Gleiches gilt, wenn der Täter die Urkunde mehrmals gebraucht.


Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Allgemeines

§ 268 StGB ist der Urkundenfälschung nachgebildet und schließt Lücken, die durch das Erfordernis der menschlichen Gedankenerklärung bestehen. Er schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen[1]BGH NStZ 2016, 42; 1994, 547..

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorliegen einer technischen Aufzeichnung
      2. Tathandlung
        1. § 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
        2. § 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
        3. § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafschärfungen, § 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3, Abs. 4 StGB

Die technische Aufzeichnung

In § 268 Abs. 2 StGB findet sich die Legaldefinition der technischen Aufzeichnung. Der Unterschied zur Urkunde liegt in der fehlenden Gedankenerklärung und der fehlenden Erkennbarkeit des Ausstellers.

Geschützt sind demnach die von technischen Geräten (teils) selbsttätig bewirkten beweiserheblichen Aufzeichnungen. Diese müssen dauerhaft verkörpert sein (Perpetuierungsfunktion), eine optische Wahrnehmbarkeit ist indes nach der h.M. nicht erforderlich. Die h.M. verlangt dafür aber, dass die erstellten Informationen in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sind[2]BGH NStZ 2016, 42; NJW 1980, 1638..

Schlichte Anzeigegeräte, die nach der Darstellung wieder in den Ausgangszustand zurückkehren sind also aufgrund der fehlenden Perpetuierung keine technischen Aufzeichnungen. Umstritten ist aber die Qualifizierung bei Anzeigengeräten, die die angezeigten Werte durch stete Addition verändern. Eine Ansicht bejaht die Dauerhaftigkeit, da die Daten nicht gelöscht werden. Die h.M. lehnt die Dauerhaftigkeit aber aufgrund der fehlenden Abtrennbarkeit ab. Außerdem wird auf das Erfordernis des eigenständigen § 22b StVG verwiesen[3]BGH NStZ 2016, 42; BGHSt 29, 204; Rengier, § 34, Rn. 5..

Aus dem Erfordernis, dass die technische Aufzeichnung zumindest teilweise selbsttätig bewirkt werden muss, folgt, dass die Darstellung neue Informationen liefern muss. Es genügt also nicht, wenn die Aufzeichnung eine bloße Perpetuierung eines von Menschen unmittelbar erfassbaren Vorgangs ist[4]LK/Zieschang, § 268, Rn. 17; Wessels/Engländer, Rn. 953.. Damit sind z.B. Foto- und Videoaufnahmen keine Aufzeichnungen[5]H.M.; Fischer, § 268, Rn. 10; LK/Zieschang, § 268 Rn. 16; Rengier, § 34, Rn. 6.. Aufnahmen im Rahmen der Verkehrsüberwachung fallen dagegen unter § 268 Abs. 2 StGB, da hier auch Umstandsmomente einbezogen werden[6]Rengier, § 34, Rn. 6..

Schließlich muss der Gegenstand der Aufzeichnung erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit des Bezugsobjekts kann sich aus der Aufzeichnung selbst, einer räumlich-festen Verbindung zu ihr oder aus einem erläuternden Bezeichnungsvermerk ergeben[7]Wessels/Engländer, Rn. 954..

Die Tathandlungen

§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB

Nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte technische Aufzeichnung herstellt. Sie ist unecht, wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein[8]Rengier, § 34, Rn. 7; Wessels/Engländer, Rn. 954..

Voraussetzung ist, dass ein menschlicher Eingriff vorliegt (vgl. § 268 Abs. 3 StGB). Nutzt der Täter also einen technischen Defekt des Geräts (Eigendefekt) aus oder behebt der Garant eine Störung, die nicht auf menschliches Handeln zurückzuführen ist, nicht, liegt keine Herstellung vor. Nur wenn die Störung auf menschlichem Handeln beruht, muss der Garant handeln[9]Rengier, § 34, Rn. 10..

§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB

Die Verfälschung einer technischen Aufzeichnung erfordert wie das Pendant des § 267 StGB eine vorhandene technische Aufzeichnung. Sie ist verfälscht, wenn die nachträgliche Veränderung zu einem anderen Erklärungswert führt und der Eindruck erweckt wird, als sei das Ergebnis das nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang produzierte Ergebnis des Geräts[10]BGH NStZ 2016, 42..

§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB

§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt das Gebrauchen einer falschen technischen Aufzeichnung unter Strafe. Es gibt im Vergleich zum Gegenstück in § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB keine Besonderheiten; insoweit kann hierauf verwiesen werden.

Subjektiver Tatbestand

Auch in subjektiver Hinsicht gibt es im Vergleich zu § 267 StGB keine Besonderheiten.

Konkurrenzen

Zu den einzelnen Tathandlungen kann ebenfalls auf die Ausführungen zu § 267 StGB verwiesen werden. Im Verhältnis zwischen § 268 und § 267 StGB ist zu beachten, dass sich die Tathandlungen auf eine Urkunde und auf eine technische Aufzeichnung beziehen kann. Beruht die Urkundenqualität darauf, dass der Täter eine technische Aufzeichnung als Gedankenerklärung angenommen hat, besteht eine Idealkonkurrenz[11]LK/Zieschang, § 268, Rn. 58; Rengier, § 34, Rn. 13..


Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Nach § 269 StGB ist die Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar. Geschützt wird die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Die Norm ist an § 267 StGB angelehnt und möchte dessen Lücken schließen. Bis auf die Wahrnehmbarkeit müssen daher bei einer hypothetischen Betrachtung alle anderen Voraussetzungen einer Urkunde vorliegen, insbesondere muss der Aussteller erkennbar sein[1]Wessels/Engländer, Rn. 969..

Daten sind alle codierten oder codierbaren Informationen, die elektrisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

§ 269 Abs. 1 Var. 1 StGB erfordert das Speichern von Daten. Speichern ist die Eingabe in eine EDV-Anlage. Ein Beispiel hierfür ist das unbefugte Abheben von Geld mittels einer gefälschten oder fremden Geldkarte, da hier über den Inhaber als Aussteller getäuscht wird[2]Rengier, § 35, Rn. 3.. § 269 Abs. 1 Var. 2 StGB verlangt ein Verändern, dass also bei einer optischen Darstellung ein anderes Ergebnis als das vom Aussteller gewollte erreicht wird. Schließlich gebraucht der Täter falsche Daten i.S.d. § 269 Abs. 1 Var. 3 StGB, wenn er sie dem zu Täuschenden zur Kenntnis gebracht oder verfügbar gemacht hat[3]Wessels/Engländer, Rn. 969..


Falschbeurkundung (§§ 271, 348 StGB)

Grundlagen

Die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist mit der Vorschrift des § 348 StGB zu lesen. Sie schützen beide den Rechtsverkehr vor inhaltlich unrichtigen öffentlichen Urkunden und öffentlichen Dateien.

§ 271 StGB ist dann einschlägig, wenn § 348 StGB als echtes Amtsdelikt zwar von einem Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) objektiv verwirklicht worden ist, dieser aber keinen Vorsatz hatte. Ist der Amtsträger dagegen bösgläubig, kann auch der mittelbare Täter, der kein Amtsträger ist, nach §§ 348, 26, 28 Abs. 1 StGB bestraft werden; § 271 StGB tritt insoweit zurück.

Tathandlung

Der Täter handelt i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB, wenn er verursacht, dass ein Amtsträger objektiv § 348 StGB verwirklicht[1]Rengier, § 37, Rn. 11.. Umstritten ist aber, ob durch das „Bewirken“ eine mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfordert. Eine Ansicht bejaht das[2]LK/Zieschang, § 271, Rn. 86 f., während die h.M. jede Form der Urheberschaft der Urkunde ausreichen lässt[3]Rengier, § 37, Rn. 9..

Begriff der öffentlichen Urkunde

Die öffentliche Urkunde knüpft an § 415 Abs. 1 ZPO an. Demnach ist die Urkunde öffentlich, wenn sie von der zuständigen Behörde oder von der zuständigen mit öffentlichem Glauben versehenen Person in der vorgeschriebenen Form errichtet worden ist[4]Rengier, § 37, Rn. 12..

Darüber hinaus muss sie auch mit öffentlichem Glauben beurkundet sein, d.h., die Urkunde muss für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sein und eine erhöhte Beweiskraft haben („Beweiskraft für und gegen jedermann“)[5]H.M.; BGHSt 19, 87; 19, 19; 12, 88; 6, 380; Wessels/Engländer, Rn. 994..

Weiterhin muss die falsche Tatsache an der Beweiskraft teilhaben. Ob sich die Beweiskraft auf diese bezieht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz oder mittelbar aus dem Gesetzeszweck[6]BGHSt 60, 66; 53, 34; 44, 186; 42, 131..

Sonstiges

Der Versuch ist strafbar, §§ 271 Abs. 4, 348 Abs. 2 StGB. Bei der Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB ist eine Einschränkung zu beachten: Eine Ansicht verlangt, dass der Täter die Urkunde dem Rechtsverkehr der Benutzung zugänglich macht[7]OLG Zweibrücken NStZ 2000, 201., während eine andere Meinung die Absicht des Inverkehrbringens fordert[8]Vgl. Rengier, § 37, Rn. 25..

§ 271 Abs. 2 StGB stellt den Gebrauch einer falschen Beurkundung unter Strafe. In § 271 Abs. 3 StGB befindet sich eine Qualifikation: Der Täter handelt gegen Entgelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB), mit Bereicherungsabsicht, strebt also einen Vermögensvorteil an, oder möchte einen Dritten schädigen; hierfür genügt jeglicher Nachteil, nicht bloß Vermögensnachteile[9]Rengier, § 37, Rn. 27..


Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Überblick

§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt den Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen und § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Bestand von beweiserheblichen Daten. § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB befasst sich mit der Veränderung von Grenzbezeichnungen und hat nur eine untergeordnete Rolle.

Objektiver Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tatobjekte

Tatobjekte sind bei § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB echte Urkunden und technische Aufzeichnungen, die dem Täter nicht ausschließlich gehören. Es geht dabei nicht um das Eigentum an der Sache, sondern um das Recht mit der Urkunde einen Beweis zu erbringen, also um das Beweisführungsrecht des Einzelnen[1]BGH NJW 1980, 1174.; das kann auch ein Dritter sein[2]Vgl. § 810 BGB, §§ 421 ff. ZPO..

Amtliche Ausweise gehören ausschließlich dem Inhaber; diese kann sie also vernichten, beschädigen oder unterdrücken. Auch wenn es öffentlichrechtliche Vorlegungspflichten gibt, fallen sie nicht darunter, da es sich hier um reine staatliche Überwachungsaufgaben handelt[3]BayObLG NJW 1997, 1592..

Tathandlungen

Jemand vernichtet das Tatobjekt, wenn er die beweiserhebliche Substanz völlig beseitigt[4]Wessels/Engländer, Rn. 977.. Beim Beschädigen wird der Beweiswert nicht unerheblich herabgesetzt, aber nicht völlig beseitigt[5]OLG Düsseldorf NJW 1983, 2341.. Darunter fällt auch die Änderung des Erklärungsinhalts[6]Rengier, § 36, Rn. 6; vgl. unten bei den Konkurrenzen.. Schließlich wird eine Urkunde oder technische Aufzeichnung unterdrückt, wenn der Täter dem Berechtigten die Nutzung des Tatobjekts als Beweismittel zumindest vorübergehend vorenthalten wird.

Subjektiver Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Subjektiv verlangt die Urkundenunterdrückung Vorsatz, der Täter muss also das Beweismittel als solches vorenthalten[7]Rengier, § 36, Rn. 9; Wessels/Engländer, Rn. 981.. Daneben muss er die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, haben. Hierfür genügt nach der h.M. dolus directus 2. Grades, der Täter muss also das Bewusstsein haben, dass durch die Tat ein bestimmter Nachteil verursacht wird[8]Rengier, § 36, Rn. 8.. Der Nachteil kann jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte sein[9]BGH NJW 1980, 1174..

Nach der h.M. erfährt bei der Verhinderung eines staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs kein anderer einen Nachteil, sodass § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet[10]BGH NStZ-RR 2011, 276..

Konkurrenzen

Ändert der Täter den Erklärungsinhalt, verfälscht er hierdurch die Urkunde bzw. die technische Aufzeichnung. Insofern wird § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB von § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB bzw. § 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB konsumiert.

Weiterhin tritt § 303 StGB hinter die Urkundenunterdrückung zurück. Mit § 133 StGB kann Tateinheit vorliegen. In der Regel verdrängen die Aneignungsdelikte den § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB[11]Wessels/Engländer, Rn. 984..


Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

§ 281 StGB behandelt den Missbrauch von Ausweispapieren. Tatobjekte können nur echte Ausweispapiere sein. Das sind solche Urkunden, die von einer inländischen (oder ausländischen) Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle ausgestellt sind und die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachweisen sollen[1]Fischer, § 281, Rn. 2 i.V.m. § 273, Rn. 2; Rengier, § 38, Rn. 4..

Gleichgestellt sind andere Zeugnisse und Urkunden, die im Verkehr als Ausweise verwendet werden, § 281 Abs. 2 StGB. Ob ein Zeugnis oder eine Urkunde darunter fällt, richtet sich nach der h.M. nach der Verkehrsanschauung: Kommt dem Objekt eine ausweisgleiche Funktion zu, fällt es unter § 281 Abs. 2 StGB[2]Rengier, § 38, Rn. 5.. Umstritten ist, ob auch Privaturkunden unter die Gleichstellungsklausel fallen[3]Vgl. Rengier, § 38, Rn. 6..

Die Ausweispapiere und die gleichgestellten Urkunden/Zeugnisse müssen daneben auch für einen anderen ausgestellt oder vom Täter einem anderen überlassen worden sein. Das Überlassen ist die Übertragung der Verfügungsgewalt, sodass ein anderer das Tatobjekt gebrauchen kann[4]Wessels/Engländer, Rn. 942..

Neben Vorsatz wird auch die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr verlangt. Der Täter muss das Ausweispapier dafür gerade für die Identitätsvorspiegelung verwenden[5]Rengier, § 38, Rn. 7..


Sonstige Urkundenstraftaten

In den §§ 273, 275–279 StGB finden sich weitere Urkundenstraftaten. § 273 StGB schließt die Lücke des § 274 StGB, wenn der Ausweis ausschließlich dem Täter gehört. Die §§ 275–276a StGB befassen sich mit Vorbereitungshandlungen zu den Urkundenstraftaten. § 277 StGB ist ein zweiaktiges Delikt, dass zunächst eine Ausstellung bzw. ein Verfälschen und anschließend ein Gebrauchen verlangt. Erfasst werden auch „schriftliche Lügen“. Diese werden auch von § 278 StGB umfasst. Diese Norm und § 279 StGB verlangen darüber hinaus auch das Gebrauchen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses.


Literatur und Quellen

Literatur

  1. Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage 2018, C.H.Beck, ISBN 978-3-406-72436-7
    (zitiert als Fischer, § ..., Rn. ...).
  2. Leipziger Kommentar: StGB, Band 9 Teil 2, 12. Auflage 2009, De Gruyter, ISBN 978-3-89949-741-0
    (zitiert als LK/Bearbeiter, § ..., Rn. ...)
  3. Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 19. Auflage 2018, C.H.Beck, ISBN 978-3-406-71800-7
    (zitiert als Rengier, § ..., Rn. ...).
  4. Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin: Strafrecht, besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 42. Auflage 2018, C.F. Müller, ISBN 978-3-811-45603-7
    (zitiert als Wessels/Engländer, Rn. ...).

Quellen

  1. Begriff der Urkunde
  2. Rengier, § 32, Rn. 3.
  3. Vgl. OLG München NStZ-RR 2010, 173; OLG Celle NStZ-RR 2008, 76; BayObLG NJW 1992, 3311.
  4. Rengier, § 32, Rn. 7.
  5. Rengier, § 32, Rn. 7a.
  6. BGHSt 13, 382.
  7. Wessels/Engländer, Rn. 890.
  8. BGHSt 9, 235.
  9. Wessels/Engländer, Rn. 891.
  10. Rengier, § 32, Rn. 16.
  11. OLG Köln NJW 1999, 1042.
  12. Fischer, § 267, Rn. 6; Rengier, § 32, Rn. 18a.
  13. BGHSt 4, 60; Rengier, § 32, Rn. 19.
  14. OLG Hamm StV 2017, 448.
  15. Fischer, § 267, Rn. 18.
  16. BGH NStZ-RR 2011, 213; NStZ 2010, 703; NJW 1971, 1812; Rengier, § 32, Rn. 25.
  17. Rengier, § 32, Rn. 27.
  18. Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
  19. Fischer, § 267, Rn. 1.
  20. BGH NStZ-RR 2013, 168.
  21. Rengier, § 33, Rn. 2.
  22. BGHSt 33, 159 = NJW 1985, 685.
  23. BGH NJW 1993, 2759; Wessels/Engländer, Rn. 915.
  24. LK/Zieschang, § 267, Rn. 177; Rengier, § 33, Rn. 11.
  25. BGH NJW 1985, 685.
  26. Rengier, § 33, Rn. 15.
  27. BGH NJW 1985, 685.
  28. BGH NJW 1985, 685; BayObLG NJW 1988, 1401; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1832.
  29. Rengier, § 33, Rn. 18.
  30. Rengier, § 33, Rn. 20.
  31. BGHSt 13, 182; LK/Zieschang, § 267, 203; Rengier, § 33, Rn. 24.
  32. Wessels/Engländer, Rn. 931.
  33. Rengier, § 33, Rn. 26.
  34. BGH NJW 1989, 1099.
  35. Wessels/Engländer, Rn. 936.
  36. BGH StV 2001, 624; wistra 1993, 341; NJW 1971, 1812.
  37. Rengier, § 33, Rn. 35
  38. BGH NStZ 1999, 619; BayObLG NJW 1998, 2917.
  39. Rengier, § 33, Rn. 39a.
  40. BGH NJW 1985, 924.
  41. Rengier, § 33, Rn. 37.
  42. Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
  43. BGH NStZ 2016, 42; 1994, 547.
  44. BGH NStZ 2016, 42; NJW 1980, 1638.
  45. BGH NStZ 2016, 42; BGHSt 29, 204; Rengier, § 34, Rn. 5.
  46. LK/Zieschang, § 268, Rn. 17; Wessels/Engländer, Rn. 953.
  47. H.M.; Fischer, § 268, Rn. 10; LK/Zieschang, § 268 Rn. 16; Rengier, § 34, Rn. 6.
  48. Rengier, § 34, Rn. 6.
  49. Wessels/Engländer, Rn. 954.
  50. Rengier, § 34, Rn. 7; Wessels/Engländer, Rn. 954.
  51. Rengier, § 34, Rn. 10.
  52. BGH NStZ 2016, 42.
  53. LK/Zieschang, § 268, Rn. 58; Rengier, § 34, Rn. 13.
  54. Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
  55. Wessels/Engländer, Rn. 969.
  56. Rengier, § 35, Rn. 3.
  57. Wessels/Engländer, Rn. 969.
  58. Falschbeurkundung (§§ 271, 348 StGB)
  59. Rengier, § 37, Rn. 11.
  60. LK/Zieschang, § 271, Rn. 86 f.
  61. Rengier, § 37, Rn. 9.
  62. Rengier, § 37, Rn. 12.
  63. H.M.; BGHSt 19, 87; 19, 19; 12, 88; 6, 380; Wessels/Engländer, Rn. 994.
  64. BGHSt 60, 66; 53, 34; 44, 186; 42, 131.
  65. OLG Zweibrücken NStZ 2000, 201.
  66. Vgl. Rengier, § 37, Rn. 25.
  67. Rengier, § 37, Rn. 27.
  68. Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
  69. BGH NJW 1980, 1174.
  70. Vgl. § 810 BGB, §§ 421 ff. ZPO.
  71. BayObLG NJW 1997, 1592.
  72. Wessels/Engländer, Rn. 977.
  73. OLG Düsseldorf NJW 1983, 2341.
  74. Rengier, § 36, Rn. 6; vgl. unten bei den Konkurrenzen.
  75. Rengier, § 36, Rn. 9; Wessels/Engländer, Rn. 981.
  76. Rengier, § 36, Rn. 8.
  77. BGH NJW 1980, 1174.
  78. BGH NStZ-RR 2011, 276.
  79. Wessels/Engländer, Rn. 984.
  80. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
  81. Fischer, § 281, Rn. 2 i.V.m. § 273, Rn. 2; Rengier, § 38, Rn. 4.
  82. Rengier, § 38, Rn. 5.
  83. Vgl. Rengier, § 38, Rn. 6.
  84. Wessels/Engländer, Rn. 942.
  85. Rengier, § 38, Rn. 7.