- Gewissen konkret: Umgang mit menschlichem Leben
- Bereiche des Umgangs mit menschlichem Leben
- Umgang mit menschlichem Leben am Ende: Euthanasie
- Vorbemerkungen zur Euthanasie
- Gesellschaftlicher Diskurs
- Der Begriff der Euthanasie
- Die Patientenverfügung
- Die Hospizbewegung
- Die Phasen des Sterbens nach Elisabeth Kübler-Ross
- Begriff der Sterbehilfe und rechtliche Regelungen
- Passive Sterbehilfe
- Aktive Sterbehilfe
- Allgemeine Sterbehilfe
- Indirekte Sterbehilfe
- „Du sollst nicht töten“ – aus geschichtlicher und biblischer Sicht
- Geschichtlich-rechtliche Aspekte
- „Du sollst nicht töten“ aus geschichtlich-rechtlicher Sicht
- Tötung aus eigener Hand
- Vorbemerkungen
- Statistik
- Begrifflichkeiten
- Geschichtliche Aspekte
- Todesstrafe
- Umgang mit menschlichem Leben in der Fortpflanzungsmedizin und Genforschung
- Wann beginnt menschliches Leben?
- Möglichkeit der Fortpflanzungmedizin und ihre Bewertung
- Künstliche Insemination
- In-vitro-Fertilisation
- In Deutschland verbotene Fortpflanzungsmedizin
- Präimplantationsdiagnostik
- Stammzellentherapie oder therapeutisches Klonen
- Durchführung
- Rechtliche Regelung
- Drei Richtlinien zur Beurteilung
- Menschliches Leben am Anfang: Die ethische Problematik der Abtreibung
- Rechtliche Regelung
- Ethische Betrachtung
- Leben retten durch Organspende
- Ethische Entscheidung – Gewissensentscheidung
- Begriff des Gewissens
- Das Gewissen in den Phasen der Entwicklung
- Das Gewissen des Kleinkindes
- Gehorsamsgewissen
- Verantwortungsgewissen
Gewissen konkret: Umgang mit menschlichem Leben
Bereiche des Umgangs mit menschlichem Leben
In unserer heutigen Gesellschaft, die stark von wissenschaftlichem Fortschritt geprägt ist, geht es in vielen Bereichen auch um den Umgang mit dem menschlichen Leben. Auch aufgrund unserer pluralistischen Gesellschaft gibt es viele verschieden Ansätze. Wichtige Themen sind zum Beispiel:
- Genforschung mit den Bereichen Klonen, Fortpflanzungsmedizin, Genmanipulation
- Menschliches Leben von Anfang an: Frage der Abtreibung
- Menschliches Leben am Ende: Die Frage der Euthanasie, also der Sterbehilfe
- Beendigung des eigenen Lebens (Suizid)
- Beendigung des Lebens von staatlicher Hand (Todesstrafe)
Bei all diesen ethischen Fragen geht es letztlich immer um zwei Grundrichtungen oder ambivalente Entscheidungen. Zum Beispiel könnte auf der einen Seite die wissenschaftlichen Möglichkeiten geben und auf der anderen Seite die Frage der Menschenwürde. Demnach würde sich die Frage stellen, ob das, was wissenschaftlich möglich ist, auch ethisch verantwortbar ist.
Umgang mit menschlichem Leben am Ende: Euthanasie
Vorbemerkungen zur Euthanasie
Gesellschaftlicher Diskurs
In unserer Gesellschaft wird die Thematik des Sterbens tabuisiert. Es gibt kaum einen natürlichen Umgang mit dem Thema Tod als natürliche Realität, obgleich man medial ständig damit konfrontiert wird. Die Anonymität des Sterbens in unserer Gesellschaft ist groß (z.B. das Sterben auf Intensivstationen).
Der Begriff der Euthanasie
Der Begriff der Euthanasie kommt aus dem Griechischen und bedeutet übersetzt eigentlich „gut sterben“. Man möchte also bei der Euthanasie einen Menschen möglichst humen sterben lassen.
In Deutschland hat der Begriff jedoch eine negative Vorbelastung: Die Nationalsozialisten im Dritten Reich nannten die Ermordungen an behinderten Menschen, die als „unwertes Leben“ angesehen wurden, ebenfalls Euthanasie.
Es wird zwischen verschiedenen Formen der Euthanasie getrennt. So gibt es die aktive, passive und indirekte Sterbehilfe. Sie werden vom Vorgang her und von der rechtlichen Beurteilung unterschieden.
Die Patientenverfügung
In Deutschland ist es heutzutage in einem bestimmten Rahmen möglich, über Maßnahmen am Ende seines Lebens mitzuentscheiden. Mit einer Patientenverfügung kann man so Regeln aufstellen, was passieren soll, wenn man selbst nicht mehr in der konkreten Situation seinen Willen äußern kann.
Die Hospizbewegung
Das Wort „Hospiz“ kommt aus dem Mittelalter und meinte früher einen Ort – meistens ein Kloster –, in denen Menschen bei Krankheiten gepflegt wurden oder sterben konnten. Hospizarbeit heute bedeutet einen Menschen durch stationären Aufenthalt oder ambulante Begleitung humaner sterben zu lassen.
Es geht in der Hospizarbeit nicht nur darum, menschliches Leben möglichst lange zu erhalten, sondern vor allem darum, mithilfe der palliativen Schmerztherapie das Sterben möglichst schmerzfrei zu gestalten. Entscheidend dabei ist dabei weiterhin eine seelische Begleitung des Sterbevorgangs und auch eine Begleitung des familiären Umfeldes.
Die Hospizarbeit erfolgt hierbei auf zwei Arten: Bei der ambulanten Pflege kann der Patient in seinem häuslichen Umfeld begleitet werden. Dies geschieht größtenteils durch Ehrenamtliche. Bei der stationären Behandlung kümmern sich vor allem Ärzte und Psychologen in einem festen Haus um die Personen.
Die Phasen des Sterbens nach Elisabeth Kübler-Ross
Die schweizerisch-US-amerikanische Psychologin Elisabeth Kübler-Ross, die als Begründerin der Sterbeforschung gilt, schuf eine Liste der Fünf Phasen des Sterbens. Sie beziehen sich auf die Zeit, in der der Patient weiß, dass er sterben wird und gliedern sich wie folgt[1]Wikipedia – Elisabeth Krüger-Ross: fünf Phasen des Sterbens
- Nicht wahrhaben wollen und Isolierung (Denial): Der Patien wird die Krankheit zunächst leugnen. Hier hilft ein Aussprechen mit ihm.
- Zorn (Anger): Der Sterbende erlebt eine Flut von negativen Gefühlen wie Zorn, Neid und Wut, vor allem auf die anderen, da diese weiterleben dürfen. Ein Grund ist auch die Angst vor dem Vergessen-werden. Dagegen hilft es, Gespräche zu führen.
- Verhandeln (Bargaining): In dieser Phase versucht die Person mit Gott zu Verhandeln, um so dem (anstehenden) Tod oder den Schmerzen zu entgehen.
- Depression: Die Wut des Patienten verwandelt sich in Depressionen oder tiefe Traurigkeit. Zuspruch, Beisammen-sitzen, Berührungen und das Vermindern ärztlicher Betreeung kann positiv wirken.
- Akzeptanz (Acceptance): Zuletzt nimmt der Patient den Tod an. Hilfreich ist insbesondere ein wortloser Kontakt.
Begriff der Sterbehilfe und rechtliche Regelungen
Von der Sprache her werden vier verschiedene Formen der Sterbehilfe unterschieden, die auch (straf)rechtlich verschieden bewertet werden. Im folgenden werden sie näher erläutert. Für Argumente, die für oder wider der Sterbehilfe sind, sei hier auf die Seite von Schulstoff.net verwiesen.
Passive Sterbehilfe
Liegt von mehreren, voneinander unabhängigen Ärzten die Prognose vor, dass eine Verlängerung des Lebens mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Beatmungsgerät, künstliche Magensonde) nur eine Verlängerung des Leidenszustandes ohne Chance auf Genesung ist, kann auf diese verzichtet werden.
Voraussetzung hierfür sind entweder die klare Willensäußerung des Patienten oder eine vorhandene Patientenverfügung (siehe auch § 1091a BGB).
Aktive Sterbehilfe
Selbst in schwierigsten Leidens- und Lebenssituationen (auch bei einer unheilbaren Krankheit) ist die Tötung, z.B. durch eine tödliche Spritze, in Deutschland grundsätzlich verboten (siehe auch § 216 StGB). In anderen Ländern, wie den Niederlanden, ist eine solche Tötung nicht strafbar. Dort ist die aktive Sterbehilfe erlaubt.
Allgemeine Sterbehilfe
Bei der allgemeinen Sterbehilfe steht man dem Sterbenden psychisch und/oder mit medizinischer Hilfe bei, um so ein humanes Sterben zu ermöglichen. Dieser Begriff umschreibt damit die Euthanasie.
Indirekte Sterbehilfe
Durch Verabreichung immer größerer Mengen an Schmerzmitteln wird ein humanes Sterben ermöglicht, aber durch indirekte Schädigung der Organe das Leben ermöglicht. Das ist rechtlich nicht strafbar.
„Du sollst nicht töten“ aus geschichtlich-rechtlicher Sicht
Lange herrschte in der Antike das Vergeltungsprinzip als Gewohnheitsrecht ohne schriftlich fixiert zu sein. Es gab auch kein allgemeines Tötungsverbot. Am Ende der Antike wurde vor allem im rmöischen Recht nach der Tötungsabsicht und nach der Motivation unterschieden.
In verschiedenen Menschenrechtserklärungen, so wie in der Französischen Verfassung von 1791 oder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN von 1948, wird die Unverletzlichkeit der Person, die Achtung der Menschenwürde aber auch die Freiheit des Einzelnen betont.
Im heutigen, in Deutschland geltenden Strafgesetzbuch wird zwischen mehreren Tötungen unterschieden. Der Mord (§ 211 StGB) ist ein vorsätzliches Töten aus wenigstens einem dort beschriebenen Merkmal. Liegt ein solches Merkmal nicht vor, ist in der Regel ein Totschlag gegeben (§ 212 StGB). Weiterhin gibt es unter anderem noch die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Eine Tötung kann aber auch über die Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein. Sie ist dann nicht strafbar.
Tötung aus eigener Hand
Vorbemerkungen
Statistik
Weltweit liegt die Suizidrate in unterentwickelten Ländern weit unter der hochentwickelter. Sie ist bei Männern fast doppelt so hoch wie bei Frauen und stark abhängig vom Alter. So gibt es eine relativ hohe Rate bei jungen Personen und eine stark erhöhte Quote bei der Altersgruppe über 80 Jahren. Diese hohen Zahlen lassen sich vor allem durch die Schwierigkeiten, die sich aus dem Übergang in bestimmte Lebensabschnitte ergeben, wie in das Erwachsen-sein und des –Alt-seins“, erklären.
Begrifflichkeiten
Der Begriff „Selbstmord“ ist irreführend, da sich bei diesem Vorgang es sich nicht um einen Mord handelt. Er lässt jedoch erkennen, welche negativen Erfahrungen die Verwandten bei einem solchen Fall machen können, da für sie die eigene Tötung häufig überraschend kommt.
Der Begriff „Selbsttötung“ oder auch „Suizid“ hingegen ist in seiner Formulierung neutral, nimmt also keine Wertung vor. Demgegenüber betont man mit „Freitod“ die Selbstbestimmung des Einzelnen über das eigene Ende seines Lebens.
Geschichtliche Aspekte
In der Antike war die Sicht auf den Suizid vom philosophischen Denken der Stoa geprägt. Demnach galt der Suizid in keiner Weise als verwerflich. Vielmehr galt es als höchst ethische Tat, seinem Leiden in persönlicher Freiheit ein Ende zu bereiten oder einer anderen menschlisch entwürdigenden Situation zu entgehen.
Das Christentum verurteilte den Suizid als einen nicht gestatteten Eingriff des Menschen in ein gottgeschenktes Leben. Durch die Verbreitung des Christentums wurde diese Sichtweise die allgemeine Aufassung. Im Mittelalter wurde der Suizidversuch bestraft und mit einem unehrenhaften Begräbnis verbunden.
Mit der Reformation und der Aufklärung änderte sich die Einstellung zum Suizid. Ab dem 18. Jahrhundert war der Versuch nicht mehr strafbar. Heute ist auch die Beihilfe dazu straffrei.
Todesstrafe
Jährlich werden circa 4.000 Menschen in 25 Staaten hingerichtet. Vorgesehen ist dort die Todesstrafe für besonders schwere Verbrechen (z.B. Mord, Hochverrat), aber auch – insbesondere in islamisch geprägten Ländern – durch die Sharia solche Vergehen wie Homosexualität oder Abfall vom islamischen Glauben.
Die Statistik sagt aus, dass ein Abschreckungseffekt durch die Todesstrafe mit Blick auf eine geringere Verbrechensrate nicht zu erkennen ist. In Deutschland ist die Todesstrafe durch das Grundgesetz abgeschafft (Art. 102 GG) und kann aufgrund der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht mehr eingeführt werden.
Umgang mit menschlichem Leben in der Fortpflanzungsmedizin und Genforschung
Wann beginnt menschliches Leben?
Bei der Frage, wann das menschliche Leben beginnt, gibt es verschiedene medizinische Antworten bzw. Ansätze. Es geht aber heute immer um einen relativ frühen Zeitpunkt.
Die erste Ansicht vertritt die Auffassung, dass ab der vollzogenen Verschmelzung der Samenzelle mit der Eizelle zu einer Zygote menschliches Leben vorliegt, da ab dann die genetische Individualität des Kindes und sein gesamter geistiger und körperlicher „Bauplan“ festgelegt ist. Dieses Stadium dauert ein bis drei Tage.
Die zweite Ansicht knüpft den Beginn an die Einnistung in der Gebärmutter (Nidation), weil ab diesem Zeitpunkt keine weitere Mehrlingsbildung möglich ist. Damit kann dem einzelnen Menschen das Leben(srecht) individuell zuordnen. Das ist ungefähr 14 Tage nach der Befruchtung der Fall.
Nach der dritten Auffassung beginnt das Leben nach sechs Wochen, weil ab dann alle Organe, körperliche und geistige Funktionen sowie das Gehirn ausgebildet sind.
Möglichkeit der Fortpflanzungmedizin und ihre Bewertung
Künstliche Insemination
Bei der künstlichen Insemination wird der Samen in die Gebärmutter eingepflanzt. Rechtlich problemlos ist das, wenn der Samen vom Partner ist. Stammt er hingegen von einem Fremdspender, müssen in Deutschland eine intakte Partnerschaft, ein vorhandener medizinischer Grund, kein anonymes Sperma und eine Qualitätskontrolle vorhanden sein.
In-vitro-Fertilisation
Wird in einem Reagenzglas eine Eizelle mit Samenzellen befruchtet, weil z.B. ein Eileiterdefekt vorliegt, spricht man von einer In-vitro-Fertilisation. Ein Embryo wird dann nach kurzer Zeit in die Gebärmutter eingepflanzt. Ein Fremdsamen ist hier möglich. Bei dieser Art kommt es allerdings zu einem Embryonenüberschuss, der ein Problem darstellt.
In Deutschland verbotene Fortpflanzungsmedizin
In Deutschland sind folgene Methoden der Fortpflanzungsmedizin nicht erlaubt:
- Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren
- Leihmutterschaft: Hier wird eine befruchtete Eizelle nicht der genetischen Mutter eingepflanzt, sondern einer anderen Frau, die das Kind dann austrägt.
- Eizellenspende: Eine fremde Eizelle wird einer Frau eingepflanzt
- Embryonenspende
Präimplantationsdiagnostik
Nach einer Befruchtung im Reagenzglas wird dem Embryo innerhalb von drei Tagen eine genetisch „höchst kompakte“ Zelle entnommen, die DNS isoliert und mithilfe einer Gensonde nach bestimmten Merkmalen oder Defekten untersucht.
In Deutschland ist diese Präimplantationsdiagnostik seit 2011 möglich, wenn zuvor in der Familie bestimmte Erbkrankheiten oder Totgeburten auftraten.
Stammzellentherapie oder therapeutisches Klonen
Durchführung
Wie bei der Präimplantationsdiagnostik werden beim therapeutischen Klonen einem Embryo im frühen Stadium Stammzellen entnommen, eingefroren und letztlich eingefroren. Mithilfe dieses Vorgangs besteht die Möglichkeit durch den Einsatz von Stammzellen bestimmte Krankheiten zu therapieren oder durch Klonierung neue Organe herzustellen.
Rechtliche Regelung
In Deutschland dürfen Embryonen zu Forschungszwecken nicht in-vitro hergestellt werden. Hier gilt ein uneingeschränkter Schutz des Embryos. Unter bestimmten Bedingungen dürfen allerdings Embryonen zum Zweck der Stammzellentherapie eingeführt werden.
Drei Richtlinien zur Beurteilung
Bei den hier aufgeführten Problematiken geht es immer um die ambivalente Frage, ob das, was technisch möglich ist, ethisch auch verantwortbar ist. Für die Beantwortung kann man sich grob an den drei folgenden Richtlinien orientieren.
Das Personenkriterium stellt darauf ab, dass das menschliche Leben von Anfang an eine Würde hat und es eine Person und keine Sache ist. Das Zielkriterium verlangt, dass bei technischen Methoden ein hochrangiges Forschungsziel gegeben sein muss (z.B. Stammzellentherapie). Auf die Zukunft gerichtet ist das Folgekriterium, da hier bei den Forschungen grundsätzlich darüber nachgedacht werden mus, welche Folgen diese wissenschaftliche Methode nach sich zieht.
Menschliches Leben am Anfang: Die ethische Problematik der Abtreibung
Rechtliche Regelung
Gemäß § 218 StGB ist die Abtreibung (Schwangerschaftsabbruch) grundsätzlich strafbar. Darunter gehört nicht nur, dass die Schwangere kein Kind bekommen möchte, sondern dass ein Außenstehender vorsätzlich das ungeborene Kind tötet.
In Deutschland ist die Abtreibung gemäß § 218 StGB verboten, da der Staat die Pflicht hat sich schützend und fördernd vor das ungeborene Leben zu stellen[2]So das lesenswerte Urteil des Bundesverfassungsgerichts; siehe hier.. Dennoch kann die Schwangere eine Abtreibung straflos vornehmen. Dafür muss sie gewisse Regeln einhalten (§§ 218a ff. StGB).
Die Schwangere muss vor der Abtreibung, die innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft erfolgen muss, eine Beratung bei einer anerkannten Stelle suchen (Beratungsregelung). Sie erhält dort einen Beratungsschein, mit dem nach mindestens drei Tagen bei einem niedergelassenen Arzt der Abbruch möglich ist.
Bei der kriminologischen Indikation kann eine Abtreibung auch ohne vorherige Beratung erfolgen, soweit dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht. Die Frist von 12 Wochen ist auch hier einzuhalten.
Zum Schluss gibt es auch die medizinische Indikation: Besteht die Gefahr, dass während der Schwangerschaft oder auch noch während der Geburtssituation das Leben der Mutter aus körperlichen oder seelischen Gründen in Gefahr gerät, ist eine Abtreibung ohne zeitliche Begrenzung möglich.
Ethische Betrachtung
Die Meinungen über die ethische Betrachtung der Abtreibung gehen wie bei jedem hier angesprochenen Thema gehen weit auseinander. Letztlich muss jede Person für sich eine befriedigene Antwort finden. Im folgenden werden verschiedene Auffassungen über das Thema aufgeführt.
Manche sehen die Abtreibung wenigstens nicht negativ, da so das Kind davor geschützt wird, in eine Welt geboren zu werden, in der es durch die Eltern oder durch die Umgebung keine Liebe erfährt und dadurch kein gutes Leben führen könnte. Auch wird teilweise darauf abgestellt, dass eine Abtreibung nicht als eine egoistische Handlung anzusehen sei, da die Frau zwischen zwei „Übeln“ entscheiden müsse.
Andere sehen in der Abtreibung – unabhängig ihres Zeitpunktes – immer eine Vernichtung des Lebens. Dieses dürfe nicht ausgelöscht werden. Hier werden sowohl rein ethische als auch religiöse Motivationen angegeben. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau dürfe nicht höher stehen als das Lebensrecht des Embryos.
Leben retten durch Organspende
Statistisch gesehen sterben allein in Deutschland über 1.000 Menschen pro Jahr, weil kein passendes Spenderorgan zur Verfügung stand. Neben der Lebendspende von Organen (z.B. im familiären Bereich) ist die Organspende nach dem Tod an klare Voraussetzungen gebunden.
Seit dem Jahr 2013 wird an alle Haushalte in Deutschland ein Entscheidungsbogen über die Organspende geschickt, da Umfragen zufolge ein Großteil (ca. 75 %) zur Organspende bereit ist, aber nur 25 % einen Organspendeausweis besitzt.
Ethische Entscheidung – Gewissensentscheidung
Begriff des Gewissens
Das Wort Gewissen kommt vom lateinischen Wort „con-scientia“, was so viel bedeutet wie Mit-wissen oder Bewusstsein. Das Gewissen hat eine große Wirkung auf den Menschen: Es kann unruhig machen, psyichisch und physisch betroffen machen, einem Unrecht bewusst werden oder es nicht vergessen lassen.
Letztlich ist das Gewissen eine innere Instanz, die von uns eine Entscheidung und ein Handeln unter der sicheren Kenntnis von Recht und Unrecht fordert. Der Mensch hat aber nicht von Anfang an ein Gewissen, sondern muss erst eines entwickeln.
Das Gewissen in den Phasen der Entwicklung
Das Gewissen des Kleinkindes
In den ersten drei Lebensjahren ist das Gewissen stark von den Reaktionen der Hauptbezugspersonen geprägt, weil sich das Kind in dieser Phase nur an bestimmten Reaktionen dieser Personen gewöhnt. Ein echtes Verständnis für Recht und Unrecht ist noch nicht vorhanden (Gewöhnungsgewissen).
Die Gewissenskraft des Kindes ist dabei gering und von der Anwesenheit der Person abhängig. Es muss sich dabei ein „Urvertrauen“ zwisch dem Kind und der Bezugsperson aufbauen, das letztlich für die weitere Entwicklung entscheidend ist.
Gehorsamsgewissen
In der Phase vom dritten bis fünften Jahr muss ein Kind lernen, herangetragene Regeln und Wertvorstellungen in sein Ich zu übernehmen und dies auch unabhängig von der Hauptbezugsperson, also auch von anderen Autoritäten (Gehorsamgewissen).
Dies ist eine kritische Phase, da man auf der einen Seite gelernt haben muss, Autoritäten zu gehorchen, um sich später in eine Sozialordnung einzugliedern. Auf der anderen Seite darf man nicht auf dieser Stufe stehen bleiben, um später einen „blinden“ Gehorsam zu vermeiden.
Verantwortungsgewissen
Im Jugend- und Erwachsenenalter ist entscheidend, dass Werte und Normen oder Regeln nicht nur übernommen werden, sondern bewusst auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden. Dies sollte zu einer Bereitschaft zur Kritik und Selbstkritik aber auch zu einer bewussten Aneignung von Werten führen.
Daraus kann sogar eine Entscheidung werden, die sich gegen ein ganzes herrschendes System stellt. Dieses Verantwortungsbewusstsein führt mit dem Gehorsamsgewissen zu einer Reflektion, also einem Folgeurteil, als Ergebnis einer inneren Auseinandersetzung.