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Grundlagen und Aufbau

Der Diebstahl schützt das Eigentum als solches und nach der herrschenden Meinung auch den Gewahrsam. Er ist in § 242 StGB geregelt:

§ 242 Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Erforderlich für den Diebstahl ist demnach die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (objektiver Tatbestand) mit Vorsatz und einer Zueignungsabsicht (subjektiver Tatbestand). Die Zueignung der Sache muss hierbei aber auch rechtswidrig erfolgen.

Damit ergibt sich folgender Aufbau:

Prüfungsschema des § 242 StGB:
  1. Tatbestandsmäßigkeit
  2. Objektiver Tatbestand
  3. Fremde bewegliche Sache
  4. Wegnahme
  5. Subjektiver Tatbestand
  6. Vorsatz
  7. Zueignungsabsicht
  8. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld

Objektiver Tatbestand

Fremde bewegliche Sache

Tatobjekt kann jede Sache sein. Darunter sind nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände unabhängig ihres Wertes zu verstehen. Nicht darunter fallen also Energie (vgl. dafür § 248c StGB) oder Computerdaten. Tiere gehören im strafrechtlichen Sinne ebenfalls zu Sachen. Der menschliche Körper ist zu Lebzeiten keine Sache, wird aber nach dem Tod – ebenso wie Implantate – zu einer herrenlosen Sache, solange Teile hiervon nicht z.B. im Rahmen einer Transplantation angeeignet wurden.

Beweglich ist die Sache, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Gegenstände, die erst dann bewegt werden können, nachdem sie von einer anderen Sache abgetrennt worden sind, gelten auch als beweglich.

Ob eine Sache als fremd einzustufen ist, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Regelungen. Die Fremdheit ist dann zu bejahen, wenn die Sache zumindest auch im Eigentum einer anderen Person steht. Entscheidend ist dabei die formale Eigentumsposition zum Versuchsbeginn; zivilrechtliche rückwirkende Fiktionen (z.B. bei der Anfechtung) werden daher nicht beachtet.

Wegnahme

Weiterhin muss eine Wegnahme der Sache vorliegen. Sie ist definiert als ein Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Dabei muss der Gewahrsam kein eigener sein. Er besteht aus zwei Komponenten: der tatsächlichen Sachherrschaft und dem natürlichen Herrschaftswillen. Die Beurteilung danach, wer Gewahrsam hat bzw. ob Gewahrsam bestand, richtet sich nach der jeweiligen Verkehrsauffassung.

Die tatsächliche Sachherrschaft ist zu bejahen, wenn der Berechtigte unter normalen Umsänden auf die Sache einwirken kann und keine Hindernisse vorliegen. Entscheidend sind jedoch die Einzelumsände. Eine größere Distanz, Schlaf oder Bewusstlosigkeit vermögen jedoch den Gewahrsam nicht von vornherein auszuschließen. Ein genereller Gewahrsamswille reicht im Allgemeinen aus (z.B. Supermarktbetreiber).

Verliert man in einer fremden Gewahrsamssphäre eine Sache, endet dadurch der eigene Gewahrsam und geht auf den Inhaber dieser Fläche über, da dieser einen generellen Gewahrsamswillen auf die verlorenen Sachen hat. Bei vergessenen Sachen ist ebenfalls der generelle Gewahrsamswille zu bejahen, jedoch endet hier der alte Gewahrsam nicht; es entsteht meist ein Mitgewahrsam.

Kommen mehrere Personen als Gewahrsamsinhaber in Betracht, ist zwischen übergeordnetem Gewahrsam, gleichberechtigtem Mitgewahrsam und untergeordnetem Gewahrsam zu unterscheiden. Ein Bruch ist nur bei einem übergeordneten oder gleichberechtigten (Mit)Gewahrsam möglich. Als Täter kommen daher nur übergeordnete Gewahrsamsinhaber nicht in Betracht.

Der Gewahrsam wird beendet, wenn die tatsächliche Sachherrschaft endet oder der Herrschaftswille aufgegeben wird. Das ist bei einem Verlust außerhalb des eigenen Herrschaftsbereichs zu bejahen. Vergisst man die Sache, besteht der Gewahrsam weiterhin, wenn man weiß, wo sich die Sache befindet, und wenn man auf sie ohne große Hindernisse zugreifen kann.

Der für den Gewahrsam erforderliche Herrschaftswille ist ein natürlicher, d.h. grundsätzlich können auch Kinder und Geisteskranke einen haben. Er endet auch durch Schlaf oder Bewusstlosigkeit, sondern erst durch den Tod oder der endgültigen Aufgabe des Herrschaftswillen.

Ob ein neuer Gewahrsam begründet worden ist, richtet sich nach den Einzelumständen und nach der Verkehrsauffassung. Die Neu-Begründung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft so erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsaminhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen. Daher wird ein neuer Gewahrsam in der Regel begründet, wenn die Herrschaftsmacht des alten Gewahrsamsinhabers völlig aufgehoben ist. Jedoch sind auch hier die Einzelumstände entscheidend.


Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Diebstahls besteht aus dem Vorsatz und der Zueignungsabsicht.

Vorsatz

Der Vorsatz nach § 15 StGB muss sich wie bei anderen Straftaten auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Der Täter muss damit wissen und wollen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen.

Es ist dabei unerheblich, ob der Vorsatz von Anfang an auf bestimmte Gegenstände konkretisiert oder allgemein auf etwas gerichtet war. Auch ist unbeachtlich, ob der Täter seinen Vorsatz während der Tat verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 22, 350, 351).

Zueignungsabsicht

Grundlagen

Die Zueignungsabsicht ist ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal und bezieht sich auf die eigentumsrechtliche Position der Sache. Dabei ist unbeachtlich, ob die Zueignung tatsächlich vorgenommen wurde. Bezugszeitpunkt ist dabei der der Wegnahme; eine später einsetzende Zueignungsabsicht führt daher nicht zu einem Diebstahl.

Nach der von der herrschenden Meinung vertretenen Vereinigungsformel kommen als Gegenstand der Zueignung die Sache selbst (Ausfluss der Substanztheorie) oder auch ein konkreter Sachwert (Sachwerttheorie) in Betracht. Die Zueignung also solche besteht aus einer Enteignung und einer Aneignung.

Mit der Enteignungskomponente wird die gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten, also des Eigentümers, aus seiner Sachherrschaftsposition erfasst. Hierfür ist der dolus eventualis (bedingter Vorsatz) ausreichend.

Die Aneignungskomponente drückt die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder des Dritten (Dritt-Aneignung) aus. Dabei hat erstere einen „Vorrang“. Für sie ist eine Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich, jedoch kann die Aneignung auch nur vorübergehend sein:

Aufbauschema der Zueignungsabsicht
  1. Dauernde Enteignung (zumindest dolus eventualis)
  2. der Sache
  3. eines innewohnenden Sachwertes
  4. Wenigstens vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades)
  5. Selbst-Aneignung
  6. der Sache
  7. eines innewohnenden Sachwertes
  8. Dritt-Aneignung
  9. der Sache
  10. eines innewohnenden Sachwertes

Die Enteignung

Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache selbst zu bejahen, wenn der Täter im Augenblick der Wegnahme den Vorsatz hat, die Sache dem Eigentümer auf Dauer zu entziehen. Wichtig ist dabei, ob der Täter dabei die Sache wieder zurückgeben will; ein ernsthafter Rückgabe- oder Rückführungswille schließt den Enteignungsvorsatz grundsätzlich aus, außer der in der Sache innewohnende Sachwert soll entzogen werden. In den Fällen der bloßen Gebrauchsanmaßung scheitert die Zueignungsabsicht am fehlenden Enteignungsvorsatz.

Nach der Sachwerttheorie genügt es auch, wenn der Täter der Sache einen in ihr innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d.h. in ihr selbst verkörperten Wert entziehen und insoweit die Sache wertloser machen will. In der Sache als solcher muss der wirtschaftliche Wert mit einer tatsächlichen Erwerbschance verkörpert sein.

Diese Theorie findet vor allem in den sogenannten Sparbuch-Fällen Anwendung: Hebt jemand Geld mithilfe eines Sparbuchs ab und gibt es wieder zurück, würde nach der Substanztheorie keine Zueignung erfolgen. Sparbücher verkörpern jedoch das Guthaben selbst und ermöglichen über das Geld zu verfügen (§ 808 BGB). Dadurch ist die Entwendung in der Absicht, das Geld abzuheben, eine Zueignung. Kein Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Täter eine Codekarte (z.B. EC-Karte) an sich nimmt und damit Geld abhebt, da hier die Karte lediglich als „Schlüssel“ dient.

Die h.M. nimmt eine (Sachwert-)Enteignung auch dann an, wenn die Sache durch den Gebrauch wesentlich entwertet worden ist. Ab welcher Wertminderung die Schwelle der Gebrauchsanmaßung zum Diebstahl überschritten ist, ist eine Wertungsfrage.

Bei Fällen mit Problemen bei der Enteignung kann man folgende Leitlinie verwenden: An einer dauernden Enteignung fehlt es, wenn der Täter bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten (Eigentümer) unverändert oder ohne wesentliche Wertminderung zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Die Aneignung

Nach der Substanztheorie ist die Absicht zum Selbst-Aneignen zu bejahen, wenn der Täter die weggenommene Sache selbst zumindest vorübergehend für sich behalten oder ausnutzen, d.h. in sein Vermögen einverleiben will. Dabei genügt jeder eigennützige Ge- und Verbrauch. Der Aneignungswille fehlt in den Fällen, in denen der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie wegzuwerfen, zu beschädigen, zu zerstören oder sonst zu beseitigen, da diese Handlungen nicht auf eine Änderung seines Vermögens gerichtet sind. Die Sachentziehung wird dann zum Diebstahl, wenn der Täter im Augenblick der Wegnahme die Absicht hat, die Sache selbst zumindest vorübergehend im eigenen Interesse für sich auszunutzen.

Die für die Sachwerttheorie dargestellten Aussagen gelten auch für die Aneignung. Demnach eignet sich der Täter eine Sache auch an, wenn er einen in ihr selbst verkörperten Sachwert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will, wie es zum Beispiel im Sparbuch-Fall gegeben ist.

§ 242 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter die Sache nur einem Dritten aneignen möchte. Die Kriterien, die bei der Selbstzueignung anerkannt sind, werden entsprechend auf die Dritt-Aneignung übertragen: Der Täter muss das Ziel verfolgen, durch eigenes, täterschaftliches Handeln den Dritten in eine Position zu bringen, die den Mindestanforderungen entspricht, die das (vorübergehende) „Sich-Aneignen“ voraussetzt. Für die fremdnützige Aneignungsabsicht genügt der zielgerichtete Wille, den Dritten in eine sachenrechtsähnliche Herrschaftsbeziehung zum Zueignungsobjekt zu bringen, die ihm die Aneignung ermöglicht.

Deshalb reicht allein der zielgerichtete Wille, einem Dritten die Aneignung zu ermöglichen, für die Drittaneignungsabischt nicht aus. Vielmehr ist dafür der Wille notwendig, die für die Einverleibung in das fremde Vermögen erforderliche Herrschaft einer sachenrechtsähnlichen Herrschaftsbeziehung des Dritten tatsächlich herbeizuführen.

Der Dritt-Zueignungswille entfällt, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, damit sie ein Dritter wegwirft, zerstört oder sonst beseitigt.

Die Aneignungskomponente erfordert ein Handeln mit dolus directus 1. Grades. Dies wird etwa bei der Wegnahme von Behältnissen mit Inhalt relevant: Hier muss zwischen dem Behältnis und dem Inhalt unterschieden werden. Möchte der Täter nur den Inhalt haben, fehlt die Eigennutzungs- und insoweit die Aneignungsabsicht, es sei denn, ihm kommt es zum Beispiel auf die Nutzung des Behältnisses als notwendiges Transportmittel an.

Die Drittaneignung kann auch am Absichtselement scheitern, falls dem Täter die Aneignung durch den Dritten gleichgültig ist und es ihm lediglich darauf ankommt, den Eigentümer zu ärgern oder zu schädigen.

Probleme bei Bedingungen

Die Zueignungsabsicht kann mit dem Eintritt bestimmter Bedingungen verknüpft sein, und zwar sowohl beim Element der dauernden Enteignung als auch bei der Aneignung. Solche Bedingungen schließen das Vorliegen der Zueignungsabsicht nicht generell aus. Vielmehr gilt, dass der Zueignungswille voraussetzt, dass der Täter den Entschluss zur Enteignung und Aneignung endgültig gefasst hat.

Ein endgültiger Entschluss liegt auch dann vor, wenn der Täter die Enteignung oder Aneignung von objektiven Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat, da hier der Täter subjektiv bereits fest zur Ent- bzw. Aneignung entschlossen ist. Bei Unentschlossenheit oder bloßer Geneigtheit behält sich der Täter jedoch die abschließende Entscheidung über das „Ob“ der Zueignung noch vor.


Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

Die in § 242 StGB aufgeführte „Rechtswidrigkeit“ ist kein allgemeines Verbrechensmerkmal sondern ein objektives Tatbestandsmerkmal und unterscheidet sich von der allgemeinen Rechtswidrigkeit der Tat. Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat. Im Falle der Drittzueignung ist ein entsprechender Anspruch des Dritten ausreichend.

Stückschulden

Ein Gläubiger, der seinem Schuldner eine längst bezahlte und zu liefernde konkrete Sache eigenmächtig wegnimmt, hat keine „rechtswidrige“ Zueignung begangen. Bildet sich der Gläubiger nur ein, dass er einen fälligen und einredefreien Anspruch hat, entfällt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB der Tatbestandsvorsatz.

Gattungsschulden

Bei Gattungsschulden ist § 243 BGB zu beachten: Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner das Recht selbst auszuwählen, was für eine konkrete Sache er dem Gläubiger gibt, solange sie mindestens von mittlerer Art und Güte ist. Solange der Schuldner also noch nicht eine bestimmte Sache ausgewählt hat, hat der Gläubiger kein Recht irgendeine zu entwenden.

Die Rechtsprechung wendet diese Regeln auch auf Geld an und hält dadurch die eigenmächtige Wegnahme für rechtwidrig, da der Gläubiger keinen fälligen Anspruch gerade auf die konkreten Geldscheine hat. Dem hält ein großer Teil in der Literatur entgegen, dass bei Geldschulden die objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, wenn der Täter einen fälligen Anspruch auf die Wertsumme des weggenommenen Geldes hat, da es sich bei Geld um ein Wertsummenträger handelt und dadurch ein Auswahlrecht des Schuldners sinnlos ist.

Bejaht man die objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung (wie die Rechtsprechung), ist aber weiterhin der entsprechende Vorsatz zu prüfen. Dieser wird insbesondere dann verneint werden müssen, wenn ein (nicht rechtskundiger) Täter einen (vermeintlich) fälligen Geldanspruch eigenmächtig realisieren will, weil er glaubt, auf das Geld zugreifen zu dürfen (Fall des § 16 Abs. 1 S. 1). Ist dem Täter aber bewusst, dass er das Auswahlrecht verletzt, kann nur noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommen.


Versuch, Vollendung und Beendigung

Der versuchte Diebstahl ist nach § 242 Abs. 2 StGB strafbar. Davon zu unterscheiden ist die Vollendung und Beendigung. Vollendet ist die Tat mit dem Vollzug der Wegnahme, also mit Begründung neuen Gewahrsams. Beendet und damit abgeschlossen ist der Diebstahl, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. Die Beendigung richtet sich dabei nach den Einzelumständen. Eine „frische Tat“ im Sinne des § 252 StGB ist noch unbeendet. Ebenso ist sie unbeendet, wenn der Täter sich noch im räumlichen Herrschaftsbereichs des bisherigen Gewahrsamsinhabers bzw. des Tatorts befindet oder wenn er direkt verfolgt wird.

Mit Vollendung scheidet ein strafbefreiender Rüktritt nach § 24 StGB aus. Die Zueignungsabsicht muss bis zur Vollendung vorliegen, ansonsten kommt ein Diebstahl nicht in Betracht. Der Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung („Beendigungsphase“) hat für zwei Fallgruppen große Bedeutung: Hier rechnet die Verwirklichung von qualifizierenden Merkmalen des § 244 StGB noch zu (h.M.) und zweitens sollen noch eine Mittäterschaft und Beihilfe möglich sein.


Mittäterschaft und Teilnahme

Bei der Zueignungsabsicht handelt es sich um ein besonderes subjektives Element. Da gemäß § 25 Abs. 2 StGB aber nur objektive Tatbestandsmerkmale gegeneinander zugerechnet werden dürfen, können Mittäter eines Diebstahls nur sein, wer selbst die erforderliche eigen- oder fremdnützige Zueignungsabsicht hat.

Es ist aber zu beachten, ob der fremdnützig Handelnde Mittäter oder Gehilfe ist. Die Mittäterschaft wird dann zu bejahen sein, wenn der Beteiligte, der die Sache einem Dritten zueignen will, den objektiven Tatbestand des § 242 StGB eigenhändig verwirklicht. Ansonsten müssen die allgemeinen Abgrenzungsregeln angewendet werden. Hier spielen neben der Teilnahmelehre auch die Tatherrschaft, das Tatinteresse, die Nähe zum Tatort und andere Einzelumstände eine bedeutende Rolle.



Literatur

  1. Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil I: Vermögensdelikte, 18. Auflage 2016, 488 S., C.H.BECK, ISBN 978-3-406-68816-4