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Grundlagen des Strafrechts

Wird nachgetragen


Die Tatbestandsmäßigkeit

Wird nachgetragen


Die Rechtswidrigkeit

Wird nachgetragen


Die Schuld

Einführung

Schuldprinzip und Schuldbegriff

Die Schuld stellt ein höchstpersönliches Merkmal dar, das die Grundlage und die Grenze für den staatlichen Strafanspruch darstellt. Sie kann einer Person nicht zugerechnet werden. Da das deutsche Strafrecht ein Tatstrafrecht ist, handelt jemand schuldhaft, wenn ihm die Tat persönlich vorwerfbar ist. Dieses Prinzip leitet sich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG ab und hat somit Verfassungsrang („nulla poena sine culpa“)[1]St.Rspr.; BVerfG NJW 2004, 2073; NJW 1997, 929..

Heute ganz überwiegend vertreten wird der normative Schuldbegriff[2]Rengier, § 24, Rn. 2; Zieschang, Rn. 325.. Demnach wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich bewusst auf die Seite des Unrechts gestellt und sich insoweit gegen das Recht entschieden hat, obwohl er sich für das Recht hätte entscheiden können[3]Vgl. nur BGHSt 2, 194..

Schuldfähigkeit

Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich die Schuld gegeben ist, wenn ein Täter einen Straftattatbestand objektiv, subjektiv und rechtswidrig verwirklicht hat. Sie kann aber aufgrund eines Schuldausschließungs- oder aufgrund eines Entschuldigungsgrunds fehlen.

Schuldausschließungsgründe

Schuldausschließungsgründe finden sich im StGB in §§ 19, 20, 17 S. 1 StGB. Hier fehlt es an einer Schuldvoraussetzung bzw. an einem schuldbegründenden Merkmal. Bei § 19 StGB wird etwa unwiderleglich die fehlende Schuldfähigkeit von Kindern vermutet.

Bei § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Prüfung verläuft also zweistufig[4]Vgl. zu den Ausführungen Rengier, § 24, Rn. 5 ff.: Zunächst ist festzustellen, dass ein biologischer oder psychologischer Mangel besteht (biologisch-psychologisches Stockwerk). Danach muss aufgrund dieses Mangels die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen sein (psychologisch-normatives Stockwerk).

Die Trunkenheit und andere Rauschzustände wird teilweise im Bereich der krankhaften seelischen Störung eingeordnet[5]Rengier, § 24, Rn. 8; Zieschang, Rn. 332., teilweise auch im Bereich der tief greifenden Bewusstseinsstörung. Die Rechtsprechung sieht bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille ein Indiz für eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und bei 3,0 Promille ein Indiz für einen völligen Schuldausschluss. Bei schweren Straftaten erhöht sie diese Werte auf 2,2 bzw. 3,3 Promille.

Entschuldigungsgründe

Bei Entschuldigungsgründen scheidet der Schuldvorwurf aus, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in einem solchen Maß herabgesetzt ist, dass nicht mehr die Grenze zur Strafwürdigkeit überschritten wird. Solche Gründe finden sich z.B. in §§ 33, 35 StGB.

Notwehrexzess, § 33 StGB

Grundlagen

Beim Notwehrexzess (§ 33 StGB) handelt es sich um einen Entschuldigungsgrund. Nach der h.M. gibt es zwei kumulative Gründe für die Straflosigkeit: Einerseits knüpft § 33 StGB an eine bestehende Notwehrlage an, sodass in dieser Hinsicht bereits eine verminderte Schuld beim Handeln vorliegt. Andererseits erschweren die aufgeführten asthenischen Affekte, also die auf menschlicher Schwäche beruhenden psychischen Zustände, die normgemäße Willensbildung[6]Lackner/Kühl, § 33, Rn. 3; Rengier, § 27, Rn. 1..

Es lassen sich der intensive sowie der extensive Notwehrexzess voneinander unterscheiden.

Der intensive Notwehrexzess

Beim intensiven Notwehrexzess verteidigt sich der Täter im Rahmen einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage, überschreitet dabei aber die Grenzen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit. Diese Konstellation ist unstreitig von § 33 StGB erfasst.

Die Gebotenheitsgrenze kann der Täter insbesondere dadurch überschreiten, dass er seiner Pflicht zuwiderhandelt, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen oder dem Angriff auszuweichen[7]Rengier, § 27, Rn. 10.. Nach der h.M. kann sich auch derjenige Täter auf § 33 StGB berufen, wenn er in der Lage wäre, zu fliehen[8]BGH NJW 1995, 973; Lackner/Kühl, § 33, Rn. 4..

Die h.M. lehnt auch eine Einschränkung des Notwehrexzess dahingehend ab, wenn der Täter eine schuldhafte Notwehrprovokation verursacht hat. Eine Ausnahme ist indes für den Fall zu machen, dass er gar kein Notwehrrecht hat, etwa bei einer Absichtsprovokation[9]Zieschang, Rn. 368.. Umstritten ist weiterhin, ob der Entschuldigungsgrund bei einem groben Missverhältnis zwischen angegriffenem und verteidigtem Rechtsgut eingeschränkt werden muss; die h.M. bejaht dies[10]BGH NStZ 2016, 333; a.A. Fischer, § 33, Rn. 8; Zieschang, Rn. 364..

Der extensive Notwehrexzess

Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr, indem er vor dem Angriff handelt (vorzeitig-extensiver Notwehrexzess) oder indem er nach Beendigung des Angriffs tätig wird (nachzeitig-extensiver Notwehrexzess).

Der BGH und Teile der Literatur sehen beide Konstellationen nicht von § 33 StGB erfasst[11]BGH NStZ 2002, 141; Fischer, § 33, Rn. 5.. Sie berufen sich auf den Wortlaut und auf die fehlende Unrechtsminderung, da keine Notwehrlage mehr bestehe.

Die Gegenauffassung will dagegen beide Fälle entschuldigen. Hierbei wird teilweise vertreten, dass eine analoge Anwendung des § 33 StGB für den vorzeitig-extensiven Notwehrexzess nötig sei, da es sich nicht um eine Überschreitung, sondern eher um eine „Unterschreitung“ handle[12]Zieschang, Rn. 366.. Voraussetzung sei aber, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Exzess und dem drohenden Angriff besteht und dass die Situation vom Opfer zu verantworten ist.

Zuletzt vertritt die h.L. die Meinung, dass nur der nachzeitig-extensive Notwehrexzess unter § 33 StGB subsumiert werden kann. Sie beruft sich ebenfalls auf den Wortlaut und insbesondere auf die Wertung des Entschuldigungsgrunds[13]Lackner/Kühl, § 33, Rn. 2; Rengier, § 27, Rn. 19..

Der bewusste Notwehrexzess

Beim bewussten Notwehrexzess erfasst der Täter, dass er die Grenzen der Notwehr überschreitet. Nach der h.M. wird auch dieser Fall entschuldigt[14]BGH NJW 2013, 2133; NStZ 1995, 76; 1989, 474.

Subjektive Merkmale

Zunächst muss die Überschreitung der Notwehr aus asthenischen Affekten (Verwirrung, Furcht, Schrecken) erfolgen. Dafür genügt, dass der Affekt mitursächlich war, selbst wenn der Täter auch aus sthenischen Affekten wie Zorn, Hass oder Rache gehandelt hat[15]BGH NJW 2013, 2133; 2001, 3200; NStZ-RR 1999, 264.. Der Affekt muss aber ein derartiges Niveau erreichen, dass der Täter den Geschehensablauf nur noch in einem erheblich reduzierten Maß verarbeiten kann[16]BGH StV 2006, 689; NJW 2001, 3200; NStZ 1995, 76..

Weiterhin muss der Täter mit Verteidigungswillen gehandelt haben. Umstritten ist hierbei – ebenso wie bei den anderen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen –, ob dafür ein bloßer Verteidigungsvorsatz genügt oder ob eine Verteidigungsabsicht notwendig ist[17]Für Letzteres: BGH NJW 2013, 2133; Zieschang, Rn. 368..

Der Putativnotwehrexzess

Beim Putativnotwehrexzess stellt sich der Täter irrtümlich einen Sachverhalt vor, der zu einer Notwehrlage führen würde. Er überschreitet aber aus asthenischen Gründen die Grenzen der Notwehr. Die überwiegende Auffassung lehnt hier die Anwendbarkeit des § 33 StGB ab. Grund hierfür ist, dass es mangels eines Angriffs zu keiner objektiven Unrechtsminderung kommen kann. Eine Ansicht will daher § 33 StGB analog anwenden, falls das Opfer durch sein Verhalten einen unvermeidbaren Irrtum hervorgerufen hat[18]Zieschang, Rn. 367.; andere präferieren eine Lösung über § 35 Abs. 2 StGB[19]Rengier, § 27, Rn. 30..

Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

Grundlagen

Beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB handelt es sich um einen Entschuldigungsgrund. Im Vergleich zu § 34 StGB ist die Notstandslage in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Einerseits besteht die Notstandslage nur bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib und Freiheit. Diese Gefahr muss sich gegen eine enumerativ aufgezählte Sympathieperson richten. Es findet aber insoweit eine Erweiterung statt, dass keine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Grund für die Entschuldigung der Tat ist die außergewöhnliche Motivationslage, in der sich der Täter befindet und durch die die Rechtsordnung das Verhalten als unzumutbar und somit als strafunwürdig ansieht[20]Rengier, § 27, Rn. 30..

Aufbauschema von § 35 StGB
  1. Voraussetzungen (§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB)
    1. Notstandslage
      1. Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
      2. Gegenwärtigkeit der Gefahr
      3. Gefahr des Täters oder einer Sympathieperson
    2. Notstandshandlung
      1. Begehung einer rechtswidrigen Tat
      2. Erforderlichkeit
    3. Rettungsabsicht
  2. Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB)
    1. Selbstverursachung der Gefahr
    2. Bestehen eines besonderen Rechtsverhältnisses
    3. Sonstige Fälle

Voraussetzungen, § 35 Abs. 1 S. 1 StGB

Notstandslage

Die Notstandslage erfordert zunächst, dass eine gegenwärtige Gefahr besteht. Diese Voraussetzung stimmt mit der des rechtfertigenden Notstands überein.

Die Gefahr müsste sich auch bezüglich der Rechtsgüter Leben, Leib oder Freiheit bestehen. Unter Leben ist das Leben einer Person zu verstehen (§§ 211 ff. StGB), wobei umstritten ist, ob auch der Nasciturus (§ 218 StGB) darunter fällt[21]Ablehnend: Zieschang, Rn. 374.. Mit Leib ist die körperliche Unversehrtheit i.S.d. §§ 223 ff. StGB gemeint. Erforderlich ist aber eine erhebliche Leibesgefahr[22]BGH DAR 1981, 226; Rengier, § 26, Rn. 5.. Die „Freiheit“ bezieht sich auf die körperliche Fortbewegungsfreiheit des § 239 StGB und nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit[23]H.M. Fischer, § 35, Rn. 5; a.A. BGH NJW 1979, 2053.. Auch hier bedarf es einer gewissen Erheblichkeit.

Die Gefahr muss gegenüber einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder einer anderen nahestehenden Person bestehen. Darunter fallen diejenigen Personen, die mit dem Täter in einer auf Dauer angelegten Beziehung persönlich verbunden sind, sodass sie mit einem Angehörigen vergleichbar sind.

Notstandshandlung

Die Gefahr darf „nicht anders abwendbar“ sein. Damit ist die Erforderlichkeit gemeint, der Täter muss also das relativ mildeste Mittel wählen, um die Gefahr abzuwehren. Hierbei muss er (grundsätzlich) keine Interessenabwägung treffen (vgl. unten zur deutlichen Disproportionalität).

Gefahrabwendungsabsicht

Nach fast unbestrittener Auffassung ist es nötig, dass der Täter mit Gefahrabwendungsabsicht gehandelt hat[24]Fischer, § 35, Rn. 8..

Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme, § 35 Abs. 1 S. 2 StGB

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 StGB kann eine Entschuldigung entfallen, wenn es dem Täter zumutbar war, die Gefahr hinzunehmen. Hierbei gibt es zwei Regelbeispiele, die die Entschuldigung entfallen lassen oder auch begründen können.

Selbstverursachung der Gefahr

Im ersten Regelbeispiel hat der Täter die Gefahr selbst verursacht. Umstritten ist, was damit genau gemeint ist. Unstreitig ist, dass die bloße Verursachung i.S.d. Äquivalenztheorie nicht ausreicht und dass eine schuldhafte, also eine vorsätzliche oder fahrlässige, Gefahrverursachung immer ausreicht.

Die h.M. verlangt aber nicht zwingend, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat[25]Rengier, § 26, 19; Zieschang, Rn. 380.. Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut und darauf, dass es um eine Zuweisung von Verantwortungsbereichen gehe, die auch aus anderen Wertungen ableitbar seien. Innerhalb dieser h.M. ist wiederum streitig, wie genau die Zuweisung stattzufinden habe. Während teilweise an die objektive Zurechnung anknüpft und ein objektiv pflichtwidriges Verhalten verlangt, dass eine objektiv voraussehbare Notstandslage verursacht hat[26]Rengier, § 26, Rn. 19., fordern andere lediglich ein objektiv pflichtwidriges Verhalten[27]Zieschang, Rn. 380..

Bestehen eines besonderen Rechtsverhältnisses

Das zweite Regelbeispiel statuiert eine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme, wenn die betroffene Person aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses berufliche oder berufsähnliche Schutzpflichten hat. Die h.M. sieht nur solche Schutzpflichten als umfasst an, die gegenüber der Allgemeinheit bestehen[28]A.A. Zieschang, Rn. 381.. Diese erhöhte Gefahrtragungspflicht besteht aber nur hinsichtlich der berufstypischen Gefahren[29]Rengier, § 26, Rn. 23..

Die Gefahrtragungspflicht besteht nur bis zur Zumutbarkeitsgrenze, die jedenfalls dann erreicht ist, wenn der Betroffene sterben würde.

Vom besonderen Rechtsverhältnis sind auch gesetzliche Duldungspflichten, die sich etwa aus Zwangsmaßnahmen oder aus gerechtfertigten Handlungen (§ 32 StGB) ergeben, erfasst.

Sonstige Fälle

Auch sonst kann dem Täter die Hinnahme der Gefahr zumutbar sein, etwa wenn er ein Beschützergarant aufgrund eines privaten Rechtsverhältnisses ist. Darüber hinaus wird man die Zumutbarkeit auch dann bejahen können, wenn zwischen den betroffenen Rechtsgütern eine deutliche Disproportionalität besteht.

Notstandshilfe

Ob auch § 35 StGB einschlägig ist, wenn die Gefahr gegenüber einer Sympathieperson besteht, ist anhand des Zwecks der Norm, den erhöhten Motivationsdruck anzuerkennen, zu bestimmen. Die h.M. sieht daher den Fall, dass der Täter gegenüber dem Opfer die Gefahr verursacht, als erfasst an, da hier sogar ein besonders großer Motivationsdruck besteht[30]Rengier, § 26, Rn. 35.. Die Gleichung nimmt sie vor, wenn die Gefahrverursachung von der Sympathieperson ausgegangen ist, da diese nicht dem Täter zugerechnet werden könne.

Befinden sich Berufspersonen in Gefahr, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Sympathiepersonen dies hinzunehmen haben, da die Pflichtenstellung Vorrang habe[31]Rengier, § 26, Rn. 37..

Putativnotstand, § 35 Abs. 2 StGB

Stellt sich der Täter irrtümlich eine Sachlage vor, die eines entschuldigenden Notstands nach § 35 Abs. 1 StGB entsprechenden würde, ist seine Tat nur bei einem unvermeidlichen Irrtum straflos, § 35 Abs. 2 S. 2 StGB. Ansonsten ist die Strafe zu mildern, § 35 Abs. 2 S. 2 StGB. Damit folgt diese Regelung denen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB).

§ 35 Abs. 2 StGB gilt auch analog, wenn der Täter irrtümlich die Voraussetzungen eines anderen Entschuldigungsgrunds vorstellt[32]Zieschang, Rn. 383..

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Ein eigenständiger, ungeschriebener Entschuldigungsgrund ist der übergesetzliche entschuldigende Notstand. Die h.M.[33]BGH NJW 1953, 513; kritisch: Zieschang, Rn. 389. zieht ihn heran, wenn der Täter nicht gegenüber einer Sympathieperson eine Gefahr abwenden will, er sich aber in einer vergleichbaren ausweglosen seelischen Konfliktlage befindet. Das ist vor allem beim quantitativen Lebensnotstand gegeben (Tötung einiger Menschen zur Rettung von mehr Menschen).

Der übergesetzliche entschuldigende Notstand folgt im Wesentlichen den gleichen Regeln wie § 35 StGB. Der geschützte Personenkreis wird aber erweitert und die geschützten Rechtsgüter werden grundsätzlich nur auf das Leben reduziert.

Innerhalb derjenigen, die den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand anerkennen, ist unbestritten, dass in Fällen einer Gefahrengemeinschaft, in der die geopferten Personen auch ohne Täterhandlung gestorben wären, eine Entschuldigung möglich ist. Bei der Opferung von Unbeteiligten („Weichensteller-Fall“) sieht die h.M. auch eine Entschuldigung.

Weitere Entschuldigungsgründe

Umstritten ist, inwiefern es weitere Entschuldigungsgründe gibt. Früher hat man § 35 StGB als besondere Ausprägung der „Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ angesehen. Heute ist aber weitestgehend anerkennt, dass es jedenfalls bei Begehungsdelikten diesen allgemeinen Entschuldigungsgrund nicht gibt. Die h.M. will aber bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten die Tat danach entschuldigen.

Eine Entschuldigung nach Art. 4 Abs. 1 GG aufgrund der Glaubens- und Gewissensfreiheit lehnt die h.M. aufgrund der immanenten Schranken des Grundrechts ab. Bei Unterlassungsdelikten kann sich der Täter aber unter Umständen auf die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens berufen, in die die Wertungen des Art. 4 Abs. 1 GG einfließen können[34]Vgl. BVerfG NJW 1972, 327.. Man wird vor allem in den Fällen die Zumutbarkeit verneinen können, in denen aufgrund rechtlicher Regelungen es nicht notwendig ist, den Täter zu einer Handlung zu zwingen, um die betroffenen Rechtsgüter zu schützen[35]Rengier, § 28, Rn. 5..

Actio libera in causa

Überblick

Die actio in libera in causa (a.l.i.c.) ist gesetzlich nicht geregelt und sehr umstritten[36]Insgesamt ablehnend: Zieschang, Rn. 339.. Sie versucht, den Täter, der sich schuldhaft in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, etwa indem er Drogen konsumiert hat, dennoch nach der in diesem Zustand begangenen Tat zu bestrafen, anstatt eine bloße Strafbarkeit nach § 323a StGB anzunehmen.

Hierbei ist zwischen der vorsätzlichen und fahrlässigen a.l.i.c. zu differenzieren.

Die vorsätzliche actio libera in causa

Bei der vorsätzlichen a.l.i.c. hat der Täter „Doppelvorsatz“: Er hat sich vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt und hatte dabei schon Vorsatz hinsichtlich der hinreichend bestimmten Straftatbegehung. Die überwiegende Meinung findet in diesem Fall die bloße Bestrafung nach § 323a StGB als unbefriedigend und versucht daher dem Täter die Berufung auf § 20 StGB zu versagen. Dabei werden verschiedene Modelle vertreten.

Modelle
Ausnahmemodell

Das Ausnahmemodell sieht in der a.l.i.c. eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu § 20 StGB dar, nach dem eigentlich die Schuld gemäß dem Koinzidenzprinzip „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss. Sie beruft sich zudem auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Täters, sodass er sich nicht auf den Schuldausschluss berufen könne.

Den Vertretern dieser Auffassung wird vorgeworfen, dass durch die Annahme der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung – die bereits bestritten werden kann[37]Rengier, § 25, Rn. 9. – gegen den Wortlaut des § 20 StGB und damit gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen wird[38]BGH NStZ 1997, 228..

Ausdehnungsmodell

Das Ausdehnungsmodell versucht diesen Bedenken dadurch zu begegnen, dass die Tat nicht von den zeitlichen Grenzen des Versuchsbeginns und der Vollendung umrahmt ist, sodass auch das schuldhafte Herbeiführen des Rauschzustands darunter fällt.

Dieser Ansicht wird vorgeworfen, dass keine unterschiedliche Betrachtung des Tatbegriffs des § 20 StGB im Vergleich zu den übrigen Normen geboten ist. Schließlich kann auch hier kritisiert werden, dass eine unzulässige Ausnahme vom Koinzidenzprinzip vorliegt.

Tatbestandsmodell

Die h.M. vertritt daher das Tatbestandsmodell[39]BGH NStZ 1997, 228; Rengier, § 25, Rn. 15.. Nach dieser Auffassung stellt die Herbeiführung des Zustands eine tatbestandsrelevante Handlung dar, die – sofern der Täter bereits das Versuchsstadium erreicht hat – einen Schuldvorwurf „bei Begehung der Tat“ begründet. Es wird auch auf eine gewisse Parallele zur mittelbaren Täterschaft vorgenommen: Durch den Zustand der Schuldunfähigkeit benutze sich der noch schuldfähige Täter selbst als Werkzeug, als „anderer“ i.S.d. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

Kritik erfährt diese Ansicht dahingehend, dass die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit in aller Regel eine bloße, nicht strafbare Vorbereitungshandlung sei und auch eine Parallele zur mittelbaren Täterschaft aufgrund einer fehlenden dritten Person nicht möglich sei[40]Zieschang, Rn. 339..

Verhaltensgebundene Delikte

Ist ein Delikt verhaltensgebunden, macht sich der Täter also allein durch die Vornahme einer Handlung strafbar (so etwa in § 316 Abs. 1 StGB) scheidet nach dem Tatbestandsmodell eine Bejahung der Schuld über die a.l.i.c. aus, da hier keine Konstruktion parallel zur mittelbaren Täterschaft möglich ist. Sie kann bei Vorsatzdelikten also lediglich bei Erfolgsdelikten vorkommen.

Error in persona

Fraglich ist, wie sich ein error in persona beim Täter auswirkt. Die h.L. sieht als maßgeblichen Bezugspunkt für die Bewertung die Herbeiführung des Rauschzustands und möchte daher in der Verwechslung der Person einen aberratio ictus sehen. Der BGH vertritt dagegen die Auffassung, dass eine Verwechslung wie bei einem schuldfähigen Täter unbeachtlich ist[41]BGH NJW 1968, 658.. Eine a.A. entscheidet danach, „inwieweit der Täter das Individualisierungsrisiko mit in den Rauschzustand genommen hat“[42]Rengier, § 25, Rn. 23..

Die fahrlässige actio libera in causa

Die fahrlässige a.l.i.c. ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter seinen Defektzustand fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat und dabei fahrlässig verkannt hat, dass es zu einer späteren Straftat kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt. Nach der h.M. bedarf es in diesem Fall indes keines Rückgriffs auf die a.l.i.c., da bei Fahrlässigkeitstaten auf jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten abgestellt werden kann[43]BGH NStZ 1997, 228; OLG Nürnberg NStZ-RR 2006, 248; Rengier, § 25, Rn. 28..

Ebenso wie bei vorsätzlichen Taten scheidet auch bei fahrlässigen verhaltensgebundenen Delikten (z.B. § 316 Abs. 2 StGB) ein Schuldvorwurf durch die Herbeiführung des Zustands aus.

Aufbaufragen

Bei der Prüfung der a.l.i.c. sind zwei Aufbauten denkbar:

Actio libera in causa und § 21 StGB

Teilweise werden die Grundsätze der a.l.i.c. auch auf die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB übertragen[44]BGH NStZ 2004, 678;. Folgt man aber dem Tatbestandsmodell ist zu beachten, dass der Täter ja noch schuldfähig bleibt, sich also insoweit nicht als Werkzeug gebrauchen kann[45]Rengier, § 25, Rn. 34..


Der Irrtum

Grundlagen

Der Täter kann bei seiner Tat einem Irrtum unterliegen. Hierbei hat er eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Ein solcher Irrtum kann auf Tatbestands-, Rechtfertigungs- und Schuldebene auftreten.

Auf der ersten Ebene unterliegt der Täter einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Irrt er sich über das Vorliegen oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum oder ein Erlaubnisirrtum vor.

Verbotsirrtum

Grundlagen

Der Verbotsirrtum ist in § 17 StGB geregelt. Demnach handelt ein Täter, dem bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, ohne Schuld. Das Gesetz folgt daher der Schuldtheorie: Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges, vom Vorsatz zu unterscheidendes Schuldelement[1]Rengier, § 31, Rn. 1..

Vorliegen des Unrechtsbewusstseins

Nach der h.M. handelt der Täter mit Unrechtsbewusstsein, wenn er weiß oder zumindest dazu in der Lage ist zu erkennen, dass er etwas Unrechtes tut oder gegen das Recht verstößt. Eine M.M. verlangt dafür, dass er Kenntnis von der Strafbarkeit hat. Die h.M. lässt indes ausreichen, dass der Täter die von der Deliktsnorm erfasste spezifische Rechtsgutsverletzung als Unrecht erkennt[2]BGH NJW 1999, 2908; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 687.. Das Unrechtsbewusstsein ist teilbar, d.h. der Täter kann bei Verwirklichung mehrerer Straftaten auch bei nur einem Delikt einem Verbotsirrtum unterliegen.

Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

Die Schuld entfällt nach § 17 S. 1 StGB nur, wenn der Irrtum unvermeidbar gewesen ist. War dagegen vermeidbar, besteht eine fakultative Strafmilderung, § 17 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. An die Vermeidbarkeit werden insbesondere im Kernstrafrecht hohe Anforderungen gestellt; im Bereich des Nebenstrafrechts dagegen geringere[3]OLG Oldenburg NStZ-RR 1999, 122.. Die Rechtsprechung verlangt einen strengeren Maßstab als bei Fahrlässigkeitsdelikten, während die h.L. solche starke Anforderungen ablehnt[4]Rengier, § 31, Rn. 17..

Zwar sind die Vermeidbarkeitskriterien im Einzelnen umstritten, im Großen und Ganzen hat der Täter aber all seine individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten unter Anspannung seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen (Gewissensanspannung) einzusetzen. Er muss daher bei Zweifeln zur Rechtmäßigkeit auch eine kompetente, fachkundige und unvoreingenommene Stelle zu Rate ziehen (etwa eine zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt). Auch rechtskräftige Urteile jeder Instanz können herangezogen werden, wobei höherinstanzliche und jüngere Entscheidungen bei Widersprüchen eine größere Vertrauenswürdigkeit begründen[5]Rengier, § 31, Rn. 23..

Beim bedingten Unrechtsbewusstsein hat der Täter Zweifel, ob sein Verhalten erlaubt ist, etwa weil eine Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Nimmt er die Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen auf, trifft das Auslegungsrisiko den Betroffenen[6]BGH NStZ 2016, 460; Lackner/Kühl, § 17, Rn. 4.. Die Gegenauffassung will dagegen die Verbotsirrtumsregeln entsprechend anwenden und die Vermeidbarkeit von der Zumutbarkeit abhängig machen[7]Rengier, § 31, Rn. 25..

Konstellationen des Verbotsirrtums

Der Verbotsirrtum kann in verschiedenen Konstellationen auftreten, die sich in ihrer Wirkung nicht unterscheiden.

Beim direkten Verbotsirrtum hat der Täter eine mangelnde Unrechtseinsicht, indem er sich über die Existenz des strafrechtlichen Verbots irrt. Der indirekte Verbotsirrtum, auch Erlaubnisirrtum genannt, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter irrtümlich die Existenz eines Rechtfertigungsgrunds annimmt oder sich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds irrt. Auch der Subsumtionsirrtum kann einen Verbotsirrtum zur Folge haben.

Der Erlaubnistatbestandsirrtum

Voraussetzungen

In einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindet sich, wer irrig Umstände annimmt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden[8]BGH NStZ 2016, 460.. Umstritten ist, wie die Rechtsfolgen in einem solchen Fall auszusehen haben. Hierbei werden verschiedene Modelle vertreten.

Modelle für die Rechtsfolgen

Die strenge Schuldtheorie

Die noch teilweise in der Literatur vertretene strenge Schuldtheorie sieht im Erlaubnistatbestandsirrtum einen bloßen Verbotsirrtum, der nach § 17 StGB zu behandeln ist[9]Zieschang, Rn. 359.. Ist der Irrtum danach nicht vermeidbar, ist der Täter straflos (§ 17 S. 1 StGB), ansonsten kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB).

Die eingeschränkten Schuldtheorien

Diese strenge Schuldtheorie wird von der h.M. kritisiert, da der Täter sich eigentlich rechtstreu verhalten wolle[10]BGHSt 3, 105.. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ähnle eher einem Fahrlässigkeitsvorwurf als ein Vorsatzvorwurf[11]Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 699.. Sie will daher die Bestrafung aufgrund eines Vorsatzdelikts nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen und stattdessen – soweit vorhanden – nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestrafen (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB).

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen folgt einem zweistufigen Deliktsaufbau und sieht in den Rechtfertigungsgründen mit dem einzelnen Tatbestand einen "Gesamt-Unrechtstatbestand". Stellt sich der Täter nun irrtümlich vor, dass ein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, liege demnach ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, sodass kein Vorsatz vorläge.

Diese Auffassung erfährt Kritik insbesondere in zweierlei Hinsicht: Zum einen ergibt sich aus § 17 StGB eindeutig, dass eine fehlende Unrechtseinsicht ein Schuldproblem ist, das die Tatbestandsmäßigkeit unberührt lässt[12]Zieschang, Rn. 354.. Zum anderen wäre bei einer Verneinung des subjektiven Tatbestands keine Teilnahme etwaiger Dritter aufgrund der Akzessorietät möglich.

Die rechtsgrundverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Die rechtsgrundverweisende (oder vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie nimmt dagegen eine wertende Betrachtung vor. Demnach sei bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nicht das Unrecht einer Vorsatztat erfüllt, sodass nicht von einem Vorsatz ausgegangen werden könne. Dieser entfalle nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog.

Auch hier kann man vor allem das Teilnahmeargument entgegenhalten.

Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Die h.M. vertritt daher die rechtsfolgenverweisende (oder vorsatzunrechtsverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie[13]BGH NStZ 2012, 272; Fischer, § 16, Rn. 22d; Rengier, § 30, Rn. 20; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 705; der BGH folgt teilweise aber auch der rechtsgrundverneinenden eingeschränkten Schuldtheorie: NStZ 2016, 333; NJW 2014, 1121.. Nach ihr ist der Tatbestandsvorsatz zu bejahen, aber ein Schuldvorwurf zu verneinen. Der „Schuldvorsatz“ scheide nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus; der Täter handelt also schuldlos.

Dieser Lösungsweg hat die Vorteile, dass der Täter nach einem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden kann (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog) und dass auch eine Teilnahme möglich ist, da weiterhin eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben ist.

Doppelirrtum

Bei einem Doppelirrtum unterliegt der Täter einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrunds überschreitet er aber aufgrund eines Erlaubnisirrtums. Diese Konstellation wird allgemein als gewöhnlicher Verbotsirrtum nach § 17 StGB bewertet.

Entschuldigungstatbestandsirrtum

Stellt sich der Täter irrig tatsächliche Umstände vor, die – lägen sie vor – ihn entschuldigen würden, unterliegt er einem Entschuldigungstatbestandsirrtum. In diesem Fall ist die Strafbarkeit nach § 35 Abs. 2 StGB (analog) zu bestimmen, also danach ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht.

Dagegen ist der Irrtum über die Existenz oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrunds nach der h.M. unbeachtlich, da diese Wertentscheidung dem Gesetzgeber obliegt[14]Rengier, § 32, Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 722..

Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe und objektive Bedingungen

Bei einem Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe ist grundsätzlich nur die objektive Lage maßgeblich. Die h.M. macht hiervon aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Vorschrift auf einer notstandsähnlichen Motivationslage und einer deshalb verringerten Schuld beruht[15]Fischer, § 16, Rn. 27; Lackner/Kühl, § 258, Rn. 17; Rengier, § 32, Rn. 6; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 730.. Das kann bei § 258 Abs. 5, Abs. 6 StGB angenommen werden.

Unbeachtlich sind Irrtümer über eine objektive Bedingung der Strafbarkeit[16]Rengier, § 32, Rn. 8..


Versuch und Rücktritt

Wird nachgetragen


Täterschaft und Teilnahme

Wird nachgetragen


Das Unterlassungsdelikt

Wird nachgetragen


Das Fahrlässigkeitsdelikt

Wird nachgetragen


Die Konkurrenzenlehre

Wird nachgetragen


Literatur und Quellen

Literatur

  1. Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage 2018, C.H.Beck, ISBN 978-3-406-72436-7
    (zitiert als Fischer, § ..., Rn. ...).
  2. Lackner, Karl/Kühl, Kristian: Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, C.H. Beck, ISBN 978-3-406-70029-3
    (zitiert als Lackner/Kühl, § ..., Rn. ...)
  3. Rengier, Rudolf: Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage 2018, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-72366-7
    (zitiert als Rengier, § ..., Rn. ...)
  4. Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut:Strafrecht Allgemeiner Teil, 48. Auflage 2018, ISBN 978-3-811-45602-0
    (zitiert als Wessels/Beulke/Satzger, Rn. ...)
  5. Zieschang, Frank: Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2017, Boorberg, ISBN 978-3-415-05972-6
    (zitiert als Zieschang, Rn. ...)

Quellen

  1. Die Schuld
  2. St.Rspr.; BVerfG NJW 2004, 2073; NJW 1997, 929.
  3. Rengier, § 24, Rn. 2; Zieschang, Rn. 325.
  4. Vgl. nur BGHSt 2, 194.
  5. Vgl. zu den Ausführungen Rengier, § 24, Rn. 5 ff.
  6. Rengier, § 24, Rn. 8; Zieschang, Rn. 332.
  7. Lackner/Kühl, § 33, Rn. 3; Rengier, § 27, Rn. 1.
  8. Rengier, § 27, Rn. 10.
  9. BGH NJW 1995, 973; Lackner/Kühl, § 33, Rn. 4.
  10. Zieschang, Rn. 368.
  11. BGH NStZ 2016, 333; a.A. Fischer, § 33, Rn. 8; Zieschang, Rn. 364.
  12. BGH NStZ 2002, 141; Fischer, § 33, Rn. 5.
  13. Zieschang, Rn. 366.
  14. Lackner/Kühl, § 33, Rn. 2; Rengier, § 27, Rn. 19.
  15. BGH NJW 2013, 2133; NStZ 1995, 76; 1989, 474
  16. BGH NJW 2013, 2133; 2001, 3200; NStZ-RR 1999, 264.
  17. BGH StV 2006, 689; NJW 2001, 3200; NStZ 1995, 76.
  18. Für Letzteres: BGH NJW 2013, 2133; Zieschang, Rn. 368.
  19. Zieschang, Rn. 367.
  20. Rengier, § 27, Rn. 30.
  21. Rengier, § 27, Rn. 30.
  22. Ablehnend: Zieschang, Rn. 374.
  23. BGH DAR 1981, 226; Rengier, § 26, Rn. 5.
  24. H.M. Fischer, § 35, Rn. 5; a.A. BGH NJW 1979, 2053.
  25. Fischer, § 35, Rn. 8.
  26. Rengier, § 26, 19; Zieschang, Rn. 380.
  27. Rengier, § 26, Rn. 19.
  28. Zieschang, Rn. 380.
  29. A.A. Zieschang, Rn. 381.
  30. Rengier, § 26, Rn. 23.
  31. Rengier, § 26, Rn. 35.
  32. Rengier, § 26, Rn. 37.
  33. Zieschang, Rn. 383.
  34. BGH NJW 1953, 513; kritisch: Zieschang, Rn. 389.
  35. Vgl. BVerfG NJW 1972, 327.
  36. Rengier, § 28, Rn. 5.
  37. Insgesamt ablehnend: Zieschang, Rn. 339.
  38. Rengier, § 25, Rn. 9.
  39. BGH NStZ 1997, 228.
  40. BGH NStZ 1997, 228; Rengier, § 25, Rn. 15.
  41. Zieschang, Rn. 339.
  42. BGH NJW 1968, 658.
  43. Rengier, § 25, Rn. 23.
  44. BGH NStZ 1997, 228; OLG Nürnberg NStZ-RR 2006, 248; Rengier, § 25, Rn. 28.
  45. BGH NStZ 2004, 678;
  46. Rengier, § 25, Rn. 34.
  47. Der Irrtum
  48. Rengier, § 31, Rn. 1.
  49. BGH NJW 1999, 2908; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 687.
  50. OLG Oldenburg NStZ-RR 1999, 122.
  51. Rengier, § 31, Rn. 17.
  52. Rengier, § 31, Rn. 23.
  53. BGH NStZ 2016, 460; Lackner/Kühl, § 17, Rn. 4.
  54. Rengier, § 31, Rn. 25.
  55. BGH NStZ 2016, 460.
  56. Zieschang, Rn. 359.
  57. BGHSt 3, 105.
  58. Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 699.
  59. Zieschang, Rn. 354.
  60. BGH NStZ 2012, 272; Fischer, § 16, Rn. 22d; Rengier, § 30, Rn. 20; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 705; der BGH folgt teilweise aber auch der rechtsgrundverneinenden eingeschränkten Schuldtheorie: NStZ 2016, 333; NJW 2014, 1121.
  61. Rengier, § 32, Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 722.
  62. Fischer, § 16, Rn. 27; Lackner/Kühl, § 258, Rn. 17; Rengier, § 32, Rn. 6; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 730.
  63. Rengier, § 32, Rn. 8.