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Allgemeines

In Deutschland gibt es den Grundsatz der Privatautonomie. Damit mehrere Personen miteinander handeln können, braucht es hierfür aber ein Rechtsmittel: den Vertrag. Für diese gilt grundsätzlich, dass sie bindend zwischen den Vertragsparteien sind („pacta sunt servanda“ – „Verträge sind einzuhalten“).

Man kann zwischen verschiedenen Arten von Verträgen unterscheiden. So gibt es schuldrechtliche Verträge, sachenrechtliche, aber auch familien- und erbrechtliche Verträge.

Begründung eines Vertrags

Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt dabei zustande, wenn mindestens zwei Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Zur Begründung sind daher ein Antrag (oder Angebot oder Offerte, § 145 BGB) und eine Annahme (§ 147 BGB) notwendig.

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat

§ 147 Annahmefrist

1Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 2Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Durch das Angebot und die Annahme müssen auch die wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) bestimmt werden. Sie unterscheiden sich je nach Vertrag. Bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) muss zum Beispiel die Kaufsache und der Kaufpreis bestimmt sein.

Das Angebot muss auch so geäußert werden, dass der andere nur noch mit „Ja“ antworten können muss. Stellt man sich zum Beispiel eine Situation beim Bäcker vor. Der Käufer K sagt: „Ich möchte diese drei Brötchen“. Dadurch hat K ein Angebot abgegeben. Hätte K aber nur gesagt „Ich möchte Brötchen“, liegt kein Angebot vor, weil der Verkäufer nicht weiß, wie viele er einpacken soll.

Sagt der Verkäufer V „Ok“, liegt die Annahme vor. Werden die Brötchen aber einfach eingepackt, ist auch eine Annahme gegeben. Man spricht von einem schlüssigen (konkludenten) Verhalten. Wichtig ist, dass die Annahme auch wirklich auf das Angebot gerichtet ist. Es reicht also nicht, dass V schon beim Hereinkommen des K in die Bäckerei „Ja“ sagt.

Formerfordernis

Solche Situationen wie in der Bäckerei sind relativ einfach. Grundsätzlich gilt daher, dass man zum Abschluss eines Vertrags keine Form beachten muss. Das Gesetz verlangt jedoch bei bestimmten Verträgen eine besondere Form, um zum Beispiel jemanden vor einer überhasteten Handlung zu schützen oder um eine Beweisfunktion zu erfüllen.

Mögliche Formen

Die Formen, die das Gesetz vorsieht, sind in den §§ 126 bis 129 BGB geregelt. Nach § 125 BGB gilt, dass ein Formfehler zur Nichtigkeit des Vertrags führt.

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Die einzelnen Formen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind, sind demnach:

Insbesondere: Schriftform und notarielle Beurkundung

Besonders wichtig ist zum einen die Schriftform (§ 126 BGB). Man braucht sie zum Beispiel, um eine Kündigung (§ 623 BGB) erklären zu können. Dadurch soll verhindert werden, dass man voreilig (z.B. aus Wut) sagt: „Ich kündige!“.

Daneben gibt es auch die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Man braucht sie zum Beispiel bei größeren Vermögensverschiebungen (vgl. § 311b BGB) oder bei einer Übereignung eines Grundstücks (§§ 873, 925 BGB).

Inhalt eines Vertrags

Was der Inhalt des Vertrags ist, also woran die Vertragsparteien gebunden sind, kann zum einen durch Gesetz bestimmt werden oder durch die Parteien selbst geregelt werden.

Zwingendes und dispositives Recht

Zu unterscheiden ist dabei zwischen zwingendem und dispositiven Recht.

Bei zwingenden Vorschriften können die Vertragsparteien nicht ohne Weiteres entscheiden, wie der Vertrag ausschauen soll. Bei schuldrechtlichen Verträgen geschieht dies häufig zum Schutz einer in der Regel schwächeren Person. So gelten im Mietrecht über Wohnungen (§§ 549 ff. BGB) besondere Regelungen, von denen nur zugunsten des Mieters abgewichen werden darf. Ebenso verhält es sich bei Kaufverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (§§ 474 ff. BGB).

Dagegen sind die Vertragsparteien bei dispositiven (abdingbaren) Vorschriften relativ frei. Die Normen des BGB gelten nur als Vorschlag beziehungsweise nur soweit, wie im Vertrag nichts anderes geregelt worden ist. So können zwei Verbraucher bei einem Kaufvertrag durchaus die Mängelgewährleistungsrechte (§§ 434 ff. BGB) ausschließen, was zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht möglich ist.

Insbesondere: Inhalt eines Kaufvertrags

Ein häufig stattfindender Vertrag ist der Kaufvertrag. Der vertragstypische Inhalt (durchaus abdingbar!) ist in § 433 BGB geregelt:

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Verkäufer ist also nach § 433 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die Kaufsache frei von Sachmängeln (und Rechtsmängeln) zu übereignen. Ob ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach § 434 BGB (Rechtsmangel: § 435 BGB). Verstößt der Verkäufer dagegen, kann der Käufer grundsätzlich eine Nacherfüllung (§ 437 BGB) verlangen oder falls diese fehlschlägt Schadensersatz verlangen, den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten.

Dem gegenüber muss der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen, § 433 Abs. 2 BGB. Die Abnahme gilt jedoch nicht als „Hauptleistungspflicht“, sondern als „Nebenpflicht“. Sollte der Käufer die Sache aber nicht abnehmen, kann er trotzdem schadensersatzpflichtig werden.


Das Verhältnis von einem schuldrechtlichen Vertrag zum Eigentum

In den bisherigen Beispielen wurde immer auf schuldrechtliche Verträge Bezug genommen. Dies sind Verträge, die ihre Wirkung nur zwischen den Vertragsparteien entfalten („inter partes“). Einem Dritten kann es daher grundsätzlich egal sein, ob zwischen jemandem ein Kaufvertrag besteht oder nicht.

Davon abzugrenzen sind Rechte und Rechtsbeziehungen, die für und gegen jeden gerichtet sind („erga omnes“). Dazu gehört zum Beispiel das Eigentum.

Zu beachten ist aber, dass durch den alleinigen Abschluss eines Kaufvertrags nicht das Eigentum von einer Person auf eine andere übergeht: § 433 BGB verpflichtet die Vertragsparteien zu einer Handlung. Man spricht daher auch von einem Verpflichtungsgeschäft oder Kausalgeschäft.

Das heißt aber nicht, dass beim Bäcker kein Eigentumsübergang stattfindet. Vielmehr schließt man mit einer Handlung gleich drei Verträge ab: einen schuldrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag) und zwei sachenrechtliche Verträge nach § 929 BGB, die die Übereignung regeln (Geld und Sache). Die sachenrechtlichen Verträge nennt man in diesem Zusammenhang daher auch Erfüllungsgeschäfte.

Dieses – nur im deutschen Recht vorkommende – so genannte Abstraktionsprinzip führt dazu, dass die Nichtigkeit eines anderen Vertrags nicht unmittelbar auch diesen nichtig macht. Aufgrund dessen gibt es zusätzlich die §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung, die in Deutschland ein notwendiges Korrektiv sind und so nicht in anderen Ländern vorhanden sind.