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Die Organisation der Koalitionen

Gewerkschaften

Rechtsform

Die Gewerkschaften sind in der Regel als nicht eingetragene Vereine organisiert. Der Grund liegt hierfür in den (vor der Weimarer Republik liegenden) Repressalien gegenüber den Arbeitnehmervereinigungen. Sie werden von der Rechtsprechung entgegen des § 54 BGB im Wesentlichen wie ein eingetragener Verein behandelt.

Im Zivilprozess ist die Gewerkschaft als nicht eingetragener Verein partei- und rechtsfähig, § 50 Abs. 2 ZPO, als eingetragener Verein folgt die Parteifähigkeit aus § 50 Abs. 1 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt § 10 S. 1 Hs. 1 ArbGG die Parteifähigkeit deklaratorisch fest.

Organisation

Die Organisation der Gewerkschaft lässt sich ihrer Satzung entnehmen. Man kann zum einen zwischen Einheits- und Richtungsgewerkschaften unterscheiden. Während die Einheitsgewerkschaft ihre Mitglieder unabhängig ihrer politischen und weltanschaulichen Positionen aufnimmt, ist die Richtungsgewerkschaft politisch oder weltanschaulich nicht neutral.

Zum anderen lassen sich das Industrieverbands- und das Berufsverbandsprinzip unterscheiden. Beim Industrieverbandsprinzip richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wirtschaftszweig des Arbeitnehmers; dessen Beruf ist nicht maßgeblich. Dies ist der Regelfall in der Bundesrepublik. Dagegen werden Gewerkschaften, die nach dem Berufsverbandsprinzip organisiert sind, nur für eine bestimmte Berufsgruppe tätig (z.B. Marburger Bund, GDL). Während dies in Frankreich die übliche Form ist, bildet sie in Deutschland die Ausnahme.

Rechtstatsächliches

Seit der Wiedervereinigung haben die Gewerkschaften einen Mitgliederverlust zu verzeichnen, der jedoch in letzter Zeit stagniert. Dies hatte zur Folge, dass größere Gewerkschaften miteinander fusionierten. Dennoch sank der Organisationsgrad, wobei die Spartengewerkschaften der „Funktionseliten“ Zulauf bekamen.

Arbeitgeberverbände

Rechtsstellung

Die Arbeitgeberverbände sind in der Regel als eingetragene Vereine organisiert, da sie keine Nachteile zu befürchten hatten. Sie sind daher rechtsfähig (§ 21 BGB) und damit auch parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren findet sich in § 10 S. 1 Hs. 1 ArbGG die deklaratorische Anordnung der Parteifähigkeit.

Organisation

Die Arbeitgeberverbände sind meist kumulativ in zwei Modellen aufgebaut. Zum einen gibt es die Gliederung nach dem Industrieverbandsprinzip. Zum anderen finden sich überfachliche Verbände, die auf Bundesebene meist der BDA angehören. Auch die Arbeitgeberverbände haben mit einem Mitgliederrückgang zu kämpfen, da so versucht wird, der Tarifbindung zu entgehen.

Europäische Koalitionen

Auf europäischer Ebene finden sich die europäischen Sozialpartner. Sie schließen zwar keine europäischen Tarifverträge ab, werden aber beim Sozialen Dialog, also im Gesetzgebungsverfahren, beteiligt. Im eingeschränkten Umfang haben sie auch die Möglichkeit, Rechtsakte auszuarbeiten, vgl. Art. 154 f. AEUV.

Die Arbeitnehmer werden auf Unionsebene vor allem vom EGB vertreten. Auf der Arbeitgeberseite finden sich unter anderem BUSINESSEUROPE für die Privatwirtschaft und CEEP für die öffentliche Hand.

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