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Deutschland als Nation ist spätestens nach dem zweiten Weltkrieg ein Einwanderungsland. Zwischen 1950 und 2014 gab es insgesamt 44 Millionen Immigranten, während im gleichen Zeitraum 32 Millionen Menschen auswanderten. Im Folgenden werden die Möglichkeiten der legalen Einreise dargestellt.

EU-BürgerInnen

EU-BürgerInnen und deren Familie haben das Recht, sich in anderen EU-Ländern aufzuhalten und niederzulassen. Dies garantiert Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) für ArbeitnehmerInnen und Art. 21 AEUV für nicht-wirtschaftliche Zwecke. Dies wird aber dahingehend eingeschränkt, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich gesichter sein muss.


ArbeitnehmerInnen aus Nicht-EU-Länder

Aufgrund des Arbeitskräftemangels in einigen Branchen gibt es für Personen, die nicht aus EU-Ländern kommen (sogenannte „Drittstaaten“) die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Durch diesen dürfen sie befristet oder unbefristet in Deutschland zu leben.

Von 1955 bis 1973 kam es aufgrund des Wirtschaftswunders in der Nachkriegszeit zu Anwerbungen aus anderen Ländern, um Arbeitsstellen, die sonst nicht besetzt hätten werden können, zu belegen. Diese „Gastarbeiter“ wurden vor allem aus Südeuropa, Tunesien und der Türkei angeworben. Mit der Wirtschaftskrise 1973 wurde schließlich ein Anwerbungsstopp verhängt.


Spätaussiedler

Als (Spät)Aussiedler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund des Zweiten Weltkrieges in Länder des damaligen Ostblocks umgesiedelt worden sind. Diejenigen, die nach 1992 nach Deutschland eingereist sind, werden als Spätaussiedler bezeichnet.

Um in Deutschland leben zu dürfen, müssen sie ihre deutsche Abstammung sowie Sprachkenntnisse nachweisen. Sie erhalten dann die deutsche Staatsbürgerschaft, § 7 StAG. Während ihres Aufnahmeverfahrens gelten sie als Statusdeutsche, Art. 116 GG.


Asylsuchende

Asylsuchende haben nach Art. 16a GG ein Aufenthaltsrecht, soweit sie als politisch verfolgt gelten. Die Definition richtet sich dabei im Grundsatz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (siehe zur Definition unter Flüchtlinge).

Bis 1993 war das Asylrecht in Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG verankert. Dort hieß es einfach, dass politisch Verfolgte das Asylrecht genießen. Nachdem 1992 aber ungefähr 438.000 Menschen Asyl beantragt hatten, wurde das Asylrecht in seine jetzige Form (verfassungsrechtlich) geändert.

Demnach können sich Personen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem anderen „sicheren Drittstaat“ einreisen, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen (Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG). Dies kann aber durch einen Vortrag des Asylsuchenden entkräftet werden. Reist jemand trotz der der fehlenden Berufung auf Abs. 1 nach Deutschland ein, weil keine Aufnahme durch einen Drittstaat erfolgt ist, besteht ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Personen, die nicht aus einem sicheren Drittstaat einreisen (im Prinzip nur über den Flug- oder Seeweg möglich), können sich weiterhin auf Art. 16a Abs. 1 GG stützen. Dadurch ist der Antrag des Asylsuchenden neutral zu prüfen, ob ein Verfolgungsgrund besteht. Wird das Asylverfahren positiv beendet, wird dem Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht sowie eine Arbeitserlaubnis erteilt.

Mit der Flüchtlingskrise von 2015 gab es auf einfach-gesetzlicher Ebene weitere Verschärfungen des Asylrechts. Dennoch bestehen weitere Forderungen nach Änderungen, die von einer Ausweitung der Immigration bis zu einer Beendigung der Einwanderung reichen.


Flüchtlinge

Flüchtlinge dürfen nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 nicht abgeschoben werden, wenn sie als politisch Verfolgte gelten. Darunter fällt, wem wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen drohen.

Die Genfer Flüchtlingkonvention begründet dabei keine Pflicht zur Aufnahme von Flüchtlingen. Die Staaten dürfen aber weder einen Flüchtling bestrafen, der illegal die Grenze übertreten hat, noch ihn in das Land, in dem er verfolgt wird, ausweisen (Art. 31, 33 GFK)[1]Genfer Flüchtlingskonvention von 1951..


Familienangehörige

Befindet sich ein Ausländer legal in Deutschland, hat seine Familie – also der Ehepartner und seine minderjährigen Kinder – grundsätzlich das Recht auf Familiennachzug. Dies ist ein Ausfluss des Art. 6 GG.



Quellen

  1. Flüchtlinge
  2. Genfer Flüchtlingskonvention von 1951.
  3. Quellen
  4. Broschüre der Bundesregierung
  5. Themenblatt, bpb