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Beteiligung bei der Arbeitsplatzgestaltung

Voraussetzungen der Beteiligung

Allgemeines

Plant der Arbeitgeber Maßnahmen, die sich auf die Arbeitsplatzgestaltung auswirken, ist der Betriebsrat in der Planungsphase miteinzubeziehen. Ziel ist es, eine „Humanisierung der Arbeitswelt“ zu erreichen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen auch neben möglicherweise anderen Rechten. Die Mitbestimmungsrechte bestehen aber nur, wenn der Arbeitgeber Änderungen plant; eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen fällt nicht darunter[115]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 496..

Die einzelnen Tatbestände

§ 90 Abs. 1 BetrVG führt auf, in welchen Bereichen der Betriebsrat zu beteiligen ist. Dazu gehört die Planung

Art der Beteiligung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zunächst unterrichten, § 90 Abs. 1 BetrVG. Daneben besteht auch ein Beratungsrecht des Betriebsrats, § 90 Abs. 2 BetrVG. In § 91 BetrVG ist schließlich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht festgeschrieben. Dieses „korrigierende Mitbestimmungsrecht“ greift ein, wenn die Änderung eine besondere Belastung mit sich führt. Der Betriebsrat kann in diesem Fall Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder Ausgleich verlangen. Eine besondere Belastung liegt vor, wenn für die konkrete Tätigkeit das normale Maß auf Dauer nicht unerheblich überschritten wird[117]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 500..

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