Beteiligung bei der Arbeitsplatzgestaltung
Voraussetzungen der Beteiligung
Allgemeines
Plant der Arbeitgeber Maßnahmen, die sich auf die Arbeitsplatzgestaltung auswirken, ist der Betriebsrat in der Planungsphase miteinzubeziehen. Ziel ist es, eine „Humanisierung der Arbeitswelt“ zu erreichen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen auch neben möglicherweise anderen Rechten. Die Mitbestimmungsrechte bestehen aber nur, wenn der Arbeitgeber Änderungen plant; eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen fällt nicht darunter[115]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 496..
Die einzelnen Tatbestände
§ 90 Abs. 1 BetrVG führt auf, in welchen Bereichen der Betriebsrat zu beteiligen ist. Dazu gehört die Planung
- von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
- von technischen Anlagen,
- von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (Art und Weise der Arbeit sowie organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Arbeitsprozesses[116]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 495.) oder
- der Arbeitsplätze.
Art der Beteiligung
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zunächst unterrichten, § 90 Abs. 1 BetrVG. Daneben besteht auch ein Beratungsrecht des Betriebsrats, § 90 Abs. 2 BetrVG. In § 91 BetrVG ist schließlich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht festgeschrieben. Dieses „korrigierende Mitbestimmungsrecht“ greift ein, wenn die Änderung eine besondere Belastung mit sich führt. Der Betriebsrat kann in diesem Fall Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder Ausgleich verlangen. Eine besondere Belastung liegt vor, wenn für die konkrete Tätigkeit das normale Maß auf Dauer nicht unerheblich überschritten wird[117]Hromadka/Maschmann, § 16, Rn. 500..