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Die Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Arbeitskampfs

Folgen für die Arbeitsvertragsparteien

Durch einen rechtmäßigen Arbeitskampf werden die Hauptleistungspflichten suspendiert. Der Arbeitnehmer muss also nicht arbeiten und der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Die Nebenpflichten bleiben dagegen bestehen. Die Suspendierung erfolgt ab der Streikbeteiligung und endet, wenn das Angebot zur Wiederaufnahme gestellt wird. Ein nicht-streikender Arbeitnehmer ist während des Streiks nicht dazu verpflichtet, eine Streikarbeit zu leisten, wenn dies nicht seiner arbeitsvertraglichen Schuld entspricht.

Ist ausnahmsweise ein lösende Aussperrung zulässig, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiedereinstellung.

Folgen für die beteiligten Verbände

Die Verbände sind dazu vepflichtet, für die notwendigen Erhaltungs- und Notstandsarbeiten zu sorgen. Weigert sich eine Seite, den Notdienst zu organisieren, wird der Arbeitskampf dadurch rechtswidrig[1]Hromadka/Maschmann, § 14, Rn. 99.. Daneben müssen die Verbände auf Mitglieder, die die Kampfgrenzen überschreiten, mäßigend einwirken. Außerdem besteht – auf der Gewerkschaftsseite – in der Regel die satzungsmäßige Pflicht, bei einem Streik oder bei einer Aussperrung einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen.

Folgen für nicht beteiligte Dritte

Kann ein Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitskampfs nicht beschäftigen, haben die arbeitswilligen Beschäftigten entgegen § 615 S. 1 BGB keinen Anspruch auf eine Vergütung; die Arbeitnehmer tragen das Arbeitskampfrisiko. Beim Arbeitskampf trägt nämlich der Arbeitgeber die Leistungsgefahr (§ 275 BGB) und die Arbeitnehmer die Vergütungsgefahr (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB)[2]Hromadka/Maschmann, § 14, Rn. 122, 126.. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitskampf zu Störungen führt, die die Beschäftigung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen[3]BAG NJW 1981, 937..

Die Arbeitskampfrisikolehre ist anwendbar, wenn (1) ein rechtmäßiger oder rechtswidriger Arbeitskampf stattfindet, (2) dieser die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs unmöglich oder unzumutbar macht und (3) die Beibehaltung der Vergütung die Kampfparität beeinflussen würde[4]Hromadka/Maschmann, § 14, Rn. 127..

Bei einem unmittelbar kampfbetroffenen Unternehmen ist die Kampfparität immer beeinflusst. Bei einem mittelbar kampfbetroffenen Unternehmen ist dagegen zu verlangen, dass die Unternehmen rechtlich (Konzern) oder koalitionspolitisch (gleiche Verbände/gleicher Dachverband) eng miteinander verknüpft sind.

Stilllegungsbefugnis des Arbeitgebers

Das BAG gestattet die Stilllegung des Betriebs, da der Arbeitgeber nicht mit einer unverändert fortdauernden Arbeitsbereitschaft rechnen könne und deshalb die Möglichkeit haben müsse, seine arbeitsvertraglichen Pflichten dem Arbeitskampf anzupassen[5]BAG NZA 1994, 1097.. Diese Befugnis besteht nicht erst, wenn die Aufrechterhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist[6]BAG NZA 2012, 995..

Nach Ansicht des BAG sei die Stilllegung keine aktive Arbeitskampfmaßnahme sondern lediglich eine Reaktion, da sich der Arbeitgeber durch sie gerade dem gewerkschaftlichen Druck beuge[7]BAG NZA 1996, 212.. Aufgrund dessen dürfe der Arbeitgeber auch nur innerhalb des zeitlichen und gegenständlichen Rahmens des noch stattfindenden Streiks stilllegen[8]Preis, § 120, Rn. 1360..

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