Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung im Urteilsverfahren
Grundsätzliches
Für das Urteilsverfahren gelten in Bezug auf die Zwangsvollstreckung grundsätzlich keine Besonderheiten (§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Die Urteile der (Landes)Arbeitsgerichte sind aber kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, §§ 62 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 7 ArbGG. Es ist aber ein Ausschluss davon im Tenor möglich, § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG.
Vollstreckungsgericht ist trotz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens das Amtsgericht (§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 764 Abs. 1 ZPO). Das Arbeitsgericht ist aber dennoch das Prozessgericht erster Instanz.
Erzwingung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
Streitig ist, was gilt, wenn der Arbeitnehmer dazu verurteilt wird, eine Arbeit zu verrichten. Nach der arbeitsrechtlichen Auffassung (h.M.) ist die Arbeitspflicht höchstpersönlich (§ 613 S. 1 BGB) und damit stets unvertretbar. Daher scheide eine Vollstreckung aus, § 888 Abs. 3 ZPO. Die von der M.M. bevorzugte zivilprozessuale Auffassung besagt, dass auch die Arbeitsleistung eine vertretbare Handlung sein kann und eine Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) damit möglich sein kann.
In der Praxis wird das Problem damit umgangen, dass über § 61 Abs. 2 ArbGG der Arbeitnehmer vorsorglich eine Entschädigung zahlen muss.
Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren
Für das Beschlussverfahren findet sich in § 85 ArbGG eine Regelung für die Vollstreckung. Demnach findet grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung bei rechtskräftigen Beschlüssen und gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, statt (§ 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG). in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist keine Rechtkraft erforderlich (§ 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG).