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Zulässigkeit der Klage

Zulässigkeit der arbeitsgerichtlichen Klage
  1. Zulässigkeit des Rechtswegs
  2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
  3. Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit
  4. Prozess- bzw. Verfahrensfähigkeit
  5. Prozessführungs- bzw. Antragsbefugnis
  6. Ordnungsgemäße Klageerhebung bzw. Ordnungsgemäßer Antrag
  7. Rechtsschutzbedürfnis

Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

Zulässigkeit des Rechtswegs

Statt einer Generalklausel wie § 13 GVG oder § 40 VwGO gibt es in §§ 2, 2a ArbGG eine enumerative Aufzählung der Streitsachen, die vor die Arbeitsgerichtsbarkeit gebracht werden können. Für die Prüfung des Rechtswegs ist der Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage der maßgebliche Zeitpunkt, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 17 Abs. 1 S. 1 GVG. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine ausschließliche, d.h. durch eine Parteivereinbarung kann eine Zuständigkeit (arbeitsgerichtlich oder ordentlich) nicht begründet werden. Auch ist eine Begründung durch eine rügelose Einlassung nicht möglich.

§ 3 ArbGG weitet den Rechtsweg aus: Demnach kann auch im Rahmen einer Rechtsnachfolge oder einer Prozessstandschaft das Arbeitsgericht angerufen werden. Die Norm greift aber nur, wenn der erfasste Fall vor der Klageerhebung eintritt. Danach bleibt nämlich die Zuständigkeit gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG unberührt (perpetuatio fori). Auch ist zu beachten, dass ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht unter den § 3 ArbGG fällt, sondern unter § 2 ArbGG, da hier der Erwerber in die Rechtspositionen des Veräuerers eintritt.

Ist der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, hat das Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Streitig ist, ob die Arbeitsgerichte befugt sind, über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung zu entscheiden. Das BAG lehnt dies ab[1]BAG NZA 2008, 843.. Es sieht in der Aufrechnung keinen „rechtlichen Gesichtspunkt“, sondern ein selbstständiges Gegenrecht, das dem Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt. Das Arbeitsgericht hat also den Prozess auszusetzen (§ 148 ZPO) und bei Entscheidungsreife ein Vorbehaltsurteil zu erlassen (§ 302 ZPO).

Gegenstande des Urteilsverfahrens (§ 2 Abs. 1 ArbGG)
Wichtigste Fälle

Zu den wichtigsten Fallgruppen, die in § 2 Abs. 1 ArbGG erwähnt werden, gehören:

Sonderfälle

Daneben gibt es einzelne Tatbestände in § 2 Abs. 1 ArbGG, die trotz eines kollektiven Bezugs im Urteilsverfahren zu entscheiden sind:

Daneben ist § 2 Abs. 3 ArbGG zu beachten: Demnach ist die Zusammenhangsklage auch dann vor den Arbeitsgerichten möglich, wenn zwischen einem rechtswegfremden Anspruch und einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ein Zusammenhang besteht. Das ist dann der Fall, wenn beide Ansprüche in einem einheitlichen Lebenssachverhalt wurzeln und daher nicht nur zufällig zusammenkommen. Durch die Zusammenhangsklage wird im Gegensatz zu §§ 2 Abs. 1 und 2a Abs. 1 ArbGG keine ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet; es kann also auch vor anderen Gerichten der Anspruch geltend gemacht werden. Ist aber bei einer anderen Gerichtsbarkeit die ausschließliche Zuständigkeit gegeben, muss vor dieser geklagt werden[2]Hromadka/Maschmann, § 23, Rn. 23..

Gegenstände des Beschlussverfahrens (§ 2a Abs. 1 ArbGG)

Zu den wichtigsten Gegenständen des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 ArbGG gehören:

Grundlage der Rechtswegprüfung

Problematisch ist, wie vorzugehen ist, wenn die Arbeitnehmereigenschaft, die für das arbeitsgerichtliche Verfahren in der Regel Voraussetzung ist, von einer Partei bestritten wird. In einem solchen Fall ist zu überlegen, ob bereits vor Zulassung der Klage Beweis erhoben muss oder ob das klägerische Begehren ausreicht. Die h.M. entscheidet danach, in was für eine Fallgruppe die Klage fällt.

aut-aut-Fälle

Zunächst gibt es den aut-aut-Fall. In diesem Fall hat der geltend gemachte Anspruch entweder eine arbeitsrechtliche oder eine andere privatrechtliche Grundlage. Ein Beispiel dafür ist die Geltendmachung eines Lohns aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einem sonstigen Dienstverhältnis. In einem solchen Fall nimmt die h.M. an, dass das Gericht die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen hat, da ansonsten eine Rechtswegerschleichung möglich wäre.

et-et-Fälle

Daneben gibt es die seltenen et-et-Fälle, in denen der mögliche Anspruch sowohl arbeitsrechtlich als auch allgemein privatrechtlich begründet werden kann, z.B. bei der Behauptung, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam ist. Auch hier ist nach der h.M. die Arbeitnehmereigenschaft zuvor komplett zu prüfen, um eine Wahlfreiheit zu verhindern.

Sic-non-Fälle

Anders liegen die Sic-non-Fälle. Hier kann der Anspruch nur auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden. Die Arbeitnehmereigenschaft ist damit eine doppelt-relevante Tatsache: Fehlt sie, ist die Klage auch unbegründet, z.B. bei einer Kündigungsschutzklage. Nach Ansicht des BAG[3]BGH NJW 1996, 3012. muss hier das erstinstanzliche Gericht die Eigenschaft nicht überprüfen, da die Klage für den Beklagten keine weitergehenden Nachteile mit sich bringen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers unschlüssig ist: Die Klage ist dann lediglich unbegründet; eine Rechtswegverweisung muss nicht vorgenommen werden[4]Hromadka/Maschmann, § 21, Rn. 35..

Anders liegt der Fall, wenn eine Zusammenhangsklage erhoben wird, da dann wieder die Gefahr besteht, dass sich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten erschlichen wird. Daher ist auch hier die Arbeitnehmereigenschaft bereits bei der Prüfung des Rechtswegs zu klären[5]BAG NZA 2005, 487; BVerfG NZA 1999, 1234..

Funktionelle Zuständigkeit

Die funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Funktionen in einer Streitsache auf die Organe. Am wichtigsten ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Instanzen. Daneben kann aber auch zum Beispiel zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht auf der Ebene der Arbeitsgerichte unterschieden werden.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit sorgt für eine Verteilung der Klagen auf die verschiedenen Gerichte der ersten Instanz. In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist in der Regel das Arbeitsgericht sachlich zuständig, § 8 Abs. 1 ArbGG. Daneben gibt es für die Landesarbeitsgerichte in den §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 ArbGG eine erstinstanzliche Zuständigkeit. Das Bundesarbeitsgericht ist in § 158 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX als erste Instanz vorgesehen.

Örtliche Zuständigkeit

Urteilsverfahren

Im Urteilsverfahren wird über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG auf die allgemeinen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit Bezug genommen (über §§ 495 ff., 253 ff. ZPO). Demnach gilt das Arbeitsgericht als zuständig, an dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; das ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO), bei juristischen Personen deren Sitz (§§ 12, 17 ZPO).

Daneben gibt es besondere Gerichtsstände. Die Niederlassung (§ 21 ZPO) ist nur dann hinzuzuziehen, wenn der Arbeitsvertrag sich gerade auf diese bezieht. Der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) ist nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht einheitlich zu bewerten und befindet sich daher am Sitz des Betriebs oder dessen Zweigstelle. Zudem sieht § 48 Abs. 1a ArbGG eine Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Arbeitsorts vor, der vor allem für Außendienstmitarbeiter bedeutend ist.

Eine Prorogation ist unabhängig von §§ 38, 40 ZPO in bestimmten Fällen auch durch einen Tarifvertrag möglich (§ 48 Abs. 2 ArbGG). Ebenso kann eine örtliche Zuständigkeit auch dadurch begründet werden, dass der Beklagte rügelos in der Hauptsache verhandelt (§ 39 S. 1 ZPO; dabei sind aber die §§ 39 S. 1, 504 ZPO zu beachten).

Beschlussverfahren

Für das Beschlussverfahren ist in § 82 ArbGG für die örtliche Zuständigkeit eine abschließende Regelung aufgeführt. Insoweit sind die ZPO-Normen nicht anzuwenden. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; der Betriebsbegriff ist dabei derjenige des Betriebsverfassungsgesetzes. Handelt es sich um betriebsübergreifende Angelegenheiten ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG der Sitz des Unternehmens maßgeblich. Fallen der Verwaltungssitz und der Satzungssitz auseinander, gilt letzterer (statuarischer Sitz).

In den besonderen Beschlussverfahren nach §§ 97, 98 ArbGG ist im jeweiligen Abs. 2 eine eigene Regelung über die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts vorhanden.

Folgen bei Unzuständigkeit

Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, richten sich die Folgen nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17–17b GVG. Gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Dies gilt für alle Mängel (z.B. bzgl. Rechtsweg, Verfahrensart, örtliche und sachliche Unzuständigkeit). Die Verweisung erfolgt mittels Beschluss und für das verwiesene Gericht bindend, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG. Das gilt aber nur bezüglich der Komponente, die den Grund der Verweisung darstellt, und wenn der Beschluss nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich ist[6]BAG NZA 2016, 446, Rn. 13..

Parteibezogene Prozessvoraussetzungen

Partei- bzw. Beteiligtenbegriff

Urteilsverfahren

Im Urteilsverfahren gilt der allgemeine formelle Parteibegriff der ZPO. Demnach ist Partei, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt (Kläger), sowie derjenige, gegen den Rechtsschutz begehrt wird (Beklagter).

Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren gibt es dagegen keine Parteien, sondern Beteiligte. Anstatt von Klägern und Beklagten zu sprechen, lauten hier die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. Daneben gibt es aufgrund der häufigen Wirkung für Dritte auch weitere Beteiligte.

Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit

Unter der Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Partei im Urteilsverfahren bzw. Beteiligter im Beschlussverfahren zu sein. Sie ist das verfahrensrechtliche Gegenstück zur materiell-rechtlichen Rechtsfähigkeit, § 50 Abs. 1 ZPO. Demnach sind natürliche und juristische Personen und die Personengesellschaften (OHG, KG, (Außen-)GbR[7]BGH NJW 2002, 1207.) parteifähig.

Daneben sind auch nicht rechtsfähige Vereine (und damit idR Gewerkschaften) parteifähig, § 50 Abs. 2 ZPO. § 10 ArbGG erweitert zudem für das arbeitsgerichtliche Verfahren den Kreis der Parteifähigen.

Fraglich ist, ob die Parteifähigkeit (einer Gesellschaft) während des Prozesses verloren gehen kann. Der BGH hält dies für möglich[8]BGH NZG 2011, 26.. Trete eine Gesellschaft aktiv im Prozess auf, bilde die Klageforderung aber ein Vermögen, welches die Beendigung verhindere. Ein Passivprozess behindere dagegen nicht eine etwaige Vollbeendigung; dadurch könne ein Wegfall der Parteifähigkeit eintreten. Das BAG sieht dies aber anders[9]BAG NZA 2003, 1049.. Eine etwaige Schuld hindere die endgültige Liquidation und die Beendigung. Zudem gebe es auch ohne eine Haftungsmasse Fälle, in denen der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung habe (z.B. bei einem Zeugnisanspruch nach § 109 GewO).

Prozessfähigkeit

Mit dem Begriff der Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit gemeint, einen Rechtsstreit selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen. Hier finden die allgemeinen ZPO-Regeln Anwendung; sie ist damit das Pendant zur Geschäftsfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO). Insoweit gibt es keine beschränkte Prozessfähigkeit. Gleichwohl ist aufgrund der §§ 112, 113 BGB eine partielle Parteifähigkeit auf der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite möglich. Juristische Personen und Gremien (z.B. Betriebsrat) müssen sich durch entsprechende Organe vertreten lassen.

Prozessführungsbefugnis

Die Prozessführungsbefugnis (bzw. Antrags-/Beteiligungsbefugnis) umfasst das Recht einer Partei, den Prozess im eigenen Namen zu führen. Sie steht im Grundsatz nur dem Inhaber zu; das Recht kann aber im Rahmen einer gesetzlichen oder einer gewillkürten Prozessstandschaft auch durch einen anderen geltend gemacht werden. Die gewillkürte Form ist möglich durch eine Ermächtigung, aber nur bei einem schutzwürdigen Interesse statthaft.

Exkurs: Postulationsfähigkeit

Unter Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie ist lediglich eine Prozesshandlungsvoraussetzung.

Urteilsverfahren

In der ersten Instanz ist jeder befugt, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Parteiprozess, § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG); man kann sich aber auch durch eine in § 11 Abs. 2 ArbGG aufgeführte Person vertreten lassen. In der zweiten und dritten Instanz muss man sich vertreten lassen. Als Vertreter können Rechtsanwälte und Verbandsvertreter eingesetzt werden (§ 11 Abs. 4 S. 1, 2 ArbGG), wobei vor dem Bundesarbeitsgericht nur Volljuristen auftreten dürfen, § 11 Abs. 4 S. 3 ArbGG.

Beschlussverfahren

Im Beschlussverfahren ist vor dem Arbeitsgericht auch ein Parteiprozess möglich (§ 80 Abs. 2 ArbGG). In der zweiten und dritten Instanz ist dies grundsätzlich auch gegeben (vgl. §§ 87 Abs. 2 S. 2, 92 Abs. 2 S. 2 ArbGG). Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde muss aber ein Vertreter hinzugezogen werden, §§ 89 Abs. 1, 94 Abs. 1 ArbGG. Das gleiche gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde[10]BAG NZA 2015, 1211..

Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

Ordnungsgemäße Klageerhebung

Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG gelten über § 495 ZPO die Anforderungen des 253 Abs. 2 ZPO. Demnach muss die Klageschrift die Parteien und das Gericht bezeichnen und den bestimmten Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Zudem ist eine Unterschrift erforderlich, §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO.

Bestimmtheit des Klageantrags

Die Anforderung an die Bestimmtheit des Antrags richtet sich nach dem Streitgegenstand. Möchte man etwa eine Lohnzahlungsklage (Leistungsklage) erheben, muss der Kläger einen bestimmten Geldbetrag nennen. Bei einer Kündigungsschutzklage (Feststellungsklage) ist der Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG maßgeblich; es ist damit notwendig, dass eine bestimmte Kündigung angeführt wird. Bei einer allgemeinen Feststellungsklage ist das nicht notwendig.

Die Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) sieht vor, dass der Arbeitnehmer feststellen lassen muss, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Beim Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) muss keine Abfindungshöhe angegeben werden, da sie im Ermessen des Gerichts steht. Bei der kombinierten Kündigungsschutzklage ist die bestimmte Kündigung anzuführen und daneben der Antrag zur Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zu stellen.

Verzugspauschale

Streitig ist, ob die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht werden kann. Ein Teil der Literatur lehnt dies ab. Sie argumentiert damit, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG vorsehe, dass keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erfolge. Daher werde insoweit § 288 Abs. 5 S. 1 BGB verdrängt. Die Gegenauffassung, der insbesondere einige Landesarbeitsgerichte folgen, wendet die Verzugspauschale an. Sie sieht darin eine Erweiterung des Verzugszinses, der unstreitig auch für Lohnansprüche gelte. Zudem spreche auch der Normzweck dafür: Der Arbeitgeber würde dadurch gehalten sein, pünktlich und vollständig zu zahlen, worauf die Arbeitnehmer angewiesen seien.

Rechtsschutzbedürfnis

Bei einer Leistungsklage ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich gegeben, da der Kläger den Beklagten nicht allein zur Leistung zwingen kann. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg offen steht. Wird eine Gestaltungsklage erhoben, ist das Interesse immer gegeben, da die Gestaltung lediglich durch ein Urteil erfolgen kann.

Wird dagegen ein Feststellungsurteil begehrt, muss ein Feststellungsinteresse positiv festgestellt werden (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies ist bei der Kündigungsschutzklage aufgrund der Wirkung des § 7 KSchG gegeben. In anderen Fällen kann sich das Interesse daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit weiterer Kündigungen glaubhaft macht[11]Junker, Rn. 873.. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit einer kombinierten Kündigungsschutzklage, da ein Teil eine reine Feststellungsklage ist.

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