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Ablauf des (Urteils-)Verfahrens

Situation vor Klageerhebung

Versuch einer gütlichen Einigung

Bevor man das Arbeitsgericht anruft, könnte man überlegen, sich außergerichtlich zu einigen. Eine zwingende Streitschlichtung gibt es dabei nicht (vgl. § 15a EGZPO). Eine mögliche freiwillige Einigung wird auch durch ein dem Arbeitsrecht inne wohnender Zeitdruck erschwert; so gibt es etwa bei Kündigungen eine 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) und bei Lohnklagen durch Tarifverträge bedingte Ausschlussfristen.

Rechtliche Prüfung

Weiterhin ist zu überprüfen, ob und welche Klage zulässig ist. Daneben muss im Rahmen der Begründetheit geprüft werden, ob der begehrte Anspruch überhaupt besteht und – falls er gegeben ist – auch bewiesen werden kann.

Wirtschaftliche Überlegungen

Daneben ist auch eine wirtschaftliche Betrachtung empfehlenswert. Dazu gehört zum einen die Abschätzung des Kostenrisikos. Dabei sind die Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten: Zwar sind die Gerichtskosten im Vergleich zu anderen Rechtszweigen gemindert; es können aber dafür in der ersten Instanz nicht die Rechtsanwaltskosten im Falle des Obsiegens vom Gegner verlangt werden, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG

Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung

In der ersten Instanz ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG ein Parteiprozess möglich, die Parteien können den Prozess also selbst führen. In der zweiten und dritten Instanz ist dagegen eine Prozessvertretung erforderlich. Dies kann grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Verbandsvertreter geschehen (§ 11 Abs. 4 S. 1, 2 ArbGG). Vor dem BAG sind aber nur Volljuristen als Verbandsvertreter einsetzbar, § 11 Abs. 4 S. 3 ArbGG.

Verfahrensgang

Klageerhebung

Ebenso wie im Zivilprozess gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Dispositionsmaxime, das Gericht wird also nur auf Antrag tätig. Die Klageerhebung erfolgt durch Einreichung und Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Hierfür gelten die ZPO-Vorschriften, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495 ff., 253 ff. ZPO.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Anders als im reinen Verfahren nach der ZPO gelten die Vorschriften über den frühen ersten Termin und über das schriftliche Verfahren (§§ 275–277 ZPO) nicht, § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Die Parteien müssen daher jedenfalls einmal geladen werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist die Einlassungsfrist auf eine Woche verkürzt, § 47 Abs. 1 ArbGG.

Güteverhandlung (§ 54 ArbGG)

Nach § 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG beginnt die mündliche Verhandlung mit einer Güteverhandlung. § 54 Abs. 4 sieht vor, dass sich bei Scheitern des Versuchs einer gütlichen Einigung die weitere Verhandlung unmittelbar anschließen soll. Dies ist in der Regel aber nicht möglich, da die ehrenamtlichen Richter nicht anwesend sind.

Kammertermin

Kommt es schließlich zum Kammertermin durch den Aufruf der Sache, wird – entgegen § 137 Abs. 1 ZPO – zunächst in den Sach- und Streitstand eingeführt. Danach werden die Anträge gestellt und die Sache verhandelt. Nach einer ggf. stattfindenden Beweisaufnahme und einer weiteren Verhandlung werden erneut die Anträge gestellt und die Verhandlung geschlossen. Das abschließende Urteil ergeht grundsätzlich bereits am Ende der Sitzung als Stuhlurteil, § 60 Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Urteil

Das Urteil beginnt mit der Eingangsformel („Im Namen des Volkes“). Sodann folgen das Rubrum und der Tenor. Dieser enthält keine Aussage über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da dies gesetzlich angeordnet ist, § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Daneben setzt das Gericht den Streitwert fest (§ 61 Abs. 1 ArbGG) und entscheidet über die Zulassung der Berufung (§ 64 Abs. 3a ArbGG). Daran schließen sich der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung (§ 9 Abs. 5 ArbGG) an. Abgeschlossen wird das Urteil durch die Unterschrift des Vorsitzenden (§ 60 Abs. 4 S. 1 ArbGG).

Rechtsmittel und Vollstreckung

Rechtsmittel

Im Urteilsverfahren stehen als Rechtsmittel die Berufung zum Landesarbeitsgericht (§§ 64 ff. ArbGG) und die (Sprung-)Revision zum Bundesarbeitsgericht (§§ 72 ff. ArbGG) zur Verfügung. Zudem kann Beschwerde (§ 78 ArbGG) eingereicht werden. Wird eines dieser Rechtsmittel eingelegt, wird die Rechtskraft des Urteils suspendiert und die Sache geht an ein höheres Gericht (Devolutiveffekt).

Vollstreckung

Für die Vollstreckung des Urteils ist dessen Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit Voraussetzung. Sie ist grundsätzlich gegeben, es sei denn, sie wird im Urteil ausgeschlossen, § 62 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG. Für die Durchführung der Vollstreckung finden die allgemeinen Vorschriften der ZPO Anwendung (§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG)

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