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Grundlagen

Begriff des Schuldrechts

Das Schuldrecht ist in den §§ 241 bis 853 BGB geregelt, das allgemeine Schuldrecht findet sich in den §§ 241 bis 432 BGB. Gegenstand des Schuldrechts sind die Entstehung, der Inhalt, das Erlöschen und etwaige weitere Ansprüche von Schuldverhältnissen.

Das Schuldverhältnis

Begriff

Ein Schuldverhältnis stellt immer eine Sonderbindung zwischen Personen dar, durch die zumindest eine Person zu einem besonderen Verhalten verpflichtet ist. Hierdurch werden relative Rechte begründet, die grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien Wirkung entfalten. Im Gegensatz dazu wirken dingliche Rechte des Sachenrechts absolut, also gegenüber jedermann.

Mit dem Begriff des Schuldverhältnisses können zwei verschiedene Dinge gemeint sein. Bei einem Schuldverhältnis im weiteren Sinn geht es um die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von der anderen Person (Schuldner) eine Leistung oder Rücksichtnahme zu fordern, § 241 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. Das Schuldverhältnis im engeren Sinn bezieht sich dagegen nur auf das einzelne Recht auf eine Leistung, § 241 Abs. 1 S. 1 BGB.

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Den Schuldner treffen diverse Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Sie lassen sich zunächst in Primär- und Sekundärpflichten unterteilen.

Primärpflichten

Unter die Primärpflichten fallen wiederum die Leistungs- und Schutzpflichten.

Leistungspflichten

Aufgrund von Leistungspflichten muss der Schuldner nach § 241 Abs. 1 S. 1 BGB dem Gläubiger die Leistung erbringen. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen, § 241 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch hier ist eine Unterteilung in Haupt- und Nebenleistungspflichten möglich.

Hauptleistungspflichten sind solche Leistungspflichten, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind und ihm sein Gepräge geben; sie bilden somit die essentialia negotii und ergeben sich bei vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Parteivereinbarung und bei gesetzlichen Schuldverhältnissen aus dem Gesetz.

Die Nebenleistungspflichten sind dagegen alle anderen selbständig einklagbaren Pflichten des Schuldners[1]Brox/Walker, § 2, Rn. 8.. Sie können sich auf eine Hauptleistungspflicht beziehen, haben aber jedenfalls dienende Funktionen[2]Looschelders, § 1, Rn. 12..

Schutzpflichten

Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sind nicht selbständig einklagbar und dienen in erster Linie dem Schutz des Integritätsinteresses des Gläubigers. Er soll dadurch vor Schädigungen seiner Rechtsgüter durch den Schuldner bewahrt werden.

In welchem Umfang sie vorhanden sind und Wirkung entfalten, hängt vom jeweiligen Schuldverhältnis ab. Im Grundsatz kann man aber festhalten, dass bei Dauerschuldverhältnissen und insbesondere bei Verträgen, die auf einer persönlichen Bindung der Vertragsparteien beruhen (insb. Arbeitsverträge, § 611a BGB), umfassendere Schutzpflichten bestehen[3]Brox/Walker, § 2, Rn. 13..

Zur Begründung von Schutzpflichten ist es nicht erforderlich, dass Leistungspflichten bestehen, vgl. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Man spricht dann von einem Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten.

Sekundärpflichten

Neben den Primärpflichten bestehen Sekundärpflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem Schuldverhältnis selbst ergeben. Sie sind vielmehr dann gegeben, wenn eine Vertragspartei eine ihrer Primärpflicht verletzt, und beziehen sich daher häufig auf Schadensersatzansprüche. Sie können neben oder an die Stelle der Primärpflicht bestehen.

Übersicht
Übersicht über die Pflichten aus einem SchuldverhältnisÜbersicht über die Pflichten aus einem Schuldverhältnis
Übersicht über die Pflichten aus einem Schuldverhältnis[4]Angelehnt an Brox/Walker, § 2, Rn. 15.

Obliegenheiten und Naturalobligationen

Bei einer Obliegenheit hat der Gläubiger nicht einen Anspruch auf Erfüllung, sondern der Schuldner wird im Eigeninteresse tätig: Verstößt er gegen eine ihm obliegende Pflicht, treten in seiner Sphäre Rechtsnachteile ein (z.B. § 377 HGB). Es handelt sich somit um „Pflichten gegen sich selbst“[5]Brox/Walker, § 2, Rn. 16..

Naturalobligationen (auch natürliche Verbindlichkeit genannt) sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner zwar die verabredete Leistung erbringen, der Gläubiger sie indes nicht erzwingen kann. Sie besteht etwa bei einer verjährten Forderung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) und bei Spielen bzw. Wetten (§ 762 BGB).

Schuld und Haftung

Mit einer Schuld ist im Schuldrecht das „Leistensollen“ des Schuldners, also seine Verbindlichkeit gemeint. Die Haftung ist das Unterworfensein des Schuldners unter den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers[6]Brox/Walkers, § 2, Rn. 19..

Die Haftung findet dabei in der Regel mit dem gesamten Vermögen statt (unbeschränkte Vermögenshaftung). Es kann aber auch nur ein Teil des Vermögens haften, dann spricht man von einer beschränkten Vermögenshaftung, die etwa im Falle des § 1975 BGB vorliegt.

Gefälligkeit

Die Gefälligkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die daran Beteiligten nicht zu einem bestimmten Verhalten rechtlich, sondern allenfalls gesellschaftlich verpflichten wollten. Ihnen fehlt also der Rechtsbindungswillen.

Ob im Einzelfall ein Schuldverhältnis oder eine Gefälligkeit begründet worden ist, ist – wenn der Parteiwille nicht festzustellen ist – anhand objektiver Kriterien festzustellen. Dazu gehören insbesondere die Art des Geschäfts, dessen wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung sowie die damit verbundenen Risiken[7]Looschelders, § 5, Rn. 7.. Ein Schuldverhältnis kann daher in der Regel angenommen werden, wenn derjenige, dem ein bestimmtes Verhalten zugesagt worden ist, ein besonderes Interesse an diesem hat.

Aufgrund der fehlenden Leistungspflicht, hat der "Gläubiger" keinen Erfüllungsanspruch. Teilweise wird vertreten, dass es aber „Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter“ gäbe, die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB haben. Dies wird von der Gegenauffassung verneint, soweit kein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 BGB besteht[8]Looschelders, § 5, Rn. 9..


Entstehung von Schuldverhältnissen

Wird nachgetragen.


Inhalt von Schuldverhältnissen

Wird nachgetragen.


Erlöschen von Schuldverhältnissen

Wird nachgetragen.


Leistungsstörungen

Wird nachgetragen.


Inhalt von Schadensersatzansprüchen

Wird nachgetragen.


Beteiligung mehrerer Personen an Schuldverhältnissen

Vertrag zugunsten Dritter

Allgemeines

Beim Vertrag zugunsten Dritter muss der Schuldner eine Leistung an einen Dritten erbringen, der selbst nicht Vertragspartner ist und wird. Es ist dabei zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter zu unterscheiden.

Der echte (berechtigende) Vertrag zugunsten Dritter verschafft dem Dritten einen eigenen Anspruch, § 328 Abs. 1 BGB. Dagegen soll beim unechten (ermächtigenden) Vertrag zugunsten Dritter der Schuldner eine Leistung in Abweichung zu § 362 Abs. 1 BGB an den Dritten erbringen, ohne dass dieser einen Anspruch hat. Dieser fällt nicht unter die §§ 328 ff. BGB.

Abgrenzung

Welche Art des Vertrags zugunsten Dritter vorliegt, richtet sich nach dem Willen der Vertragsparteien, der ggf. nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BGB sind alle Umstände und insbesondere der Zweck bei der Bewertung heranzuziehen.

In den §§ 329, 330 BGB finden sich dafür auch Auslegungsregeln. § 329 BGB befasst sich mit der Erfüllungsübernahme; daraus lässt sich ableiten, dass bei Abreden, die nur zur Erleichterung der Vertragsabwicklung getroffen werden, von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen ist[1]Brox/Walker, § 32, Rn. 6.. Dient die Abrede dagegen einer Versorgungsfunktion (vgl. § 330 BGB), liegt vermutlich ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor.

Probleme können sich auch bei der Abgrenzung zur Stellvertretung ergeben, insbesondere wenn gesetzliche Vertreter handeln. In diesem Fall ist wie folgt zu differenzieren: Handelt der gesetzliche Vertreter nach außen deutlich im fremden Namen, liegt eine Stellvertretung vor (vgl. § 164 Abs. 2 BGB), ansonsten ein Vertrag zugunsten Dritter[2]Looschelders, Rn. 1152; Medicus/Lorenz, Rn. 849..

Die Beteiligten und ihre Rechtsbeziehung zueinander

Die Beteiligten

Zunächst sind beim Vertrag zugunsten Dritter der Schuldner und der Gläubiger des eigentlichen Vertrags beteiligt. Sie werden auch als Versprechender bzw. Versprechensempfänger bezeichnet. Der Dritte, an den geleistet werden soll, ist der Begünstigte. Zwischen ihnen bestehen folgende Rechtsbeziehungen:

Rechtsbeziehungen beim Vertrag zugunsten DritterRechtsbeziehungen beim Vertrag zugunsten Dritter
Rechtsbeziehungen beim Vertrag zugunsten Dritter
Deckungsverhältnis

Zwischen Gläubiger (Versprechensempfänger) und Schuldner (Versprechender) besteht das Deckungsverhältnis. Dieser Vertrag regelt, wie die Leistung zu erbringen ist. Er muss den Dritten (Begünstigten) zumindest bestimmbar festlegen. Dessen Stellung wird auch durch das Deckungsverhältnis festgelegt. So kann etwa zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart werden, dass der Dritte den Anspruch erst erhält, wenn er gewisse Pflichten übernimmt[3]Looschelders, Rn. 1133..

Das Deckungsverhältnis ist ggü. den anderen Beziehungen unabhängig. Es muss daher auch nicht etwaige Formerfordernisse des Valutaverhältnisses beachten[4]BGH NJW 1976, 749; 1970, 2157; Brox/Walker, § 32, Rn. 9; Looschelders, Rn. 1136.. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass es sich bei diesem um eine Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) handelt. Nach der Rechtsprechung ist § 331 BGB eine Sondervorschrift dazu und verdrängt somit die erbrechtliche Formanforderung[5]BGH NJW 1967, 101; 1964, 1124..

Im Deckungsverhältnis wird auch geregelt, ob der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Im Zweifel ist dies möglich, aber lediglich an den Dritten, § 335 BGB.

Valutaverhältnis

Zwischen dem Gläubiger und dem Dritten besteht das Valutaverhältnis. Es regelt, weshalb jener einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen hat. Besteht kein solches Verhältnis, fehlt es für § 328 Abs. 1 BGB an einem Rechtsgrund und der Gläubiger kann gegen den Dritten aus §§ 812 ff. BGB vorgehen[6]Brox/Walker, § 32, Rn. 12..

Zuwendungsverhältnis

Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird kein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Dritten begründet. Es bestehen aber Nebenpflichten und damit ein „vertragsähnliches Schuldverhältnis“ (Zuwendungsverhältnis)[7]BGH NJW 2005, 3778; 1953, 977; Looschelders, Rn. 1139; Medicus/Lorenz, Rn. 854.. Da der Vertrag ohne Mitwirkung des Dritten abgeschlossen worden ist, hat er ein Rückweisungsrecht, dass zurückwirkt (§ 333 BGB).

Einwendungen und Einreden des Schuldners

Gemäß § 334 BGB stehen dem Schuldner gegenüber dem Dritten alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zu. Darunter fallen auch alle im Zusammenhang stehenden Einreden[8]Brox/Walker, § 32, Rn. 14.. Nach der Rechtsprechung kann der Schuldner aber nicht mit einer Forderung, die er gegenüber dem Gläubiger hat, aufrechnen, da es hier an der Gegenseitigkeit fehle[9]BGH MDR 1961, 401.. Die Regelung des § 334 BGB kann abbedungen werden[10]BGH NJW 1985, 1457; Looschelders, Rn. 1142; Medicus/Lorenz, Rn. 861..

Leistungsstörungen

Verursacht der Gläubiger eine Leistungsstörung, kann der Schuldner gewöhnlich nach §§ 280 ff. BGB vorgehen. Diese Rechte kann er auch dem Dritten entgegenhalten.

Stört der Schuldner die Leistungsbeziehung, können der Gläubiger und der Dritte Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Gläubiger stehen auch weitergehende Rechte (z.B. Rücktritt) zu. Der Dritte kann dagegen keine Rechte einfordern, sofern sie den Inhalt oder den Bestand des Deckungsgeschäfts betreffen[11]Medicus/Lorenz, Rn. 858.. Hat der Begünstigte die Forderung bereits erhalten, braucht der Gläubiger, will er den Vertrag rückabwickeln, die Zustimmung des Dritten[12]H.M.; RGZ 101, 275; Brox/Walker, § 32, Rn. 17..

Wird durch das Verhalten des Dritten eine Leistungsstörung verursacht wird dieses Verhalten dem Gläubiger zugerechnet, was sich etwa auf die Rechtsfolgen im Rahmen des § 326 BGB auswirken kann.

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Grundlagen

Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte wird eine Person, die nicht Vertragspartei ist oder werden soll in den (vor)vertraglichen Schutzbereich des § 241 Abs. 2 BGB einbezogen. Hierdurch werden Schwächen des Deliktsrechts zugunsten des Dritten beseitigt, indem der er auch Vermögensschäden geltend machen kann. Zudem kommt ihm die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen zum Gläubiger nach § 278 BGB (anstelle der Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 S 2 BGB). Darüber hinaus kann der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte dazu führen, dass dem Dritten eine vertragliche Haftungsprivilegierung zukommt[13]BGH NJW 2006, 2399; 1973, 2059; Medicus/Lorenz, Rn. 865..

Umstritten ist, wovon sich der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ableitet. Früher hat die h.M. eine Analogie zu § 328 BGB vorgenommen; dies wird aber heute abgelehnt. Stattdessen nimmt die Rechtsprechung an, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 133, 157 BGB möglich ist[14]BGH NJW-RR 2017, 888. Daneben wird auch auf § 242 BGB abgestellt oder auf Gewohnheitsrecht, das in § 311 Abs. 3 S. 1 BGB eine gewisse Anerkennung gefunden hat[15]So in etwa Brox/Walker, § 33, Rn. 6; Looschelders, Rn. 162.. Auswirkungen auf die Rechtsfolgen oder die Voraussetzungen bestehen hierdurch aber nicht.

Voraussetzungen

Damit ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte angenommen werden kann, müssen vorliegen: Leistungsnähe, Gläubigerinteresse, Erkennbarkeit für den Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten.

Leistungsnähe

Mit der Leistungsnähe ist gemeint, dass der Dritte ebenso wie der Gläubiger den Gefahren des Schuldverhältnisses ausgesetzt ist[16]BGH NJW-RR 2017, 888.. Teilweise wird auch gefordert, dass der davon erfasste Personenkreis eng und überschaubar sein muss[17]Brox/Walker, § 33, Rn. 8.; dieses Kriterium wird von anderen aber erst bei der Erkennbarkeit geprüft[18]So etwa Looschelders, Rn. 168..

Gläubigerinteresse

Das Gläubigerinteresse (oder Schutz- oder Einbeziehungsinteresse des Gläubigers) ist gegeben, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Dritte mit in den vertraglichen Schutz einbezogen wird.

Früher hat die Rechtsprechung die „Wohl und Wehe“-Formel verwendet: Demnach bestehe ein berechtigtes Interesse, wenn der Gläubiger aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Fürsorgepflicht für den Dritten im Schadensfall mitverantwortlich wäre[19]BGH NJW 1971, 1931; 1969, 269., was etwa im Familien- oder Arbeitsrecht der Fall ist.

Nach heutiger Auffassung muss nicht unbedingt eine solche Fürsorgepflicht bestehen. Dafür muss aus der Sicht der Vertragsparteien die vertragliche Leistung als Grundlage für Dispositionen des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dienen und dieser auch solche Dispositionen getroffen haben[20]BGH NJW-RR 2017, 888; NJW 2002, 3625; 2001, 514; Brox/Walker, § 33, Rn. 10.. Das kommt insbesondere bei Wertgutachten in Betracht.

Erkennbarkeit für den Schuldner

Weiterhin muss für den Schuldner erkennbar gewesen sein, dass eine Leistungsnähe und ein Gläubigerinteresse besteht. Wesentlicher Zeitpunkt dafür ist die Entstehung des Schuldverhältnisses[21]BGH NJW 1985, 2411.. Ausreichend für die Erkennbarkeit ist, dass der Personenkreis nach allgemeinen Kriterien einzugrenzen ist. Darüber hinaus muss die Einbeziehung auch zumutbar sein[22]BGH NJW-RR 2017, 888; Looschelders, Rn. 168..

Schutzbedürftigkeit des Dritten

Zuletzt muss der Dritte auch schutzbedürftig sein. Das kann in der Regel angenommen werden, wenn er keinen vergleichbaren oder identischen vertraglichen Anspruch hat[23]BGH NJW 2014, 2577; NJW-RR 2011, 462; NJW 2004, 3630; 1996, 2927..

Wirkungen

Schadensersatz

Verletzt der Schuldner eine Schutzpflicht des § 241 Abs. 2 BGB, steht dem Dritten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu. Nach Auffassung der Rechtsprechung kann der Dritte diesen Anspruch auch geltend machen, wenn die Hauptleistungspflicht verletzt worden ist[24]BGH NJW 1995, 392.. Die Gegenauffassung sieht das kritisch und will in diesem Fall nur dann eine Schadensersatzpflicht annehmen, wenn die verletzte Pflicht eine Doppelnatur hat, sie also sowohl Leistungs- als auch Schutzpflicht ist[25]Looschelders, Rn. 172 f..

Einwendungen des Schuldners

Aus dem Rechtsgedanken des § 334 BGB folgert die h.M., dass eine Haftungsbeschränkung auch gegenüber dem Dritten Wirkung entfaltet[26]BGH NJW 1971, 1931; Brox/Walker, § 33, Rn. 15.. Das eigene Mitverschulden des Dritten am Schaden wird nach § 254 BGB zugerechnet. Streitig ist, ob das Verschulden des Gläubigers immer anzurechnen ist. Dies wird teilweise angenommen. Die Gegenauffassung will dagegen eine Minderung nur vornehmen, wenn es sich beim Gläubiger um einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen handelt; bei deliktischen Ansprüchen soll im Übrigen aber keine Anrechnung erfolgen, da der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte keine Verschlechterung der Schuldnerposition bezwecke[27]Brox/Walker, § 33, Rn. 16; Looschelders, Rn. 171..

Gläubigerwechsel

Arten des Gläubigerwechsels

Durch einen Gläubigerwechsel wird der Gläubiger in einem Schuldverhältnis ausgetauscht. Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen. Einerseits ist ein gesetzlicher Forderungsübergang möglich, der ohne Mitwirkung der Vertragsparteien erfolgt (vgl. § 412 BGB, z.B. § 86 Abs. 1 VVG); dies ist die cessio legis. Daneben kann auch durch staatlichen Hoheitsakt eine Forderung übergehen (z.B. §§ 829, 835 ZPO). Schließlich kann auch rechtsgeschäftlich der Gläubiger gewechselt werden; das ist die Abtretung. Sie wird im Folgenden näher behandelt.

Voraussetzungen der Abtretung

Vertrag

Nach § 398 S. 1 BGB ist die Abtretung der Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger, um die Forderung auf diesen zu übertragen. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung oder Mitwirkung des Schuldners.

Dieser Vertrag ist aufgrund der unmittelbaren Übertragung des Forderungsrechts eine Verfügung, die aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips vom Kausalgeschäft (in der Regel ein Forderungskauf, § 453 BGB) abzugrenzen ist.

Die Abtretung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag, der die Forderung begründet hat, selbst formbedürftig ist[28]BGHZ 89, 41.. Sie kann aber gegen § 134 BGB verstoßen und damit nichtig sein, etwa wenn Anwälte oder Ärzte Honorarforderungen abtreten und dadurch gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen[29]BGH NJW 1991, 2955.. Im Falle der Nichtigkeit ist ggf. eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung möglich (§ 140 BGB)[30]Looschelders, Rn. 1174..

Bestehen einer Forderung

Damit die Abtretung erfolgen kann, muss die Forderung tatsächlich bestehen und dem alten Gläubiger (Zedent) auch zustehen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Forderung gutgläubig zu erwerben, da es für sie keinen Rechtsscheinsträger gibt. Eine Ausnahme davon befindet sich in § 405 BGB.

Übertragbarkeit der Forderung

Weiterhin muss die Forderung übertragbar sein. Grundsätzlich ist dies mit jeder Forderung möglich. Eine Abtretung scheidet jedoch in folgenden Fällen aus:

Eine Forderung kann teilweise übertragen werden, wenn sie teilbar ist und die Teilabtretung nicht ausgeschlossen ist[37]BGH NJW 1981, 816; Looschelders, Rn. 1182.. Streitig ist, ob Gestaltungsrechte abtretbar sind. Die h.M. differenziert wie folgt: Selbständige Rechte (also Rechte, die von der Forderung isoliert werden können), können ebenso wie Kündigungs- und Rücktrittsrechte abgetreten werden[38]BGH NJW 2003, 1858.. Dagegen ist das Anfechtungsrecht als höchstpersönliches Gestaltungsrecht nicht abtretbar.

Wirkungen der Abtretung

Übergehen der Forderung
Übergehen der Forderung als Wirkung der AbtretungÜbergehen der Forderung als Wirkung der Abtretung
Übergehen der Forderung als Wirkung der Abtretung

Durch die Abtretung geht die Forderung des Zedenten auf den Zessionar über, § 398 S. 2 BGB. Bei mehreren Zessionen gilt der Grundsatz der Priorität, d.h. nur der erste Zessionar erhält die Forderung.

Die Pflichten des Zedenten richten sich nach den §§ 402 f. BGB. So hat er gemäß § 402 BGB eine Auskunfts- sowie Urkundenauslieferungspflicht und gemäß § 403 BGB eine Beurkundungspflicht.

Übergehen der Neben- und Vorzugsrechte

§ 401 Abs. 1 BGB sieht die dispositive Regelung vor, dass akzessorische Rechte der Forderung folgen. Mit den Vorzugsrechten in § 401 Abs. 2 BGB sind v.a. § 804 ZPO, §§ 49 ff. InsO gemeint[39]Looschelders, Rn. 1195.. Bei Schuldscheinen wird der Zessionar kraft Gesetzes neuer Eigentümer, § 952 BGB.

Einwendungen und Einreden des Schuldners

Nach § 404 BGB bleiben die Einwendungen (und Einreden), die zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten begründet waren, bestehen. Für das „Bestehen“ genügt, dass die Einwendungen ihre Grundlage im Schuldverhältnis finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden sind[40]BGH NJW-RR 2004, 1347; NJW 1985, 863..

Eine Ausnahme findet sich in § 405 BGB. Demnach kann er sich nicht auf Einwendungen berufen, die nicht aus der Urkunde hervorgehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Urkunde willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht worden ist[41]Looschelders, Rn. 1202..

Schuldnerschutz

Der Schuldner ist bei der Abtretung nicht beteiligt, er weiß unter Umständen auch gar nichts von ihr. Er soll aber durch die Zession nicht schlechter gestellt werden, braucht also einen gewissen Schutz.

Fehlende Kenntnis des Forderungsübergangs

Hat der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung, wirkt eine Leistung an den Zedenten auch gegenüber dem Zessionar, § 407 Abs. 1 BGB. Hat er dies getan, kann er aber auch vom Zedenten die Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern und stattdessen an den Zessionar leisten[42]Brox/Walker, § 34, Rn. 24; a.A. OLG Dresden MDR 1995, 559.. Rechtsgeschäfte, die zu Ungunsten des Schuldners erfolgen, fallen nicht unter § 407 Abs. 1 BGB.

Ergeht zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ein für jenen günstiges Urteil, wirkt es auch gegenüber dem Zessionar, § 407 Abs. 2 BGB[43]BGH NJW 1969, 1479; Brox/Walker, § 34, Rn. 26; Looschelders, Rn. 1218.. Eine Mindermeinung will auch ungünstige Urteile von der Norm erfasst sehen[44]Erman/Westermann, § 407, Rn. 8.. Diese bezieht sich aber nur auf einen Rechtsstreit, der nach der Abtretung anhängig geworden ist. Folgt die Abtretung der Rechtshängigkeit, richten sich die Folgen nach §§ 265, 325 ZPO.

Wird die Forderung vom Zessionar an einen Dritten abgetreten, bestimmt § 408 BGB, dass § 407 BGB entsprechend anzuwenden ist.

Aufrechnung

Bei einer Aufrechnung des Schuldners ist zu differenzieren: Hatte er Unkenntnis bezüglich der Abtretung, findet § 407 BGB Anwendung. Kennt er sie dagegen, gilt § 406 BGB. Diese Vorschrift bezweckt, dass der Schuldner aufrechnen kann, wenn die Aufrechnung ohne die Zession möglich wäre[45]BGH NJW 2013, 2592; Medicus/Lorenz, Rn. 829.. Insoweit ersetzt die Vorschrift die an sich erforderliche Gegenseitigkeit.

Abtretungsanzeige und Urkundenvorlegung

§ 409 Abs. 1 BGB statuiert eine Bindung des Zedenten gegenüber dem Schuldner, wenn er ihm eine (falsche) Abtretungsanzeige zeigt. Umstritten ist, ob es schadet, wenn der Schuldner Kenntnis davon hat, dass die Abtretung unwirksam ist. Die h.M. lehnt dies ab[46]BGH NJW 1975, 1160; 1959, 431.. Die Gegenauffassung bejaht es[47]Brox/Walker, § 34, Rn. 31.. Andere bejahen die Frage, wenn der Schuldner kollusiv mit dem Zessionar arbeitet und dadurch gegen § 242 BGB verstößt[48]Looschelders, Rn. 1223.. Wiederum andere stellen darauf ab, ob die Unrichtigkeit der Urkunde mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist[49]Medicus/Lorenz, Rn. 825..

Schließlich gibt § 410 BGB dem Schuldner ein eigenständiges Leistungsverweigerungsrecht (nicht § 273 BGB), wenn der Gläubiger die Leistung verlangt, ohne eine Abtretungsurkunde vorzulegen. Hierbei handelt es sich um eine Einrede[50]BGH NJW 2012, 3426; 2007, 1269.. § 410 Abs. 1 S. 2 BGB gilt analog auch für andere Gestaltungsrechte, die der Zessionar geltend macht[51]Looschelders, Rn. 1226..

Gesetzliches Forderungsübergang

Die Legalzession ist in § 412 BGB geregelt. Demnach finden im Wesentlichen die Vorschriften über die Abtretung entsprechende Anwendung. Eine Ausnahme ist, dass § 405 BGB nicht anwendbar ist. Grund dafür ist, dass es bei dieser Vorschrift um einen gutgläubigen Erwerb handelt, der bei gesetzlichen Erwerbstatbeständen nicht vorkommt.

Schuldnerwechsel: Schuldübernahme und Schuldbeitritt

Begriff und Abgrenzung

Begriff

Die Schuldübernahme kann in zwei Formen vorkommen. Einerseits gibt es die befreiende (privative) Schuldübernahme. Hier tritt ein neuer Schuldner an die Stelle des alten Schuldners, der hiervon von seiner Leistungspflicht befreit wird. Es kommt also zu einem Schuldnerwechsel. Andererseits gibt es die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt). Bei ihr wird der Altschuldner nicht ersetzt; es tritt stattdessen ein weiterer Schuldner neben ihn und sie haften beide als Gesamtschuldner

Abgrenzung

Die Schuldübernahme ist zunächst von der Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) abzugrenzen. Bei ihr verpflichtet der Dritte gegenüber dem Schuldner, die Erfüllung zu übernehmen. Hier hat aber nicht der Gläubiger einen Anspruch auf die Leistung, sondern nur der Schuldner.

Weiterhin ist die Schuldübernahme von der Vertragsübernahme zu unterscheiden: Hier scheidet eine Vertragspartei komplett aus dem Vertragsverhältnis aus und wird von einem Dritten ersetzt. Dieser tritt in die Rechtsposition der ausscheidenden Person ein[52]Vgl. BGH NJW 1985, 2528.. Dafür müssen alle Beteiligten ihr Einverständnis erteilen[53]BGH NJW 1985, 2528.. Auf sie sind §§ 415 Abs. 3 S. 2, 418 BGB analog anwendbar[54]BGH NJW 2012, 1718; Medicus/Lorenz, Rn. 845..

Voraussetzungen der privativen Schuldübernahme

Die befreiende Schuldübernahme kann auf zwei Wegen begründet werden.

Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger
Schematische Darstellung der privativen Schuldübernahme nach § 414 BGBSchematische Darstellung der privativen Schuldübernahme nach § 414 BGB
Schematische Darstellung der privativen Schuldübernahme nach § 414 BGB

§ 414 BGB sieht vor, dass zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger ein Vertrag abgeschlossen wird. Aufgrund der weitreichenden Folgen sind an die Willenserklärungen strenge Anforderungen zu knüpfen; der Wille des Gläubigers zum Schuldnerwechsel muss sich daher ausdrücklich oder anderweitig eindeutig ergeben[55]BGH NJW-RR 2012, 741; Brox/Walker, § 35, Rn. 8.. Die Übernahme bedarf grundsätzlich keiner Form, es sei denn, die zu übernehmende Forderung selbst ist formbedürftig[56]BGH NJW 1991, 3095..

Durch den Schuldnerwechsel wird der Inhalt des Schuldverhältnisses verändert. Die Schuldübernahme besitzt somit Verfügungscharakter[57]BGH NJW-RR 2012, 741; Looschelders, Rn. 1234.. Es ist bei § 414 BGB nicht notwendig, dass der Altschuldner mitwirkt, da seine Position durch den Austausch verbessert wird[58]Looschelders, Rn. 1235.. Es ist aber umstritten, ob er gemäß § 333 BGB analog der Leistung des Neuschuldners widersprechen kann[59]Ablehnend: Looschelders, Rn. 1235; Medicus/Lorenz, Rn. 883..

Genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner
Schematische Darstellung der privativen Schuldübernahme nach § 415 BGB gemäß der VerfügungstheorieSchematische Darstellung der privativen Schuldübernahme nach § 415 BGB gemäß der Verfügungstheorie
Schematische Darstellung der privativen Schuldübernahme nach § 415 BGB gemäß der Verfügungstheorie

Die zweite Möglichkeit der privativen Schuldübernahme besteht darin, dass der Altschuldner und der Dritte (Übernehmender) die Schuldübernahme vereinbaren und der Gläubiger sie genehmigt, § 415 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Genehmigung

Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Altschuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat, § 415 Abs. 1 S. 2 BGB. Dadurch sollen jene in der Lage sein, selbst zu entscheiden, wann und wie die Schuldübernahme stattfindet[60]Brox/Walker, § 35, Rn. 9.. Sie können dem Gläubiger eine Frist für seine Entscheidung setzen (§ 415 Abs. 2 S. 2 BGB) und bis zur Genehmigung den Vertrag ändern oder aufheben (§ 415 Abs. 2 S. 3 BGB).

Mit „Genehmigung“ ist nicht bloß die nachträgliche Zustimmung gemeint. Der Gläubiger kann auch in die Schuldübernahme einwilligen. In diesem Fall stellt die Mitteilung keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar[61]BGH NJW-RR 1996, 193.. Es handelt sich bei der Genehmigung um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sodass die §§ 104 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind[62]Medicus/Lorenz, Rn. 834.. Eine konkludente Genehmigung ist auch hier nur in eindeutigen Fällen anzunehmen[63]BGH NJW 1983, 678.. Schweigen genügt nicht für die Genehmigung, es sei denn, es handelt sich um eine Hypothekenübernahme (§ 416 BGB).

Stimmt der Gläubiger der Schuldübernahme zu, wirkt die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, § 184 Abs. 1 BGB[64]Brox/Walker, § 35, Rn. 10.. Bei einer Verweigerung, gilt die Schuldübernahme dagegen als nicht erfolgt, § 415 Abs. 2 S. 2 BGB. Dann hat der Übernehmer gegenüber dem Schuldner im Zweifel aber die Verpflichtung einer Erfüllungsübernahme, §§ 415 Abs. 3, 329 BGB.

Konstruktion der Schuldübernahme

Umstritten ist, wie § 415 BGB zu verstehen ist. Eine Mindermeinung vertritt die Angebots- oder Vertragstheorie. Danach sei die Mitteilung des § 415 Abs. 1 S. 2 BGB als ein Angebot an den Gläubiger zu verstehen. Somit hätten § 414 BGB und der Vertrag zwischen dem Altschuldner und dem Übernehmer keine Bedeutung.

Die h.M. folgt daher der Verfügungstheorie, nach der der Vertrag zwischen dem Altschuldner und dem Übernehmer eine Verfügung des Nichtberechtigten ist. Der Gläubiger genehmigt sie anschließend als Berechtigter (§ 185 Abs. 2 S. 1 BGB)[65]BGH NJW 1960, 621; Brox/Walker, § 35, Rn. 11; Looschelders, Rn. 1237 f.; Medicus/Lorenz, Rn. 836..

Wirkungen der privativen Schuldübernahme

Durch die privative Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des Altschuldners.

Er kann daher dem Gläubiger auch die Einwendungen des bisherigen Schuldners entgegenhalten, § 417 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Aufrechnung mit einer Forderung des Altschuldners ist nicht möglich, § 417 Abs. 1 S. 2 BGB. Er kann auch einwenden, dass das Übernahmegeschäft (nach § 414 oder § 415 BGB) nichtig ist. In diesem Fall ist es zu keinem Schuldnerwechsel gekommen. Der Übernehmer kann sich aber nicht auf Einwendungen, die aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Altschuldner herrühren, berufen § 417 Abs. 2 BGB.

Durch die Schuldübernahme erlöschen etwaige Bürgschaften und Pfandrechte als Nebenrechte (§ 418 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Hypothek geht auf den Eigentümer über (§§ 418 Abs. 1 S. 2, 1168 Abs. 1 BGB). Hierdurch wird der Sicherungsgeber geschützt, der an der Schuldübernahme nicht mitgewirkt hat[66]Brox/Walker, § 35, Rn. 17.. Daher bleiben die Nebenrechte doch bestehen, wenn er darin eingewilligt hat, § 418 Abs. 1 S 3 BGB. Für akzessorische Rechte gilt § 418 Abs. 1 BGB analog[67]Looschelders, Rn. 1245.; umstritten ist, ob das auch für gesetzliche Sicherheiten gilt[68]Ablehnend: Looschelders, Rn. 1245; bejahend: Medicus/Lorenz, Rn. 839.. Vorzugsrechte können im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden (§ 418 Abs. 2 BGB), um so andere Gläubiger des Übernehmers zu schützen[69]Brox/Walker, § 35, Rn. 18..

Schuldbeitritt

Vertraglicher Schuldbeitritt
Begründung und Abgrenzung zur Bürgschaft

Der vertragliche Schuldbeitritt wird allgemein aufgrund der Vertragsfreiheit als zulässig erachtet. Durch ihn erhält der Gläubiger eine weitere Person als Schuldner. Begründet kann der Schuldbeitritt werden, indem formlos zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner oder zwischen dem Altschuldner und dem Beitretenden (ohne Mitwirkung des Gläubigers) ein Vertrag abgeschlossen wird. Bei der zweiten Alternative handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter[70]Looschelders, Rn. 1254; Medicus/Lorenz, Rn. 910..

Da eine weitere Person neben dem eigentlichen Schuldner haftet, besteht eine gewisse Parallele zur Bürgschaft. Diese ist aber dadurch gekennzeichnet, dass ein Dritter auf eine fremde Verpflichtung leistet (vgl. § 765 Abs. 1 BGB). Diese Pflicht ist akzessorisch zur Hauptleistung. Beim Schuldbeitritt nimmt der Beitretende dagegen eine eigene Leistung vor, die unabhängig von der Schuld des Schuldners besteht[71]Brox/Walker, § 35, Rn. 21..

Ob eine Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt vereinbart worden ist, ist insbesondere danach zu entscheiden, ob der Beitretende ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse hat[72]BGH NJW 1986, 580; 1981, 47.. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine Bürgschaft gewollt ist[73]BGH NJW 1986, 580; 1981, 47.. Eine formungültige Bürgschaft darf nicht nach § 140 BGB in einen Schuldbeitritt umgedeutet werden[74]Brox/Walker, § 35, Rn. 22..

Wirkungen

Durch den Schuldbeitritt werden der Schuldner und der Beitretende Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger. Dieser kann Einwendungen, die vor dem Beitritt begründet waren, nach § 417 Abs. 1 S. 1 BGB analog geltend machen. Danach gelten die §§ 422 bis 425 BGB.

Gesetzlicher Schuldbeitritt

Gesetzlich ist bestimmt, dass in einigen Fällen ein Schuldbeitritt besteht. So etwa in den §§ 613a Abs. 1, Abs. 2, 546 Abs. 2, 604 Abs. 4, 2382 BGB, §§ 25, 28, 130 HGB.

Gläubigermehrheiten

An einem Schuldverhältnis können mehrere Gläubiger beteiligt sein. Als Formen kommen in Betracht die Teilgläubigerschaft, die Gesamtgläubigerschaft und die die Gläubigergemeinschaft (Mitgläubigerschaft).

Bei einer teilbaren Leistung, ist im Zweifel eine Teilgläubigerschaft gegeben. Bei einer unteilbaren Leistung können nur Gesamtgläubigerschaft oder Mitgläubigerschaft bestehen.

Teilgläubigerschaft

Eine Teilgläubigerschaft besteht, wenn von mehreren Gläubigern jeder vom Schuldner einen Teil der Leistung fordern kann, vgl. § 420 BGB. Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertverlust zerlegbar ist, also eine Aufspaltung in mehrere selbständige Teile möglich ist[75]Brox/Walker, § 37, Rn. 1.. Eine faktische Teilbarkeit ist aber auch dann rechtlich unteilbar, wenn zwischen den Gläubigern eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht, sie mithin eine Gesamthandsgemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft bilden[76]BGH NJW 1992, 182; Looschelders, Rn. 1263; Medicus/Lorenz, Rn. 883..

Die einzelnen Forderungen sind rechtlich grundsätzlich unabhängig. Der Schuldner muss daher an jeden Gläubiger die bestimmte Leistung erbringen. Für den Schuldner bestehen insofern kaum Besonderheiten gegenüber einem Einzelgläubiger. Es liegt aber ein einheitliches Schuldverhältnis vor. So können die Teilgläubiger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 S. 2 BGB) geltend machen, wenn nicht an alle Gläubiger geleistet ist. Sie können den Vertrag aber nur zusammen kündigen bzw. von ihm zurücktreten (§ 351 BGB) und nur zusammen den Kaufpreis mindern (§ 441 Abs. 2 BGB). Es genügt dafür aber, dass nur in einer Person die Voraussetzungen für das Gestaltungsrecht vorliegen[77]Looschelders, Rn. 1264..

Zwar besagt § 420 BGB, dass im Zweifel eine Teilgläubigerschaft vorliegt. Meistens sind die Gläubiger aber in irgendeiner Form miteinander verbunden, sodass eine Teilgläubigerschaft i.d.R. nur vorkommt, wenn dies besonders vereinbart worden ist[78]Vgl. Brox/Walker, § 37, Rn. 3..

Gesamtgläubigerschaft

Bei der Gesamtgläubigerschaft kann jeder Gläubiger vom Schuldner die gesamte Leistung fordern, er muss aber nur einmal leisten, § 428 S. 1 BGB. Leistet der Schuldner an einen Gläubiger, wird er hierdurch auch gegenüber den anderen Gläubigern frei, §§ 429 Abs. 3 S. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine gesetzliche Anordnung der Gesamtgläubigerschaft findet sich nur in § 2151 Abs. 3 BGB. Vertraglich am häufigsten wird ein Gemeinschaftskonto mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Oder-Konto) vereinbart sein.

Außenverhältnis gegenüber dem Schuldner

Die Gläubiger können jeweils die Leistung komplett fordern, § 428 S. 1 BGB. Der Schuldner ist aber berechtigt, an einen Gläubiger seiner Wahl zu leisten, selbst wenn er von einem anderen auf Leistung verklagt ist, § 428 S. 2 BGB. Im Außenverhältnis haben folgende Tatsachen Gesamtwirkung:

Bewirkt der Schuldner die ganze Leistung an einen Gläubiger, sind auch die anderen befriedigt, §§ 429 Abs. 3 S. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB. Erlässt ein Gläubiger dem Schuldner die Schuld, wirkt auch dies gegenüber den anderen Gesamtgläubigern, §§ 429 Abs. 3 S. 1, 423 BGB. Voraussetzung ist aber, dass der einzelne Gläubiger die Verfügungsbefugnis dafür hat[79]BGH NJW 1986, 1861..

Weiterhin erlischt die Schuld, wenn eine Konfusion eintritt, sich Forderung und Schuld also in einer Person vereinigen, § 429 Abs. 2 BGB. Sonst könnte der betroffene Gläubiger Leistung an sich selbst verlangen. Tritt ein Annahmeverzug bei einem Gesamtgläubiger ein, wirkt das auch gegen die übrigen Gläubiger, § 429 Abs. 1 BGB.

Andere Tatsachen haben in der Regel nur Einzelwirkung, §§ 429 Abs. 3 S. 1, 425 BGB. Sie wirken daher nur gegenüber dem einzelnen Gläubiger.

Innenverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern

Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, sind sie zu gleichen Anteilen berechtigt. Übersteigt das, was ein Gläubiger erhalten hat seinen Anteil, besteht zwischen den Gesamtgläubigern eine Ausgleichspflicht, § 430 BGB. Ausnahmsweise kann auch ohne ein Übersteigen eine Ausgleichspflicht bestehen, wenn eine etwaige Restschuld nicht vom Schuldner erbracht werden kann und die anderen Gläubiger deshalb keinen Anteil bekommen würden[80]Brox/Walker, § 37, Rn. 36..

Gläubigergemeinschaft

Bei der Gläubigergemeinschaft (oder Mitgläubigerschaft) steht die Forderung nur allen Gläubigern gemeinsam zu. Der Schuldner kann also befreiend nur an alle und nicht an den einzelnen leisten.

Sie kann in drei Fällen vorkommen: Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft, Schuldverhältnis mit einer unteilbaren Leistung.

Gesamthandsgläubigerschaft

Die Gesamthandsgemeinschaft (nach dem BGB: GbR, Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) als Gläubigerin fällt nicht unter § 432 BGB. Sie ist durch ein eigenständiges Gesamthandsvermögen gekennzeichnet. Gehört die Forderung dazu, hat die Gesamthandsgemeinschaft eine gemeinsame Forderungsberechtigung.

Bruchteilsgemeinschaft

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) steht jedem Beteiligten das Recht an einem ideellen Bruchteil zu. Sie besteht nur hinsichtlich eines Gegenstands[81]Brox/Walker, § 38, Rn. 7. und der Einzelne hat eine selbständige Verfügungsbefugnis.

An Forderungen besteht i.d.R. keine Bruchteilsgemeinschaft, da nach der h.M. die §§ 420 ff. BGB als speziellere Regelungen die §§ 741 ff. BGB verdrängen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass eine Forderung aus dem Gegenstand entsteht, da sonst die gemeinschaftliche Verwaltung (§ 744 Abs. 1 BGB) geschwächt werden würde[82]Brox/Walker, § 38, Rn. 9..

Schuldverhältnis mit einer unteilbaren Leistung

Schließlich kann ein Schuldverhältnis bestehen, das eine unteilbare Leistung zum Gegenstand hat, § 432 Abs. 1 BGB. Diese Norm ist aber nur dann anwendbar, wenn keine andere Rechtsgemeinschaft besteht[83]Str., Brox/Walker, § 38, Rn. 10..

Gegenüber dem Schuldner kann der einzelne Gläubiger die Leistung oder die Hinterlegung nur an alle fordern, § 432 Abs. 1 BGB. Der Schuldner wird auch nur bei einer Leistung an alle frei. Im Innenverhältnis finden, soweit keine anderen Regelungen eingreifen, die §§ 741 ff. BGB Anwendung.

Schuldnermehrheiten

Bei mehreren Schuldner können die entsprechenden Mehrheiten wie bei einer Gläubigermehrheit auftreten: Teilschuldner, Gesamtschuldner, Schuldnergemeinschaft.

Teilschuldner

Mehrere Schuldner sind Teilschuldner, wenn jeder der Schuldner nur einen Teil der Leistung erbringen muss (vgl. § 420 BGB). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistung teilbar ist. Die einzelnen Verpflichtungen sind ebenfalls selbständig, hängen aber aufgrund eines einheitlichen Schuldverhältnisses derart zusammen, dass die Parteien die §§ 351, 320 Abs. 1 S. 2, 441 Abs. 2 BGB geltend machen können.

Gesamtschuldnerschaft

Die Schuldner sind Gesamtschuldner, wenn der Gläubiger berechtigt ist, von jedem Schuldner die Leistung ganz oder teilweise zu verlangen, § 421 S. 1 BGB. Erfüllt ein Schuldner die Schuld oder liegt ein Erfüllungssurrogat vor, werden auch die anderen Schuldner frei, § 422 Abs. 1 BGB.

Entstehung der Gesamtschuldnerschaft

Die Gesamtschuldnerschaft wird teilweise im Gesetz angeordnet, etwa in den §§ 840, 769, 431 BGB. Der letzte Fall ist aber vom Fall zu unterscheiden, dass sich mehrere Personen zu einer gemeinsamen erbringbaren Leistung verpflichten; dann wird i.d.R. wohl eine Schuldnergemeinschaft bestehen[84]Brox/Walker, § 37, Rn. 4.. Daneben besteht auch eine Auslegungsregel in § 427 BGB. Demnach ist im Zweifel eine Gesamtschuld anzunehmen, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten. Insoweit wird die Teilschuldnerschaft in vielen Fällen ausgeschlossen.

Daneben gibt es auch § 421 BGB, der nach heutigen h.M. als allgemeiner Gesamtschuldtatbestand angesehen wird. Umstritten ist, ob er die Kriterien, die für eine Gesamtschuldnerschaft nötig sind, abschließend regelt oder ob zusätzlich Kriterien vorliegen müssen.

Nach dem Wortlaut werden benötigt:

  1. Mehrere Personen sind Schuldner eines Gläubigers.
  2. Sie schulden dem Gläubiger „eine Leistung“. Dafür genügt, dass sie dasselbe Leistungsinteresse des Gläubigers befriedigen wollen[85]Looschelders, Rn. 1279..
  3. Jeder Schuldner ist zur ganzen Leistung zu bewirken verpflichtet. Dies fehlt, wenn die Schuldner die Leistung nur gemeinschaftlich erbringen können. Ist die Leistung teilbar, gilt die Auslegungsregel des § 420 BGB, es sei denn, es greift die Ausnahme des § 427 BGB.
  4. Der Gläubiger darf die Leistung auch nur einmal fordern können. Dieses Kriterium fehlt, wenn eine kumulierte Schuld vorliegt, wenn die Schuldner das Leistungsinteresse des Gläubigers mehrfach befriedigen[86]Brox/Walker, § 37, Rn. 8..

Folgt man der M.M. genügen diese Voraussetzungen für die Gesamtschuldnerstellung. Die h.M. will dazu aber ein weiteres Kriterium heranziehen, wobei umstritten ist, welches gelten soll. Heute nicht mehr vertreten wird die Lehre vom einheitlichen Schuldgrund, da sie nicht mit der Anordnung des § 769 BGB vereinbar ist. Die frühere Rechtsprechung hat verlangt, dass eine Zweckgemeinschaft zwischen den Schuldner besteht[87]BGH NJW 1972, 1802; WM 1965, 427.. Dieses Kriterium entspricht aber der Identität des Leistungsinteresses[88]Looschelders, Rn. 1280.. Die überwiegende Auffassung verlangt daher, dass die Verbindlichkeit gleichstufig oder gleichrangig ist[89]BGH NJW 2012, 1070; NJW 2012, 1071; 2004, 2892. Dies liegt vor, wenn es aus der Sicht des Gläubigers mehr als einen primären Leistungspflichtigen gibt, es also keinen gegenseitigen Regress gibt[90]Looschelders, Rn. 1280 f.. Daher fallen gesetzliche Forderungsübergänge und § 255 BGB nicht unter die Gesamtschuld[91]Brox/Walker, § 37, Rn. 10..

Außenverhältnis zum Gläubiger
Allgemeines

Gemäß § 421 BGB ist jeder Schuldner dazu verpflichtet, die ganze Leistung zu erbringen. Der Gläubiger kann auch an jeden beliebigen Schuldner herantreten und die ganze Leistung fordern. Diese Berechtigung findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben, etwa wenn der Gläubiger die Leistung von einem bestimmten Schuldner, um gerade ihn zu schädigen[92]BGH NJW 2010, 861; Brox/Walker, § 37, Rn. 12..

Gesamtwirkung

Im Übrigen wirkt die Leistung durch Erfüllung oder Surrogat durch einen Gesamtschuldner auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern, § 422 Abs. 1 BGB.

Erlässt der Gläubiger einem Schuldner die Schuld, kann dies nur ihm gegenüber oder gegenüber allen wirken (vgl. § 423 BGB). Wird ersteres vereinbart, können die anderen Gesamtschuldner immer noch Regress nehmen. Der Gläubiger und der Gesamtschuldner können aber auch einen Erlass mit beschränkter Gesamtwirkung vereinbaren. Dann werden der Schuldner und die anderen Gesamtschuldner frei[93]BGH NJW 2000, 1942.. Erlässt der Gläubiger allen Schuldner die Schuld, liegt darin eine ausnahmsweise zulässige Verfügung zugunsten Dritter[94]H.M.; Looschelders, Rn. 1283..

Kommt der Gläubiger gegenüber einem Gesamtschuldner in Verzug, gilt dies auch gegenüber den anderen Schuldnern, § 424 BGB. Ebenso ist sein etwaiges Mitverschulden an einem Schuldner auch gegenüber anderen Schuldnern anzurechnen[95]BGH NJW 1984, 2087; Brox/Walker, § 37, Rn. 13..

Einzelwirkung

Andere Tatsachen wirken grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, § 425 Abs. 1 BGB. In § 425 Abs. 2 BGB ist geregelt, in welchen Fällen diese Einzelwirkung insbesondere gilt: (Fälligkeits-)Kündigung, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit, Verjährung, Konfusion, rechtskräftiges Urteil. Auch die Verwirkung entfaltet lediglich Einzelwirkung[96]BGH NJW-RR 2002, 478..

Innenverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern
Ausgleichsanspruch

§ 426 Abs. 1 BGB begründet ein Ausgleichsschuldverhältnis zwischen dem leistenden Gesamtschuldner und den übrigen Schuldnern, wenn er mehr leistet als er nach dem Innenverhältnis müsste. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch ist dabei regelmäßig eine Teilschuld und selbständig gegenüber dem Anspruch, den er nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB hat. Die Verjährung jenes Anspruchs beginnt mit der Begründung der Gesamtschuld[97]BGH NJW 2010, 60..

Nach der h.M. besteht eine Mitwirkungspflicht aller Gesamtschuldner an der Leistungserbringung, wenn der Gläubiger noch nicht befriedigt ist und ein Schuldner mehr als der im Innenverhältnis obliegende Anteil leisten müsste[98]BGH NJW 2010, 60; 1995, 652; Brox/Walker, § 37, Rn. 16.. Unterlässt einer der Beteiligten diese Mitwirkung, kann der Leistende etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.

Fällt ein Gesamtschuldner beim Ausgleich weg, übernehmen die übrigen Schuldner dessen Anteil im Verhältnis der internen Beteiligung, § 426 Abs. 1 S. 2 BGB. Kann nach dem Ausgleich der zuvor ausgefallene Gesamtschuldner wieder leisten, ist ein erneuter Ausgleich vorzunehmen[99]Medicus/Lorenz, Rn. 898..

Geht es bei der Gesamtschuld um einen Schadensersatzanspruch, wendet die h.M. den Rechtsgedanken des § 254 BGB an und ermittelt den internen Anteil anhand der Verursachungsbeiträge, hilfsweise nach dem Verschulden am Schaden[100]BGH NJW 1983, 623; Erman/Westermann, § 426, Rn. 18..

Gestörte Gesamtschuld

Problematisch ist der Ausgleich, wenn eine gestörte Gesamtschuld vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Haftung eines Gesamtschuldners gegenüber dem Gläubiger beschränkt oder ausgeschlossen ist. Hierbei sind verschiedene Lösungswege denkbar:

Zahlt der nichtbefreite Gesamtschuldner über den eigentlich zu zahlenden Betrag hinaus, hat er aber gegenüber dem befreiten Schuldner einen Ausgleichsanspruch, der wiederum beim Gläubiger Regress nehmen kann[102]Brox/Walker, § 37, Rn. 24..

Weiterhin ist zu beachten, dass der BGH keine gesetzliche Haftungsbeschränkung annimmt, wenn es sich um den Straßenverkehr handelt[103]BGH NJW 1973, 1654..

Forderungsübergang

Soweit der Schuldner den Gläubiger befriedigt und dadurch einen Ausgleich verlangen kann geht auch dessen Forderung auf ihn über, § 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierdurch bleiben die an der Forderung bestehenden Sicherungsrechte bestehen (§§ 412, 401 BGB). Die übrigen Gesamtschuldner sind bezüglich dieser Forderung Teilschuldner.

Nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB geht der noch beim Gläubiger verbleibende Anspruch dem übergegangenen Anspruch vor. Hierdurch kommen primär ihm die Sicherungsrechte zugute, falls eine komplette Befriedigung nicht möglich ist[104]Erman/Westermann, § 426, Rn. 56..

Schuldnergemeinschaft

Bei einer Schuldnergemeinschaft richtet sich eine Forderung gegen mehrere Personen gemeinsam. Die Leistung ist somit auch nur von allen gemeinsam zu erbringen. Sie ist gesetzlich nur bei Gesamthandsgemeinschaften anzutreffen.

Soll gegen die Mitschuldnerschaft vollstreckt werden, benötigt man gegen alle Gesamthänder einen Titel, §§ 736, 747 BGB bzw. §§ 740 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Eine Ausnahme besteht für die Außen-GbR[105]BGH NJW 2001, 1056..

Der Gläubiger ist grundsätzlich nur aus dem Gesamthandsvermögen zu befriedigen. In der Regel haften die beteiligten Personen auch mit ihrem Privatvermögen.

Im Verhältnis untereinander ist im Zweifel anzunehmen, dass die in § 425 Abs. 2 BGB genannten Tatsachen Gesamtwirkung entfalten[106]Looschelders, Rn. 1300..


Literatur und Quellen

Literatur

  1. Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, C.H. Beck, 42. Auflage 2018, ISBN 9783406718038
    (zitiert als: Brox/Walker, § ..., Rn. ...)
  2. Looschelders, Dirk: Schuldrcht Allgemeiner Teil, Verlag Franz Vahlen, 15. Auflage 2017, ISBN 9783800654659
    (zitiert als: Looschelders, Rn. ...)
  3. Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan: Schuldrecht I Allgemeiner Teil, C.H. Beck, 21. Auflage 2015, ISBN 9783406667367
    (zitiert als: Medicus/Lorenz, Rn. ...)
  4. Westermann, Harm Peter/Grunewald, Barbara/Maier-Reimer, Georg (Hrsg.): Erman BGB, Verlag Dr. Otto Schmidt, 15. Auflage 2017, ISBN 9783504471033
    (zitiert als: Erman/Bearbeiter, § ..., Rn. ...)

Quellen

  1. Grundlagen
  2. Brox/Walker, § 2, Rn. 8.
  3. Looschelders, § 1, Rn. 12.
  4. Brox/Walker, § 2, Rn. 13.
  5. Angelehnt an Brox/Walker, § 2, Rn. 15.
  6. Brox/Walker, § 2, Rn. 16.
  7. Brox/Walkers, § 2, Rn. 19.
  8. Looschelders, § 5, Rn. 7.
  9. Looschelders, § 5, Rn. 9.
  10. Beteiligung mehrerer Personen an Schuldverhältnissen
  11. Brox/Walker, § 32, Rn. 6.
  12. Looschelders, Rn. 1152; Medicus/Lorenz, Rn. 849.
  13. Looschelders, Rn. 1133.
  14. BGH NJW 1976, 749; 1970, 2157; Brox/Walker, § 32, Rn. 9; Looschelders, Rn. 1136.
  15. BGH NJW 1967, 101; 1964, 1124.
  16. Brox/Walker, § 32, Rn. 12.
  17. BGH NJW 2005, 3778; 1953, 977; Looschelders, Rn. 1139; Medicus/Lorenz, Rn. 854.
  18. Brox/Walker, § 32, Rn. 14.
  19. BGH MDR 1961, 401.
  20. BGH NJW 1985, 1457; Looschelders, Rn. 1142; Medicus/Lorenz, Rn. 861.
  21. Medicus/Lorenz, Rn. 858.
  22. H.M.; RGZ 101, 275; Brox/Walker, § 32, Rn. 17.
  23. BGH NJW 2006, 2399; 1973, 2059; Medicus/Lorenz, Rn. 865.
  24. BGH NJW-RR 2017, 888
  25. So in etwa Brox/Walker, § 33, Rn. 6; Looschelders, Rn. 162.
  26. BGH NJW-RR 2017, 888.
  27. Brox/Walker, § 33, Rn. 8.
  28. So etwa Looschelders, Rn. 168.
  29. BGH NJW 1971, 1931; 1969, 269.
  30. BGH NJW-RR 2017, 888; NJW 2002, 3625; 2001, 514; Brox/Walker, § 33, Rn. 10.
  31. BGH NJW 1985, 2411.
  32. BGH NJW-RR 2017, 888; Looschelders, Rn. 168.
  33. BGH NJW 2014, 2577; NJW-RR 2011, 462; NJW 2004, 3630; 1996, 2927.
  34. BGH NJW 1995, 392.
  35. Looschelders, Rn. 172 f.
  36. BGH NJW 1971, 1931; Brox/Walker, § 33, Rn. 15.
  37. Brox/Walker, § 33, Rn. 16; Looschelders, Rn. 171.
  38. BGHZ 89, 41.
  39. BGH NJW 1991, 2955.
  40. Looschelders, Rn. 1174.
  41. BGH NJW 1954, 795; Looschelders, Rn. 1185.
  42. St. Rspr.; BGH NJW 1964, 243; Looschelders, Rn. 1189.
  43. Erman/Westermann, § 399, Rn. 3.
  44. BGH NJW 1978, 813.
  45. BGH NJW 1972, 1703; Brox/Walker, § 34, Rn. 13.
  46. Brox/Walker, § 34, Rn. 14.
  47. BGH NJW 1981, 816; Looschelders, Rn. 1182.
  48. BGH NJW 2003, 1858.
  49. Looschelders, Rn. 1195.
  50. BGH NJW-RR 2004, 1347; NJW 1985, 863.
  51. Looschelders, Rn. 1202.
  52. Brox/Walker, § 34, Rn. 24; a.A. OLG Dresden MDR 1995, 559.
  53. BGH NJW 1969, 1479; Brox/Walker, § 34, Rn. 26; Looschelders, Rn. 1218.
  54. Erman/Westermann, § 407, Rn. 8.
  55. BGH NJW 2013, 2592; Medicus/Lorenz, Rn. 829.
  56. BGH NJW 1975, 1160; 1959, 431.
  57. Brox/Walker, § 34, Rn. 31.
  58. Looschelders, Rn. 1223.
  59. Medicus/Lorenz, Rn. 825.
  60. BGH NJW 2012, 3426; 2007, 1269.
  61. Looschelders, Rn. 1226.
  62. Vgl. BGH NJW 1985, 2528.
  63. BGH NJW 1985, 2528.
  64. BGH NJW 2012, 1718; Medicus/Lorenz, Rn. 845.
  65. BGH NJW-RR 2012, 741; Brox/Walker, § 35, Rn. 8.
  66. BGH NJW 1991, 3095.
  67. BGH NJW-RR 2012, 741; Looschelders, Rn. 1234.
  68. Looschelders, Rn. 1235.
  69. Ablehnend: Looschelders, Rn. 1235; Medicus/Lorenz, Rn. 883.
  70. Brox/Walker, § 35, Rn. 9.
  71. BGH NJW-RR 1996, 193.
  72. Medicus/Lorenz, Rn. 834.
  73. BGH NJW 1983, 678.
  74. Brox/Walker, § 35, Rn. 10.
  75. BGH NJW 1960, 621; Brox/Walker, § 35, Rn. 11; Looschelders, Rn. 1237 f.; Medicus/Lorenz, Rn. 836.
  76. Brox/Walker, § 35, Rn. 17.
  77. Looschelders, Rn. 1245.
  78. Ablehnend: Looschelders, Rn. 1245; bejahend: Medicus/Lorenz, Rn. 839.
  79. Brox/Walker, § 35, Rn. 18.
  80. Looschelders, Rn. 1254; Medicus/Lorenz, Rn. 910.
  81. Brox/Walker, § 35, Rn. 21.
  82. BGH NJW 1986, 580; 1981, 47.
  83. BGH NJW 1986, 580; 1981, 47.
  84. Brox/Walker, § 35, Rn. 22.
  85. Brox/Walker, § 37, Rn. 1.
  86. BGH NJW 1992, 182; Looschelders, Rn. 1263; Medicus/Lorenz, Rn. 883.
  87. Looschelders, Rn. 1264.
  88. Vgl. Brox/Walker, § 37, Rn. 3.
  89. BGH NJW 1986, 1861.
  90. Brox/Walker, § 37, Rn. 36.
  91. Brox/Walker, § 38, Rn. 7.
  92. Brox/Walker, § 38, Rn. 9.
  93. Str., Brox/Walker, § 38, Rn. 10.
  94. Brox/Walker, § 37, Rn. 4.
  95. Looschelders, Rn. 1279.
  96. Brox/Walker, § 37, Rn. 8.
  97. BGH NJW 1972, 1802; WM 1965, 427.
  98. Looschelders, Rn. 1280.
  99. BGH NJW 2012, 1070; NJW 2012, 1071; 2004, 2892
  100. Looschelders, Rn. 1280 f.
  101. Brox/Walker, § 37, Rn. 10.
  102. BGH NJW 2010, 861; Brox/Walker, § 37, Rn. 12.
  103. BGH NJW 2000, 1942.
  104. H.M.; Looschelders, Rn. 1283.
  105. BGH NJW 1984, 2087; Brox/Walker, § 37, Rn. 13.
  106. BGH NJW-RR 2002, 478.
  107. BGH NJW 2010, 60.
  108. BGH NJW 2010, 60; 1995, 652; Brox/Walker, § 37, Rn. 16.
  109. Medicus/Lorenz, Rn. 898.
  110. BGH NJW 1983, 623; Erman/Westermann, § 426, Rn. 18.
  111. BGH NJW 2005, 2309; 2003, 2984; 1973, 1648; Brox/Walker, § 37, Rn. 23 f.; Looschelders, Rn. 1295.
  112. Brox/Walker, § 37, Rn. 24.
  113. BGH NJW 1973, 1654.
  114. Erman/Westermann, § 426, Rn. 56.
  115. BGH NJW 2001, 1056.
  116. Looschelders, Rn. 1300.